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Zürich Verwaltungsgericht 28.01.2004 VB.2003.00237

January 28, 2004·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,744 words·~14 min·4

Summary

Submission | Anwendbares Recht; neue SubmV gilt erst für nach deren Inkrafttreten (1.1.2004) ausgeschriebene oder entschiedene Vergaben (E. 1.1). Begründung des Zuschlags darf auch noch im Rahmen der Beschwerdeantwort nachgeholt werden (E. 2.1). Die Rüge der Vorbefassung muss rechtzeitig, d.h. bei Kenntnisnahme, geltend gemacht werden (E. 3). Die bei der Präqualifikation zu prüfenden Eignungskriterien dürfen bei der darauf folgenden Vergabe auch als Zuschlagskriterien dienen, wenn sie ein sachliches Kriterium zur Beurteilung der Qualität der offerierten Leistung darstellen (E. 4.3). Offen gelassen, ob eine unzulässige Änderung des Angebotstextes vorliegt (E. 5). Die erhobenen Einwände führen nicht zu einer Änderung der Rangierung (E. 6). Abweisung

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  Geschäftsnummer: VB.2003.00237   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.01.2004 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Submissionsrecht Betreff: Submission

Anwendbares Recht; neue SubmV gilt erst für nach deren Inkrafttreten (1.1.2004) ausgeschriebene oder entschiedene Vergaben (E. 1.1). Begründung des Zuschlags darf auch noch im Rahmen der Beschwerdeantwort nachgeholt werden (E. 2.1). Die Rüge der Vorbefassung muss rechtzeitig, d.h. bei Kenntnisnahme, geltend gemacht werden (E. 3). Die bei der Präqualifikation zu prüfenden Eignungskriterien dürfen bei der darauf folgenden Vergabe auch als Zuschlagskriterien dienen, wenn sie ein sachliches Kriterium zur Beurteilung der Qualität der offerierten Leistung darstellen (E. 4.3). Offen gelassen, ob eine unzulässige Änderung des Angebotstextes vorliegt (E. 5). Die erhobenen Einwände führen nicht zu einer Änderung der Rangierung (E. 6). Abweisung

  Stichworte: BEFANGENHEIT EIGNUNGSKRITERIEN PRÄQUALIFIKATION VORBEFASSUNG ZUSCHLAGSKRITERIEN

Rechtsnormen: Art. 5 Abs. 3 BV Art. 22 Abs. I IVöB § 17 Abs. I lit. i SubmV § 5a VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I.  

Im Rahmen eines selektiven Vergabeverfahrens lud die Stadt Zürich nach Durchführung eines Präqualifikationsverfahrens mit Verfügung vom 19. März 2003 fünf Bewerber ein, für die Heizungs- und Lüftungsingenieurleistungen (BKP 294) bei der Innenerneuerung und den Wohnungszusammenlegungen in der Wohnsiedlung D Angebote einzureichen.

Alle eingeladenen Bewerber reichten hierauf Offerten ein. Mit Beschluss vom 11. Juni 2003 vergab die Vorsteherin des Hochbaudepartementes der Stadt Zürich die Heizungs- und Lüftungsingenieurarbeiten für die erwähnte Sanierung der Wohnsiedlung D zum Betrag von Fr. 377'400.der Firma B. Dieses Ergebnis wurde den nicht berücksichtigten Anbietern mit Schreiben vom 12. Juni 2003 mitgeteilt.

II.  

Gegen den Vergabeentscheid erhob die A AG am 26. Juni 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, den angefochtenen Vergabeentscheid aufzuheben und die Heizungs- und Lüftungsingenieurarbeiten ihr zu vergeben, evtualiter die Streitsache an die Vorinstanz zur Neuvergabe zurückzuweisen. Zudem verlangte die Beschwerdeführerin, ihrem Rechtsmittel sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihr sei eine Partei­entschädigung zuzusprechen.

Das Hochbaudepartement der Stadt Zürich erstattete die Beschwerdeantwort am 12. August 2003 mit den Anträgen, die Beschwerde abzuweisen und dieser keine auf­schiebende Wirkung zuzuerkennen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Die Firma B reichte keine Vernehmlassung ein.

In Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Nach Durchführung des zweiten Schriftenwechsels wurde der Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2003 die am 1. Juli 2003 einstweilen erteilte aufschie­bende Wirkung entzogen.

Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften werden – soweit rechtserheblich – in den nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Mit Gesetz vom 15. September 2003 (in Kraft seit 1. Januar 2004) ist der Kanton Zürich der revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 beigetreten. Da gemäss deren Übergangsrecht (Art. 22 Abs. 1) die revidierte Vereinbarung für die Vergabe von Aufträgen gilt, welche nach Inkrafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden, gelangen auf das vorliegende Beschwerdeverfahren noch die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen in der Fassung vom 25. November 1994 (aIVöB) sowie die §§ 3 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung vom 22. September 1996 (aIVöB-BeitrittsG) zur Anwendung. In gleicher Weise beurteilt sich die Streitsache in Bezug auf das anwendbare materielle Recht nach der im Zeitpunkt der Submissionseröffnung und des Vergabeentscheides geltenden Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997 (aSubmV) und nicht nach der am 1. Januar 2004 in Kraft gesetzten Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (vgl. VGr, 7. Juli 1999, BEZ 1999 Nr. 26 E. 2 = ZBl 101/2000, S. 271 E. 2).

1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die prozessuale Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren VB.2003.00236 betreffend der Vergabe der Sanitär­ingenieurarbeiten für das gleiche Bauobjekt. Da in den beiden Verfahren aber verschiedene Parteien (mit-)beteiligt sind und die sich stellenden Rechtsfragen nur teilweise decken, sind die beiden Verfahren nicht zu vereinigen.

1.3 Ein nicht berücksichtigter Anbieter ist zur Beschwerde gegen den Vergabeentscheid unter anderem dann legitimiert, wenn er im Fall der Gutheissung der Beschwerde eine rea­listische Chance hat, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gut­heissung zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem er ein neues Angebot einreichen kann (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 10). Andernfalls fehlt ihm das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (§ 21 lit. a des Verwaltungsrechts­pflegegesetzes vom 24. Mai 1959; VRG). Vorliegend ist die Legitimation der Beschwerdeführerin gegeben, hat sie doch das tiefste Angebot eingereicht und macht geltend, bei richtiger Bewertung vor der Mitbeteiligten zu rangieren. Sofern der Vertrag mit der Mitbeteiligten noch nicht abgeschlossen ist, ist bei Gutheissung der Beschwerde eine Zu­schlags­erteilung an die Beschwerdeführerin in Betracht zu ziehen. Falls dies infolge des Vertrags­schlusses nicht mehr möglich ist, ändert an der Legitimation nichts, zumal die Submissionsbeschwerde auch dafür zur Verfügung steht, nach Vertragsschluss die Rechtswidrigkeit einer Zuschlagsverfügung feststellen zu lassen (Art. 18 Abs. 2 aIVöB).

2.  

Die Beschwerdeführerin beanstandet in ihrer Beschwerdeschrift, die Mitteilung des Zuschlages sei ungenügend begründet gewesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann indessen eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör infolge Fehlens einer ausreichenden Begründung durch die im Rahmen der Beschwerdeantwort nachgereichte Begründung sowie die einem Beschwerdeführenden eingeräumte Gelegenheit, mittels Replik zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen, geheilt werden. Eine weitere Ergänzung im Rahmen eines vom Gericht angeordneten zweiten Schriftenwechsels ist dagegen grundsätzlich nicht zulässig (VGr, 19. Juni 2002, VB.2001.00360, E. 5d, www.vgrzh.ch).

