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Geschäftsnummer: VB.2003.00392 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.01.2004 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 16.03.2004 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Niederlassungsbewilligung
Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung für eine gut 18-jährige Ausländerin, die im Alter von 14 1/2 Jahren als angebliche Tochter einer eingebürgerten Schweizerin in die Schweiz nachgezogen wurde, ist rechtmässig. Die Erschleichung der Niederlassungsbewilligung durch falsche Personenangaben, womit die Nichte der Schweizerin als deren Tochter ausgewiesen wurde, muss sie sich auch entgegenhalten lassen, wenn sie nur mittelbar an der Täuschung beteiligt war. Zur Eintretensfrage (E. 2). Zumindest eventualvorsätzliche Täuschung als Voraussetzung des Widerrufs, der zudem verhältnismässig sein muss (E. 3.1).Tatbestand des Erschleichens einer Bewilligung hier erfüllt (E. 3.2). Die Beschwerdeführerin hat von der Täuschung der Bewilligungsbehörde durch ihre Tante gewusst oder zumindest wissen müssen; daran ändert nichts, dass die Untersuchung wegen ANAG-Widerhandlung der Beschwerdeführerin eingestellt worden ist (E. 3.3).
Stichworte: ERSCHLEICHUNG FÄLSCHUNG NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG TÄUSCHUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WIDERRUF
Rechtsnormen: Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG
Publikationen: RB 2004 Nr. 28 S. 79
Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I.
A. A kam 1965 in Afrika zur Welt. 1987 heiratete sie in X in Afrika den Schweizer B; sie erwarb dadurch dessen Bürgerrecht; 1991 schied das Bezirksgericht Y die Ehe. A hatte noch als Ledige 1986 in der alten Heimat C geboren; diese stammt von einem Dritten; 1994 wurde das Kind hierher nachgezogen. D sodann entsprang 2000 einer Verbindung A's mit einem hiesigen Freund. Beide Töchter sind verbeiständet. Ihre Mutter lebt von der öffentlichen Fürsorge.
E wurde am 24. Dezember 1984 in Afrika geboren. Ihre Eltern heissen F und G; Letzterer ist A's Bruder. E wuchs bei der Grossmutter väterlicherseits auf; in der Heimat genoss sie während sieben Jahren Primarunterricht. Sie reiste gegen Ende August 1999 als H in die Schweiz ein. A hatte einen falschen Geburtsschein beschafft; dieser wies sie als Mutter aus. Darauf erhielt H vom Kanton Zürich die Niederlassungsbewilligung zum "Verbleib bei der Mutter". Sie besuchte hier für zwei Jahre eine Sonderklasse E sowie für eines die Oberschule; im August 2002 begann sie eine ein- bis zweijährige Ausbildung zur Hauswirtschafterin. Seit Herbst 2001 wohnt sie nicht mehr bei ihrer Tante; sie beansprucht gleichfalls Unterstützung durch das Gemeinwesen.
A geriet am 11. September 2002 in Untersuchungshaft. Dort verriet sie die wahre Identität der angeblichen Tochter H. Sie bejahte zudem folgende Frage: "War H einverstanden, dass sie als Ihre Tochter hierhin gekommen war und nur hier weilt".
B. Mit Verfügung vom 24. Februar 2003 widerrief die Direktion für Soziales und Sicherheit H's Niederlassungsbewilligung; denn diese sei im Sinn von Art. 9 Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) durch falsche Angaben bzw. wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen worden. Zugleich setzte die Direktion zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets Frist bis 21. Mai 2003. Die Adressatin dieser Anordnung empfing dieselbe am 27. Februar 2003.
II.
H rekurrierte hiergegen am 20. März 2003. Mit Eingabe vom 27. jenes Monats ergänzte sie das Rechtsmittel.
Eine Untersuchung gegen sie betreffend ANAG-Widerhandlung war am 10./21. März 2003 eingestellt worden.
