Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer: VB.2003.00316 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.02.2004 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 15.02.2005 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung
Der Beschwerdeführer ist verheiratet mit einer Schweizer Bürgerin, 1 gemeinsames Kind. Kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, da Ausweisungsgrund vorliegt (Freiheitsstrafe von 25 Monaten, schweres Verschulden, Rückfallgefahr). Keine ausserordentlichen Umstände, die eine Wegweisung als unverhältnismässig erscheinen lassen würden; keine unzumutbare Härte. Abweisung.
Stichworte: ART. 8 EMRK AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUSWEISUNGSGRUND DROGENHANDEL FREIHEITSSTRAFE KIND/-ER RÜCKFALLGEFAHR SCHWERES VERSCHULDEN UNZUMUTBARKEIT
Rechtsnormen: Art. 7 Abs. I ANAG Art. 10 Abs. I ANAG Art. 16 Abs. III ANAV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 8 Abs. II EMRK
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I.
Der ausländische Staatsangehörige A, geboren 1965, reiste ein erstes Mal mit falschen Dokumenten vor dem 20. Januar 1998 in die Schweiz. An diesem Datum wurde er verhaftet. Am 28. Mai 1998 verfügte das Bundesamt für Ausländerfragen (heute: Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung; IMES) eine auf unbestimmte Zeit gültige Einreisesperre. Am 29. Mai 1998 wurde A in sein Heimatland ausgewiesen. Am 17. August 1999 heiratete er der Stadt X in seinem Heimatland die 1966 geborene Schweizerin C. Am 4. Januar 2000 reiste er wieder in die Schweiz, wo ihm die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) am 1. Februar 2000 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner im Kanton Zürich lebenden Ehefrau erteilte.
Aus der Ehe ging der im Jahr 2000 geborene Sohn D hervor. Zwei voreheliche Kinder der Ehefrau sind 1985 und 1991 geboren. Alle Kinder besitzen die schweizerische Staatsangehörigkeit.
Am 24. August 1998 sprach das Bezirksgericht Zürich A, welcher damals unter dem Namen E aufgetreten war, schuldig der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 und gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) – unter anderem, weil er einen auf den Namen F lautenden gefälschten europäischen Pass auf sich trug –, und bestrafte ihn mit 15 Monaten Gefängnis. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde bedingt, mit Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, aufgeschoben. Zudem verfügte das Gericht eine unbedingte Landesverweisung für die Dauer von sieben Jahren. Das Urteil konnte erst am 8. Februar 2001 eröffnet werden; dagegen wurde Berufung eingelegt. Am 17. Januar 2001 war A erneut verhaftet worden. In der Folge wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Juli 2001 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie der Widerhandlung gegen das ANAG für schuldig befunden und mit einer unbedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten bestraft. Dieses Urteil wurde rechtskräftig. Das Obergericht befand am 30. November 2001 auf Berufung gegen das Urteil aus dem Jahr 1998 hin, dass wegen der zwischenzeitlich ergangenen rechtskräftigen Verurteilung die zweite Strafe als Zusatzstrafe zur bereits rechtskräftigen Strafe auszufällen sei, und setzte diese mit sieben Monaten Gefängnis, welche unbedingt zu vollziehen waren, sowie einer Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren fest. Letztere wurde unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren bedingt ausgefällt. Damit sind gegen den Beschwerdeführer insgesamt 25 Monate Freiheitsstrafe rechtskräftig ausgefällt worden.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2002 wies die Direktion für Soziales und Sicherheit das Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm eine Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets bis zum 31. August 2002.
II.
Am 18. Juni 2003 wies der Regierungsrat einen dagegen erhobenen Rekurs ab. Er erwog, dass sich A zwar auf einen Rechtsanspruch berufen könne. Die Abwägung der Interessen spreche jedoch für eine Wegweisung, weil auf Grund des gewichtigen Verschuldens das öffentliche Interesse stärker ins Gewicht falle als die persönlichen Interessen und diejenigen seiner Familienangehörigen an einem Verbleib in der Schweiz.
III.
Durch seinen Rechtsvertreter reichte A am 9. September 2003 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrats und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Direktion für Soziales und Sicherheit. Sodann stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und die Einsetzung seines erbetenen Rechtsvertreters zum unentgeltlichen Beistand.
