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Zürich Verwaltungsgericht 13.11.2003 VB.2003.00327

November 13, 2003·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,046 words·~10 min·4

Summary

Wasserversorgung | Auflagen betreffend Überstellung der Wasserversorungsleitung Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Zwischen der beschwerdeführenden Gemeinde und der Beschwerdegegnerin besteht ein öffentlichrechtliches Verhältnis (E. 2a). Mit der Anschlussbewilligung an die Wasserversorgung dürfen Nebenbestimmungen verbunden werden (E. 2b). Prinzipiell hat die Beschwerdeführerin das Recht, die Bewilligung mit einer Auflage zu verbinden (E. 2c). Allenfalls steht der Auflage ein zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin früher abgeschlossener Dienstbarkeitsvertrag entgegen. Das Verwaltungsgericht muss sich deshalb vorfrageweise mit dem Inhalt und der Tragweite der Dienstbarkeitsabrede auseinander setzen. Während bei einer Dienstbarkeit, die der Errichtung einer Baute entgegensteht, die Bau- und Verwaltungsrechtspflegebehörden sich nach ständiger Rechtsprechung nicht mit dem Inhalt der betreffenden Dienstbarkeit auseinander setzen müssen, liegt vorliegend eine Dienstbarkeit vor, welche nicht eine Baute verhindert, sondern die Gemeinde bei einer Baubewilligung verpflichtet, die im Weg stehende Wasserleitung zu verlegen (E. 2d). Die Auslegung der Dienstbarkeit führt zur Feststellung, dass die streitbetroffene Auflage mit der Dienstbarkeit nicht vereinbar ist. Die Beschwerde wird demnach abgewiesen (E. 3).

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  Geschäftsnummer: VB.2003.00327   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.11.2003 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Wasserversorgung

Auflagen betreffend Überstellung der Wasserversorungsleitung Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Zwischen der beschwerdeführenden Gemeinde und der Beschwerdegegnerin besteht ein öffentlichrechtliches Verhältnis (E. 2a). Mit der Anschlussbewilligung an die Wasserversorgung dürfen Nebenbestimmungen verbunden werden (E. 2b). Prinzipiell hat die Beschwerdeführerin das Recht, die Bewilligung mit einer Auflage zu verbinden (E. 2c). Allenfalls steht der Auflage ein zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin früher abgeschlossener Dienstbarkeitsvertrag entgegen. Das Verwaltungsgericht muss sich deshalb vorfrageweise mit dem Inhalt und der Tragweite der Dienstbarkeitsabrede auseinander setzen. Während bei einer Dienstbarkeit, die der Errichtung einer Baute entgegensteht, die Bau- und Verwaltungsrechtspflegebehörden sich nach ständiger Rechtsprechung nicht mit dem Inhalt der betreffenden Dienstbarkeit auseinander setzen müssen, liegt vorliegend eine Dienstbarkeit vor, welche nicht eine Baute verhindert, sondern die Gemeinde bei einer Baubewilligung verpflichtet, die im Weg stehende Wasserleitung zu verlegen (E. 2d). Die Auslegung der Dienstbarkeit führt zur Feststellung, dass die streitbetroffene Auflage mit der Dienstbarkeit nicht vereinbar ist. Die Beschwerde wird demnach abgewiesen (E. 3).

  Stichworte: ANSCHLUSSBEWILLIGUNG AUFLAGE DIENSTBARKEITSVERTRAG NEBENBESTIMMUNG ÜBRIGES ABGABERECHT VORFRAGEWEISE WASSERVERSORGUNG

Rechtsnormen: - keine -

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. A ist Eigentümerin des in Y/SG gelegenen Grundstücks Kat.-Nr. 1, welches an die Wasserversorgung der Gemeinde X/ZH angeschlossen ist. Im Jahre 1998 wurde die das fragliche Gebiet erschliessende Versorgungsleitung durch eine neue Leitung ersetzt, welche im Einverständnis von A durch ihr Grundstück Kat.-Nr. 1 geführt wurde. Im diesbezüglichen am 3. November 1998 grundbuchlich vollzogenen Dienstbarkeitsvertrag wurde unter Ziff. 2 festgehalten (act. 8/3):

"Erfordert die Zweckbestimmung oder Nutzung des Grundstückes später eine Verlegung der Anlage infolge eines behördlich genehmigten Bauvorhabens der Grundeigentümerin, so führt die Gemeinde X, Wasserversorgung, die Verlegung innerhalb des belasteten Grundstücks auf ihre Kosten durch."

