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Zürich Verwaltungsgericht 17.12.2003 VB.2003.00301

December 17, 2003·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,285 words·~6 min·2

Summary

Baubewilligung | Einordnung von Plakatwerbestellen im Vorgartenbereich eines inventarisierten Schutzobjekts. Ermessenskontrolle durch die Baurekurskommission Anwendbarkeit von § 238 Abs. 2 PBG (E. 1). Anforderungen an die Gestaltung gemäss § 238 Abs. 2 PBG (E. 2). Ermessensspielraum der kommunalen Baubehörde bei der Anwendung von § 238 PBG. Die Rekursinstanz darf erst dann eingreifen, wenn sich die vorinstanzliche Ermessensausübung als offensichtlich unvertretbar erweist (E. 3). Die ästhetische Würdigung der streitigen Plakatwerbestellen durch die Bewilligungsbehörde erweist sich als nachvollziehbar und vertretbar, jedenfalls nicht als offensichtlich unvertretbar. Da die Baurekurskommission zu Unrecht in den Ermessensspielraum der kantonalen Bewilligungsbehörde eingegriffen hat, erweist sich ihr Entscheid als rechtswidrig und ist aufzuheben. Gutheissung (E. 5).

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  Geschäftsnummer: VB.2003.00301   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.12.2003 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung

Einordnung von Plakatwerbestellen im Vorgartenbereich eines inventarisierten Schutzobjekts. Ermessenskontrolle durch die Baurekurskommission Anwendbarkeit von § 238 Abs. 2 PBG (E. 1). Anforderungen an die Gestaltung gemäss § 238 Abs. 2 PBG (E. 2). Ermessensspielraum der kommunalen Baubehörde bei der Anwendung von § 238 PBG. Die Rekursinstanz darf erst dann eingreifen, wenn sich die vorinstanzliche Ermessensausübung als offensichtlich unvertretbar erweist (E. 3). Die ästhetische Würdigung der streitigen Plakatwerbestellen durch die Bewilligungsbehörde erweist sich als nachvollziehbar und vertretbar, jedenfalls nicht als offensichtlich unvertretbar. Da die Baurekurskommission zu Unrecht in den Ermessensspielraum der kantonalen Bewilligungsbehörde eingegriffen hat, erweist sich ihr Entscheid als rechtswidrig und ist aufzuheben. Gutheissung (E. 5).

  Stichworte: BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN ERMESSEN ERMESSENSKONTROLLE ERMESSENSSPIELRAUM GESTALTUNG UND EINORDNUNG INVENTAREINTRAG PLAKATWERBESTELLE VORGARTEN

Rechtsnormen: § 238 Abs. II PBG § 20 VRG § 50 Abs. I VRG § 50 Abs. II lit. c VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I.  

Mit Verfügung vom 31. Oktober 2002 verweigerte das Amt für Städtebau der Stadt Zürich der A AG die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung von sieben Plakatwerbestellen (einseitig, unbeleuchtet) für wechselnde Fremdwerbung an der L-Strasse/Ecke M-Strasse auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in Zürich.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess die Baurekurskommission I am 11. Juli 2003 teilweise gut, indem sie die Verfügung des Amts für Städtebau hinsichtlich der entlang der M-Strasse vorgesehenen Plakatwerbeträger aufhob und das Amt für Städtebau der Stadt Zürich einlud, die Baubewilligung für diese Reklameanlagen zu erteilen, im Übrigen den Rekurs aber abwies.

III.  

Mit Beschwerde vom 3. September 2003 liess die Stadt Zürich, Amt für Städtebau, dem Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid insoweit aufzuheben, als damit die Stadt Zürich unter Kostenfolge eingeladen wurde, die umstrittenen Reklameanlagen zu bewilligen; unter Kostenfolge zulasten der A AG.

Die Baurekurskommission I am 12. September und die A AG am 4. November 2003 beantragten Abweisung der Beschwerde.

Die Begründung des Rekursentscheids und die Parteivorbringen werden, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.

