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Zürich Verwaltungsgericht 08.09.2003 VB.2003.00251

September 8, 2003·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,624 words·~8 min·4

Summary

Sozialhilfe | Sozialhilferecht betr. überhöhte Wohnkosten: Zuständigkeit der Einzelrichterin (E. 1). Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht (E. 2a). Gemäss dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretene neue § 24 SHG ist es möglich, den Hinweis auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung bereits mit der Anordnung der Fürsorgebehörde zu verbinden. Der Entscheid der Einzelfallkommission erging zwar schon am 16. Juli 2002, doch erliess die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission am 18. März 2003 einen neuen Entscheid. Verfahrensrechtlich ist die Leistungskürzung nicht zu beanstanden (E. 2b). Eine Frist von 8 Monaten ist genug lang, um eine günstigere Wohnung zu suchen (E. 2c). Die Beschwerdeführerin hat nicht genügend dargelegt, dass sie sich ernsthaft um eine günstigere Wohnung bemüht hat. Abweisung der Beschwerde (E. 2d). Gegenstandslosigkeit des Begehrens auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (E. 3). Keine Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Kostenfolge (E. 4).

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  Geschäftsnummer: VB.2003.00251   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.09.2003 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Sozialhilferecht betr. überhöhte Wohnkosten: Zuständigkeit der Einzelrichterin (E. 1). Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht (E. 2a). Gemäss dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretene neue § 24 SHG ist es möglich, den Hinweis auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung bereits mit der Anordnung der Fürsorgebehörde zu verbinden. Der Entscheid der Einzelfallkommission erging zwar schon am 16. Juli 2002, doch erliess die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission am 18. März 2003 einen neuen Entscheid. Verfahrensrechtlich ist die Leistungskürzung nicht zu beanstanden (E. 2b). Eine Frist von 8 Monaten ist genug lang, um eine günstigere Wohnung zu suchen (E. 2c). Die Beschwerdeführerin hat nicht genügend dargelegt, dass sie sich ernsthaft um eine günstigere Wohnung bemüht hat. Abweisung der Beschwerde (E. 2d). Gegenstandslosigkeit des Begehrens auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (E. 3). Keine Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Kostenfolge (E. 4).

  Stichworte: DREISTUFENPRINZIP INTERTEMPORALES RECHT SKOS-RICHTLINIEN SOZIALHILFE WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNUNGSKOSTEN

Rechtsnormen: § 24 SHG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

I. A erhält seit August 2002 von der Fürsorgebehörde der Stadt Zürich finanzielle Unterstützung. Unter anderem beschloss die Einzelfallkommission der Fürsorgebehörde am 16. Juli 2002, dass der Mietzins für die bisherige Wohnung an der N-Strasse, Stadt­kreis Z, im Betrage von Fr. 1'520.- brutto längstens bis zum 31. März 2003 in der Bedarfsrechnung berücksichtigt werde und spätestens ab 1. April 2003 nur mehr ein Mietzins in der Höhe von maximal Fr. 1'100.- brutto pro Monat in der Bedarfsrechnung einbezogen werde.

II. Gegen diesen Entscheid erhob A Einsprache bei der Einsprache­instanz und Geschäftsprüfungskommission der Fürsorgebehörde, welche die Einsprache am 18. März 2003 abwies. Sie beschloss, den Mietzins für die bisherige Wohnung, der am 1. Januar 2003 auf Fr. 1'492.50 gesenkt worden war, bis längstens Ende September 2003 zu be­rück­sichtigen und ab 1. Oktober 2003 nur noch Fr. 1'100.- in der Bedarfsrechnung einzubeziehen. Einem allfälligen Rekurs entzog sie die aufschiebende Wirkung.

III. Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 5. Juni 2003 ab.

