Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 04.02.2004 VB.2003.00369

February 4, 2004·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,968 words·~10 min·1

Summary

Niederlassungsbewilligung (Familiennachzug) | Verweigerung des Familiennachzugs gegenüber dem ältesten, im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung 17-jährigen Sohn eines niedergelassenen Ehepaars, der im Alter von 10 Jahren mit seinen Geschwistern freiwillig zur Grossmutter in die Heimat zurückgekehrt war. Ein Eintretensanspruch besteht gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG (E. 1). Voraussetzungen des Familiennachzugs durch zusammenlebende Eltern. Im vorliegenden Fall steht nicht das familiäre Zusammenleben im Vordergrund, sondern sind familienexterne Gründe massgebend, namentlich der Wunsch des Sohns, seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz zu begründen. Die Berufung auf den Familiennachzug ist daher als rechtsmissbräuchlich zu werten (E. 2). Abweisung.

Full text

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2003.00369   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.02.2004 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Niederlassungsbewilligung (Familiennachzug)

Verweigerung des Familiennachzugs gegenüber dem ältesten, im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung 17-jährigen Sohn eines niedergelassenen Ehepaars, der im Alter von 10 Jahren mit seinen Geschwistern freiwillig zur Grossmutter in die Heimat zurückgekehrt war. Ein Eintretensanspruch besteht gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG (E. 1). Voraussetzungen des Familiennachzugs durch zusammenlebende Eltern. Im vorliegenden Fall steht nicht das familiäre Zusammenleben im Vordergrund, sondern sind familienexterne Gründe massgebend, namentlich der Wunsch des Sohns, seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz zu begründen. Die Berufung auf den Familiennachzug ist daher als rechtsmissbräuchlich zu werten (E. 2). Abweisung.

  Stichworte: ART. 8 EMRK FAMILIENNACHZUG NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG RECHTSMISSBRAUCH ZUSAMMENLEBEN

Rechtsnormen: Art. 17 Abs. II ANAG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 EMRK § 43 Abs. I lit. h VRG § 43 Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I.  

Der kroatische Staatsangehörige A, geboren 1957, lebt seit 1978 in der Schweiz. Seit 1985 ist er mit der 1960 geborenen D verheiratet. Sie hält sich seit 1982 in der Schweiz auf und ist ebenfalls im Besitz der Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Aus der Ehe gingen die Kinder F, geboren 1985, G, geboren 1987, und H, geboren 1989, hervor. Sie wurden in die Niederlassungsbewilligung der Eltern mit einbezogen. Am 15. Juli 1995 reisten die Kinder nach Kroatien aus und leben seither bei der Grossmutter väterlicherseits.

Am 24. Mai 2002 stellte A das Gesuch um Bewilligung des Familiennachzugs betreffend den Sohn F. Mit Verfügung vom 10. Juli 2002 wies die Direktion für Soziales und Sicher­heit (Migrationsamt) das Gesuch ab.

II.  

Der Regierungsrat wies den hiergegen erhobenen Rekurs vom 12. August 2002 mit Be­schluss vom 10. September 2003 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 10. Oktober 2003 beantragte A dem Verwaltungsgericht, es seien der Regierungsratsbeschluss und die Verfügung des Migrationsamtes aufzuheben sowie diese Instanzen anzuweisen, die Einreise des Sohnes F in die Schweiz im Rahmen des Familien­nachzuges zu bewilligen, alles unter Entschädigungsfolge zu Lasten des Regierungsrates.

Für den Regierungsrat beantragte die Staatskanzlei am 29./30. Oktober 2003 die Abwei­sung der Beschwerde. Die Direktion für Soziales und Sicherheit reichte keine Beschwerde­antwort ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Das ist der Fall bei Entscheiden betreffend Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung die ausländische Person einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943, e contrario; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).

1.2 Der Regierungsrat ist im angefochtenen Entscheid zutreffend von einem grund­sätzlichen Anspruch darauf ausgegangen, dass der ledige Sohn F gemäss Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) in die Niederlassungsbewilligung seiner Eltern einbezogen werde, da er mit diesen zusammenwohnen soll. Gemäss Rechtsprechung zu Art. 17 Abs. 2 ANAG sei hinsichtlich der Altersgrenze auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen. Damals sei F noch nicht 18 Jahre alt gewesen, sodass die Voraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG grundsätzlich erfüllt seien. Kein Anwesenheitsrecht lasse sich hingegen aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) herleiten, da F am 13. August 2003 18 Jahre alt und damit volljährig geworden sei. Bei der Beurteilung eines Gesuches nach Massgabe dieser letzteren Bestimmungen sei nämlich von den aktuellen – tatsächlichen und rechtlichen – Verhältnissen im Zeitpunkt des Entscheids auszugehen.

