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Zürich Verwaltungsgericht 05.02.2004 VB.2003.00444

February 5, 2004·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,587 words·~13 min·4

Summary

Kehrichtabfuhr | Der Beschwerdeführer beantragt, die Kehrichtsammeltour mindestens vierzehntäglich an seinem Grundstück vorbeizuführen: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Gemäss § 35 Abs. 1 des kantonalen Abfallgesetzes regeln die Gemeinden die Behandlung der Siedlungsabfälle sowie die Gebühren in einer Abfallverordnung. Die gestützt auf die kommunale Abfallverordnung erlassene Vollziehungsverordnung regelt die Bereitstellung zur Abfuhr (E. 2.1). Erwägungen der Vorinstanz (E. 2.2 und 2.3). Aus dem eidgenössischen und kantonalem Recht ergibt sich kein Anspruch der Privaten, dass der Hauskehricht unmittelbar bei der betreffenden Liegenschaft bereitgestellt werden kann. Die Festsetzung der Sammeltouren für die ordentliche Kehrichtabfuhr liegt weit gehend im planerischen Ermessen der Gemeindebehörde. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde ihr kommunales Recht dahingehend auslegt, dass nebst technischen Gründen auch weitere sachliche Gründe berücksichtigt werden können, welche gegen den Einbezug einer Strasse oder eines Strassenteilstücks in die Kehrichtroute sprechen (E. 3.2). Die Gefahr der Beschädigung der Privatstrasse, über welche nach dem Willen des Beschwerdeführers die Kehrichtroute geführt werden soll, stellt einen ausreichenden Grund dar, die direkte Abholung des Kehrichts bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers zu verweigern (E. 3.3). Auch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig (E. 3.4 bis 3.6). Die Kostenauflage der Vorinstanz erweist sich als rechtmässig (E. 4). Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E. 5).

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  Geschäftsnummer: VB.2003.00444   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.02.2004 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Kehrichtabfuhr

Der Beschwerdeführer beantragt, die Kehrichtsammeltour mindestens vierzehntäglich an seinem Grundstück vorbeizuführen: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Gemäss § 35 Abs. 1 des kantonalen Abfallgesetzes regeln die Gemeinden die Behandlung der Siedlungsabfälle sowie die Gebühren in einer Abfallverordnung. Die gestützt auf die kommunale Abfallverordnung erlassene Vollziehungsverordnung regelt die Bereitstellung zur Abfuhr (E. 2.1). Erwägungen der Vorinstanz (E. 2.2 und 2.3). Aus dem eidgenössischen und kantonalem Recht ergibt sich kein Anspruch der Privaten, dass der Hauskehricht unmittelbar bei der betreffenden Liegenschaft bereitgestellt werden kann. Die Festsetzung der Sammeltouren für die ordentliche Kehrichtabfuhr liegt weit gehend im planerischen Ermessen der Gemeindebehörde. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde ihr kommunales Recht dahingehend auslegt, dass nebst technischen Gründen auch weitere sachliche Gründe berücksichtigt werden können, welche gegen den Einbezug einer Strasse oder eines Strassenteilstücks in die Kehrichtroute sprechen (E. 3.2). Die Gefahr der Beschädigung der Privatstrasse, über welche nach dem Willen des Beschwerdeführers die Kehrichtroute geführt werden soll, stellt einen ausreichenden Grund dar, die direkte Abholung des Kehrichts bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers zu verweigern (E. 3.3). Auch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig (E. 3.4 bis 3.6). Die Kostenauflage der Vorinstanz erweist sich als rechtmässig (E. 4). Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E. 5).

  Stichworte: ABFÄLLE ABFALLENTSORGUNG ABFALLVERORDNUNG ERMESSEN (GEMEINDE) KEHRICHT KEHRICHTTOUR UNBESTIMMTER RECHTSBEGRIFF

Rechtsnormen: § 35 Abs. 1 AbfallG

Publikationen: RB 2004 Nr. 85 S. 168

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I.  