Während sich die beschwerdebeklagte Direktion nicht vernehmen liess, beantragte die Staatskanzlei namens des Regierungsrats am 2. Oktober 2003, das Gericht möge die Beschwerde abweisen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nur zulässig, wenn durch eine Anordnung einer Verwaltungsbehörde eine Bewilligung verweigert wird, auf welche die betroffene Person grundsätzlich einen Rechtsanspruch aus Bundes- oder Völkerrecht hat (§ 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] sowie Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).
1.2 Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizerin verheiratet. Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat er dadurch einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Weil davon ausgegangen werden kann, dass seine eheliche Beziehung intakt ist, kann ein Rechtsanspruch auf Aufenthalt grundsätzlich auch aus der Garantie des Schutzes des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie – in der Auswirkung deckungsgleich – Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 abgeleitet werden. Dies führt dazu, dass das Gericht auf die Beschwerde einzutreten hat. Ob sich die möglichen Rechtsansprüche auf Grund der konkreten Umstände verwirklichen lassen, ist Gegenstand der nachfolgenden materiellen Prüfung (BGE 128 II 145 E. 1.1.5).
2.
2.1 Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 3 ANAG erlischt der Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ist dies unter anderem der Fall, wenn die ausländische Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. In diesem Fall ist auf Grund der Abwägung aller Umstände zu prüfen, ob die Ausweisung verhältnismässig erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Namentlich ist dabei auf die Schwere des Verschuldens der betroffenen Person, auf die Dauer ihrer Anwesenheit in der Schweiz und auf die sie und ihre Familie treffenden Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG). Ein Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfordert, dass dieser auf einer gesetzlichen Grundlage beruht und in einer demokratischen Gesellschaft für die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten oder zum Schutz der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Abs. 2). Geht es wie vorliegend um die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, darf die Behörde die privaten Interessen an einem Verbleib weniger stark gewichten als im Fall einer Ausweisung, weil im letzteren Fall der betroffenen Person das Betreten der Schweiz vollständig untersagt ist (BGE 122 II 385 E. 3a).
2.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt die Grenze, von der an in der Regel keine Bewilligungen mehr erteilt werden müssen, bei zwei Jahren Freiheitsstrafe, wenn der mit einem schweizerischen Partner verheiratete ausländische Ehepartner um eine erstmalige Bewilligung ersucht oder nach bloss kurzer, ordnungsgemässer Aufenthaltsdauer die Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung beantragt. Dies gilt selbst dann, wenn dem Ehepartner die Ausreise nicht oder nur schwer zumutbar erscheint und damit ein dauerndes Zusammenleben der Ehegatten faktisch verhindert wird. Zwar handelt es sich nicht um eine feste Grenze. Wird dieses Strafmass erreicht oder überschritten, darf jedoch von einem überwiegenden öffentlichen Fernhalteinteresse ausgegangen werden, was bedeutet, dass nur bei ausserordentlichen privaten Interessen von der durch das Verschulden angelegten Rechtsfolge abgewichen werden muss (BGr, 22. Oktober 2001, 2A.296/2001 E. 3a/aa). Die Rechtsprechung zu Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK stellt bei der Interessenabwägung auf die Schwere des begangenen Delikts, auf den seit der Tat vergangenen Zeitraum, auf das Verhalten der ausländischen Person in dieser Zeit, auf die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie auf die familiäre Situation ab. Bei letzterer sind zu berücksichtigen die Dauer der ehelichen Beziehung, das Alter allfälliger Kinder, der Umstand, ob die Eheleute damit rechnen mussten, aufgrund der ihnen bekannten Verurteilung ihre Ehe nicht in der Schweiz leben zu können, sowie die Nachteile, welche dem Ehepartner erwachsen würden, sollte er dem Betroffenen in dessen Heimat nachziehen müssen. Allein die Tatsache, dass der Nachzug mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist, schliesst eine Ausweisung beziehungsweise Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung nicht aus (Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte EGMR, 2. August 2001, Boultif, 54273/00, § 48; BGr, 22. Oktober 2001, 2A.296/2001 E. 3a/bb).
3.