Gestützt auf die ihr vom Gemeinderat Y erteilte Baubewilligung vom 13. Oktober 1997 erstellte A auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1 ein neues Einfamilienhaus samt Garage. Sodann errichtete sie gestützt auf die Baubewilligung vom 16. November 1998 für die Umgebungsgestaltung ein Schwimmbad und zwei treppenartig angeordnete Stützmauern. Anlässlich eines Augenscheins im Mai 2000 stellte die Werkkommission X fest, dass die Wasserleitung durch den Bau des Schwimmbads einer erhöhten Defektanfälligkeit und Bruchgefahr ausgesetzt worden sei; sie forderte eine Verlegung der Leitung oder die Vornahme eines Rohreinzugs auf Kosten der Grundeigentümerin (vgl. Schreiben vom 1. September 2000 mit Kostenvorschlägen von Fr. 85'000.- bzw. von Fr. 20'000.-), was diese ablehnte.

Mit Beschluss vom 2. Oktober 2002 bewilligte die Werkkommission von X A den Anschluss des Schwimmbassins an die Wasserversorgung unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen (Disp.-Ziff. 1 und -Ziff. 2); sie legte die Wasseranschlussgebühren auf Fr. 460.80 sowie die Verfahrenskosten auf Fr. 430.- fest (Disp.-Ziff. 4.1 und -Ziff. 4.2). Die in Disp.-Ziff. 1 statuierten Auflagen lauten wie folgt:

"Die wegen der Überstellung der Wasserleitung sich ergebenden Mehrkosten bei Kontrolle, Reparatur und Ersatz der im Grundstück bestehenden Versorgungsleitung hat der jeweilige Eigentümer des Grundstückes Y Kat.-Nr. 1, derzeit A, zu übernehmen.

Dies gilt insbesondere für dabei nötige bauliche Eingriffe in die Schwimmbadanlage samt den daraus folgenden Wiederherstellungskosten (vollumfängliche oder partielle Abbrüche), sowie Beseitigungen von Mauern; ferner für allfällige notwendig werdende Anpassungen der mit der Schwimmbadanlage zusammenhängenden Umgebungsgestaltung."

II. Dagegen erhob A am 10. November 2002 Rekurs. Der Bezirksrat W wies das Rechtsmittel am 13. August 2003 ab, soweit es sich gegen die in Ziff. 2 und Ziff. 3 statuierten Nebenbestimmungen sowie gegen die in Ziff. 4 festgelegten Anschlussgebühren und Kosten richtete (Disp.-Ziff. I). Hingegen hob er die sich auf die Überstellung der Wasserversorgungsleitung beziehenden Auflagen gemäss Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses auf (Disp.-Ziff. II). Er erwog, gemäss Art. 12 Abs. 6 des kommunalen Wasserversorgungsreglements vom 26. September 2001 (nWR) dürften Versorgungsleitungen nicht durch Mauern und Gebäude überbaut werden; eine gleichartige Regelung habe Art. 9 des kommunalen Wasserversorgungsreglements vom 16. Dezember 1983 (aWR) enthalten. Die Rekurrentin habe das Schwimmbad samt Stützmauern erstellt, ohne zuvor die Rekursgegnerin über die hierfür erteilte Baubewilligung des Gemeinderats Y in Kenntnis zu setzen und ohne von der Rekursgegnerin gestützt auf den Dienstbarkeitsvertrag die Verlegung der Versorgungsleitung zu verlangen. Dieses Vorgehen stehe zwar im Widerspruch zu Art. 12 Abs. 6 nWR bzw. Art. 9 aWR. "Für alle sich daraus ergebenden Folgen" hätten sich jedoch die Parteien angesichts des beim Bau der Versorgungsleitung abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrags "auf dem Weg des Zivilprozesses zu einigen" (gemeint ist wohl: auseinanderzusetzen), weshalb Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben sei.

III. Mit Beschwerde vom 15. September 2003 beantragte die Werkkommission namens der Gemeinde X dem Verwaltungsgericht, Disp.-Ziff. 1 ihres Beschlusses vom 2. Oktober 2002 wieder herzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Der Bezirksrat W beantragte unter Verzicht auf Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin beantragte sinngemäss Abweisung der Beschwerde.    

