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Zürich Verwaltungsgericht 11.02.2004 VB.2003.00400

February 11, 2004·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·774 words·~4 min·2

Summary

Baubewilligung | Rechtzeitigkeit der Beschwerde; Verletzung des rechtlichen Gehörs Stellung der verfügenden Behörde im Verfahren vor Verwaltungsgericht (E. 1). Nichteintretensentscheid der Vorinstanz wegen verspätetem Rekurs gestützt auf einen beigezogenen Rückschein (E. 2). Indem die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid fällte, ohne dass sie der Beschwerdeführerin Gelegenheit gab, zum beigezogenen Rückschein Stellung zu nehmen, verweigerte sie dieser das rechtliche Gehör (E. 3). Verpflichtung der Vorinstanz zur Tragung der Verfahrenskosten und zur Entrichtung einer Parteientschädigung wegen fehlerhaften Verhaltens (E. 4). Gutheissung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2003.00400   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.02.2004 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung

Rechtzeitigkeit der Beschwerde; Verletzung des rechtlichen Gehörs Stellung der verfügenden Behörde im Verfahren vor Verwaltungsgericht (E. 1). Nichteintretensentscheid der Vorinstanz wegen verspätetem Rekurs gestützt auf einen beigezogenen Rückschein (E. 2). Indem die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid fällte, ohne dass sie der Beschwerdeführerin Gelegenheit gab, zum beigezogenen Rückschein Stellung zu nehmen, verweigerte sie dieser das rechtliche Gehör (E. 3). Verpflichtung der Vorinstanz zur Tragung der Verfahrenskosten und zur Entrichtung einer Parteientschädigung wegen fehlerhaften Verhaltens (E. 4). Gutheissung der Beschwerde.

  Stichworte: GEHÖRSVERWEIGERUNG SACHVERHALTSFESTSTELLUNG

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. II BV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I.  

Am 13. August 2003 bewilligte die Bausektion der Stadt Zürich der C eine Nut­zungs­änderung ihres Ladenlokals im Erdgeschoss sowie das Anbringen eines Lüftungs­rohrs an der Südost-Fassade an der L-Strasse (Grundstück Kat.-Nr.02) in Zürich.

II.  

Gegen diese Bewilligung gelangte die A AG mit Eingabe vom 19. Sep­tember 2003 an die Baurekurskommission I des Kantons Zürich.

Die Baurekurskommission I trat auf den Rekurs mit Entscheid vom 10. Oktober 2003 nicht ein. Dies mit der Begründung, die Eingabe sei zu spät erfolgt.

III.  

Dagegen erhob die A AG am 24. Oktober 2003 Beschwerde an das Ver­waltungsgericht. Sie beantragt, es sei unter Aufhebung des Entscheids der Baurekurs­kom­mission I auf ihren Rekurs einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu­lasten der Vorinstanz, eventuell der Gegenpartei.

Die Baurekurskommission beantragte am 7. November 2003 die Abweisung der Be­schwerde. Die Bausektion der Stadt Zürich beantragte mit Eingabe vom 25. November 2003 in formeller Hinsicht eine Änderung des Rubrums, da ihr keine Parteistellung zu­kom­me und sie lediglich als Mitbeteiligte am Verfahren teilnehme. In materieller Hinsicht ver­zichtete sie dagegen auf einen Antrag. Die Firma C verzichtete innert erstreckter Frist am 1. Dezember 2003 auf eine Beschwerdeantwort.

Die Ausführungen der Vorinstanz und der Parteien werden, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Hinsichtlich des formellen Antrags der Bausektion der Stadt Zürich ist vorab zu bemerken, dass sie als verfügende Instanz im Verfahren vor Verwaltungsgericht als Beschwerde­geg­nerin einbezogen wird, wenn die Verfügung von der Vorinstanz bestätigt wurde oder wenn – wie im vorliegenden Fall – auf den Rekurs nicht eingetreten wurde (Alfred Kölz/Jürg Boss­hart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 105, § 58 N. 4 Alinea 2).

2.  

Die Vorinstanz trat auf den Rekurs der Beschwerdeführerin mit der Begründung nicht ein, der Rekurs sei nicht rechtzeitig erhoben worden. Dabei stützte sie sich gemäss Ziffer 2 der Erwägungen auf eine Bestätigung der Post vom 20. August 2003, wonach der Beschluss der Bausektion der Stadt Zürich der Beschwerdeführerin am 19. August 2003 ausgehändigt worden sei. Diese Bestätigung der Post (Rückschein) musste von der Vorinstanz bei­ge­zogen werden.

Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerdeschrift vom 24. Oktober 2003 im We­sent­lichen aus, dass und wie ihr der Beschluss der Bausektion erst am 20. August zugegangen sei.

3.  

Ob der Beschwerdeführerin der fragliche Beschluss tatsächlich schon am 19. oder – wie sie selbst darlegt – erst am 20. August 2003 zugestellt wurde, ist vorliegend nicht zu prüfen. In Be­tracht fällt dagegen, dass aus den eingereichten Akten der Vorinstanz hervorgeht, dass der erwähnte Empfangsschein der Beschwerdeführerin nicht vorgängig zur Stellungnahme unterbreitet worden war.

Dieser Umstand wird durch die Beschwerdeführerin sinngemäss als Gehörsverletzung ge­rügt. Aus der formellen Natur des Gehörsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundes­ver­fas­sung vom 18. April 1999 folgt jedoch ohnehin, dass eindeutige und er­hebliche Gehörs­ver­letzungen im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu be­achten sind (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 8 N. 6).

Der ans Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich adressierte Rückschein zum Bauent­scheid Nr. 01 ging der Vorinstanz nicht ohnehin zu, sondern musste von ihr beigezo­gen werden. Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich zudem, dass dieser Emp­fangs­schein entscheidwesentlich war. In solchen Fällen ist die entscheidende Behörde ver­pflichtet, insbesondere die materiell betroffenen Verfahrensbeteiligten über die Akten­er­gän­zung zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 8 N. 13 und 19).

Indem die Vorinstanz am 10. Oktober 2003 ihren Entscheid in tatsächlicher Hinsicht auf ein Schriftstück stützte, zu dem sich die Beschwerdeführerin nicht hatte äussern können, ver­weigerte sie dieser das rechtliche Gehör.

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der Entscheid der Baurekurskommission I vom 10. Ok­tober 2003 aufzuheben und ihr die Sache zur Durchführung eines verbesserten Verfahrens zurückzuweisen.

4.  

Weil die Rückweisung wegen Verfahrensmängeln erfolgt, sind die Gerichtskosten nicht der Beschwerdegegnerin, sondern zulasten der Staatskasse der Vorinstanz aufzuerlegen (vgl. RB 1989 Nr. 4). Aus dem nämlichen Grund ist zur Bezahlung der der Beschwerde­füh­rerin nach § 17 Abs. 2 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 zustehenden Parteientschädigung nicht die Beschwerdegegnerin, sondern angesichts ihres fehlerhaften Verhaltens die Vorinstanz zulasten der Staatskasse zu verpflichten (Kölz/ Bosshart/Röhl, § 17 N. 33).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Behandlung des Rekurses im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      90.--     Zustellungskosten, Fr. 1'090.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zulasten der Staatskasse der Baurekurskommission I des Kantons Zürich auferlegt.

4.    Die Baurekurskommission wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin zulasten der Staatskasse eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids.

5.   …

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