Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 06.02.2004 VB.2004.00056

February 6, 2004·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·827 words·~4 min·4

Summary

Dispensation vom Schulunterricht | Gegen die Verweigerung der Dispensation vom Volksschulunterricht ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht auch nach der Änderung von § 43 Abs. 1 lit. f VRG nicht zulässig, da nach dem weiterhin in Kraft stehenden Volksschulgesetz über Rekurse gegen Dispensationsverfügungen (wieder) der Bildungsrat abschliessend entscheidet. Streitig ist die Verweigerung der Dispensation einer Volksschülerin für zwei Unterrichtstage zwecks Verlängerung der Ferien. Zwar schliesst § 43 Abs. 1 lit. f VRG seit dem 1. Januar 2004 die Beschwerde in Dispensationsstreitigkeiten nicht mehr grundsätzlich aus. Dies ändert jedoch nichts an der Zuständigkeitsordnung in § 49a VolksschulG, wonach der Bildungsrat abschliessend über Rekurse gegen Dispensationsverfügungen entscheidet. Nichteintreten auf die Beschwerde und Überweisung des Rechtsmittels an den Bildungsrat (E. 2). Da die Beschwerdeführenden durch die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid nicht fehlgeleitet wurden, sind ihnen die Gerichtskosten aufzuerlegen (E. 3).

Full text

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2004.00056   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.02.2004 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Dispensation vom Schulunterricht

Gegen die Verweigerung der Dispensation vom Volksschulunterricht ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht auch nach der Änderung von § 43 Abs. 1 lit. f VRG nicht zulässig, da nach dem weiterhin in Kraft stehenden Volksschulgesetz über Rekurse gegen Dispensationsverfügungen (wieder) der Bildungsrat abschliessend entscheidet. Streitig ist die Verweigerung der Dispensation einer Volksschülerin für zwei Unterrichtstage zwecks Verlängerung der Ferien. Zwar schliesst § 43 Abs. 1 lit. f VRG seit dem 1. Januar 2004 die Beschwerde in Dispensationsstreitigkeiten nicht mehr grundsätzlich aus. Dies ändert jedoch nichts an der Zuständigkeitsordnung in § 49a VolksschulG, wonach der Bildungsrat abschliessend über Rekurse gegen Dispensationsverfügungen entscheidet. Nichteintreten auf die Beschwerde und Überweisung des Rechtsmittels an den Bildungsrat (E. 2). Da die Beschwerdeführenden durch die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid nicht fehlgeleitet wurden, sind ihnen die Gerichtskosten aufzuerlegen (E. 3).

  Stichworte: BILDUNGSRAT DISPENSATION ENDGÜLTIGKEIT ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS

Rechtsnormen: § 21 Abs. III BildungsG § 5 Abs. II VRG § 13 Abs. II VRG § 41 VRG § 43 Abs. I lit. f VRG § 49a VolksschulG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I.  

E besucht in X die erste Primarschulklasse; unterm 9. Okto­ber 2004 (richtig: 2003) ersuchten die Eltern, A und B, für ihre Tochter um (Vor-)Verlängerung der Sportferien um Donnerstag sowie Freitag, 19./20. Februar 2004. In einer Sitzung vom 23. Oktober 2003 lehnte die kommunale Primarschulpflege das Gesuch ab.

II.  

A und B erhoben hiergegen unterm 3. November 2003 "Einsprache". Mit Beschluss vom 22. Dezember 2003, versandt am Letzten jenes Monats, wies die Bezirksschulpflege Y den Rekurs ab; sie nannte als Rechtsmittelinstanz die Schulrekurskommission.

III.  

A und B liessen am 5. Februar 2004 mit Beschwerde sowie dem Antrag ans Verwaltungsgericht gelangen, ihrer Tochter E sei – hauptsächlich, aber auch schon im Sinn einer vorsorglichen Massnahme – zu gestatten, vom 19. bis zum 20. Februar 2004 zwei zusätzliche Ferientage zu beziehen, unter Entschädigungsfolge. Bei der Bezirksschulpflege wurde über Fax die Rekursantwort beigezogen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Die vorliegende Beschwerde gilt es schon kraft § 38 Abs. 1 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Dreierbesetzung zu erledigen; denn ihr fehlt ein Streitwert, und es handelt sich hier auch um keine in einzelrichterliche Kompetenz fallende Sondermaterie. Abermaliger Weiterungen bedarf es nicht (§ 56 Abs. 2 f. VRG).

