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Zürich Verwaltungsgericht 03.09.2003 VB.2003.00249

September 3, 2003·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,441 words·~7 min·4

Summary

Sozialhilfe | Gekürzte Sozialhilfe durch Abweichen von den SKOS-Richtlinien: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Grundsätze der Sozialhilfe (E. 2a). Ausführungen der Vorinstanz (E. 2b). Standpunkte der Parteien (E. 2c und 2d). Der Grundbedarf I gemäss SKOS-Richtlinien darf nur in begründeten Ausnahmefällen und zeitlich befristet unterschritten werden. Der Grundbedarf I darf auch nicht gekürzt werden, wenn der Sozialhilfebezüger ein möbliertes Zimmer bewohnt. Auch der Umstand, dass die Fürsorgebehörde dem Sozialhilfebezüger eine günstige Waschgelegenheit einräumt, berechtigt nicht zur Kürzung des Grundbedarfs I (E. 3a). Die in der Unterstützungsrichtlinie der Fürsorgebehörde vorgesehene Gewährung von 1/3 der Erwerbseinkünfte bis max. Fr. 400.- als Freibetrag, damit die Teilnahme am sozialen Leben ermöglicht werden kann, berechtigt nicht zur Kürzung des Grundbedarfs II (E. 3b). Nichteintreten auf weiteres Begehren der Beschwerdeführerin. Vor Verwaltungsgericht sind nur Anträge zulässig, mit welchen eine Änderung des vorinstanzlichen Dispositivs oder eine Rückweisung an die Vorinstanz verlang wird (E. 4). Gegenstandslosigkeit des Begehrens des Beschwerdegegners auf Entzug der aufschiebenden Wirkung (E. 5). Abweisung der Beschwerde. Kostenauferlegung (E. 6).

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  Geschäftsnummer: VB.2003.00249   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.09.2003 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Gekürzte Sozialhilfe durch Abweichen von den SKOS-Richtlinien: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Grundsätze der Sozialhilfe (E. 2a). Ausführungen der Vorinstanz (E. 2b). Standpunkte der Parteien (E. 2c und 2d). Der Grundbedarf I gemäss SKOS-Richtlinien darf nur in begründeten Ausnahmefällen und zeitlich befristet unterschritten werden. Der Grundbedarf I darf auch nicht gekürzt werden, wenn der Sozialhilfebezüger ein möbliertes Zimmer bewohnt. Auch der Umstand, dass die Fürsorgebehörde dem Sozialhilfebezüger eine günstige Waschgelegenheit einräumt, berechtigt nicht zur Kürzung des Grundbedarfs I (E. 3a). Die in der Unterstützungsrichtlinie der Fürsorgebehörde vorgesehene Gewährung von 1/3 der Erwerbseinkünfte bis max. Fr. 400.- als Freibetrag, damit die Teilnahme am sozialen Leben ermöglicht werden kann, berechtigt nicht zur Kürzung des Grundbedarfs II (E. 3b). Nichteintreten auf weiteres Begehren der Beschwerdeführerin. Vor Verwaltungsgericht sind nur Anträge zulässig, mit welchen eine Änderung des vorinstanzlichen Dispositivs oder eine Rückweisung an die Vorinstanz verlang wird (E. 4). Gegenstandslosigkeit des Begehrens des Beschwerdegegners auf Entzug der aufschiebenden Wirkung (E. 5). Abweisung der Beschwerde. Kostenauferlegung (E. 6).

  Stichworte: AUFSCHIEBENDE WIRKUNG ERWERBSEINKOMMEN FREIBETRAG GRUNDBEDARF I GRUNDBEDARF II KÜRZUNG MÖBLIERTES ZIMMER SKOS-RICHTLINIEN WASCHGELEGENHEIT WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: § 14 SHG § 15 lit. I SHG § 17 SHV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

I. Die Fürsorgebehörde der Stadt X beschloss am 28. Januar 2003 unter anderem A nebst Übernahme der Miete eines möblierten Zimmers ab dem 1. Januar 2003 mit Fr. 839.40 pro Monat zu unterstützen.

II. Gegen diesen Beschluss erhob A am 3. März 2003 Rekurs beim Bezirksrat Z mit dem Antrag, es sei ihm der Grundbedarf I von Fr. 1'030.- und der Grund­bedarf II von Fr. 103.vollumfänglich zu gewähren. Der Bezirksrat Z hiess den Rekurs am 14. Juni 2003 gut.

III. Die Fürsorgebehörde der Stadt X erhob am 10. Juli 2003 beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte den bezirksrätlichen Entscheid aufzuheben. Ausserdem ersuchte sie das Verwaltungsgericht, auf den Bezirksrat Z so Einfluss zu nehmen, dass eine einvernehmliche Lösung zu finden sei, damit die neu am 1. August 2003 in Kraft tretende Regelung der Fürsorgebehörde zur Reintegration von Langzeitarbeitslosen in besonderen Lebensumständen für alle Betroffenen Gültigkeit habe.

