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Zürich Verwaltungsgericht 17.12.2003 VB.2003.00413

December 17, 2003·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,365 words·~7 min·4

Summary

Baubewilligung | Legitimation zur Anfechtung von Baubewilligungen; Voraussetzung des rechtzeitigen Begehrens um Zustellung des baurechtlichen Entscheids (§ 315 Abs. 1 PBG). Streitgegenstand (E. 1). Beweislast für die Einhaltung der Frist für eine fristgebundene Verfahrenshandlung trägt die handelnde Partei (E. 2.1). Der Ehegatte wird im Zweifelsfall die Einhaltung der Frist bestätigen (E. 2.2); vorliegend darf davon ausgegangen werden, dass der gemeindeeigene Briefkasten regelmässig geleert wird und der Eingangsstempel die Sachlage korrekt wiedergibt. Die BRK ist damit zu Recht davon ausgegangen, dass die Bf. die Frist für das Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheids verpasst hat (E. 2.3). Abweisung

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  Geschäftsnummer: VB.2003.00413   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.12.2003 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung

Legitimation zur Anfechtung von Baubewilligungen; Voraussetzung des rechtzeitigen Begehrens um Zustellung des baurechtlichen Entscheids (§ 315 Abs. 1 PBG). Streitgegenstand (E. 1). Beweislast für die Einhaltung der Frist für eine fristgebundene Verfahrenshandlung trägt die handelnde Partei (E. 2.1). Der Ehegatte wird im Zweifelsfall die Einhaltung der Frist bestätigen (E. 2.2); vorliegend darf davon ausgegangen werden, dass der gemeindeeigene Briefkasten regelmässig geleert wird und der Eingangsstempel die Sachlage korrekt wiedergibt. Die BRK ist damit zu Recht davon ausgegangen, dass die Bf. die Frist für das Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheids verpasst hat (E. 2.3). Abweisung

  Stichworte: BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BEWEIS BEWEISLAST BEWEISWÜRDIGUNG EHEGATTE FRIST/-EN LEGITIMATION RECHTSSCHUTZ ZEUGENEINVERNAHME ZEUGE/ZEUGIN

Rechtsnormen: § 315 Abs. I PBG § 316 Abs. I PBG § 7 Abs. 2 VRG § 52 Abs. 2 VRG Art. 8 ZGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I.  

Am 14. Januar 2003 erteilte die Baubehörde der Gemeinde X Herrn B die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses unter Abbruch des bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Kat.Nr. 01 an der L-Strasse in X. – Gegen die Baubewilligung rekurrierten A und ein Mitrekurrent an die Baurekurskommission II mit dem Antrag, die Baubewilligung sei aufzuheben.

II.  

Mit Beschluss vom 30. September 2003 trat die Baurekurskommission II auf den Rekurs von A nicht ein. Zur Begründung führte die Rekurskommission aus, gemäss § 315 in Verbindung mit § 316 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sei nur derjenige zum Rekurs berechtigt, der innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung des Bauvorhabens bei der örtlichen Baubehörde schriftlich die Zustellung des baurechtlichen Entscheids verlangt habe. Diese Frist sei vorliegend am 21. November 2002 abgelaufen. Das Zustellungsbegehren der Rekurrentin trage indessen den Eingangsstempel vom 22. November 2002. Sie habe zwar geltend gemacht, ihr Ehemann habe das entsprechende Schreiben am 19. November 2002 in den Briefkasten beim Haupteingang des Gemeindehauses eingeworfen. Hierfür habe sie ihren Ehemann und zwei weitere Personen, welche den Vorgang beobachtet hätten, als "Zeugen" angerufen. Die genannten Personen seien von der Rekurskommission als Auskunftspersonen schriftlich befragt worden. Einzig die Auskunftsperson D habe daraufhin eine Stellungnahme abgegeben, worin er bestreitet, den von der Rekurrentin behaupteten Vorgang am 19. November 2002 beobachtet zu haben. Ansonsten lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der fragliche Umschlag tatsächlich fristgerecht bis zum 21. November 2002, 24 Uhr, eingeworfen worden sei. Mithin könne gestützt auf den behördlichen Eingangsstempel und die Ausführungen der Auskunftsperson als erstellt gelten, dass die Rekurrentin die in § 315 PBG statuierte Frist nicht eingehalten und damit ihr Rekursrecht verwirkt habe.