A ist Eigentümer der von ihm bewohnten Einfamilienhausliegenschaft oberhalb des Weilers M in der Gemeinde X. Bis zum Jahr 1999 waren die drei dortigen Liegenschaften direkt an die Kehrichtsammeltour angeschlossen, welche vom Weiler N hinauf in den Weiler O und von dort über eine als Flurweg bezeichnete Privatstrasse hinab in den Weiler M führte. Dabei erfolgte die Sammeltour auf der beschriebenen Schlaufe ohne Halt bis zu den drei genannten Liegenschaften, weil die Einwohner des höher gelegenen Weilers O ihren Kehricht schon damals in den Weiler N brachten. Auf Ersuchen der für die Instandstellung des Flurweges J zuständigen Kommission, die Kehrichttour nicht mehr über diese sanierungsbedürftige Strasse zu führen, wurde die Abfallsammelroute im Jahr 1999 geändert; sie führte fortan auf der kantonalen L-Strasse direkt vom Weiler N zum Weiler M. Im Jahre 2000 wurde der Flurweg J saniert; von den Gesamtkosten von Fr. 67'000.übernahmen die Gemeinde einen Anteil von Fr. 21'775.- und der Kanton einen weiteren Anteil; die verbleibenden Kosten wurden unter den Anstössern nach Massgabe der Landflächen aufgeteilt.

A ersuchte die Gesundheitsbehörde X am 28. März 2003, die Kehrichtroute so abzuändern, dass der Kehricht bei den drei Liegenschaften oberhalb des Weilers M wieder direkt abgeholt werde. Die Gesundheitsbehörde X wies dieses Gesuch am 9. Mai 2003 ab und wies die Bewohner der drei betroffenen Liegenschaften gestützt auf Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Abfallentsorgung vom 21. Juni 1999 (Abfallverordnung, AbfallV) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 7 der Vollziehungsverordnung zur Abfallverordnung vom 30. August 1999 (Abfallvollziehungsverordnung, AbfallVV) an, den Kehricht nach wie vor beim Restaurant K (beim Weiler M) zu deponieren. In der Begründung wies sie darauf hin, dass sich die betroffenen Landwirte gegen eine Benützung des sanierten Flurwegs durch das Kehrichtfahrzeug ausgesprochen hätten, es sei denn, die Gemeinde übernehme künftige Sanierungskosten. Sie hielt zudem fest, dass diese Strasse auch nach ihrer eigenen Beurteilung zu schmal sei, um wöchentlich vom Kehrichtfahrzeug mit einem Gesamtgewicht von 27 Tonnen befahren zu werden. Abzulehnen sei sodann auch eine direkte Zufahrt vom Weiler M her mit Wendemanöver bei den drei fraglichen Liegenschaften. Nach Auskunft des Inhabers des Kehrichtunternehmens sei die Zufahrt bergwärts nur durchführbar, wenn die Fahrbahn nicht verschneit oder vereist sei; zudem könne das Kehrichtfahrzeug bei den drei Liegenschaften nur unter Inanspruchnahme von Privatgrund gewendet werden; es bestehe die Gefahr, dass bei derartigen Wende­manövern Schäden entstünden, deren Kosten zu übernehmen weder die Gemeinde noch der Kehrichtunternehmer bereit seien.

II.  

Mit Rekurs vom 10. Juni 2003 beantragte A dem Bezirksrat Y, die Verfügung der Gesundheitsbehörde X vom 9. Mai 2003 aufzuheben und diese Behörde anzuweisen, die Kehrichtsammeltour mindestens vierzehntäglich am Grundstück des Rekurrenten vorbeizuführen. Der Bezirksrat führte nebst einem Augenschein vom 10. September 2003 verschiedene Erhebungen betreffend die technischen Daten des Kehrichtfahrzeugs und die rechtlichen Verhältnisse am Flurweg J durch. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2003 wies er den Rekurs im Sinne der Erwägungen ab (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte die Rekurskosten von Fr. 1'246.-, worunter eine Staatsgebühr von Fr. 1'000.-, dem Rekurrenten (Disp.-Ziff. 2).

III.  

