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Zürich Verwaltungsgericht 28.01.2004 VB.2003.00236

January 28, 2004·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,458 words·~12 min·2

Summary

Submission | Anwendbares Recht; neue SubmV gilt erst für nach deren Inkrafttreten (1.1.2004) ausgeschriebene oder entschiedene Vergaben (E. 1.1). Begründung des Zuschlags darf auch noch im Rahmen der Beschwerdeantwort nachgeholt werden (E. 2.1). Die bei der Präqualifikation zu prüfen Eignungskriterien dürfen bei der darauf folgenden Vergabe auch als Zuschlagskriterien dienen, wenn sie ein sachliches Kriterium zur Beurteilung der Qualität der offerierten Leistung darstellen (hier: Sanitäringenieurarbeiten; E. 3.3). Offen gelassen, ob eine unzulässige Änderung des Angebotstextes vorliegt (E. 4). Die erhobenen Einwände führen nicht zu einer Änderung der Rangierung (E. 5). Abweisung

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  Geschäftsnummer: VB.2003.00236   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.01.2004 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Submissionsrecht Betreff: Submission

Anwendbares Recht; neue SubmV gilt erst für nach deren Inkrafttreten (1.1.2004) ausgeschriebene oder entschiedene Vergaben (E. 1.1). Begründung des Zuschlags darf auch noch im Rahmen der Beschwerdeantwort nachgeholt werden (E. 2.1). Die bei der Präqualifikation zu prüfen Eignungskriterien dürfen bei der darauf folgenden Vergabe auch als Zuschlagskriterien dienen, wenn sie ein sachliches Kriterium zur Beurteilung der Qualität der offerierten Leistung darstellen (hier: Sanitäringenieurarbeiten; E. 3.3). Offen gelassen, ob eine unzulässige Änderung des Angebotstextes vorliegt (E. 4). Die erhobenen Einwände führen nicht zu einer Änderung der Rangierung (E. 5). Abweisung

  Stichworte: EIGNUNGSKRITERIEN PRÄQUALIFIKATION SUBMISSIONSRECHT ZUSCHLAGSKRITERIEN

Rechtsnormen: Art. 22 Abs. I IVöB § 17 Abs. I lit. i SubmV

Publikationen: BEZ 2004 Nr. 13 S. 32 RB 2004 Nr. 42 S. 94

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I.  

Im Rahmen eines selektiven Vergabeverfahrens lud die Stadt Zürich nach Durchführung eines Präqualifikationsverfahrens mit Verfügung vom 19. März 2003 fünf Bewerber ein, für die Sanitäringenieurleistungen (BKP 295) bei der Innenerneuerung und den Wohnungs­zusammenlegungen in der Wohnsiedlung M Angebote einzureichen.

Alle eingeladenen Bewerber reichten hierauf Offerten ein. Mit Beschluss vom 11. Juni 2003 vergab die Vorsteherin des Hochbaudepartementes der Stadt Zürich die Sanitärin­ge­nieurarbeiten für die erwähnte Sanierung der Wohnsiedlung M zum Betrag von Fr. 354'500.- das Büro B AG aus U. Dieses Ergebnis wurde den nicht berück­sichtigten Anbietern mit Schreiben vom 12. Juni 2003 mitgeteilt.

II.  

Gegen den Vergabeentscheid erhob die A AG am 26. Juni 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, den angefochtenen Vergabeentscheid aufzuheben und die Sanitäringenieurarbeiten ihr zu vergeben, eventuali­ter die Streitsache an die Vorinstanz zur Neuvergabe zurückzuweisen. Zudem verlangte die Beschwerdeführerin, ihrem Rechtsmittel sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Das Hochbaudepartement der Stadt Zürich erstattete am 12.  August 2003 die Beschwerde­antwort mit den Anträgen, die Beschwerde abzuweisen und dieser keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer­deführerin. Das Büro B AG reichte keine Vernehmlassung ein.

In Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Nach Durchführung des zweiten Schriftenwechsels wurde der Beschwerde mit Präsidial­verfügung vom 31. Oktober 2003 die am 1. Juli 2003 einstweilen erteilte aufschiebende Wirkung entzogen.

Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften werden – soweit rechtserheblich – in den nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Mit Gesetz vom 15. September 2003 (in Kraft seit 1. Januar 2004) ist der Kanton Zürich der revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 beigetreten. Da gemäss deren Übergangsrecht (Art. 22 Abs. 1) die revidierte Vereinbarung für die Vergabe von Aufträgen gilt, welche nach Inkrafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden, gelangen auf das vorliegende Beschwerdeverfahren noch die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen in der Fassung vom 25. November 1994 (aIVöB) sowie die §§ 3 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung vom 22. September 1996 (aIVöB-BeitrittsG) zur Anwendung. In gleicher Weise beur­teilt sich die Streitsache in Bezug auf das anwendbare materielle Recht nach der im Zeitpunkt der Submissionseröffnung und des Vergabeentscheides geltenden Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997 (aSubmV) und nicht nach der am 1. Januar 2004 in Kraft gesetzten Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (vgl. VGr, 7. Juli 1999, BEZ 1999 Nr. 26 E. 2 = ZBl 101/2000, S. 271 E. 2).

1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die prozessuale Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren VB.2003.00237 betreffend der Vergabe der Heizungs- und Lüftungsingenieurarbeiten für das gleiche Bauobjekt. Da in den beiden Verfahren aber verschiedene Parteien (mit-)beteiligt sind und die sich stellenden Rechtsfragen nur teilweise decken, sind die beiden Verfahren nicht zu vereinigen.

1.3 Ein nicht berücksichtigter Anbieter ist zur Beschwerde gegen den Vergabeentscheid unter anderem dann legitimiert, wenn er im Fall der Gutheissung der Beschwerde eine rea­listische Chance hat, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gut­heissung zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem er ein neues Angebot einreichen kann (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 10). Andernfalls fehlt ihm das schutz­würdige Interesse an der Beschwerdeführung (§ 21 lit. a des Verwaltungsrechts­pflegegesetzes vom 24. Mai 1959; VRG). Vorliegend ist die Legitimation der Beschwerdeführerin gegeben, macht sie doch geltend, bei richtiger Bewertung vor der Mitbeteiligten zu rangieren. Sofern der Vertrag mit der Mitbeteiligten noch nicht abgeschlossen ist, ist bei Gutheissung der Beschwerde eine Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin in Betracht zu ziehen. Falls dies infolge des Vertragsschlusses nicht mehr möglich ist, ändert dies an der Legitimation nichts, da die Submissionsbeschwerde auch dafür zur Verfügung steht, nach Vertragsschluss die Rechtswidrigkeit einer Zuschlagsverfügung feststellen zu lassen (Art. 18 Abs. 2 aIVöB).

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet in ihrer Beschwerdeschrift, die Mitteilung des Zuschlages sei ungenügend begründet gewesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann indessen eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör infolge Fehlens einer ausreichenden Begründung durch die im Rahmen der Beschwerdeantwort nachgereichte Begründung sowie die einem Beschwerdeführenden eingeräumte Gelegenheit, mittels Replik zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen, geheilt werden. Eine weitere Ergänzung im Rahmen eines vom Gericht angeordneten zweiten Schriftenwechsels ist dagegen grundsätzlich nicht zulässig (VGr, 19. Juni 2002, VB.2001.00360, E. 5d, www.vgrzh.ch).