Mit kostenfälligem Beschluss vom 3. September 2003 wies der Regierungsrat den Rekurs ohne Entschädigungsfolge ab (Dispositiv-Ziffern I, III, V); er beauftragte in Dispositiv-Ziffer II die Direktion für Soziales und Sicherheit, "der Rekurrentin eine neue Frist zum Verlassen des Kantons Zürich anzusetzen". Am 26. nämlichen Monats wurde der Entscheid H zugestellt.
III.
H erhob gegen den regierungsrätlichen Beschluss am 21. Oktober 2003 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag:
"1. Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Weiterbestand der Niederlassungsbewilligung ... zu bestätigen.
2. unter … Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin [Direktion für Soziales und Sicherheit]."
Im Auftrag des Regierungsrats liess sich die Staatskanzlei am 18./19. November 2003 mit dem Schluss vernehmen, "die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist". Die Direktion für Soziales und Sicherheit verzichtete stillschweigend auf Beschwerdeantwort.
Die 4. Kammer zieht in Erwägung:
1.
Der Regierungsrat hat als Vorinstanz gewaltet (vgl. oben II Abs. 3). Schon deshalb gilt es die Beschwerde in Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
2.
§ 43 Abs. 1 lit. h VRG verbietet auf dem Gebiet der Fremdenpolizei die Beschwerde prinzipiell. Eine solche gestattet indes Abs. 2 derselben Bestimmung, "[s]oweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht". Das trifft zu für den Widerruf einer Bewilligung (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 101 lit. d des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG, SR 173.110]). Diesbezüglich lässt sich das Rechtsmittel mithin an die Hand nehmen; auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erscheinen nämlich insofern ohne weiteres als erfüllt.
Beschwerdeantrag 1 beschlägt auch Dispositiv-Ziffer II des vorinstanzlichen Entscheids betreffend Wegweisung. Insoweit gibt es jedoch kein Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht (VGr, 30. April 2003, VB.2003.00124, E. 2 Ingress, www.vgrzh.ch).
Die Beschwerde beruft sich unter anderem auf Art. 13 lit. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, SR 823.21), Art. 44 Abs. 2 und 4 f. des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (SR 142.31) sowie Art. 25 (Abs. 1 lit. g) ANAG. Für die damit angesprochenen BVO-Härtefälle, Verfügungen über Gewähren oder Verweigern des Asyls bzw. über vorläufige Aufnahme von Ausländern und für Erteilen resp. Versagen von Bewilligungen, auf die kein Anspruch besteht, gebricht es dem Verwaltungsgericht aber ebenso an der Zuständigkeit (vgl. VGr, 11. Juni 2003, VB.2003.00018, E. 1e, www.vgrzh.ch; act. 6; Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 f. und 5 OG; oben Abs. 1).
3.
3.1 Aufenthaltsund Niederlassungsbewilligung lassen sich kraft Art. 9 Abs. 2 bzw. 4 je lit. a ANAG widerrufen, "wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat" (RB 1999 Nr. 41 E. 1; Marc Spescha/Peter Sträuli, Ausländerrecht, Zürich 2001, S. 42; Andreas Zünd, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel etc. 2002, S. 207 ff., Rz. 6.16 f., – alles mit Hinweisen, auch zu den folgenden beiden Abs.).
Das Täuschen der Bewilligungsbehörde hat absichtlich erfolgt zu sein; Eventualvorsatz genügt (richtig act. 4 E. 2b+c, ebenso zum Weiteren). Nicht zwingende Voraussetzung bildet, dass bei richtigen Angaben eine Bewilligung verweigert worden wäre; immerhin muss es sich um wesentliche Tatsachen handeln, das heisst solche, die den behördlichen Entscheid überhaupt zu beeinflussen vermochten (vgl. auch BGr, 20. Juni 2002, 2A.57/2002, E. 2.2, und 21. November 2003, 2A.551/2003, E. 2.1, mit Hinweis – beides unter www.bger.ch). Den Rechtsinhaberinnen oder Rechtsinhabern lässt sich dabei das Verhalten zumindest jener Personen anrechnen, zu denen sie in einer für das Erteilen der Bewilligung erheblichen Beziehung standen (siehe ferner BGr, 22. Mai 2002, 2A.34/2002, www.bger.ch).