Vorliegend fand nach Eröffnung des Vergabeentscheides am 18. Juni 2003 zwischen der Beschwerdeführerin und dem Amt für Hochbauten der Stadt Zürich eine Besprechung statt. Gleichentags bedankte sich die Beschwerdeführerin schriftlich für das "freundliche Gespräch" und verlangte Einsicht in die Vergabeunterlagen, was das Hochbauamt ab­lehnte. Ob anlässlich dieses Gesprächs der Beschwerdeführerin entgegen § 33 Abs. 2 aSubmV die "wesentlichen Gründe für ihre Nichtberücksichtigung" nicht bekannt gegeben wurden, wie diese behauptet, kann offen bleiben. Die Beschwerdegegnerin hat mit der Be­schwerdeantwort die Bewertungsmatrix eingereicht und die Gewichtung der einzelnen Zu­schlagskriterien begründet. Damit ist sie ihrer Begründungspflicht im Rahmen der Be­schwerdeantwort nachgekommen. Auch wurden der Beschwerdeführerin im Verfahren vor Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung – unter Wahrung von vertraulichen Geschäfts­informationen der Mitbeteiligten – Einsicht in die für die Würdigung des Vergabeentschei­des relevanten Akten gewährt. Die Beschwerdeführerin konnte zur Begründung und zur Akteneinsicht in ihrer Replik Stellung nehmen. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde damit geheilt.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Mitbeteiligte sei vorbefasst gewesen und verlangt sinngemäss deren Ausschluss. Zur Begründung dieses Einwandes bringt sie in der Beschwerdeschrift vor, anlässlich der Begehung habe sie festgestellt, dass die Firma B die zentrale Heizanlage am fraglichen Objekt erstellt habe, da in der Heizzentrale Pläne und Prinzipschematas dieser Firma aufgehängt gewesen seien. In der Replik verweist sie zu­sätzlich auf einen Vermerk auf dem Bewertungsblatt, diese Firma habe "umfangreiche Gebäudekenntnisse".

3.2 Die Frage der Vorbefassung ist eng mit jener der Ausstandspflicht verwandt. Ausstandsgründe im Sinn von § 5a VRG sind umgehend geltend zu machen. Ein Untätig­bleiben oder Einlassen in ein Verfahren im Wissen um das Vorliegen von Ausstandsgrün­den gilt als Verzicht auf deren Geltendmachung und führt zum Verwirken dieses Anspruchs (VGr, 12. März 2003, VB.2002.00281, www.vgrzh.ch, E. 2b/bb = BEZ 2003 Nr. 27, mit Hinweisen, auch zum folgenden). Die Rüge der Vorbefassung ist, wie der Einwand der Befangenheit, grundsätzlich zu dem Zeitpunkt vorzubringen, zu welchem der Betroffene Kenntnis der für eine Vorbefassung sprechenden Tatsachen erhält.

Mit Schreiben vom 21. März 2003 hat die Beschwerdegegnerin den zugelassenen Bewerbern, und damit auch der Beschwerdeführerin, das Ergebnis der Präqualifikation mitgeteilt und die zur Angebotsabgabe eingeladenen Unternehmen namentlich aufgelistet. Anlässlich der Begehung vom 10. April 2003 wusste daher die Beschwerdeführerin, dass die Mitbeteiligte, deren Pläne und Prinzipschematas sie in der Heizzentrale gesehen haben will, zur Offertstellung eingeladen worden war. Der Einwand, die Mitbeteiligte sei vorbe­fasst, hätte daher bereits zu jenem Zeitpunkt geltend gemacht werden müssen. Es geht nicht an, im Wissen um die Vorbefassung eines Mitbewerbers das Ergebnis des Vergabe­verfahrens abzuwarten, um anschliessend – je nach Ergebnis des Verfahrens – den Ein­wand der Vorbefassung zu erheben. Die Beschwerdeführerin ist mithin mit diesem Einwand nicht zu hören.

4.  

4.1 Hinsichtlich der Zuschlagskriterien und deren Gewichtung wendet die Beschwerdeführerin ein, die Beschwerdegegnerin habe die Offertsumme mit nur 16 % bewertet. Das einzig messbare Kriterium sei jedoch der Preis, der vorliegend nach Durchführung einer Präqualifikation bei mindestens 50 % liegen müsste; bei den anderen Kriterien wandle sich das Submissionsverfahren "von der reinen Beliebigkeit zur organisierten Willkür". Zudem sei das Gewicht der Honorarsumme durch das gewählte Verfahren weiter abgeschwächt worden, indem es für das höchste Angebot die Note 1 nur dann gegeben habe, wenn das höchste Angebot 50 % über dem tiefsten gelegen sei. Auf diese Weise sei vermieden worden, dem höchsten Angebot die Bewertung 1 oder null zu geben. Schliesslich hatten sich die Unternehmer über ihre Eignung in einem Präqualifikationsverfahren auszuweisen. Ihre Eignung sei daher nicht mehr zu prüfen.