Mit Beschwerde vom 27. November 2003 beantragte A dem Verwaltungsgericht, der Rekursentscheid des Bezirksrats vom 22. Oktober 2003 sei aufzuheben und die Gesundheitsbehörde X sei anzuweisen, die Kehrichtsammeltour mindestens vierzehntäglich am Grundstück des Beschwerdeführers vorbeizuführen; eventuell sei die Kostenauflage des Bezirksrats angemessen zu reduzieren, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Der Bezirksrat und die Gesundheitsbehörde X beantragten Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Der Bezirksrat ist bei der Beurteilung des Rekurses von den zutreffenden Rechts­grundlagen ausgegangen (E. 2): Gemäss dem Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG) ist die Entsorgung von Siedlungsabfällen Sache der Kantone (Art. 31b Abs. 1 USG). Der Inhaber muss die Abfälle den von den Kantonen vorgesehenen Sammlungen oder Sammelstellen übergeben (Art. 31b Abs. 3 USG). Die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle sind mit verursachergerechten Abgaben zu decken (Art. 32a Abs. 1 USG). Gemäss § 35 Abs. 1 des kantonalen Abfallgesetzes vom 25. September 1994 (AbfallG) sorgen die Gemeinden für Erstellung und Betrieb von Anlagen für die Behandlung von Siedlungsabfällen. Sie regeln das Sammelwesen, einschliesslich der getrennten Sammlung bestimmter Abfälle, und die Behandlung der Siedlungsabfälle sowie die Gebühren in einer Abfallverordnung, die der Genehmigung der kantonalen Baudirektion bedarf. Die Gemeinde X hat dies in der Abfallverordnung vom 21. Juni 1999 getan. Art. 3 der gestützt auf Art. 5 Abs. 1 AbfallV von der Gesundheitsbehörde X erlassenen Vollziehungsverordnung regelt die "Bereitstellung zur Abfuhr". Abs. 7 dieser Bestimmung hält fest: "Die Gesundheitsbehörde kann Bewohnern von Liegenschaften, die sich an einer vom Abfuhrwesen nicht befahrenen Strasse befinden, verpflichten, ihr Abfallgut an eine geeignete Stelle an die Sammelroute zu bringen. Bei nicht durchgehenden Strassen, die keinen genügend grossen Wendeplatz aufweisen, kann die Bedienung abgelehnt werden." Der Bezirksrat hat Abs. 7 Satz 1 dieser Bestimmung (zu Gunsten des Beschwerdeführers) dahin ausgelegt, dass mit "nicht befahrenen" Strassen "nicht befahrbare" Strassen gemeint seien (E. 3a).

2.2 Der Bezirksrat hat dem von ihm erwähnten verwaltungsgerichtlichen Entscheid VB.2000.00324 (VGr, 16. November 2000, www.vgrzh.ch; vgl. Leitsatz in ZBl 102/2001, S. 391) zu Recht präjudizielle Bedeutung beigemessen. In jenem Fall hatte das Verwaltungsgericht einen vergleichbaren Sachverhalt (Einstellung des Abholdienstes unmittelbar bei der ausserhalb der Bauzone liegenden Parzelle und Verpflichtung der Bewohner zur Bereitstellung des Abfalls an einer ca. 350 m entfernten Sammelstelle) zu beurteilen, wobei sich die kommunale Behörde zur dort streitigen Änderung der Abfalltour auf eine im Wesentlichen gleich lautende Bestimmung wie hier Art. 3 Abs. 7 AbfallVV (in der vom Bezirksrat getroffenen Auslegung) stützte. Das Bundesgericht hat eine gegen jenes Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 25. Juli 2001 abgewiesen (ZBl 103/2002, S. 48). Zwar verwarf es die vom Verwaltungsgericht in erster Linie angeführte kompetenzrechtliche Erwägung, welche für den vorliegenden Fall indessen ohnehin keine Rolle spielt; das Bundesgericht schützte jedoch die verwaltungsgerichtliche Eventualbegründung, wonach es sich bei der streitbetroffenen Zufahrt um eine "vom Abfuhrwesen nicht befahrbare Strasse" im Sinne der anwendbaren kommunalen Bestimmung handle, die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Kehrichttour hätten und sachliche Gründe für die streitige Verkürzung dieser Tour bzw. den Abbau der bisherigen Dienstleistung sprächen.