Vorliegend fand nach Eröffnung des Vergabeentscheides am 18. Juni 2003 zwischen der Beschwerdeführerin und dem Amt für Hochbauten der Stadt Zürich eine Besprechung statt. Gleichentags bedankte sich die Beschwerdeführerin schriftlich für das "freundliche Gespräch" und verlangte Einsicht in die Vergabeunterlagen, was das Hochbauamt ablehn­te. Ob anlässlich dieses Gesprächs der Beschwerdeführerin entgegen § 33 Abs. 2 aSubmV die "wesentlichen Gründe für ihre Nichtberücksichtigung" nicht bekannt gegeben wurden, wie diese behauptet, kann offen bleiben. Die Beschwerdegegnerin hat mit der Beschwerde­antwort die Bewertungsmatrix eingereicht und die Gewichtung der einzelnen Zuschlags­kriterien begründet. Damit ist sie ihrer Begründungspflicht im Rahmen der Beschwerde­antwort nachgekommen. Auch wurde der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung – unter Wahrung von vertraulichen Geschäftsinformationen der Mitbeteiligten – Einsicht in die für die Würdigung des Vergabeentscheides relevanten Akten gewährt. Diese konnte zur Begründung und zur Akteneinsicht in ihrer Replik Stellung nehmen. Eine allfällige Verlet­zung des rechtlichen Gehörs wurde damit geheilt.

2.2 Zum Vergabeverfahren bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vor, die Mitbeteiligte sei nicht zur Offerteingabe eingeladen worden und habe daher zu Unrecht ein Angebot eingereicht. Eingeladen sei gemäss der Verfügung des Hochbauamtes vom 11. Juni 2003 vielmehr die "ARGE C AG und ARGE D/A AG", nicht jedoch das Büro A AG.

Die Mitbeteiligte reichte eine selbständige Bewerbung für die vorliegend strittigen Sanitäringenieurleistungen ein. Auf ihrer Selbstdeklaration vom 3. Februar 2003 bemerkte sie: "Die A AG bearbeitet den Sanitär-Teil in der ARGE C und ARGE D". Wenn die Vorsteherin des Hochbaudepartementes mit Verfügung vom 19. März 2003 fünf Sanitärbüros zu einer Angebotsabgabe einlud, darunter die "ARGE C und ARGE D/A AG …", so richtete sich diese Einladung trotz der etwas ungenauen Bezeichnung an die Mitbeteiligte und war diese zur Abgabe einer Offerte für die Sanitäringenieurleistungen berechtigt.

3.  

3.1 Hinsichtlich der Zuschlagskriterien und deren Gewichtung wendet die Beschwerdeführerin ein, die Beschwerdegegnerin habe die Offertsumme mit nur 11,1 % bewertet. Das einzig messbare Kriterium sei jedoch der Preis; bei den anderen Kriterien wandle sich das Submissionsverfahren "von der reinen Beliebigkeit zur organisierten Willkür". Zudem sei das Gewicht der Honorarsumme durch das gewählte Verfahren weiter abgeschwächt wor­den, indem es für das höchste Angebot die Note 1 nur dann gegeben habe, wenn das höchste Angebot 50 % über dem tiefsten gelegen sei. Auf diese Weise sei vermieden worden, dem höchsten Angebot die Bewertung 1 oder null zu geben. Schliesslich falle ins Gewicht, dass sich die Unternehmer über die entsprechende Eignung in einem Präqualifikationsverfahren auszuweisen hatten. Ihre Eignung sei daher nicht mehr zu prüfen.

3.2 Im Projektbeschrieb für die 2. Stufe, welcher allen zugelassenen Bewerbern zugestellt wurde, wurden folgende Zuschlagskriterien angegeben:

"–    Referenzen über Sanierungen in vergleichbaren, bewohnten Wohngebäuden

–     Referenzen über Inline-Sanierungen von Rohrleitungen

–     Referenzen und Fachkompetenzen der/des vorgesehenen Projektleiterin bzw. Projektleiters

–     Referenzen über Zusammenarbeit mit Generalunternehmern

–     Wirtschaftlichkeit des Angebotes (Honorarofferte)

–     Gesamteindruck der Offertstellung"

Diesen Zuschlagskriterien wurde bei der Bewertung gemäss der Reihenfolge eine Gewichtung von 25 %, 25 %, 22,2 %, 11,1 % 11,1 % und 5,6 % zugemessen. Die Bewer­tung erfolgte mit ganzen Noten von 1 bis 4 entsprechend den Qualifikationen unge­nügend/nicht vorhanden (nicht erfüllt; Note 1), genügend (knapp erfüllt; Note  2), gut (erfüllt; Note 3) und sehr gut (erfüllt; Note 4). Beim Zuschlagskriterium des Preises wurde dem günstigsten Angebot die Note 4 beigemessen. Dem höchsten Angebot wurde hierauf, je nachdem ob dieses 10 %, 30 % oder 50 % höher als das tiefste Angebot war, die Noten 3 bis 1 zugeordnet. Die errechneten Noten wurden schliesslich mit der prozentualen Gewichtung multipliziert und das Total errechnet.