3.1 Der Regierungsrat beurteilte das Verschulden des Beschwerdeführers auf Grund der gegen ihn ausgefällten Freiheitsstrafe von 25 Monaten als schwer. Mit dem Drogenhandel habe er bereits kurze Zeit nach seiner Einreise in die Schweiz begonnen. Um die gravierenden gesundheitlichen Folgen des Drogenkonsums habe er gewusst, sei doch seine Ehefrau drogenabhängig gewesen. Diese habe ihn noch darauf hingewiesen, dass sie sein Verhalten missbillige, insbesondere auch wegen des gemeinsamen kleinen Sohnes. Seit seiner Einreise im Jahr 2000 bis zum Strafvollzug sei er nicht erwerbstätig gewesen; die Familie habe von der öffentlichen Fürsorge gelebt. Auch nach seiner Entlassung aus dem Vollzug am 16. Januar 2002 habe er wirtschaftlich nicht Fuss gefasst. In seinem Heimatland lebten seine Eltern und mehrere Verwandte, zu denen der Beschwerdeführer die Kontakte nicht abgebrochen habe. Er habe nach seiner Ausbildung zum Mechaniker und Wirtschaftsstudien an der Universität der Stadt X im Heimatland und teilweise in einem anderen europäischen Land als Händler von Autoersatzteilen, Mechaniker, Kellner und Verkäufer gearbeitet. Eine Rückkehr sei zumutbar. Dies gelte auch für die Ehefrau und den dreijährigen gemeinsamen Sohn. Die Ehefrau habe schon im Heimatland des Ehemannes gelebt, sie verstehe die dortige Sprache und spreche Deutsch und die Sprache des Landes L. Mit ihrer Ausbildung als Kindergärtnerin sei ihr auch eine Erwerbstätigkeit im Heimatland des Ehemannes möglich. Sie sehe zwar keine Zukunftsmöglichkeit, schliesse aber einen Nachzug in die Heimat ihres Ehemannes nicht aus. Der Sohn sei auf Grund seines Alters anpassungsfähig.
Zwischen der im Zeitpunkt des Rekursentscheids zwölfjährigen Stieftochter G und dem Beschwerdeführer, ihrem Stiefvater, habe sich eine familiäre Beziehung entwickelt. Die Stieftochter habe seit 1999 mehrere Jahre in Kinderheimen verbracht, nachdem ihre Mutter ins Ausland und ins Heimatland des Ehemannes weggereist gewesen sei. Erst im Sommer 2003 sei die Tochter in die Familie ihrer Mutter zurückgekehrt, wobei offen sei, ob die Rückkehr endgültig erfolge oder als Versuch gedacht sei. Der Heimleiter habe in Zweifel gezogen, dass ihre Mutter in der Lage sei, sie künftig zu betreuen. Auch wenn sie in der Schule Fördermassnahmen benötige, sei sie normal begabt und wäre auf Grund ihres Alters in der Lage, sich im Rahmen der Familie in einer neuen Umgebung einzuleben. Eine unzumutbare Härte wäre auch für sie mit einem Wegzug der ganzen Familie nicht gegeben. Der 1985 geborene Stiefsohn des Beschwerdeführers sei volljährig, in der Schweiz selbständig und nicht auf einen engen familiären Rahmen angewiesen. Der erforderliche Kontakt könne auch mit gegenseitigen Besuchen und Telefongesprächen aufrecht erhalten werden. Sollte sich die Ehefrau entscheiden, in der Schweiz zu bleiben, würde sich für den gemeinsamen Sohn und die Tochter G eine nicht ungewohnte Lage, nämlich das Familienleben ohne einen anwesenden Vater bzw. Stiefvater, ergeben, mit dem ein Kontakt auf gelegentliche Besuche und Telefongespräche beschränkt wäre. Diese nicht befriedigende, aber nicht unzumutbare Lage habe der Beschwerdeführer durch sein Verhalten in Kauf genommen.
3.2 Die Beschwerde bemängelt einerseits die Würdigung des Regierungsrats, wonach das Obergericht das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer beurteilt habe, als tatsachenwidrig. Mit dem Strafmass von 18 Monaten im ersten Urteil sei der bedingte Strafvollzug als angemessen erachtet worden; bei der Zusatzstrafe von sieben Monaten Gefängnis sei es um ein Umsetzen von nur fünf Gramm reinen Betäubungsmittels gegangen. Von einer grossen kriminellen Energie könne nicht gesprochen werden, vielmehr habe der Beschwerdeführer gemäss Urteil des Bezirksgerichts vom 2. Juli 2001 aus einer finanziell angespannten Situation heraus und wegen Eigenkonsums delinquiert. Hinzu komme, dass er sich nicht nur im Strafvollzug bewährt, sondern auch nach der Entlassung trotz schwieriger Lage auf dem Arbeitsmarkt eine Anstellung bei einer Temporärfirma gefunden habe. Die konkreten Umstände liessen es nicht zu, von einer aktuellen Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu sprechen.