2.  

Die Beschwerdeführenden berufen sich für die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit darauf, dass das Bildungsgesetz vom 1. Juli 2002 (BildungsG, OS 58, 3) in Kraft getreten sei und keine Ausnahme im Sinn der §§ 42 f. VRG vorliege.

2.1 Mit Beschluss vom 3. Dezember 2003 hat der Regierungsrat §§ 20-22 und – soweit nicht schon früher für bereits anwendbar erklärt – 26 lit. a-g BildungsG auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt sowie §§ 1-5 des Unterrichtsgesetzes vom 23. Dezember 1859 (UnterrichtsG; OS 55, 71 f.+231) aufgehoben (OS 58, 271).

Laut § 21 Abs. 3 BildungsG regeln die weiteren das Bildungswesen betreffenden Gesetze die Entscheidungskompetenzen des Bildungsrates. § 26 lit. a BildungsG ändert § 43 Abs. 1 lit. f VRG dahin, dass die Beschwerde ab Anfang 2004 nur noch unstatthaft ist gegen Anordnungen von Zulassungsbeschränkungen an Hochschulen, während im Bildungsbereich bis Ende 2003 unter anderem auch Dispensationsentscheide nicht ans Ver­waltungsgericht weiter gezogen werden konnten (OS 55, 424 ff., 432, und 56, 54). Nach § 5 Abs. 1 f. je Satz 1 UnterrichtsG wählte der Bildungsrat eine Schulrekurskommission, die an seiner Stelle über Rekurse aus dem Bildungswesen befand.

Gemäss § 49a des Volksschulgesetzes vom 11. Juni 1899 (VolksschulG, LS 412.11) hinwiederum entscheidet der Bildungsrat abschliessend über Rekurse gegen Dispensationsverfügungen.

2.2 Kraft § 41 VRG beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit das Verwaltungsrechtspflege- oder ein anderes Gesetz keine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet (vgl. – auch zum folgenden Absatz – Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 26, 31, 47).

§ 43 Abs. 1 lit. f VRG erlaubt zwar ab 1. Januar 2004 prinzipiell die Beschwerde gegen Anordnungen über Dispensationen, worum es hier ja geht (vgl. §§ 58 ff. der Volksschul­verordnung vom 31. März 1900, LS 412.111). Doch § 49a VolksschulG sieht im Volksschulbereich wider Rekursbeschlüsse der Bezirksschulpflegen betreffend Dispensationen einen zweiten Rekurs vor, über den seit Anfang des laufenden Jahres abschliessend (wieder) der Bildungsrat entscheidet.

Mithin lässt sich auf die Beschwerde nicht eintreten. Das Rechtsmittel muss nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG zwecks Behandlung als Rekurs an den Bildungsrat weitergeleitet werden.

3.  

Die Beschwerdeführenden unterliegen.

Die Vorinstanz hat als Rechtsmittel zutreffend nicht die Beschwerde angegeben, sondern den Rekurs an die Schulrekurskommission, die hierfür zur Zeit von Fällung sowie Versand des angefochtenen Entscheids noch zuständig war (oben II, 2.1 Abs. 2 f.). Hätten die Beschwerdeführenden diese Belehrung befolgt, wäre ihre Eingabe an die richtige Adresse und dergestalt direkt an den Bildungsrat gelangt. Sie werden deshalb zu gleichen Teilen kosten­pflichtig, wobei sie wegen gemeinsamen Vorgehens füreinander solidarisch haften müssen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3).

Ausgangsgemäss können die Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung erhalten (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Sie wird zur Behandlung als Rekurs an den Bildungsrat weitergeleitet.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      60.--     Zustellungskosten, Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung füreinander.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.   …

VB.2004.00056 — Zürich Verwaltungsgericht 06.02.2004 VB.2004.00056 — Swissrulings