2.3 Zusammenfassend hat der Bezirksrat festgehalten (E. 7a): Das Befahren des Flurweges J mit dem Kehrichtfahrzeug sei gegen den Willen einzelner Anstösser nicht durchsetzbar. Die angefochtene Anordnung erwiese sich aber auch ohne diese rechtliche Hürde als rechtmässig. Die vom Rekurrenten bevorzugte Route mit dem Umweg vom Weiler N über den Weiler O zum Weiler M allein wegen des Einsammelns des Hauskehrichts bei den drei Liegenschaften oberhalb des Gebietes um den Weiler M widerspreche angesichts des vorhandenen Sammelplatzes in zumutbarer Distanz einer zweckmässigen und sparsamen Betriebsführung und sei insofern unverhältnismässig. Zudem sei die Befahrbarkeit im Winter nicht gewährleistet oder jedenfalls mit zusätzlichen Kosten verbunden. Abzulehnen sei sodann auch die Bedienung der rekurrentischen Liegenschaft direkt von M her, weil dies ebenfalls dem Gebot einer sparsamen und zweckmässigen Betriebsführung widersprechen würde und weil es zurzeit nicht möglich sei, das Kehrichtfahrzeug auf der Höhe dieser Liegenschaft zu wenden; hierfür sei die Strasse zu schmal und seien die bestehenden Vorplätze bei den dortigen Liegenschaften nicht geeignet. Damit erweise sich der Flurweg bei dieser Routenwahl als nicht durch­gehende Strasse ohne genügenden Wendeplatz im Sinne von Art. 3 Abs. 7 AbfallVV. Somit müsste bei dieser Variante unter Inanspruchnahme von privatem Grund ein Kehrplatz gebaut werden. Wie der Rekurrent anlässlich des Augenscheins erklärt habe, sei er nicht zur Abtretung von Land zu diesem Zweck bereit und erachte er den Bau eines Kehrplatzes als unverhältnismässig, welcher Einschätzung zuzustimmen sei. Schliesslich werde die bei beiden Varianten bestehende Befürchtung, dass die Strasse J durch das Kehrichtfahrzeug beschädigt werde, durch die vom Rekurrenten eingelegten Unterlagen nicht entkräftet.

3.  

Was in der Beschwerde vorgebracht wird, vermag diese Beurteilung nicht infrage zu stellen.

3.1 Die Sachverhaltsdarstellung des Bezirksrats wird vom Beschwerdeführer im Wesentlichen anerkannt. Er bestreitet einzig, dass die Beitragsleistung der Gemeinde an die im Jahr 2000 erfolgte Sanierung des Flurwegs J auf einer Verpflichtung als Mitverursacherin der bestehenden Schäden beruht habe. Diese Frage ist indessen, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, nicht entscheidungswesentlich.

3.2 Aus dem eidgenössischen und kantonalen Recht (vgl. vorne E. 2.1) ergibt sich kein Anspruch der Privaten, dass der Hauskehricht unmittelbar bei der betreffenden Liegenschaft bereitgestellt bzw. dort dem Abfuhrdienst übergeben werden kann. Die Festsetzung der Sammelrouten für die ordentliche Kehrichtabfuhr liegt weit gehend im planerischen Ermessen der Gemeindebehörde. Dieses Ermessen wird zwar durch das kommunale Recht eingeschränkt. Dabei fragt es sich, ob aus Art. 3 Abs. 7 AbfallVV ein Anspruch in dem Sinn abzuleiten sei, dass von einer Abholung des Hauskehrichts direkt bei der Liegenschaft nur unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen abgewichen werden dürfe. Das versteht sich deswegen nicht von selbst, weil Art. 9 Abs. 1 AbfallV – als höherrangige Norm – festhält, dass Hauskehricht und Sperrgut den von der Gesundheitsbehörde organisierten Sammelstellen übergeben werden müssen, während Art. 3 Abs. 7 Satz 1 AbfallVV seinem Wortlaut nach eine derartige Verpflichtung in wenig einschränkender Weise nur für Bewohner von Liegenschaften "an einer vom Abfuhrwesen nicht befahrenen Strasse" vorsieht. Allerdings kann mit dem Bezirksrat davon ausgegangen werden, dass mit dieser Bestimmung "vom Abfuhrwesen nicht befahrbare Strassen" gemeint sind. Mit dieser Bedeutung kann die Bestimmung als Konkretisierung von Art. 9 Abs. 1 AbfallV verstanden werden. Das belässt indessen immer noch einen weiten Auslegungsspielraum. Bezirksrat und Verwaltungsgericht überprüfen als Rechtsmittelinstanzen die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, die dem kommunalen Recht angehören, nur mit Zurückhaltung; eine vertretbare Auslegung durch die zuständigen Gemeindebehörden ist zu respektieren (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19). In diesem Sinn ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin Art. 3 Abs. 7 Satz 1 AbfallVV nicht nur auf Strassen bezieht, die aus technischen Gründen durch das Abfuhrwesen nicht befahrbar sind, sondern auch weitere sachliche Gründe berücksichtigt, welche gegen den Einbezug einer Strasse oder eines Strassenteilstücks in die Kehrrichtroute sprechen.