Der Bezirksrat Z verzichtete am 18. Juli 2003 auf eine Stellungnahme. A beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2003 Abweisung der Beschwerde und Entzug der aufschiebenden Wirkung. 

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) funktionell und sachlich zuständig.

b) Der Streitwert in Sozialhilfeangelegenheiten berechnet sich in der Regel aufgrund der Summe der periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5; RB 1998 Nr. 21). Umstritten ist im vorliegenden Verfahren eine wiederkehrende monatliche Sozialhilfeleistung in der Höhe von Fr. 293.60 (vgl. auch Beschluss der Vorinstanz vom 14. Juni 2003, S. 1, lit. B), was pro Jahr Fr. 3523.20 aus­macht. Da der Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt, fällt die Behandlung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG).

2. a) Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für So­zialhilfe in der Fassung vom Dezember 2002 (SKOS-Richtlinien), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach den genannten Richtlinien setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget aus der materiellen Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf I und II für den Le­bensunterhalt, den Wohnungskosten und der medizi­ni­schen Grundversorgung einerseits und aus situationsbedingten Leistungen anderseits zu­sam­men (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

b) Die Vorinstanz hat in ihrer Erwägung 4 ausgeführt, dass es im vorliegenden Fall nicht angebracht sei, von den SKOS-Richtlinien abzuweichen. Es sei zwar richtig, dass der Grundbedarf I einige wenige Posten enthalte, welche spezifisch nur dann anfallen, wenn der Hilfeempfänger eine Mietwohnung bewohne, wie die Auslagen für den Energieverbrauch, für die Reinigung der Wohnung sowie für den Erwerb von kleinen Haushaltsgegenständen. Indes sei es klar, dass dem Beschwerdegegner massive Mehrkosten entstehen, weil er die Mahlzeiten ausschliesslich auswärts einnehmen müsse und die Kleider nicht selber reinigen könne. Der Grundbedarf II ermögliche die Teilhabe am sozialen und gesellschaftlichen Leben, worauf der Beschwerdegegner einen Anspruch habe. Aus diesem Grund seien der Grundbedarf I von Fr. 1'030.- und der Grundbedarf II von Fr. 103.- dem Beschwerdegegner ungekürzt zu gewähren.

c) Die Beschwerdeführerin bringt im Beschwerdeverfahren vor, dass es nicht angebracht sei, Sozialhilfebezüger in besonderen Lebensumständen und Wohnformen (Pension/Hotel/Notzimmer und Notschlafstelle) mit denselben finanziellen Beiträgen zu unterstützen wie Bezüger in geordneten Verhältnissen. Es sei sinnvoller, Anreize zur Reintegration in geordnete Verhältnisse zu schaffen. Sinngemäss macht sie daher geltend, dass solchen Bezügern ein verminderter Grundbedarf I und kein Grundbedarf II auszurichten sei. Auf der anderen Seite würde sie solchen Bezügern gemäss einer per 1. August 2003 in Kraft getretenen Unterstützungsrichtlinie auf Ersuchen hin zusätzlich folgende situationsbedingte Leistungen ausrichten:

                 a)    Die Möglichkeit, ihre Wäsche (eine Maschine à 5 Kg) einmal pro Woche gegen ein Entgelt von Fr. 5.- bei der Asylbewerberunterkunft waschen zu lassen.

                 b)                Die Vergütung von Fahrspesen im Zusammenhang mit der Arbeits- und Wohnungssuche.

                 c)                Die Gewährung von 1/3 der Erwerbseinkünfte bis max. Fr. 400.- als Freibetrag, damit die Teilnahme am sozialen Leben ermöglicht werden kann.

d) Der Beschwerdegegner verweist im Wesentlichen auf die Erwägungen der Vorinstanz.

3. Da den Erwägungen der Vorinstanz zugestimmt werden kann, kann in Anwendung von § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG in erster Linie darauf verwiesen werden.