Somit ist vorliegend gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. Da der Regierungsrat als Vorinstanz geamtet hat, ist die Be­schwerde durch die Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 3 VRG). Die Frage, ob der Familien­nachzug für den Sohn F trotz eines grundsätzlich gegebenen Anspruchs zu verweigern sei, betrifft nicht das Eintreten, sondern bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 126 II 265 E. 1b, 128 II 145 E. 1.1.5).

2.  

2.1 Die Beschwerdegegnerin hatte das Gesuch um Nachzug des Sohnes F mit der Begründung abgewiesen, die fremdenpolizeilichen Bestimmungen über den Familiennachzug bezweckten die Vereinigung der Familie und dürften nicht für den Nachzug von Jugend­lichen wegen der besseren Ausbildungs- und Erwerbsmöglichkeiten in der Schweiz missbraucht werden. Dieser Auffassung schloss sich auch die Vorinstanz an und hielt unter anderem fest, es sei nicht glaubhaft, dass nunmehr, nach einer Trennung von rund sieben Jahren, das Bedürfnis nach einer Zusammenführung der Familie in der Schweiz im Vordergrund stehe – dies umso weniger, als die beiden jüngeren Kinder G und H weiterhin im Heimatland verbleiben sollen, bis sie die Schulausbildung abgeschlossen haben. Die Würdigung aller Umstände ergebe, dass als Motiv für den Antrag auf Nachzug nicht die Ermöglichung des familiären Zusammenlebens im Vordergrund stehe, sondern vielmehr andere Beweggründe, namentlich berufliche und wirtschaftliche Interessen, massgebend seien. Dies widerspreche jedoch dem Zweck von Art. 17 Abs. 2 ANAG und sei als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen.

Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer festhalten, der Entscheid, F nach Kroatien zur Grossmutter zu schicken, habe sich als Fehler erwiesen. F habe dort zwar sämtliche Schulen besucht, sich in seiner Heimat aber nie wohl gefühlt. Er habe sich dort nicht mehr richtig anpassen können und habe an ständigem Heimweh nach seiner Familie und seinen Schweizerfreunden gelitten. Er habe jährlich im Sommer während zweieinhalb Monaten und in der Weihnachtszeit für drei Wochen in der Schweiz geweilt und sich mit den Eltern und seinen Freunden aus der früheren Zeit getroffen. So habe er sich immer mehr zur Schweiz hingezogen gefühlt. Der Wunsch des Sohnes, in die Schweiz zu kommen, habe der Familie zu langen Diskussionen und Überlegungen Anlass gegeben. F habe immer mehr gedrängt, sodass sich die Eltern entschlossen hätten, den Nachzug zu beantragen. Es sei ihnen nicht zu verargen, dass sie den Nachzug nicht schon früher beantragt hätten. Ein Unterbruch der Schule in Kroatien hätte die Integration von F in der Schweiz nur erschwert und die Eingliederung in die hiesige Gesellschaft nicht erleichtert. Dass schliesslich den Eltern daran liege, die Familie in der Schweiz zusammenzuführen, werde gerade dadurch bestätigt, dass sie auch die jüngeren Kinder später – nach Abschluss der Schule – in die Schweiz nehmen wollten. Überdies sei F in einem Alter, in welchem ihm die Eltern eine bessere Führung gewährleisten könnten als die Grossmutter in Kroatien.