Sodann sei die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Stieftochter vom Regierungsrat ungenügend gewürdigt worden. Der dreijährige Sohn sei in seiner Entwicklung verspätet und benötige eine heilpädagogische Früherziehung. Für die 12-jährige Stieftochter, welche in der schulischen Entwicklung ebenfalls zurückgeblieben sei und Förderunterricht benötige, sei der Beschwerdeführer zu einer wichtigen Bezugsperson geworden. Beide Kinder seien auf seine Unterstützung angewiesen. Auf Grund ihrer besonderen Betreuungs- beziehungsweise Förderungsbedürfnisse wäre ein Umzug ins Heimatland des Vaters unzumutbar. Würden sie allein mit ihrer Mutter in der Schweiz verbleiben, wäre ihre Betreuung und künftige Entwicklung gefährdet.
4.
4.1 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Anordnung des Regierungsrats als obere kantonale Verwaltungsbehörde auf ihre Rechtmässigkeit. Als Rechtsverletzung gelten unter anderem der Missbrauch oder die Überschreitung des der Verwaltungsbehörde zustehenden Ermessens (§ 50 Abs. 2 lit. c VRG). Daraus ergibt sich, dass das Gericht nicht aus Opportunitätsüberlegungen einen eigenen Ermessensentscheid fällen kann, wenn sich das Ermessen der Vorinstanz im gesetzlichen Rahmen bewegt.
4.2 Beim Verschulden als Ausgangspunkt der Interessenabwägung ist das Verwaltungsgericht an die Würdigung des Strafrichters gebunden. Sind mehrere Verurteilungen ergangen, ist eine Gesamtwürdigung des Verschuldens vorzunehmen, soweit sich eine solche nicht aus dem jüngsten Strafurteil ergibt. Bei der Berücksichtigung der Umstände ist – im Sinn der erwähnten Rechtsprechung – das Augenmerk auf den Gesichtspunkt der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu richten, was bedeutet, dass aus dem Verschulden der verurteilten Person eine Aussage zur aktuellen Gefährdung und zur Rückfallgefahr gefordert ist.
4.2.1 Im rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Juli 2001 erkannte das Gericht die Aussagen des Beschwerdeführers zur Widerhandlung gegen die Einreisesperre als unglaubhaft. Das Verschulden in diesem Punkt sei als eher leicht zu werten. Im Hauptvorwurf – Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz – sei es nicht mehr als leicht zu werten, allerdings an der "unteren Stufe" anzusiedeln. Die Strafe lautete auf 18 Monate Gefängnis. Mit Bezug auf den bedingten Vollzug fand das Gericht, das Erfordernis, wonach Vorleben und Charakter des Angeklagten erwarten liessen, dass dieser sich durch die Ausfällung einer blossen Warnstrafe von der Begehung weiterer Delikte abhalten liesse, lasse sich nicht mehr bejahen. Trotz Verhaftung und Untersuchungshaft sowie darauf folgender Ausschaffung im Jahr 1998 habe er sich nicht beeindrucken lassen. Die günstige Prognose sei zu verneinen. Bei der Frage, ob eine (erneute) Landesverweisung auszusprechen und wie deren Vollzug zu regeln sei, befand das Gericht, dass trotz Bedenken betreffend der Resozialisierungschancen in der Schweiz durch den unbedingten Strafvollzug eine ausreichende Warnung ausgefällt sei. Im Hinblick auf die familiären Bindungen des Verurteilten zur Schweiz wurde von der Nebenstrafe abgesehen.
4.2.2 Das Obergericht als Berufungsinstanz befand, entgegen der Würdigung durch das Bezirksgericht im Urteil vom 24. August 1998 wögen die mehrfachen Vergehen gegen das Ausländergesetz nicht eher noch leicht. Vielmehr habe der Beschwerdeführer auch in diesem Bereich eine gewisse kriminelle Energie bewiesen. Die Betäubungsmitteldelikte seien als verwerflich zu qualifizieren. Dass er diese mehrheitlich unter Kokaineinfluss begangen habe, sei unglaubhaft. Trotz stärkerer Gewichtung des Verschuldens als durch die Vorinstanz sei indessen das Strafmass auf sieben Monate Gefängnis zu reduzieren, weil nur eine Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts vom 2. Juli 2001 zulässig sei. Ein bedingter Vollzug der Zusatzstrafe von sieben Monaten Gefängnis stand angesichts einer bereits bestehenden Strafe von 18 Monaten nicht zur Diskussion. Die Landesverweisung wurde auf fünf Jahre festgesetzt, deren Vollzug auf Bewährung für die Dauer von vier Jahren ausgesetzt. Der bedingte Vollzug der Nebenstrafe wurde mit dem nun unbedingten Vollzug der Hauptstrafe begründet, womit für den Verurteilten eine deutliche Warnung und Bewährungsmöglichkeit gegeben sei.