IV. A reichte am 11. Juli 2003 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, den Entscheid des Bezirksrats insofern aufzuheben, als dass der Mietzins für die bisherige Wohnung solange in die Bedarfsrechnung einbezogen werde, bis ihr effektiv eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung stehe. In prozessualer Hinsicht begehrte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Ausserdem stellte sie ein Gesuch auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Sowohl die Vorinstanz als auch die Stadt Zürich beantragten in ihren Eingaben vom 23. Juli bzw. 18. August 2003 Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. a) Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) funktionell und sachlich zuständig.

b) Der Streitwert in Sozialhilfeangelegenheiten berechnet sich in der Regel aufgrund der Summe der periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5; RB 1998 Nr. 21). Umstritten ist im vorliegenden Verfahren eine wiederkehrende monatliche Sozialhilfeleistung in der Höhe von Fr. 392.50, was pro Jahr Fr. 4'710.- aus­macht. Da der Streitwert Fr. 20'000.nicht übersteigt, fällt die Behandlung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG).

2. a) Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für So­zialhilfe in der Fassung vom Dezember 2002 (SKOS-Richtlinien), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach den genannten Richtlinien setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget aus der materiellen Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf I und II für den Le­bensunterhalt, den Wohnungskosten und der medizi­ni­schen Grundversorgung einerseits und aus situationsbedingten Leistungen anderseits zu­sammen (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

Überhöhte Wohnungskosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht (vgl. dazu den von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid des Verwaltungsgerichts: RB 2000 Nr. 84). Die Sozialhilfeorgane haben die Auf­gabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Übliche Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Weigern sich unterstützte Personen, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werde, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre. Dies bedeutet unter Umständen, dass die unterstützte Person den teueren Mietzins nicht mehr bezahlen kann und die Kündigung erhält. In diesem Fall ist das Gemeinwesen verpflichtet, eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3).

b) Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass ihre Wohnungskosten überhöht sind. Strittig ist somit nur die Frage, ob die Fürsorgebehörde ihre Leistungen schon auf den 1. Oktober 2003 kürzen darf.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht das in § 24 SHG statuierte Dreistufenprinzip nicht beachtet worden sei, wonach eine Leistungskürzung zwingend in drei Schritten zu erfolgen habe: Weisung, Verwarnung und Kürzung. Der Beschwerdeführerin scheint entgangen zu sein, dass am 1. Januar 2003 ein neuer § 24 SHG in der Fassung vom 4. November 2002 in Kraft getreten ist:

”Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere über seine Verhältnisse keine oder falsche Auskunft gibt, die Einsichtnahme in seine Unterlagen verweigert, Leistungen unzweckmässig verwendet oder Auflagen und Weisungen missachtet und er zudem auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden ist, können die Leistungen gekürzt werden.

     Ein solcher Hinweis kann mit der Anordnung der Fürsorgebehörde verbunden werden.”

Nach der neuen Gesetzesbestimmung ist es demnach möglich, den Hinweis auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung bereits mit der Anordnung der Fürsorgebehörde zu ver­binden. Eine solche Anordnung – im vorliegenden Fall die Weisung, eine günstigere Woh­nung zu suchen – samt entsprechendem Hinweis auf die Leistungskürzung darf natürlich auch schon im Entscheid über die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe enthalten sein (Sozialhilfe-Behördenhandbuch in der Fassung vom Januar 2003, herausgegeben vom Sozialamt des Kantons Zürich, Ziff. 2.5.2/§ 24 SHG/S. 2). Es ist zwar zutreffend, dass zum Zeitpunkt des Entscheids der Einzelfallkommission vom 16. Juli 2002 noch der alte § 24 SHG galt, doch ist dies unbeachtlich, da die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskom­mission der Fürsorgebehörde am 18. März 2003, also nachdem der neue § 24 SHG in Kraft getreten war, eine neue Anordnung erlassen hat. Diese durfte ihre Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, mit der Androhung einer Leistungskürzung verbinden, weshalb die am 1. Oktober 2003 eintretende Leistungskürzung in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist.

c) Unbehelflich ist der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Weisung unzumutbar gewesen sei, weil ihr eine Frist von nur 8 Monaten eingeräumt worden sei, um sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Diese Frist, mit der auch Rücksicht auf den ordentlichen Kündigungstermin Ende März 2003 genommen wurde, ist vielmehr grosszügig bemessen. Diese Frist wurde mit dem Entscheid der Einspracheinstanz sogar noch bis Ende September 2003 verlängert, so dass die Beschwerdeführerin 14 Monate Zeit hatte, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Von einer unzumutbaren Weisung kann deshalb keineswegs die Rede sein.