3.3 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts besteht keine Pflicht der vergebenden Behörde, in den Ausschreibungsunterlagen die Gewichtung der Zuschlagskriterien bekannt zu geben (VGr, 18. Dezember 2002, VB.2001.00095 E. 3f, www.vgrzh.ch = BEZ 2003 Nr. 13). Hingegen müssen die Zuschlagskriterien (vgl. § 17 Abs. 1 lit. i SubmV) in der Reihenfolge ihrer Bedeutung bekannt gegeben werden (RB 1999 Nr. 62 = ZBl 100/1999, S. 372 E. 3b = BEZ 1999 Nr. 13). Diesem Erfordernis ist die Beschwerdegegnerin nachgekommen.

Die für eine bestimmte Beschaffung massgeblichen Zuschlagskriterien und deren Gewich­tung werden von der Vergabebehörde im Hinblick auf die Besonderheiten des Auftrags festgelegt, wobei ihr ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht (RB 1999 Nr. 67). In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemes­sen­heit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 aIVöB; vgl. auch § 50 Abs. 3 VRG), nicht ein. Dass die oben genannten Zuschlagskriterien teilweise auch Eignungskriterien bei der Präqualifikation waren, ist nicht zu beanstanden. Bei der Präqualifikation geht es darum, nicht geeignete Anbieter vom weiteren Verfahren auszuschliessen und allenfalls die Zahl der zur Offertstellung einzuladenden Bewerber zu beschränken (vgl. hierzu RB 1999 Nr. 54 = BEZ 1999 Nr. 14; Peter Gauch/Hubert Stöckli, Vergabethesen 1999, Thesen zum neuen Vergaberecht des Bundes, Freiburg 1999, Ziff. 16 ff.). Die bei der Präqualifikation zu prüfenden Eignungskriterien dürfen im Rahmen des Zuschlages als Zuschlagskriterien dienen, wenn sie – wie hier – sachliches Kriterium zur Beurteilung der Qualität der offe­rierten Leistung sind (vgl. Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich/etc. 2003, Rz. 299).

Die Wohnsiedlung M umfasst rund 605 Wohnungen. Die vorgesehene Innensanierung mit Wohnungszusammenlegung der Bauten soll im bewohnten Zustand erfolgen. Die Planung und Ausführung dieser Arbeiten ist technisch, organisatorisch und baulich äusserst anforderungsvoll. Für die Sanierung der Sanitäranlagen allein sind rund 7 Mio. Franken vorgesehen. Wenn die Beschwerdegegnerin bei der Vergabe der Sanitär­ingenieurarbeiten der Qualitätssicherung sehr hohe Bedeutung beimass und der Erfahrung mit vergleichbaren bewohnten Bauvorhaben, der Erfahrung mit Inline-Sanierungen von Rohrleitungen und der Erfahrung und Fachkompetenz des vorgesehenen Projektleiters mehr Gewicht und der Erfahrung in der Zusammenarbeit mit Generalunternehmern gleichviel Gewicht beimass wie dem Preis als solchem, hat sie das ihr bei der Gewichtung der Zuschlagskriterien zustehende Ermessen nicht überschritten oder missbraucht (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit. a aIVöB sowie § 50 Abs. 2 lit. c VRG). In diesem Zusammenhang gilt es auch zu beachten, dass es im hier zu entscheidenden Fall um Ingenieurleistungen geht, die einen relativ grossen Teil der voraussichtlichen Ausführungskosten (rund 7 Mio. Franken) ausmachen. Bei den Ingenieurleistungen ist eine hohe Bewertung qualitativer Gesichts­punkte umso mehr gerechtfertigt, als sich die Qualität auch auf die Höhe der Gesamtkosten auswirkt.