2.2 Der nachträgliche Familiennachzug durch zusammenlebende Eltern ist möglich, ohne dass besondere stichhaltige Gründe die beabsichtigte Änderung der Betreuungsverhältnisse rechtfertigen müssen. Innerhalb der allgemeinen Schranken von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG ist der Nachzug von gemeinsamen Kindern durch beide Elternteile zusammen grundsätzlich jederzeit zulässig; vorbehalten bleibt einzig das Rechtsmissbrauchsverbot. Je länger mit der Ausübung des Nachzugsrechtes ohne sachlichen Grund zugewartet wird und je knapper die verbleibende Zeit bis zur Volljährigkeit ist, umso eher kann sich auch bei im Ausland verbliebenen gemeinsamen Kindern zusammenlebender Eltern die Frage stellen, ob wirklich die Herstellung der Familiengemeinschaft beabsichtigt ist oder ob die An­sprüche aus Art. 17 ANAG zweckwidrig für die blosse Verschaffung einer Niederlassungsbewilligung geltend gemacht werden (BGE 126 II 329 E. 3b).

Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass sich Jugendliche mit ihrer schuli­schen und beruflichen Zukunft auseinandersetzen müssen und daher nicht schon aus dem Umstand, dass F in der Schweiz weiterhin Schulen besuchen und eine Lehre als Koch oder Kellner absolvieren möchte, auf Rechtsmissbräuchlichkeit geschlossen werden kann. Um­gekehrt erscheint aber umso weniger glaubwürdig, dass vorrangig die Zusammenführung der Familie angestrebt wird, je näher das Alter des betreffenden Kindes bei der Grenze von 18 Jahren liegt (BGE 126 II 329 E. 4a). Hat ausserdem das Kind, das nachgezogen werden soll, bereits einmal in der Schweiz mit einer Niederlassungsbewilligung gelebt und ist es danach wieder definitiv in sein Heimatland zurückgekehrt, besteht eine weitere Vermutung dafür, dass es den Beteiligten gar nicht um ein familiäres Zusammenleben geht. Die Mög­lichkeit dazu hätten sie jedenfalls gehabt und nicht genutzt. Etwas anderes kann nur gelten, wenn klare Umstände ersichtlich sind, welche diese Vermutung widerlegen (BGE 119 Ib 81 E. 3a). In jedem Fall bedarf es der Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich der Gründe, die für die Verbringung des Kindes ins Ausland ausschlaggebend waren, der Umstände der Betreuung in der Heimat, der Intensität der Beziehungen zu den betreuenden Personen im Ausland und der Folgen, die eine Bewilligung für die Einheit der Familie nach sich zieht (VGr, 24. November 1999, VB.99.00151, E. 4a).

Der Sohn F und seine Geschwister G und H reisten am 15. Juli 1995 auf freiwilliger Basis definitiv nach Kroatien aus und leben seither bei der Grossmutter väterlicherseits. Schon dies unterscheidet die Verhältnisse hier von jenen, welche dem in der Beschwerdeschrift aufgeführten Bundesgerichtsentscheid zugrunde lagen, hatte doch im letzteren die Ausreise des Kindes nicht endgültigen Charakter gehabt (BGE 126 II 329 E. 4c). Vorliegend haben die Eltern die Trennung von den Kindern akzeptiert, obwohl ein Zusammenleben voraus­gegangen war und weiterhin möglich gewesen wäre. Dass es beim Nachzugsgesuch für den Sohn F nach der jahrelangen freiwilligen Trennung hauptsächlich um das familiäre Zusammenleben gehen soll, erscheint nicht als glaubhaft. Zum einen erfolgte die Trennung freiwillig und wäre eine erneute Zusammenführung schon früher möglich gewesen. Zum andern ist der Nachzug der jüngeren Geschwister, zumindest zum jetzigen Zeitpunkt, noch nicht geplant. Dafür werden allerdings schulische Gründe genannt, weshalb der weitere Verbleib von G und H im Heimatland in den Hintergrund tritt. Insbesondere führt aber der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 25. Juni 2002 an die Beschwerdegegnerin klar aus, der wichtigste Grund für den beantragten Nachzug liege darin, dass F selber in die Schweiz kommen wolle. Seine Freunde seien vorwiegend in Z, wo er alljährlich im Sommer zweieinhalb Monate verbringe und engen Kontakt zu ihnen habe. Daraus ist zu schliessen, dass die Rückkehr von F ins hiesige Umfeld aus familienexternen Gründen, namentlich der Kollegen wegen, beabsichtigt ist. Hingegen lässt sich nicht herleiten, dass es primär um das familiäre Zusammenleben geht. Dies ergibt sich auch aus der Tatsache, dass das Nachzugsgesuch für F erst etwas weniger als drei Monate vor seinem 17. Ge­burtstag gestellt worden ist. Zu jenem Zeitpunkt bedurfte F keiner intensiven Betreuung mehr, was weiter darauf hinweist, dass das Nachzugsgesuch nicht hauptsächlich auf dem Wunsch nach einem noch engeren familiären Zusammenleben fusst. Vielmehr liegt es darin begründet, dass F im Rahmen seiner altersbedingt beginnenden Selbständigkeit in die Schweiz zurückkehren und sich hier neu zurechtfinden möchte, wobei es nicht mehr in erster Linie um das Zusammenleben mit den Eltern geht. Auch in der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, F habe sich infolge der jährlichen Besuche immer mehr zur Schweiz hingezogen gefühlt. Der Wunsch von F, in die Schweiz zu kommen, habe zu langen Dis­kussionen und Überlegungen Anlass gegeben. Dies zeigt ebenfalls, dass dem Nachzugs­wunsch F's eine Entwicklung vorangegangen ist, welche ihren Ursprung in seiner beginnenden Eigenständigkeit und Aussenorientierung hat. Wäre nämlich das Heimweh zufolge der Trennung F's von den Eltern sehr ausgeprägt gewesen, wären einem früheren Nachzugsgesuch wohl auch schulische Überlegungen kaum im Weg gestanden, zumal F bis zu seinem zehnten Lebensjahr in X gelebt und die Schulen besucht hatte. Entsprechend nimmt heute die Beziehung zu seinen hiesigen Kollegen einen recht hohen Stellenwert ein, während der Wunsch zum familiären Zusammenleben mit den Eltern schon aufgrund des Alters und der langjährigen Trennung etwas in den Hintergrund geraten ist. Dass ein ge­wisses emotionales Hin- und Hergerissensein der Eltern und F's zwischen dem Heimatland und der Schweiz besteht, ist verständlich, ändert aber nichts daran, dass schon der lang­jährige Schulbesuch in Kroatien sowie das Zusammenleben mit den Geschwistern und der Grossmutter zu einer entsprechenden Verbundenheit von F mit seinem Heimatland geführt haben müssen.