III.

Mit Beschwerde vom 1./4. November 2003 beantragte A dem Verwaltungsgericht, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Vorinstanz einzuladen, auf den Rekurs materiell einzutreten. Sodann stelle sie die Zusprechung einer "allfällige(n) Umtriebsentschädigung [...] in das Ermessen des Gerichts".

Die Baurekurskommission II, die Baubehörde X und der private Beschwerdegegner beantragten Abweisung der Beschwerde; letzterer liess zudem die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragen.

Die Parteivorbringen werden, soweit wesentlich, nachfolgend wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Streitig ist einzig, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht die Rekursbefugnis aberkannt hat, weil sie die Zustellung des baurechtlichen Entscheids gemäss § 315 PBG nicht rechtzeitig verlangt hat.

2. Wer Ansprüche aus dem Planungs- und Baugesetz wahrnehmen will, hat gemäss § 315 Abs. 1 PBG innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung bei der örtlichen Baubehörde schriftlich die Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu verlangen. Wer den baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig verlangt, hat nach § 316 Abs. 1 PBG das Rekursrecht verwirkt. Es ist unbestritten, dass vorliegend die Frist zur Einreichung des Zustellungsbegehrens am 21. November 2002 um 24.00 Uhr ablief. Laut dem Eingangsstempel der Baubehörde ist das Zustellungsbegehren der Beschwerdeführerin dort erst am 22. November 2002 eingegangen. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Ehemann habe das Schreiben bereits am 19. November 2002 in den Briefkasten beim Haupteingang des Gemeindehauses eingeworfen.

2.1 Die Beweislast für die fristgerechte Vornahme von fristgebundenen Verfahrenshandlungen trägt die handelnde Partei (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungs­rechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 11 N. 7). Vorliegend hat somit die Beschwerdeführerin den Nachweis zu erbringen, dass ihr Zustellungsbegehren rechtzeitig bei der Beschwerdegegnerin 2 eingegangen ist. Zu diesem Zweck hat die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz ihren Ehemann sowie die Herren E und D, welche den Vorgang angeblich beobachtet hätten, als Zeugen angerufen. Da die Baurekurskommissionen kein Recht zur Zeugeneinvernahme besitzen (vgl. Kölz/Boss­hart/Röhl, § 7 N. 14), wurden die genannten Personen als Auskunftspersonen schriftlich befragt. Einzig die Auskunftsperson D hat daraufhin eine Stellungnahme abgegeben, worin er indessen bestritt, den von der Rekurrentin behaupteten Vorgang am 19. November 2002 beobachtet zu haben. Angesichts dieser für die Beschwerdeführerin nachteiligen Auskunft, wurde ihr von der Rekurskommission am 24. Juli 2003 Frist zur Stellungnahme angesetzt, verbunden mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall Verzicht auf Stellungnahme angenommen würde. Nach zweimaligem erfolglosem Zustellungsversuch mittels eingeschriebener Sendung durfte die Vorinstanz entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung annehmen, dass zumindest eine Abholungs­einladung richtig hinterlegt wurde und daher als zugestellt gelten konnte (RB 1998 Nr. 2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 28). In Anbetracht des bestehenden Prozessrechtsverhältnisses und der damit gegebenen Wahrscheinlichkeit der Zustellung von Verwaltungsakten bestand für die Rekurrentin eine Empfangspflicht und kann ihr daher eine schuldhafte Annahmeverweigerung vorgeworfen werden. Unter diesen Umständen gilt die Verfügung als zugestellt und durfte die Vorinstanz demzufolge androhungsgemäss vom Verzicht der Rekurrentin auf Stellungnahme ausgehen. Erst im Beschwerdeverfahren erhobene Einwände gegen die Glaubwürdigkeit von D bzw. gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage sind grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen (§ 52 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959; VRG). Dies gilt umso mehr, als der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angeführte Rechts­streit zwischen ihr und D laut eigenen Angaben im Zeitpunkt der Auskunftserteilung bereits im Gange war. Der früheren Geltendmachung entsprechender Zweifel an der Unvoreingenommenheit von D hätte demnach nichts entgegengestanden.