                                               Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Wohn- und Gewerbehaus L-Strasse ist im Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte der Stadt Zürich aufgeführt. Die streitige Frage der Einordnung der im Vorgarten schräg vor der ostseitigen Stirnfassade des Hauses L-Strasse an der M-Strasse vorgesehenen drei Plakatwerbestellen ist daher nach § 238 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zu beurteilen, der eine gute Einordnung verlangt. Die Anwendung der genannten Bestimmung ist nunmehr unbestritten.

2.  

Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Wie § 238 Abs. 1 PBG ist auch Absatz 2 derselben Bestimmung, wonach auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen ist, nicht ein blosses Verunstaltungsverbot (vgl. BGE 114 Ia 343 E. 4b). Vielmehr verlangt § 238 Abs. 2 PBG positiv eine kubische und architektonische Gestaltung, die sicherstellt, dass einerseits für die Baute selbst und anderseits für die bauliche und landschaftliche Umgebung eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Dabei ist nicht einfach auf ein beliebiges subjektives architektonisches Empfinden oder Gefühl abzustellen, sondern es ist im Einzelnen darzutun, weshalb mit einer bestimmten baulichen Gestaltung keine gute Gesamtwirkung erreicht wird.

3.  

Der kommunalen Baubehörde steht bei der Anwendung der Ästhetikvorschrift von § 238 PBG ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Trotz grundsätzlich umfassender Kognition (§ 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]) hat sich die Baurekurskommission bei der Überprüfung solcher Ermessensentscheide Zurückhaltung aufzuerlegen. Ist der Einordnungsentscheid einer kommunalen Baubehörde nachvollziehbar, das heisst auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruhend, so hat sie diesen zu respektieren und darf sie nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der kommunalen Behörde setzen. Die Rekursinstanz darf erst dann eingreifen, wenn sich die vorinstanzliche Ermessensausübung als offensichtlich unvertretbar erweist (RB 1984 Nr. 106, 1981 Nr. 20; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19). Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist von Gesetzes wegen auf eine blosse Rechtskontrolle beschränkt (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 lit. c VRG).

Es geht also vorliegend einzig um die Frage, ob die Baurekurskommission die vorinstanzliche ästhetische Würdigung der streitigen Plakatwerbestellen in ihrem baulichen Umfeld, die zur Verweigerung der Bewilligung führte, für offensichtlich nicht mehr vertretbar halten und damit ohne Rechtsverletzung in den Ermessensspielraum des Amts für Städtebau der Stadt Zürich eingreifen durfte.

4.  

Das Amt für Städtebau der Stadt Zürich hat die seitlich angeordneten und auf die M-Strasse ausgerichteten Plakatwerbestellen mit dem Argument verweigert, sie würden innerhalb des begrünten und intim wirkenden Vorgartenbereichs zu dominant auftreten. Zudem würde ihre in Beziehung zur Liegenschaft L-Strasse unmotivierte Schrägstellung stören. Die nachgesuchten Plakatwerbestellen werteten die schützenswerte Baute und deren Umgebung gestalterisch ab. Ferner seien in der näheren Umgebung bis heute mehrere Plakatwerbestellen bewilligt worden. Um nach wie vor eine befriedigende Situation zu erhalten, und mit Rücksicht auf das inventarisierte Gebäude, könnten an diesem Standort, der sich in unmittelbarerer Nähe zu anderen Plakatwerbestellen befinde, keine zusätzlichen Werbeträger mehr bewilligt werden. In ihrer Rekursantwort machte die heutige Beschwerdeführerin sodann geltend, die drei Plakatwerbestellen wirkten im landschaftsgestalterischen Kontext wie eine "überdimensionierte dominante Plakatwand", welche die Sicht vom öffentlichen Strassenraum zum grünen Vorgarten weitgehend verdecke. Die Reklameanlagen erreichten damit nicht einmal eine befriedigende Gesamtwirkung. Die Tatsache, dass die vorgesehenen Soleil-Träger für sich allein betrachtet sorgfältig gestaltet seien, ändere daran nichts.