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet zwar letztlich die Frage, ob die in Ziff. 1 des Beschlusses vom 2. Oktober 2002 festgelegten Nebenbestimmungen, welche der Bezirksrat aufgehoben hat und die Beschwerdeführerin wieder hergestellt haben will, eine öffentlichrechtliche Angelegenheit oder einen privatrechtlichen Anspruch im Sinn von § 1 VRG beinhalten, welche Vorschrift primär eine Zuständigkeitsnorm darstellt (vgl. nachstehende Erwägung 2d). Soweit sich die Beschwerdegegnerin gegen die in Ziff. 1 des Beschlusses vom 2. Oktober 2002 festgelegten Auflagen gewehrt hat, hat jedoch bereits der Bezirksrat seine eigene Zuständigkeit als Rekursinstanz zu Recht bejaht und im Rahmen der materiellen Beurteilung danach gefragt, ob die Rekursgegnerin (heutige Beschwerdeführerin) im Lichte der in § 1 VRG getroffenen Unterscheidung diese Auflagen überhaupt habe statuieren dürfen. Nachdem er diese Frage verneint und die diesbezüglichen Auflagen aufgehoben hat, liegt eine mit Beschwerde anfechtbare Anordnung im Sinn von § 41 VRG vor und ist die Beschwerdeführerin gestützt auf § 21 VRG ohne weiteres legitimiert, die Wiederherstellung der getroffenen Auflagen zu verlangen. Weil auch die weiteren Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. a) Weil die Liegenschaft Kat.-Nr. 1 der Beschwerdegegnerin an die Wasserversorgung der Gemeinde X/ZH angeschlossen ist, besteht zwischen der Gemeinde und der Beschwerdegegnerin ein öffentlichrechtliches Verhältnis. Damit kommt der Beschwerdeführerin, welche die Wasserversorgungsanlagen in Form einer unselbstständigen öffentlichrechtlichen Anstalt erstellt, betreibt und unterhält (vgl. Art. 2 aWR und Art. 4 nWR), eine entsprechende Verfügungsbefugnis gegenüber den Benützern der Anstalt zu, welche gegenüber der Beschwerdegegnerin ungeachtet dessen besteht, dass sich deren Liegenschaft ausserhalb der Gemeinde X und auch ausserhalb des Kantons Zürich befindet. Massgebend für das Rechtsverhältnis sind sodann die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen zürcherischen Rechts, namentlich das Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991 (Wasserwirtschaft) sowie das Wasserversorgungsreglement der Beschwerdeführerin.

b) Gemäss Art. 27 Abs. 1 aWR bedarf jeder Neuanschluss sowie Anschluss von weiteren Gebäuden bzw. Gebäudeteilen einer Anschlussbewilligung, welche auf Gesuch hin im Rahmen dieses Reglements und des zugehörigen Wassertarifs erteilt wird (vgl. auch Art. 29 nWR). Die der Beschwerdegegnerin am 2. Oktober 2002 erteilte Bewilligung für den Anschluss des (baurechtlich am 16. November 1998 von der Standortgemeinde Y/SG bewilligten) Schwimmbads stützt sich auf diese Vorschrift. Mit einer derartigen Anschlussbewilligung dürfen auch (individuell-konkrete) Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen) verbunden werden, sofern diese durch einen Zweck, der durch das anwendbare Gesetz verfolgt wird, oder durch ein öffentliches Interesse, das mit der getroffenen Hauptanordnung zusammenhängt, gedeckt sind. Nebenbestimmungen sind insbesondere dann zulässig, wenn die Bewilligung aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen überhaupt verweigert werden könnte (vgl. Max Imboden/René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel/Frankfurt a.M. 1986/1990, Nr. 39 B III; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 918; RB 1963 Nr. 101). 

c) Die Beschwerdeführerin hält dafür, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall bezüglich der streitbetroffenen Auflagen in Ziff. 1 des Beschlusses vom 2. Oktober 2002 erfüllt seien. Indem die Beschwerdegegnerin ohne Bewilligung die fragliche Versorgungsleitung mit einem Schwimmbassin und zugehöriger Terraingestaltung überstellt habe, habe sie gegen Art. 9 aWR verstossen. Mit dem in dieser Bestimmung enthaltenen Verbot, öffentliche Leitungen durch Terrainauffüllungen oder Mauern zu überstellen, werde offensichtlich der Zweck verfolgt, den Zugang zu verlegten Leitungen für Kontrollen sowie Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten offen zu halten. Die Beschwerdeführerin habe der Beschwerdegegnerin – trotz dieses Verstosses – die eigenmächtige Überstellung der Leitung aus Gründen der Verhältnismässigkeit nachträglich bewilligt, die Bewilligung jedoch mit der Nebenbestimmung verknüpft, dass die jeweilige Grundeigentümerin allfällige Mehrkosten zu tragen habe, die wegen der Leitungsüberstellung bei Reparaturen und Erneuerungen anfielen.