3.3 Derartige sachliche Gründe liegen hier mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer verfochtene Abwicklung des Sammeldienstes (Anfahrt vom Weiler N über den Weiler O hinab zum Weiler M) vor. Die fragliche Route führt in einer Schlaufe von über 1 km zunächst auf der schmalen Gemeindestrasse steil hinauf zum Weiler O und hernach auf der ebenfalls schmalen, rund 3 m breiten Privatrasse steil hinunter zum Weiler N, dies mit dem alleinigen Zweck, die drei Liegenschaften ca. 250 m oberhalb des Weilers M zu bedienen. Sodann sind die Befürchtungen der Beschwerdegegnerin, das Kehrichtfahrzeug mit einem Gesamtgewicht von 27 Tonnen könnte auf diese Route, namentlich der Privatstrasse J, Schäden verursachen, nicht entkräftet worden. Der diesbezüglichen Beweiswürdigung des Bezirksrats ist zuzustimmen, insbesondere was die vom Rekurrenten eingereichten Auskünfte der B AG und der C AG anbelangt. Bereits in dieser komplizierten und zudem mit der Gefahr einer Beschädigung verbundenen Routenführung liegen sachliche Gründe, die den angefochtenen Entscheid als mit Art. 3 Abs. 7 Satz 1 AbfallVV vereinbar erscheinen lassen. Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht darauf an, ob der Flurweg J im Gesamteigentum der Anstösser oder im Alleineigentum der jeweiligen Grundstückseigentümer steht (wobei bei beiden Varianten die Nutzung des Weges im Rahmen einer einfachen Gesellschaft der Anstösser erfolgen und die Nutzung zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter erfordern soll; so der Be­zirksrat in E. 5c und 5d) oder ob dieser Weg im Miteigentum der Anstösser steht (so der Beschwerdeführer). Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz (Rekursentscheid E. 5c und 5d) und des Beschwerdeführers (Beschwerdeschrift S. 7-9) braucht daher nicht eingegangen zu werden. Die Gefahr der Beschädigung der Privatstrasse und des angrenzenden Landes stellt einen ausreichenden Grund dar, die direkte Abholung des Kehrichts bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers zu verweigern, und zwar unabhängig davon, wer für die Kosten einer Instandstellung aufkommen müsste.

3.4 Der Beschwerdeführer beruft sich allerdings darauf, dass die Sammeltour bis zum Jahr 1999 auf dieser Route abgewickelt worden sei. Weil sich damals gezeigt habe, dass die Strasse wegen Schäden sanierungsbedürftig sei und nicht mehr befahren werden könne, sei die Sammeltour eingestellt worden, was ihm die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 25. Juni 1999 mitgeteilt habe. Aufgrund dieses Schreibens sei er davon ausgegangen, dass die Gesundheitsbehörde nach der Sanierung "ohne weiteres auf die alte Verfügung zurückkommen … und die Kehrichttour wie vorher über Jahrzehnte praktiziert wieder über unsere drei Liegenschaften anordnen würde". In der heute angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2003 werde die Beibehaltung des seit 1999 geltenden Zustandes nicht mehr damit begründet, das Befahren der Strasse sei unmöglich; darin liege eine willkürliche Änderung der Argumentation.