Der Widerruf muss verhältnismässig sein; den Verwaltungsinstanzen kommt bei diesem Punkt ein gewisses Ermessen zu (BGr, 11. September 2003, 2A.399/2003, E. 2.2.3, mit Hinweis, www.bger.ch; richtig act. 2 Blatt 1, 4 E. 4a – beides ebenso zum Folgenden). Dessen Ausübung überprüft das Verwaltungsgericht laut § 50 VRG in Verbindung mit Art. 98a sowie 104 OG nur auf Überschreiten oder Missbrauch hin. Beim Ermessensentscheid analog Art. 11 Abs. 3 ANAG gilt es sinngemäss auch Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.201) anzuwenden. Danach erscheinen namentlich als wichtig: "die Schwere des Verschuldens des Ausländers; die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz; die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile" (Satz 1); allenfalls genügt eine Verwarnung (Satz 2).
3.2 Die Beschwerdegegnerin sah hier den gesetzlichen Tatbestand des Erschleichens einer Bewilligung als erfüllt an (vgl. oben I.B). Zu Recht hat das die Vorinstanz bestätigt; auf deren Begründung lässt sich nach § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG zustimmend verweisen.
Insbesondere hat ja die Tante der Beschwerdeführerin einschlägige Täuschungshandlungen eingestanden. Und solche allein schufen zwischen den beiden – zwar immerhin, aber – bloss im zweiten Grad Verwandten vermeintlich einen landesrechtlichen Nachzugsanspruch. Dieser verwirklichte sich alsdann auch (zum Ganzen sowie nächsten Abs. vorn 3.1 Abs. 2).
Freilich scheint sich die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht das Verhalten ihrer Tante nicht anrechnen lassen zu wollen. Damit verkennt sie indes die aufgezeigte Rechtslage. Das Argument eigenen guten Glaubens spielt hierbei noch keine Rolle.
3.3 Der angefochtene Entscheid bejaht auch die Verhältnismässigkeit des Bewilligungswiderrufs durch die Beschwerdegegnerin. Vorab lässt sich darauf wiederum beipflichtend verweisen.
Für den Widerruf einer Bewilligung kommt es innerhalb der bereits dargelegten Kriterien stark auf den guten oder bösen Glauben der berechtigten Person an (vgl. zum einen BGE 112 Ib 473 E. 5b ff.; zum andern Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, Bern 1997, S. 60 f.; ferner BGr, 16. März 2000, 2A.366/1999, E. 3c, www.bger.ch; oben 3.1 Abs. 3).
Daneben gibt es noch weitere Gesichtspunkte (vgl. Peter Kottusch, Das Ermessen der kantonalen Fremdenpolizei und seine Schranken, ZBl 91/1990, S. 145 ff., 172).
3.3.1 Vor den Verwaltungsbehörden betonte die Beschwerdeführerin: "Ich war immer im guten Glauben, dass A meine leibliche Mutter ist". Die Vorinstanz hat das gestützt auf die eigenen Depositionen der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2002 in der Strafuntersuchung gegen die Tante zutreffend als Schutzbehauptung verworfen. Etwa schon auf den dortigen einleitenden Vorhalt : "Wie Sie wissen, ist Ihre angebliche Mutter… im Gefängnis. Es liegen Aussagen vor, wonach sie gar nicht ihre Mutter ist. Was sagen Sie dazu?" hatte die Beschwerdeführerin geantwortet: "Ich sage nichts. Sie müssen meine Mutter fragen". Guten Glauben der Beschwerdeführerin widerlegen ebenso die damaligen Auskünfte der Tante und von deren Ex-Freund. Die Beschwerde macht solch guten Glauben denn auch füglich nicht länger geltend.