d) Schliesslich wendet die Beschwerdeführerin ein, dass gemäss § 24 Abs. 1 SHG Leistungen nur gekürzt werden dürfen, wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt habe. Das Verwaltungsgericht habe in VB.2002.00309, E. 3d festgestellt, dass von der Missachtung einer Weisung nur dann gesprochen werden könne, wenn der Betroffene sich nicht darum bemüht habe, eine preisgünstigere Wohnung zu suchen. Der Umstand alleine, dass er geraume Zeit nach erfolgter Auflage die als zu teuer erachtete Wohnung immer noch nicht gekündigt habe, genüge nicht; dieser Umstand könne auch darauf zurückzuführen sein, dass ernsthafte Bemühungen erfolglos geblieben seien (VGr, 5. Dezember 2002, www.vgrzh.ch). Das sei auch bei der Beschwerdeführerin der Fall. Trotz intensiver Suche habe sie bis zum jetzigen Zeitpunkt keine zumutbare günstigere Wohnung gefunden. Auch habe sie von der Fürsorgebehörde kein einziges Wohnungsangebot erhalten.

Der Darstellung der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Weder in ihrer Rekursschrift an den Bezirksrat vom 2. Mai 2003 noch in ihrer Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht vom 11. Juli 2003 hat die Beschwerdeführerin auch nur einen Nachweis dafür eingereicht, dass sie sich um eine günstigere Wohnung beworben hat. Spätes­tens seit dem Entscheid der Einspracheinstanz vom 18. März 2003 weiss die Beschwerdeführerin, dass sie keinen Anspruch auf ein drittes Zimmer hat. Trotzdem brachte sie in ihrer Rekursschrift vom 2. Mai 2003 vor, dass sie sich seit dem Entscheid der Einzelfallkommission vom 16. Juli 2002 vergebens um eine günstige 3-Zimmer-Wohnung in den Stadtkreisen Y und Z bemüht habe. Wie der Bezirksrat zu Recht ausgeführt hat, ist eine 3-Zimmer-Wohnung in der Stadt Zürich in der Regel nicht für Fr. 1'100.- monatlich zu haben. Der Beschwerdeführerin hätte aber klar sein müssen, dass sich ihre Suche nach dem Preis und nicht nach der Anzahl Zimmer zu richten habe und dass sie sich demzufolge auch mit einer kleineren Wohnung, allenfalls einer 1-Zimmer-Wohnung zu begnügen habe. Obwohl der Beschwerdeführerin schon seit dem 16. Juli 2002 hätte bewusst sein müssen, dass sie sich mit einer 1- oder 2-Zimmer-Wohnung zu begnügen habe, und obwohl sie seit dem 18. März 2003 mit Sicherheit wusste, dass sie keinen Anspruch auf eine 3-Zimmer-Wohnung hat, beschränkte sich ihre Suche bis zum Entscheid des Bezirksrats auf eine günstige 3-Zimmer-Wohnung. Auch in ihrer Beschwerde ans Verwaltungsgericht hat sie nicht dargelegt, dass sie ihre Suche in der Zwischenzeit auf eine 1- oder 2-Zimmer-Wohnung ausgeweitet hat. Von einer ernsthaften Wohnungssuche kann daher nicht die Rede sein. Insoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie von der Fürsorgebehörde kein einziges Wohnungsangebot erhalten habe, ist sie ebenfalls den Nachweis schuldig geblieben, dass sie sich dahingehend einmal mit der Fürsorgebehörde in Verbindung gesetzt habe. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

3. Da hiermit schon ein Entscheid in der Sache gefällt wird, ist das Begehren der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.

4. a) Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aus­sichts­los erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/­Bosshart/ Röhl, § 16 N. 32). Vorliegend muss das Begehren der Beschwerdeführerin als aussichtslos be­zeich­­net wer­den. Damit ist eine Grundvoraussetzung für die unent­geltliche Rechtspflege nicht erfüllt.

b) Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG), wobei die Gerichtsgebühr praxisgemäss in Sozialhilfeangelegenheiten niedrig angesetzt wird.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.        Das Gesuch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.         Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

und entscheidet:

1.        Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      60.--     Zustellungskosten, Fr.    360.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    ....