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Geschäftsnummer: VB.2008.00226 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.07.2008 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Zulassung zu Marktveranstaltung
Bewilligung für Teilnahme am Frühlingsmarkt. Streitgegenstand ist vorliegend lediglich die Nichtzulassung des Beschwerdeführers zum Frühlingsmarkt 2008 (E. 1.2). Aus zeitlichen Gründen entfaltet der Beschwerdeentscheid keine direkten Wirkungen mehr. Da sich der Beschwerdeführer jedoch auch in Zukunft für einen Standplatz bewerben könnte und eine gerichtliche Beurteilung der Zulassung kaum je rechtzeitig möglich wäre, kann im vorliegenden Fall vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses abgesehen werden (E. 1.3). Der Beschwerdegegner musste rund 40 % der Gesuche um einen Standplatz abweisen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegner bei der Absage an den Beschwerdeführer sein Ermessen verletzt hätte. Immerhin ist er darauf hinzuweisen, dass auch künftige Anmeldungen des Beschwerdeführers ernsthaft zu prüfen sind (E. 3.2). Die Kostenauflage der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde.
Stichworte: AKTUELLES INTERESSE AUFSICHTSBESCHWERDE EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN ERMESSEN ERMESSENSSPIELRAUM GESTEIGERTER GEMEINGEBRAUCH GRÜNINGEN MARKTFAHRER MARKTTEILNEHMER RECHT DER ÖFFENTLICHEN SACHEN STREITGEGENSTAND WIRTSCHAFTSFREIHEIT ZUGANG ZULASSUNG
Rechtsnormen: Art. 27 BV § 13 Abs. I VRG § 13 Abs. II VRG § 21 lit. a VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2008.00226
Entscheid
der 3. Kammer
vom 10. Juli 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat R,
Beschwerdegegner,
betreffend Zulassung zu Marktveranstaltung,
hat sich ergeben:
I.
A ist ein Marktfahrer, der Edelmetalle, Bestecke und Truffes verkauft. Mit Schreiben vom 29. Januar 2008 ersuchte er die Gemeinde R, ihm für den Frühlingsmarkt vom 26. und 27. April 2008 einen Standplatz zuzuteilen. Die Marktkommission der Gemeinde erteilte ihm am 18. März 2008 eine Absage. Dagegen wandte er sich mit Einsprache vom 1. April 2008 an den Gemeinderat. Dieser bestätigte am 15. April 2008 die Absage.
II.
A beantragte mit Rekurs an das Statthalteramt des Bezirks S vom 18. April 2008 die Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderates bzw. seine Zulassung zum Frühlingsmarkt in R. Das Statthalteramt wies den Rekurs am 23. April 2008 ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 630.-. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Rekursentscheid entzog es die aufschiebende Wirkung.