2.2 Im Gegensatz zur Rekurskommission verfügt das Gericht zwar über die Möglichkeit der formellen Zeugeneinvernahme mit entsprechenden strafrechtlichen Folgen bei wissentlicher Falschaussage. Die Beschwerdeführerin hat indessen bezüglich der angeblichen Zustellungszeugen D und E vor Verwaltungsgericht keinen dahingehenden Be­weis­antrag mehr gestellt. Hingegen reichte sie mit ihrer Beschwerde eine schriftliche "Versicherung an Eides statt" ihres Ehemanns ein, worin dieser erklärt, das fragliche Zustellungsbegehren "am 19. November 2002 persönlich in den Briefkasten eingeworfen" zu haben. – Hierzu ist vorab zu bemerken, dass das schweizerische Recht das Beweismittel einer "Versicherung an Eides statt" nicht kennt. Ob diesbezüglich ein sinngemässer Antrag auf Zeugeneinvernahme anzunehmen wäre, kann offen bleiben. Von einer beantragten Beweisabnahme kann nämlich abgesehen werden, wenn das angebotene Beweismittel unerhebliche Tatsachen betrifft oder wenn in antizipierter Beweiswürdigung von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentliche Abklärung herbeizuführen vermag (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 60 N. 11). Selbst wenn der Ehemann der Beschwerdeführerin die in der "Versicherung an Eides statt" gemachten Angaben im Rahmen einer formellen Zeugenaussage wiederholen würde, könnte dieser Aussage keine entscheidende Beweis­kraft beigemessen werden. Im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, welche an der Glaubwürdigkeit des Zeugen und/oder an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage zweifeln lassen. Im Vordergrund steht dabei insbesondere die Beziehungsnähe des Zeugen zur beweisführenden Partei sowie ein allfälliges selbständiges Interesse am Verfahrensausgang. Dementsprechend wäre auch vorliegend die Beweiskraft einer Zeugenaussage von F stark zu relativieren. Als Ehemann der Beschwerdeführerin hat er ein offenkundiges Interesse an einem für diese günstigen Verfahrensausgang, was ihn in einem erheblichen Mass als befangen erscheinen lässt.

Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht erstmals geltend, ihr Ehemann sei bereits am Abend des 20. November 2002 im Ausland gewesen, was die dort wohnhafte Frau G bezeugen könne. Er müsse folglich das Schreiben vor diesem Termin in den Gemeindebriefkasten eingeworfen haben. – Diese Sachdarstellung ist neu und daher im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen (§ 52 Abs. 2 VRG). Im Übrigen wäre auch damit keineswegs erstellt, dass das Zustellungsbegehren bereits am 19. und nicht erst am 22. November 2002 in den Gemeindebriefkasten eingeworfen wurde. Die in diesem Zusammenhang beantragte Beweisabnahme könnte folglich auch unterbleiben, weil das angebotene Beweismittel keine rechtserhebliche Tatsache betrifft.

2.3 Demgegenüber besteht kein begründeter Anlass an der Sachlage, wie sie sich aufgrund des behördlichen Eingangsstempels präsentiert, zu zweifeln. Gemäss der Darstellung der Baubehörde wird der Gemeindebriefkasten täglich geleert, woraufhin die Sendungen an die jeweiligen Abteilungen verteilt und dort gleichentags mit dem Eingangsstempel versehen werden. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, erschöpft sich in unsubstanziierten Gegenbehauptungen. Entgegen ihren Ausführungen ist denn auch nicht anzunehmen, dass eine angeblich bereits am 19. November bei der Gemeindeverwaltung eingeworfene Sendung erst am 22. November von der Eingangskontrolle erfasst wird.

Zusammenfassend hat demnach die Vorinstanz, gestützt auf den Eingangsstempel und die Ausführungen der Auskunftsperson D, zu Recht geschlossen, dass die heutige Beschwerdeführerin die Frist gemäss § 315 PBG verpasst und demzufolge ihr Rekursrecht verwirkt hat (§ 316 PBG).

3.  

Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig und steht ihr eine Umtriebsentschädigung von vornherein nicht zu. Dagegen ist sie gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG zu einer Parteientschädigung an den privaten Beschwerdegegner zu verpflichten; angemessen sind Fr. 500.-.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      90.--     Zustellungskosten, Fr. 2'090.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem privaten Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids.

5.    …

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