Die Argumentation der Beschwerdeführerin trifft für sich genommen zu; sie greift aber deswegen zu kurz, weil sie die in Ziff. 2 des Dienstbarkeitsvertrags vom 3. November 1998 getroffene Vereinbarung zu Unrecht von vornherein ausklammert.

d) Es ist danach zu fragen, ob die in Ziff. 2 des Dienstbarkeitsvertrags getroffene Abrede der in Ziff. 1 des Beschlusses verfügten Nebenbestimmung entgegensteht. Diese Frage würde sich im Übrigen auch dann stellen, wenn die Beschwerdeführerin die streitbetroffene Auflage nicht als Nebenbestimmung der Anschlussbewilligung, sondern als eigenständige Anordnung getroffen hätte. Ob die streitbetroffene Auflage rechtmässig sei, ist insofern eine Frage, die über jene nach der Zulässigkeit der Nebenbestimmung hinaus geht. Die Möglichkeit, die angestrebte Kostenbelastung der Beschwerdegegnerin in Form einer Nebenbestimmung zur Anschlussbewilligung zu verfügen, bot sich der Beschwerdeführerin nur deshalb, weil es sich bei der fraglichen Baute um ein Schwimmbad handelt, für dessen Versorgung mit Wasser eine Anschlussbewilligung erforderlich ist.

Die Beantwortung der (vom Bezirksrat zumindest sinngemäss bejahten) Frage, ob die im Dienstbarkeitsvertrag getroffene Abrede der in der Anschlussbewilligung verfügten Nebenbestimmung entgegenstehe, setzt allerdings voraus, dass im vorliegenden Verfahren betreffend die Erteilung der Anschlussbewilligung (bzw. die mit dieser Bewilligung verbundenen Auflage) die dienstbarkeitsrechtliche Abrede ausgelegt wird. Zu prüfen ist, ob diese Abrede unter den vorliegenden Umständen einer Belastung der Grundeigentümerin mit den sich aus der Überstellung der Wasserleitung ergebenden Mehrkosten bei Reparatur- und Erneuerungsarbeiten entgegenstehen würde. Das bedingt, dass die damit befassten Verwaltungs- und Verwaltungsrechtspflegebehörden sich vorfrageweise mit dem Inhalt und der Tragweite der Dienstbarkeitsabrede auseinander setzen, wozu sie grundsätzlich befugt sind (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 1 N. 30 ff.; Häfelin/Müller, Rz. 61 ff.; Imboden/Rhinow/Krähenmann, Nr. 142 B I).