4.  

Das Angebot der Mitbeteiligten für die Sanitäringenieurleistung beläuft sich auf Fr. 354'500.-, jenes der Beschwerdeführerin auf Fr. 364'700.-, je inkl. MWSt, bzw. auf Fr. 329'478.und Fr. 338'891.-, je exkl. MWSt. Zusätzlich hat die Beschwerdeführerin ein Gesamtangebot für die Ingenieurleistungen Heizung/Lüftung einerseits und Sanitär anderseits eingereicht für Fr. 623'800.-; im Rahmen dieses Gesamtauftrages würde auf die Sanitäringenieurleistungen ein Honorar von Fr. 335'800.- (inkl. MWSt) entfallen. Schliesslich hat sie eine dritte Offerte eingereicht mit einem zusätzlichen Rabatt von 3 % für den Gesamtauftrag, falls die Elektroingenieurarbeiten der Firma F vergeben würden.

Die Beschwerdegegnerin hat die Ingenieurleistungen für Heizung/Lüftung einerseits und Sanitär anderseits getrennt ausgeschrieben. Dies ist durchaus sachgerecht, werden doch auf diese Weise spezialisierte Planungsbüros, welche nur entweder Heizung/Lüftung oder Sanitär anbieten, nicht vom Wettbewerb ausgeschlossen. Aus den Ausschreibungs­unter­lagen ergibt sich nicht, dass auch ein sowohl die Sanitäringenieur- als auch die Hei­zungs-/Lüf­tungsingenieurleistung umfassendes Gesamtangebot zulässig war. Das zweite tiefere Angebot der Beschwerdeführerin für die Sanitäringenieurleistungen erfolgte mithin unter der Bedingung, dass ihr auch die Ingenieurleistungen Heizung/Lüftung übertragen werden, und das dritte Angebot, dass die Elektroingenieurarbeiten an eine bestimmte Dritt­firma vergeben werden. Ob diese Zusatzangebote als unzulässige Änderung des Angebots­textes zu qualifizieren sind und daher vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müssen, kann vorliegend offen bleiben. Denn wie sich nachfolgend ergibt, rangiert das Angebot der Beschwerdeführerin auch bei Berücksichtigung ihres lediglich im Rahmen eines Gesamt­auftrages gültigen tieferen Angebotes hinter jenem der Mitbeteiligten.

5.  

Gemäss Bewertungstabelle vom 26. Mai 2003 erzielte die Mitbeteiligte mit 114 Punkten den ersten, die Beschwerdeführerin mit 93,6 Punkten, mithin 20,4 Punkten weniger, den zweiten Rang. Entscheidend für die Rangierung war in erster Linie die Bewertung des zweiten Zuschlagskriteriums "Referenzen über Inline-Sanierungen von Rohrleitungen". Hier wurde das Angebot der Mitbeteiligten mit der Note 3 (gut), jenes der Beschwerde­führerin mit 1 (ungenügend) bewertet; entsprechend der Gewichtung ergab diese Bewer­tung 27 Punkte für die Mitbeteiligte und 9 Punkte für die Beschwerdeführerin, also eine Differenz von 18 Punkten. Bei den übrigen Zuschlagskriterien erzielten die Mitbeteiligte und die Beschwerdeführerin beim ersten, dritten und vierten Zuschlagskriterium die glei­che Punktzahl; beim fünften und sechsten Kriterium besteht eine minime Bewertungs­differenz von insgesamt 2,4 Punkte.