4.2 Im Projektbeschrieb für die 2. Stufe, welcher allen zugelassenen Bewerbern zugestellt wurde, wurden folgende Zuschlagskriterien angegeben:

"–    Referenzen über Sanierungen in vergleichbaren, bewohnten Wohngebäuden

–     Referenzen und Fachkompetenzen der/des vorgesehenen Projektleiterin bzw. Projektleiters

–     Referenzen über Zusammenarbeit mit Generalunternehmern

–     Wirtschaftlichkeit des Angebotes (Honorarofferte)

–     Gesamteindruck der Offertstellung"

Diesen Zuschlagskriterien wurde bei der Bewertung gemäss der Reihenfolge eine Gewichtung von 32 %, 28 %, 16 %, 16 % und 8 % zugemessen. Die Bewertung erfolgte mit ganzen Noten von 1 bis 4 entsprechend den Qualifikationen ungenügend/nicht vorhan­den (nicht erfüllt; Note 1), genügend (knapp erfüllt; Note 2), gut (erfüllt; Note 3) und sehr gut (erfüllt; Note 4). Beim Zuschlagskriterium des Preises wurde dem günstigsten Angebot die Note 4 beigemessen. Dem höchsten Angebot wurde hierauf, je nachdem ob dieses 10 %, 30 % oder 50 % höher als das tiefste Angebot war, die Noten 3 bis 1 zugeordnet. Die errechneten Noten wurden schliesslich mit der prozentualen Gewichtung multipliziert und das Total errechnet.

4.3 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts besteht keine Pflicht der vergebenden Behörde, in den Ausschreibungsunterlagen die Gewichtung der Zuschlagskriterien bekannt zu geben (VGr, 18. Dezember 2002, VB.2001.00095 E. 3f, www.vgrzh.ch = BEZ 2003 Nr. 13). Hingegen müssen die Zuschlagskriterien (vgl. § 17 Abs. 1 lit. i SubmV) in der Reihenfolge ihrer Bedeutung bekannt gegeben werden (RB 1999 Nr. 62 = ZBl 100/1999, S. 372 E. 3b = BEZ 1999 Nr. 13). Diesem Erfordernis ist die Beschwerdegegnerin nachgekommen.

Die für eine bestimmte Beschaffung massgeblichen Zuschlagskriterien und deren Gewichtung werden von der Vergabebehörde im Hinblick auf die Besonderheiten des Auftrags festgelegt, wobei ihr ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht (RB 1999 Nr. 67). In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 aIVöB; vgl. auch § 50 Abs. 3 VRG), nicht ein. Dass die oben genannten Zuschlagskriterien teilweise auch Eignungs­kriterien bei der Präqualifikation waren, ist nicht zu beanstanden. Bei der Präqualifikation geht es darum, nicht geeignete Anbieter vom weiteren Verfahren auszuschliessen und allenfalls die Zahl der zur Offertstellung einzuladenden Bewerber zu beschränken (vgl. hierzu RB 1999 Nr. 54 = BEZ 1999 Nr. 14; Peter Gauch/Hubert Stöckli, Vergabethesen 1999, Thesen zum neuen Vergaberecht des Bundes, Freiburg 1999, Ziff. 16 ff.). Die bei der Präqualifikation zu prüfenden Eignungskriterien dürfen im Rahmen des Zuschlages als Zuschlagskriterien dienen, wenn sie – wie hier – sachliches Kriterium zur Beurteilung der Qualität der offerierten Leistung sind (vgl. Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich/etc. 2003, Rz. 299).