Freilich bringt die Beschwerdeführerin nun vor: "… ich … hatte keinerlei Ahnung, wie die Gesetzgebung in der Schweiz ist"; bereits früher hat sie mit ihren falschen Ausweisdokumenten eigentlich nichts zu tun gehabt haben wollen. Das stimmt vielleicht. Trotzdem kann sie sich zumindest nicht auf guten Glauben berufen (siehe Art. 3 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs [SR 210]; Hans Michael Riemer, Die Einleitungsartikel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 2. A., Bern und Zürich 2003, S. 35, 132 ff.). Ihr wurden vor Einreise in die Schweiz Nachname und Mutter ausgewechselt. Dies geschah denn auch genau zum Zweck der Übersiedlung; das wiederum musste der Beschwerdeführerin klar sein.
Daran ändert die Einstellung der Untersuchung wegen ANAG-Widerhandlung der Beschwerdeführerin nichts. Das hat schon die Vorinstanz richtig gesehen. Denn diesbezügliche Verfügungen von Strafverfolgungsorganen binden die Verwaltungsbehörden nicht (siehe Andreas Donatsch/Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 45 N. 1 ff.). Umgekehrt könnte es sich höchstens nach einem – hier fehlenden – kriminalgerichtlichen Entscheid in der Sache verhalten (zum Ganzen René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 49 B VIIIc; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 1 N. 30 f.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Regina Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 83 ff.).
3.3.2 Die Beschwerdeführerin reiste erst vier Monate vor dem 15. Geburtstag hier ein. Sie zählte damals also nicht "gerade mal vierzehn Jahre". Schon rund drei Jahre nach Erteilen der Niederlassungsbewilligung trat deren Erschleichen zu Tage und erfolgte der Widerruf (zum Vor- sowie Nachstehenden oben I.A+B). Diese unangefochten-gestattet im Land verbrachte Zeit erscheint – verglichen insbesondere mit jener in der Heimat – als relativ kurz. Bei der angeblichen Mutter als "nach wie vor sehr wichtige Bezugsperson" wohnte die Beschwerdeführerin nur etwas über zwei Jahre; in der Schweiz leben an Verwandten bloss die Tante mit ihren zwei Töchtern, in Afrika jedoch alle weiteren Angehörigen. Dort verbrachte die Beschwerdeführerin zudem im Jahr 2000 Ferien. Sie kann demnach nicht als ihrer Herkunft schon entfremdet gelten.
Die Beschwerdeführerin kam durchaus mit ihrem Einverständnis hierher; es ging um Armut und schlechte Aussichten in der Heimat sowie um – mittlerweile auch genossene bzw. noch stattfindende – Ausbildung und Arbeitsmöglichkeiten in der Schweiz. Diese indirekt ebenfalls erschlichene Ausbildung erfolgt auf Kosten der öffentlichen Hand (vgl. oben I.A Abs. 1 f.). Im Übrigen lässt sich der Beschwerdeführerin eine gewisse Integrationsleistung und ein – soweit erkennbar – unbescholtener Ruf bescheinigen.
Vor diesem Hintergrund lässt sich der heute mündigen Beschwerdeführerin eine Rückkehr in die Heimat zumuten. Das gilt selbst in Anbetracht der laufenden Ausbildung. Eine blosse Verwarnung ergäbe hier keinen Sinn. Der vorinstanzlich bestätigte Widerruf der Niederlassungsbewilligung erscheint mithin als verhältnismässig (vgl. etwa auch BGr, 16. März 2000, 2A.366/1999, E. 4; 22. Mai 2002, 2A.34/2002, E. 3.4; 11. September 2003, 2A.399/2003, E. 2.2.3; 21. November 2003, 2A.551/2003, E. 2.2 – alles unter www.bger.ch). Die Verwaltungsbehörden haben sich innerhalb ihres verwaltungsgerichtlich unüberprüfbaren Ermessensbereichs bewegt (siehe oben 3.1 Abs. 3).
3.3.3 Nach alledem ist das Rechtsmittel im Übrigen abzuweisen.
4.
Als Unterliegende wird die Beschwerdeführerin laut § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG kostenpflichtig. Und ohne Obsiegen kann sie gemäss § 17 Abs. 2 VRG von vornherein keine Parteientschädigung erhalten.
Demgemäss entscheidet die 4. Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 60.-- Zustellungskosten, Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6. …