a) Der Grundbedarf I entspricht dem Minimum, das zu einer auf die Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz in der Schweiz nötig ist und darf deshalb nur in begründeten Ausnahmefällen und zeitlich befristet unterschritten werden (SKOS-Richtlinien B.2.2). Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ist es zwar richtig, dass dem Beschwer­degegner als Bewohner eines möblierten Zimmers gewisse Kosten, die im Grundbedarf I enthalten sind, nicht anfallen, andererseits erhöhen sich seine Auslagen, weil er auswärts essen und seine Wäsche auswärts waschen lassen muss. Es ist daher nicht gerechtfertigt, dem Beschwerdegegner den Grundbedarf I zu kürzen. Daran ändert auch die am 1. August 2003 in Kraft getretene Unterstützungsrichtlinie nichts, gemäss welcher die Sozialhilfebezüger als situationsbedingte Leistung die Möglichkeit erhalten, ihre Wäsche einmal pro Woche gegen ein Entgelt von Fr. 5.- bei der Asylbewerberunterkunft waschen zu lassen. Beim Grundbedarf I handelt es sich um einen Pauschalbetrag. Er ermöglicht es Personen, die unterstützt werden, das verfügbare Einkommen selbst einzuteilen und die Verantwortung zu tragen (SKOS-Richtlinien B.2.2). Mit dem Grundbedarf I hat der Sozialhilfeempfänger auch für die Reinigung seiner Kleider aufzukommen (SKOS-Richtlinien B.2.1). Es ist dabei dem Sozialhilfeempfänger überlassen, wie er sein Geld einteilt und wie viel er in die Reinigung seiner Kleider investiert. Solange die unterstützte Person in der Lage ist diese Geldeinteilung selber vorzunehmen, soll daran nichts geändert werden (vgl. SKOS-Richtlinien A.7 und B.2.2). Es ist daher unzulässig, den Grundbedarf I zu kürzen und dem Beschwerdegegner anderseits auf Ersuchen hin die Möglichkeit einzuräumen, seine Wäsche einmal pro Woche gegen ein Entgelt von Fr. 5.- waschen zu lassen. Es ist zwar begrüssenswert, dass die Fürsorgebehörde den Sozialhilfeempfängern eine relativ günstige Waschmöglichkeit einräumt, doch berechtigt dies nicht zur Kürzung des Grundbedarfs I. Die Einräumung einer günstigen Waschgelegenheit gegen Kürzung des Grundbedarfs I hat sogar – ähnlich wie die Ausrichtung von Naturalleistungen – leicht diskriminierenden Charakter (vgl. SKOS-Richtlinien A.7).

b) Der Grundbedarf II bezweckt die regional differenzierte Erhöhung des Grundbedarfs I auf ein Niveau, das eine Teilhabe am sozialen und gesellschaftlichen Leben erleichtert. Unterstützte gewinnen damit an Selbstständigkeit: sie erhalten gewisse Wahlmöglichkeiten im Rahmen von Gütern und Dienstleistungen, z.B. für sportliche und kulturelle Aktivitäten, Bildung oder zusätzliche Verkehrsauslagen. Der Grundbedarf II steht allen finanziell unterstützten Haushaltungen zu (SKOS-Richtlinien B.2.4). Auch die in der Unterstützungsrichtlinie vorgesehene Gewährung von 1/3 der Erwerbseinkünfte bis max. Fr. 400.- als Freibetrag, damit die Teilnahme am sozialen Leben ermöglicht werden kann, berechtigt nicht zur Kürzung des Grundbedarfs II. Die Teilnahme am sozialen Leben soll gerade eben durch den Grundbedarf II sicher gestellt werden. Die in der Unterstützungsrichtlinie vorgesehene Gewährung eines Freibetrags darf nur als zusätzlicher Anreiz zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eingesetzt werden, berechtigt aber nicht zu einer Leis­tungskürzung.

4. In Bezug auf den Antrag der Fürsorgebehörde den Beschluss der Vorinstanz aufzuheben, ist die Beschwerde abzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin begehrt, dass das Verwaltungsgericht auf den Bezirksrat Z so Einfluss nehme, dass eine einvernehmliche Lö­sung zu finden sei, damit die neu am 1. August 2003 in Kraft tretende Regelung der Für­sorgebehörde zur Reintegration von Langzeitarbeitslosen in besonderen Lebensum­stän­den für alle Betroffenen Gültigkeit habe, ist festzuhalten, dass vor Verwaltungsgericht nur Anträge zulässig sind, mit welchen eine Änderung des vorinstanzlichen Dispositivs oder eine Rückweisung – unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Durch­füh­rung eines rechtmässigen Verfahrens – an die Vorinstanz verlangt wird (Kölz/Bosshart/­Röhl, § 54 N. 3). Da das Begehren der Beschwerdeführerin diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist darauf nicht einzutreten.

5. Da hiermit schon ein Entscheid in der Sache gefällt wird, ist das Begehren des Beschwerdegegners auf Entzug der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. Aus den vorhergehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Beschwerdegegner seit dem 1. Januar 2003 einen Anspruch auf den ungekürzten Grundbetrag I in der Höhe von Fr. 1'030.- und den ungekürzten Grundbetrag II in der Höhe von Fr. 103.- hat. Die Beschwerdeführerin ist deshalb anzuweisen, die Bedarfsberechnung ab 1. Januar 2003 neu vorzunehmen.

6. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG),

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Beschwerdeführerin wird angewiesen, die Bedarfsberechnung ab 1. Januar 2003 im Sinne der Erwägungen neu vorzunehmen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr.    600.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      60.--     Zustellungskosten, Fr.    660.--     Total der Kosten.

3.        Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.        ...

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