Die Baurekurskommission kam zum Ergebnis, die Vorinstanz habe hinsichtlich der an der M-Strasse vorgesehenen Plakatwerbeträger ihr Ermessen unzweckmässig gehandhabt. Weshalb sie den Vorgarten als intim wirkend bezeichne, bleibe angesichts der tatsächlichen Verhältnisse unklar. Er weise keine besondere Gestaltung auf. Zudem befinde sich in unmittelbarer Nähe eine Autowerkstatt, welche auf ihrem Vorplatz Fahrzeuge abstelle. Der Vorgarten sei auch aufgrund seiner geringen Ausmasse für das Erscheinungsbild nicht von besonderer Bedeutung. Die Plakatwerbeträger könnten entgegen den vor­instanzlichen Ausführungen nicht als überdimensioniert bezeichnet werden. Aufgrund des gegen Nordosten hin abfallenden Baugrundstücks würden die Plakatwerbeträger nicht in ihrer vollen Höhe wahrgenommen, und sie schnitten auch den Grüngürtel nicht entzwei. Weil die eigentliche Giebelfassade des Gebäudes erst einige Meter über dem Strassenniveau zu beginnen scheine, vermöchten sie diese höher gelegene Fassade nicht zu ver­decken und somit auch nicht zu beeinträchtigen. Zwar würden sie nicht in der Gebäudeflucht erstellt, doch nähmen sie den Verlauf der ihrerseits dem Strassenrand folgenden Hecke auf, was vorliegend entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen einer Ausrichtung auf die Gebäudeflucht vorzuziehen sei. Schliesslich seien die Plakatwerbestellen insbesondere auf die M-Strasse ausgerichtet, wo keine weiteren Werbeträger festzustellen seien, weshalb von einer unerwünschten Anhäufung von Werbeelementen nicht die Rede sein könne.

5.  

Die bei den Akten liegenden Fotografien zeigen, dass die streitigen Plakatwerbestellen den Vorgarten gegen die M-Strasse hin fast vollständig abschotten würden. Sie bildeten schräg vor der ostseitigen Stirnfassade des Hauses L-Strasse in Verbindung mit dem dort bereits angebrachten Werbeschild für das im Gebäude befindliche Restaurant eine durchgehende Reklamewand, die den Grünbereich und die schützenswerte Baute erheblich beeinträchtigen würde und den erhöhten Anforderungen an die Einordnung im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG nicht mehr zu genügen vermöchte. Für Fussgängerinnen und Fussgänger wäre der Vorgarten als gestalterisches Element vor dem inventarisierten Gebäude kaum mehr wahrnehmbar. Die ästhetische Würdigung der streitigen Plakatwerbestellen durch das Amt für Städtebau der Stadt Zürich erweist sich somit als nachvollziehbar und vertretbar, jedenfalls nicht als offensichtlich unvertretbar. Indem die Baurekurskommission in wenn auch noch vertretbarer Würdigung zum gegenteiligen Ergebnis und damit zur Aufhebung der angefochtenen Bewilligungsverweigerung gelangt ist, hat sie zu Unrecht in den Ermessensspielraum der kommunalen Bewilligungsbehörde eingegriffen. Ihr Entscheid erweist sich somit als rechtswidrig und ist aufzuheben. Anzumerken bleibt, dass eine bloss unzweckmässige Handhabung des Ermessens durch die Bewilligungsbehörde, wie sie im Entscheid der Baurekurskommission gerügt wird, wegen des erheblichen Ermessensspielraums, welcher der kommunalen Baubehörde bei der Anwendung der Ästhetikvorschrift von § 238 PBG zusteht (vgl. E. 3), nicht zur Aufhebung des erstinstanzlichen Einordnungsentscheids führen kann.

6.  

Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sowie für das Rekursverfahren kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin sind nicht erfüllt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Baurekurskommission I vom 11. Juli 2003 wird insoweit aufgehoben, als damit das Amt für Städtebau der Stadt Zürich eingeladen wurde, die Baubewilligung für die entlang der M-Strasse vorgesehenen Plakatwerbestellen zu erteilen, und die Verfügung des Amts für Städtebau der Stadt Zürich vom 31. Oktober 2002 wird wiederhergestellt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      60.--     Zustellungskosten, Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.        Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.        Mitteilung an …

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