Die Siedlung D umfasst rund 605 Wohnungen. Die vorgesehene Innensanierung mit Woh­nungszusammenlegung der Bauten soll im bewohnten Zustand erfolgen. Die Planung und Ausführung dieser Arbeiten ist technisch, organisatorisch und baulich äusserst anforde­rungsvoll. Für die Sanierung der Heizungs- und Lüftungsanlagen allein sind rund 6 Mio. Franken vorgesehen. Wenn die Beschwerdegegnerin bei der Vergabe der Heizungsund Lüftungsingenieurarbeiten der Qualitätssicherung sehr hohe Bedeutung beimass und der Erfahrung mit vergleichbaren bewohnten Bauvorhaben sowie der Erfahrung und Fach­kompetenz des vorgesehenen Projektleiters mehr Gewicht und der Erfahrung in der Zusammenarbeit mit Generalunternehmern gleichviel Gewicht beimass wie dem Preis als solchem, hat sie das ihr bei der Gewichtung der Zuschlagskriterien zustehende Ermessen nicht überschritten oder missbraucht (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit. a aIVöB sowie § 50 Abs. 2 lit. c VRG). In diesem Zusammenhang gilt es auch zu beachten, dass es im hier zu entscheidenden Fall um Ingenieurleistungen geht, die einen relativ grossen Teil der voraus­sichtlichen Ausführungskosten (rund 7 Mio. Franken) ausmachen. Bei den Ingenieur­leistungen ist eine hohe Bewertung qualitativer Gesichtspunkte umso mehr gerechtfertigt, als sich die Qualität auch auf die Höhe der Gesamtkosten auswirkt.

5.  

Das Angebot der Beschwerdeführerin für die Ingenieurleistungen Heizung und Lüftung beläuft sich auf Fr. 296'968.-, jenes der Mitbeteiligten auf Fr. 350'793.-, je exkl. MWSt, bzw. auf Fr. 319'500.und Fr. 377'400.-, je inkl. MWSt. Zusätzlich hat die Beschwer­deführerin ein Gesamtangebot für die Ingenieurleistungen Heizung/Lüftung einerseits und Sanitär anderseits eingereicht für Fr. 623'800.-; im Rahmen dieses Gesamtauftrages würde auf die Heizung- und Lüftungsingenieurleistungen ein Honorar von Fr. 288'000.- (inkl. MWSt) entfallen. Schliesslich hat sie eine dritte Offerte eingereicht mit einem zusätzlichen Rabatt von 3 % für den Gesamtauftrag, falls die Elektroingenieurarbeiten der Firma F vergeben würden.

Die Beschwerdegegnerin hat die Ingenieurleistungen für Heizung/Lüftung einerseits und Sanitär anderseits getrennt ausgeschrieben. Dies ist durchaus sachgerecht, werden doch auf diese Weise spezialisierte Planungsbüros, welche nur entweder Heizung/Lüftung oder Sanitär anbieten, nicht vom Wettbewerb ausgeschlossen. Aus den Ausschreibungs­unterlagen ergibt sich nicht, dass auch ein sowohl die Sanitäringenieur- als auch die Hei­zungs-/Lüf­tungsingenieurleistung umfassendes Gesamtangebot zulässig war. Das zweite tiefere Angebot der Beschwerdeführerin für die Ingenieurleistungen Heizung/Lüftung erfolgte mithin unter der Bedingung, dass ihr auch die Sanitäringenieurleistungen über­tragen werden, und das dritte Angebot, dass die Elektoringenieurarbeiten an eine bestimm­te Drittfirma vergeben werden. Ob derartige "kombinierte" bzw. bedingte Angebote als unzulässige Änderung des Angebotstextes zu qualifizieren sind und daher vom Vergabe­verfahren ausgeschlossen werden müssen, kann vorliegend offen bleiben. Denn wie sich nachfolgend ergibt, rangiert das Angebot der Beschwerdeführerin auch bei Berücksich­tigung ihres lediglich im Rahmen eines Gesamtauftrages gültigen tieferen Angebotes hinter jenem der Mitbeteiligten.

6.  