Die Einwände sind nicht stichhaltig. Der zuständigen Behörde konnte es nicht verwehrt sein, die Zweckmässigkeit und Angemessenheit der früheren Routenführung auch nach erfolgter Sanierung infrage zu stellen und die Beibehaltung der seit 1999 geltenden Lösung anzuordnen. Das gilt auch dann, wenn sich seither die Sachlage nicht verändert haben sollte. Die Verfügung vom 9. Mai 2003 stützt sich nach dem Gesagten auf sachliche Gründe. Umgekehrt beruhte die bis 1999 gewählte Routenführung, welche dem Beschwerdeführer eine Bereitstellung des Hauskehrichts unmittelbar vor seiner Liegenschaft ermöglichte, nicht auf einer förmlich getroffenen Anordnung, in welcher dem Beschwerdeführer ein entsprechender Anspruch zuerkannt worden wäre und welche nach Eintritt der Rechtskraft nur bei einer Änderung der Sach- oder Rechtslage abgeändert werden dürfte. Im Übrigen hat sich im vorliegenden Fall die Sachlage insofern geändert, als nicht widerlegte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Schäden, derentwegen im Jahr 2000 die Privatstrasse saniert wurde, zumindest teilweise durch das Kehrrichtfahrzeug verursacht wurden; dementsprechend bestehen auch Anhaltspunkte dafür, dass eine Wiederaufnahme dieser Route zu neuen Schäden führen könnte. Sodann war das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 1999 in keiner Weise geeignet, beim Beschwerdeführer ein schützenswertes Vertrauen darauf zu schaffen, dass nach der Sanierung der Strasse die frühere Sammeltour wieder eingeführt werde; im Gegenteil heisst es dort, die Beschwerdegegnerin könne sich vorstellen, die neue "Regelung … in Zukunft so zu belassen".

3.5 Was die im vorinstanzlichen Verfahren erörterte Alternativlösung (Zufahrt des Kehrichtfahrzeugs vom Weiler M aus direkt hinauf zu den drei Liegenschaften mit anschliessendem Wenden und Rückfahrt auf der gleichen Strecke) anbelangt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selber eine solche Lösung ablehnt; eine derartige Routenführung wäre nach zutreffender Beurteilung des Bezirksrats auch nicht mit Art. 3 Abs. 7 Satz 2 AbfallVV vereinbar, weil diese Liegenschaften keinen genügend grossen Wendeplatz für das Kehrichtfahrzeug aufweisen.

3.6 Zu prüfen bleibt, ob die Weigerung der Beschwerdegegnerin, die frühere bis 1999 praktizierte Kehrichtsammeltour wieder einzuführen, verhältnismässig sei. Dabei ist zu beachten, dass die Anwendung von Art. 3 Abs. 7 AbfallVV eine Interessenabwägung beinhaltet, in deren Rahmen das Verhältnismässigkeitsprinzip zu berücksichtigen ist, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der von ihm angestrebten Abwicklung der Kehrichtentsorgung aber nicht auf ein Grundrecht berufen kann, dessen Einschränkung den Anforderungen von Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung genügen müsste. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers kommt im vorliegenden Fall daher von vornherein nur ein beschränkter Stellenwert zu. Bei der heute praktizierten Entsorgung hat der Beschwerdeführer den Hauskehricht von seiner ausserhalb der Bauzone liegenden Parzelle in den rund 250 m entfernten, tiefer gelegenen Weiler M zu bringen, und zwar auf dem Flurweg, der ohnehin den einzigen Zugang zur Liegenschaft bzw. Anschluss an die öffentliche Strasse darstellt. Diese Lösung ist für ihn nach zutreffender Würdigung des Bezirksrats (Rekursentscheid E. 6b) nicht unzumutbar und damit auch nicht unverhältnismässig. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass von der von ihm angestrebten Lösung zwei weitere Liegenschaften in seiner unmittelbaren Nachbarschaft profitieren würden.

4.  

Für den nach dem Gesagten zutreffenden Fall, dass sein Rechtsmittel in der Hauptsache abgewiesen werde, verlangt der Beschwerdeführer eine Herabsetzung der vorinstanzlichen Kostenauflage. Gemäss § 5 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 betragen die Staatsgebühren für Entscheide im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-. Die vom Bezirksrat festgesetzte Staatsgebühr von Fr. 1'000.- hält sich in diesem Rahmen. Bei der Festsetzung dieser Gebühr durfte der Bezirksrat auch den Aufwand berücksichtigen, der sich aus den vorgenommenen Sachverhaltsermittlungen samt Augenschein ergab. Sodann trifft die Behauptung des Beschwerdeführers, die Erwägungen im Rekursentscheid seien unnötig ausführlich, nicht zu. Die festgesetzte Gebühr erweist sich als rechtmässig.

5.  

Demnach ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nach § 17 Abs. 2 VRG nicht zu.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;  die übrigen Kosten betragen: Fr.      60.--   Zustellungskosten, Fr. 1'060.--   Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.   …

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