4.2.3 Die Würdigung der gesamten Verschuldenslage ergibt somit, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keinesfalls von einem leichten Verschulden auszugehen ist. Die Strafreduktion durch das Obergericht erfolgte aus einem prozessualen Gebot heraus und nicht, weil das Gericht von einem geringeren Verschulden ausgegangen war. Im Hinblick auf die erwiesene Unempfindlichkeit des Beschwerdeführers gegenüber behördlichen Anordnungen und sein hartnäckiges Vorgehen, welches sich unter anderem darin zeigt, dass er während des ganzen ersten Strafverfahrens seine richtige Identität nie bekannt gab, ist im Gegenteil von einer künftigen möglichen Gefahr für die Polizeigüter der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen. Das Verschulden als leicht anzunehmen, verbietet sich auch aus folgendem Umstand: Gemäss einem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 29. Januar 2001 ist der Beschwerdeführer in Deutschland wegen räuberischen Diebstahls und Bandendiebstahls verurteilt worden und wird zur Ableistung einer Freiheitsstrafe von 435 Tagen gesucht. Die näheren Umstände sind dabei nicht bekannt. Dass der Beschwerdeführer mit grosser Hartnäckigkeit seine Absichten durchzusetzen scheint, ergibt sich auch aus seiner Befragung durch die Kantonspolizei vom 24. Juni 2002. Auf die Frage, was er zu tun gedenke, falls er ausreisen müsste, antwortete der Beschwerdeführer, dass er auf keinen Fall ausreisen wolle. Auf die Zusatzfrage, ob er in seine Heimat oder in ein Drittland ausreisen würde, gab er zur Antwort, dass eine Ausreise nicht in Frage komme und er sich mit allen Kräften dagegen wehren würde.
Zusammengefasst ist von einem erheblichen Verschulden auszugehen, welches sich in einer Freiheitsstrafe niederschlägt, die über dem Grenzwert von zwei Jahren liegt. Zusätzlich lassen die Umstände die Prognose einer mehr als nur theoretisch bestehenden Rückfallgefahr zu. Es bedarf somit ausserordentlicher Umstände, damit die entsprechende Rechtsfolge der Wegweisung als unverhältnismässig erschiene.
4.3 In der Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz und der daraus zu beurteilenden Verankerung mit den schweizerischen Verhältnissen sind solche Umstände nicht zu erkennen. Nach einer polizeilichen Ausschaffung im Jahr 1998 reiste er am 4. Januar 2000 trotz bestehender Einreisesperre wieder in die Schweiz, um kurz darauf wieder im Drogenhandel aktiv zu werden. Vom 17. Januar 2001 bis 16. Januar 2002 befand er sich in Untersuchungs- und Vollzugshaft. Die Probezeit nach der vorzeitigen Entlassung lief erst im Januar 2004 ab. Auch wenn er sich in jüngster Zeit um eine Arbeitsstelle bemüht hat und Anzeichen für erste Erfolge vorhanden sein sollten, kann in keiner Weise von einer besonderen Verwurzelung gesprochen werden. Ein positives Verhalten im Strafvollzug vermöchte diese Gesamtbeurteilung nicht zu ändern. Die Rückkehr in seine Heimat oder ins Land L ist ihm zumutbar, war er doch schon in beiden Ländern berufstätig, spricht beide Sprachen und verfügt er über eine abgeschlossene Berufsausbildung und im Heimatland es Gatten über einen Verwandtenkreis.
4.4 Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist in der Schweiz und im Land L verankert und hielt sich mit dem Beschwerdeführer längere Zeit in dessen Heimat auf. Sie versteht die Landessprache und hat Kontakte mit ihren dort lebenden Schwiegereltern und Verwandten ihres Gatten. Sie sieht im Heimatland des Gatten keine Zukunft für die Familie, schliesst es aber nicht aus, ihrem Ehemann dorthin zu folgen. Zwar wäre für sie die Wegreise mit wirtschaftlichen Härten verbunden. Eine wirtschaftliche Schlechterstellung bedeutet indessen keine Unzumutbarkeit im Sinne der Rechtsprechung. Die Unzumutbarkeit wäre allenfalls bei der Versetzung in ein völlig fremdes Sprach- und Kulturumfeld näher zu prüfen, insbesondere wenn sie verbunden wäre mit einer zu westlichen Gepflogenheiten im Gegensatz stehenden Rolle der Frau in der Gesellschaft und dem öffentlichen Leben (vgl. Entscheid des EGMR i. S. Boultif). Dies ist für die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Bezug auf dessen Heimatland nicht der Fall.