Gemäss Bewertungstabelle vom 26. Mai 2003 erzielte die Mitbeteiligte mit 89,5 Punkten den ersten, die Beschwerdeführerin mit 86 Punkten den zweiten Rang. Beim Preis wurden der Beschwerdeführerin das Maximum von 16 Punkten, der Mitbeteiligten 11,5 Punkte zugeteilt. Entscheidend für die schlechtere Rangierung der Beschwerdeführerin war die Bewertung des ersten Zuschlagskriteriums "Referenzen über Sanierungen in vergleichbaren, bewohnten Wohngebäuden". Hier wurde das Angebot der Mitbeteiligten mit der Note 4 (sehr gut) und – entsprechend der Gewichtung – mit 32 Punkten, jenes der Beschwerdeführerin mit 3 (gut) und 24 Punkten bewertet. Bei den übrigen Zuschlagskriterien erzielten die Mitbeteiligte und die Beschwerdeführerin die gleiche Punktzahl.

6.1 Beim Zuschlagskriterium des Preises lag das höchste Angebot 32 % über dem tiefsten Angebot der Beschwerdeführerin. Entsprechend der vorn erwähnten Bewertungsskala wurde demgemäss dem höchsten Angebot die Note 2 (Punktzahl 8), dem tiefsten Angebot (der Beschwerdeführerin) die Note 4 (Punktzahl 16) zugeteilt und die übrigen Offerten interpoliert, was bei der Mitbeteiligten die Note 2,9 und eine Punktzahl von 11,5 ergab.

Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend mithin beim Preis die zur Verfügung stehende Bewertungsskala zwischen 4 und 1 zu 2/3 ausgenützt. Bei gleicher Berechnungsart würde damit die Bewertungsspanne bei einer 48 % über dem tiefsten Preisangebot liegenden Offerte voll ausgenützt. Diese Preisspanne erscheint bei einem Ingenieurauftrag mit Hono­rierung nach Kostentarif als relativ hoch, doch liegt diese Einschätzung noch innerhalb des der Beschwerdegegnerin bei der Bewertung der Zuschlagskriterien zustehenden Er­messens.

6.2 Die Beschwerdegegnerin begründet die Bewertung des Angebotes der Beschwerdeführerin beim ersten Zuschlagskriterium "Referenzen über Sanierungen in vergleichbaren, bewohnten Wohngebäuden" damit, das Angebot der Beschwerdeführerin verweise auf die Sanierung einer Mehrfamilienhausüberbauung. Diese Überbauung umfasse keine Hochhäuser, die Wohnsiedlung D dagegen eine bestimmte Anzahl. Ein weiteres Referenzobjekt der Beschwerdeführerin sei noch nicht realisiert worden. Weiter beinhalte der Auf­trag der Vergabebehörde gemäss Projektbeschrieb die "Überprüfung der Lüftungsanlagen und Steuerungen bezüglich des Brandschutzes und der Feuerwehraufzüge. Die Beschwerdeführerin erwähne in ihren Referenzangaben jedoch keine derartige Sanierung, während die Mitbeteiligte eine solche Referenz nachweise.

Diesen Ausführungen hält die Beschwerdeführerin entgegen, die Technik bei bewohnten Hochhäusern und bewohnten Mehrfamilienhäusern sei identisch. Bei den Aufträgen in L und Y handle es sich um Folgeaufträge, was auf eine hohe Zufriedenheit schliessen lasse; aus diesem Grund wäre es notwendig gewesen, dass die Submissionsbehörde Referenzen auch einhole. Es komme hinzu, dass die Sanierung der Mehrfamilienhausüberbauung M-Strasse in Z auch bewohnte Hochhäuser umfasst habe. Die Rüge, sie habe in ihren Referenzen keine Angaben betreffend Überprüfung der Lüftungsanlagen und Steuerungen bezüglich des Brandschutzes und der Feuerwehraufzüge gemacht, sei überspitzt forma­listisch. Es sei amtsnotorisch, dass die Beschwerdeführerin die aufgeführten Referenz­objekte nicht hätte durchführen können, wenn die feuerpolizeilichen Bestimmungen betreffend Brandschutz und Feuerwehraufzüge nicht eingehalten worden wären. Diese bildeten einen notwendigen Bestandteil derartiger Aufgaben. Schliesslich habe sie beim Referenzobjekt 1 darauf verwiesen, dass bei diesem Objekt die Steigezonen in allen drei Geschossen abgeschottet und in jedem fünften Geschoss Brandschutzklappen eingebaut wurden und auch eine Brandfallsteuerung über die Brandmeldeanlage realisiert worden sei.