Der Wortlaut der fraglichen Dienstbarkeitsabrede ist klar. Hätte die Beschwerdegegnerin das ihr baurechtlich bewilligte Schwimmbad samt Stützmauern noch nicht erstellt, so hätte sie aufgrund dieser Abrede die Verlegung der Leitung auf Kosten der Beschwerdeführerin verlangen können. Hätte sie danach das Schwimmbad am vorgesehenen Standort erstellt, so hätte sie mit diesem Vorgehen Art. 9 aWR bzw. Art. 12 Abs. 6 nWR nicht verletzt. Dass sie dies unterlassen und noch vor Erteilung der erforderlichen Wasseranschlussbewilligung in Missachtung dieser Vorschrift das Schwimmbad über der Versorgungsleitung errichtet hat, bildet keine hinreichende Grundlage, um sie im Zusammenhang mit der nachträglich erteilten Anschlussbewilligung zur Übernahme allfälliger Mehrkosten zu verpflichten. Denn mit solchen Mehrkosten ist laut der streitbetroffenen Auflage nicht ein Mehraufwand gegenüber den Kosten gemeint, die dann entstanden wären, wenn sich die Beschwerdegegnerin von vornherein auf die Dienstbarkeit berufen und die Verlegung der Leitung auf Kosten der Beschwerdeführerin verlangt hätte; vielmehr sollen der Beschwerdegegnerin die sich aus der Überstellung der Leitung ergebenden Mehrkosten bei Kontrolle, Reparatur und Ersatz der Leitung überwälzt werden. Eine solche Kostenüberwälzung würde sich dann rechtfertigen, wenn bei der Erstellung der Leitung bzw. beim Abschluss des Dienstbarkeitsvertrags die dort in Ziff. 2 enthaltene Abrede nicht getroffen worden wäre. Hingegen lässt sich die Kostenüberwälzung mit Sinn und Zweck der getroffenen Abrede nicht vereinbaren. Zwar ist der Beschwerdegegnerin vorzuwerfen, dass sie mit ihrem Vorgehen gegen Art. 9 aWR bzw. Art. 12 Abs. 6 nWR verstossen hat. Dieser Verstoss wird jedoch durch den sich aus dem Dienstbarkeitsvertrag zustehenden Anspruch auf eine für sie kostenfreie Verlegung der Leitung aufgewogen. Nichts zu ihren Ungunsten kann sodann im vorliegenden Zusammenhang daraus abgeleitet werden, dass sie das Schwimmbad vor Erteilung der Anschlussbewilligung erstellt hat; anders als die Baubewilligung ist die Anschlussbewilligung nicht für die Errichtung der Baute, sondern erst im Hinblick auf die Wasserabgabe erforderlich; insofern kann in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht als eigenmächtig bezeichnet werden.

Im Übrigen lässt sich fragen, ob es nicht Sache der Baubewilligungsbehörde gewesen wäre, bei der Prüfung des Projekts der Umgebungsgestaltung das Überstellungsverbot gemäss Art. 9 aWR bzw. Art. 12 Abs. 6 nWR mit einzubeziehen und die Baubewilligung für das Schwimmbad am vorgesehenen Standort zu verweigern. Allerdings geht die Abrede in Ziff. 2 des Dienstbarkeitsvertrags gerade gegenteilig davon aus, dass ein behördlich genehmigtes Bauprojekt die Verlegung der Leitung erforderlich machen kann. Auf diese Frage ist hier jedoch nicht näher einzugehen. Sollte die der Beschwerdegegnerin für die Umgebungsgestaltung samt Schwimmbad erteilte Baubewilligung diesbezüglich an einem Mangel leiden, so kann die Beschwerdeführerin jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ebenso wenig aus dem späteren Verhalten der Beschwerdegegnerin, welche auf das Anliegen der Werkkommission von X gemäss deren Schreiben vom 1. September 2000 zunächst überhaupt nicht reagierte und mit ihrem Brief vom 20. März 2002 dazu immer noch nicht abschliessend Stellung nahm.

Wie angemerkt werden kann, lässt sich der vorliegende Sachverhalt nicht mit jenen Fällen vergleichen, in denen eine Dienstbarkeit der Errichtung einer Baute entgegensteht. Nach ständiger – auf einer Auslegung von § 1 VRG beruhenden – Rechtsprechung bildet in solchen Fällen das Vorliegen der Dienstbarkeit keine Grundlage für eine Verweigerung der Baubewilligung, weshalb sich die Bau- und Verwaltungsrechtspflegebehörden beim Streit über die Erteilung der Baubewilligung nicht mit dem Inhalt der betreffenden Dienstbarkeit auseinander setzen müssen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 1 N. 22 mit Hinweisen). Mit der hier infrage stehenden Dienstbarkeitsabrede soll indessen nicht unmittelbar verhindert werden, dass Bauten entgegen dem Verbot von Art. 9 aWR bzw. Art. 12 Abs. 6 nWR über der öffentlichen Wasserversorgungsleitung erstellt werden; die Abrede sieht für diesen Fall bzw. zur Vermeidung einer solchen Überstellung nicht die Verschiebung des Standorts der bewilligten Baute, sondern die Verlegung der bestehenden Leitung – und zwar auf Kosten der Beschwerdeführerin – vor.

3. Wie sich aufgrund dieser Erwägungen ergibt, hat der Bezirksrat – jedenfalls im Ergebnis – zu Recht die streitbetroffenen Auflagen gemäss Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses der Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2002 aufgehoben. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG steht ihr von vornherein nicht zu.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      60.--     Zustellungskosten, Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    …

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