Diese Umstände, nämlich die freiwillige Trennung der Eltern von allen Kindern seit Juli 1995, das Stellen des Nachzugsgesuchs für F erst am 24. Mai 2002, der weitere – zu­min­dest vorläufige – Verbleib der beiden jüngeren Geschwister in Kroatien und schliesslich die im ausserfamiliären Bereich liegenden Gründe für das Gesuch führen zur Verweige­rung des Familiennachzugs gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG, weil die Anrufung der genannten Bestimmung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als rechtsmiss­bräuchlich erscheint. Daher ist die Beschwerde abzuweisen.

2.3 Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass vorliegend angesichts der Mündigkeit von F die Schutzbestimmungen gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV nicht greifen. Selbst wenn diese anwendbar wären, würde in einem Fall wie dem vorliegenden ein Eingriff in das Recht auf Familienleben nicht gegen die Menschenrechtskonvention verstossen. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das von Abs. 1 geschützte Rechts­gut unter gewissen Voraussetzungen statthaft; namentlich sind Massnahmen zulässig, die sich als für das wirtschaftliche Wohl und die öffentliche Ordnung eines Landes notwendig erweisen. Im vorliegenden Zusammenhang ist eine Zulassungsbeschränkung zu beurteilen, die insbesondere den Schutz des inländischen Arbeitsmarktes sowie des Landes vor Überfremdung bezweckt. Stehen der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung somit gewichtige öffentliche Interessen gegenüber, lässt sich die Verweigerung einer Bewilligung jedenfalls dann nicht beanstanden, wenn die Familientrennung von den Betroffenen selbst freiwillig herbeigeführt worden ist, für die Änderung der bisherigen Verhältnisse keine überwiegenden familiären Interessen bestehen und die weitere Pflege der bisherigen familiären Beziehungen nicht behördlich verhindert wird (BGE 119 Ib 81 E. 4b, vgl. auch BGE 129 II 11 E. 3.3.2). Somit könnte auch in Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte die Beschwerde nicht gutgeheissen werden.

3.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten nach § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, dem von vornherein keine Parteientschädigung im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG zusteht.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      60.--     Zustellungskosten, Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.   …

VB.2003.00369 — Zürich Verwaltungsgericht 04.02.2004 VB.2003.00369 — Swissrulings