Gemäss Projektbeschrieb vom 24. März 2003, 2. Stufe des selektiven Verfahrens, wurden die zur Offertstellung eingeladenen Ingenieurbüros aufgefordert, verschiedene Unterlagen einzureichen, so eine "detaillierte Dokumentation über mindestens eine ausgeführte Sanierung in einem vergleichbaren bewohnten Wohngebäude".

Die Honorarofferte der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2003 über die Heizungs- und Lüftungsingenieurarbeiten (BKP 294) enthält verschiedene Unterlagen, u.a. (gemäss Inhaltsverzeichnis) eine "1. Dokumentation über Sanierung vergleichbares Objekt". Diese "Dokumentation" auf einer A4-Seite verweist vorab auf die Sanierung "der Mehr­familienhaussiedlung M-Strasse in Z". Im "Projektbeschrieb" zu diesem Umbau wird ausgeführt, es habe sich um die Sanierung der haustechnischen Anlagen einer Überbauung mit verschiedenen Mehrfamilienhaussiedlungen und Hochhäusern gehandelt. Hinsichtlich der Heizungs- und Lüftungsanlagen verweist die Beschwerdeführerin im Projektbeschrieb weiter auf Ausführungen einer vereinfachten kontrollierten Wohnungslüftung sowie auf Arbeiten im Bereich der Heizzentrale und Fernleitungen mit Dezentralisierung der Warmwasseraufbereitung. Weiter weist die Beschwerdeführerin auf drei weitere "ähnlich gelagerte Objekte" hin, ohne die dort ausgeführten Arbeiten näher zu umschreiben. Dem­gegenüber umfasst das Angebot der Mitbeteiligten eine umfangreiche Dokumentation der Sanierung einer Hochhausüberbauungen (Wohnsiedlung W) mit Ausführungen über Aufgabenstellung, Ist-Zustand, getroffene Massnahmen, Bauetappen sowie Fotos, Schema­tas usw. Kurz vorgestellt werden zwei weitere Hochhaussanierungen. Wenn die Beschwer­degegnerin aufgrund der eher dürftigen und wenig aussagekräftigen "Dokumentation" der Beschwerdeführerin das erste Zuschlagskriterium "Referenzen über Sanierungen in vergleichbaren, bewohnten Wohngebäuden" mit der Note 3 (gut), jenes der Mitbeteiligte aber mit der Note 4 (sehr gut) bewertete, hat sie das ihr bei der Bewertung der Zuschlags­kriterien zustehende Ermessen auf keinen Fall überschritten, und zwar unabhängig davon, ob die "Dokumentation" der Beschwerdeführerin hinsichtlich der zu treffenden feuerpoli­zeilichen Massnahmen aussagekräftig war oder nicht.

7.  

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Einwände der Beschwerdeführerin nicht zu einer Änderung der Rangierung führen. Dies trifft auch auf die Bewertung zu, in welcher das lediglich im Rahmen eines Gesamtauftrages gültige Angebot der Beschwerdeführerin berücksichtigt wurde und die Beschwerdeführerin ebenfalls hinter der Mitbeteiligten den zweiten Rang belegt. Der Zuschlag erfolgte somit zu Recht an die auf Rang 1 klassierte Mitbeteiligte. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer­deführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht der unterliegenden Beschwerde­führerin nicht zu. Indessen ist eine solche auch nicht der obsiegenden Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Denn es ist zu berücksichtigen, dass vorliegend mit der Beschwerdeantwort der Vergabeentscheid erstmals rechtsgenügend begründet wurde (vgl. RB 2000 Nr. 59 = BEZ 2000 Nr. 25); für diesen Aufwand steht der Beschwerdegegnerin von vornherein keine Umtriebsentschädigung zu. Die Ausarbeitung der Duplik schliesslich erforderte keinen besonderen Aufwand im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG, sodass die Voraussetzungen für eine Parteientschädigung auch seitens der Beschwerdegegnerin nicht erfüllt sind.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    270.--     Zustellungskosten, Fr. 3'270.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    …

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