4.5 Beim am 8. März 2000 geborenen gemeinsamen Sohn D stellte der Kinderarzt im Alter von drei Jahren einen Rückstand in der allgemeinen Entwicklung fest und leitete eine heilpädagogische Frühförderung ein. Wie weit der Umstand, dass der Sohn seinen Vater während eines Jahres nur im Strafvollzug besuchen konnte, dafür ursächlich ist, ist nicht geklärt. Der Beschwerdeführer hat – beim zweiten Mal – seine deliktische Tätigkeit in einem Zeitraum aufgenommen, als er wusste, dass ihm als zukünftigem Vater eine erhöhte Verantwortung für seine Familie zukommen würde. Trotz Warnungen seiner Ehefrau liess er davon nicht ab und riskierte damit, dass er seine Zukunft ausserhalb der Schweiz – und damit allenfalls getrennt von seiner Familie – würde verbringen müssen. Er nahm es in Kauf, dass sein Sohn möglicherweise ohne seine Anwesenheit aufwachsen würde. Der in Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierte Schutz des Familienlebens beinhaltet nicht ein absolutes Aufenthaltsrecht, solange der behördliche Entscheid das Familienleben nicht verhindert. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, eine allfällige fachgerechte Förderung seines Sohnes wäre nicht auch im Ausland möglich. Auf Grund seines Alters wäre er fähig, sich in einer neuen Umgebung zurechtzufinden. Der therapierende Arzt hat festgestellt, dass der Dreieinhalbjährige dreisprachig aufwachse.
Die im 13. Altersjahr stehende Stieftochter des Beschwerdeführers lebt erst seit rund einem halben Jahr in der Familiengemeinschaft. Auch wenn sich der Beschwerdeführer seither um sie wie eine eigene Tochter kümmert, kann nicht gesagt werden, ihre zukünftige Entwicklung sei von seiner Anwesenheit abhängig, zumal über ihre Beziehung zu ihrem leiblichen Vater nichts bekannt ist. Im Übrigen steht nicht fest, ob die Rückkehr in die Familie nach einer mehrjährigen Betreuung durch Drittpersonen endgültig ist oder nicht. Ein Wegzug ins Ausland im Rahmen der Familie wäre auch für die Stieftochter trotz anfänglichen Erschwernissen nicht unzumutbar. Würde sie aber zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Stiefbruder in der Schweiz verbleiben, wäre ihre Situation jedenfalls nicht schwieriger als früher, als sie während Jahren ganz ohne Familie aufwuchs. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen des Regierungsrats verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Für beide Kinder ist ein Wegzug im Rahmen der Familie zumutbar, wie umgekehrt zahlreiche in die Schweiz einreisende Familien mit Kindern aus fremden Kulturkreisen beweisen. Gleiches gilt bei einem Verbleib in der Schweiz, wo sie das Schicksal von ungezählten Familien mit nur einem Elternteil teilen würden.
Die Abwägung ergibt, dass eine Wegweisung des Beschwerdeführers weder für die Ehefrau noch für die Kinder mit unzumutbaren Härten verbunden ist, womit das durch das Verschulden und die gerichtliche Bestrafung zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse überwiegt. Die Anordnung des Regierungsrats erweist sich somit als gesetzmässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.
5.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Unter Verweis auf die Feststellungen des Regierungsrats zur unentgeltlichen Rechtspflege gilt auch für das Beschwerdeverfahren, dass die Aussichtslosigkeit nicht zum Vornherein feststand. Das Strafmass bewegte sich in einem Grenzbereich und die übrigen Sachverhaltselemente für die Abwägung liessen einen abweisenden Entscheid nicht zum Vornherein klar erscheinen. Weil sich offensichtlich auch seine Vermögensverhältnisse seit dem Entscheid der Vorinstanz nicht verbessert haben, ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ist sein erbetener Rechtsvertreter zum unentgeltlichen Beistand zu ernennen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Mangels näherer Angaben ist die Entschädigung nach Ermessen des Gerichts festzusetzen (§ 13 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
2. Rechtsanwalt B wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand von der Gerichtskasse mit Fr. 1'500.- (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) entschädigt;
und entscheidet:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 60.-- Zustellungskosten, Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, aber zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6. …