5.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Bewertung des Angebotes der Beschwerdeführerin beim zweiten Zuschlagskriterium damit, dass eine detaillierte Dokumentation über mindestens eine ausgeführte Inline-Sanierung von Rohrleitungen gefehlt habe. Dement­sprechend habe die Beschwerdeführerin hierfür keine Referenz vorweisen können. Aufgrund der Ausschreibungsunterlagen sei aber klar gewesen, dass Referenzen anzugeben waren. Diesen Ausführungen hält die Beschwerdeführerin entgegen, bereits im Präqualifikationsverfahren sei das Referenzobjekt 3 "(Reha Klinik W)" abgegeben worden. Dort sei ausdrücklich aufgeführt, dass die Leitungssanierung im "Inlining"-Verfahren durchgeführt worden sei. Sodann fänden sich Hinweise auf weitere Arbeiten im Inlining-Verfahren für das "Einkaufszentrum V und weitere Sanierungen". Wenn die Unterlagen aus dem Präqualifikationsverfahren nicht erneut eingereicht worden seien, könnte die Beschwerdegegnerin daraus nichts ableiten. Vielmehr wäre eine solche Beurteilung überspitzt formalistisch.

Gemäss Projektbeschrieb vom 24. März 2003, 2. Stufe des selektiven Verfahrens, wurden die zur Offertstellung eingeladenen Ingenieurbüros aufgefordert, verschiedene Unterlagen einzureichen, so eine

"–    detaillierte Dokumentation über mindestens eine ausgeführte Sanierung in einem vergleichbaren bewohnten Wohngebäude;

–     detaillierte Dokumentation über mindestens eine ausgeführte Inline-Sanierung von Rohrleitungen;

–     Dokumentation über Zusammenarbeit mit Generalunternehmern in den letzten drei Jahren."

Diese Unterlagen dienten als Grundlage für die Bewertung der entsprechenden drei Zu­schlagskriterien (Referenzen).

Die Honorarofferte der Beschwerdeführerin vom 24. März 2003 enthält verschiedene Unterlagen, u.a. (gemäss Inhaltsverzeichnis) eine "1. Dokumentation über Sanierung ver­gleichbares Objekt", eine "2. Dokumentation über die Zusammenarbeit mit General­unternehmer" sowie weitere Unterlagen. Es fehlt indessen eine Dokumentation über eine ausgeführte Inline-Sanierung von Rohrleitungen. Die Offerteingabe enthält auch keinen Verweis auf im Präqualifikationsverfahren eingereichte Unterlagen. Unter diesen Um­ständen war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, die Unterlagen der Präqualifikation zu überprüfen, sondern durfte zur Beurteilung und Bewertung des Angebotes auf dieses abstellen. Da die Beschwerdeführerin mit der Offertstellung die verlangte Dokumentation betreffend Inline-Sanierung von Rohren nicht einreichte, ist die Bewertung des ent­spre­chenden Zuschlagskriteriums mit der Note 1 (nicht erfüllt) korrekt und damit auch die Zuteilung von 9 Punkten. Als sachgerecht erweist sich auch die Bewertung des Angebotes der Mitbeteiligten bezüglich dieses Zuschlagskriteriums mit der Note 3 und damit als gut. Deren Angebot umfasst eine umfangreiche Dokumentation über die sanitäre Sanierung einschliesslich Rohrinnensanierung von zwei Objekten in Y und Z.

5.2 Eine Bewertungsdifferenz zwischen dem Angebot der Beschwerdeführerin und jenem der Mitbeteiligten besteht weiter beim Zuschlagskriterium "Gesamteindruck der Offertstellung". Das Angebot der Beschwerdeführerin wurde diesbezüglich mit der Note 3 (6 Punk­te), jenes der Mitbeteiligten mit der Note 4 (8 Punkte) bewertet. Diese Bewertungsdiffe­renz ist sachlich gerechtfertigt. Das Angebot der Mitbeteiligten umfasst eine umfangreiche Dokumentation über verschiedene Referenzobjekte mit Plänen, Aufgabenstellung, Lö­sungsbeschreibungen mit Varianten, Leistungen der Anbieterin, Kosten, Fotos usw. Demgegenüber dokumentiert die Beschwerdeführerin die Referenzobjekte äusserst summarisch auf gerade nur 2 Seiten. Selbst eine tiefere Benotung ihres Angebotes wäre noch durchaus vertretbar gewesen.

5.3 Streitig ist schliesslich die Bewertung der Offerten hinsichtlich des Preises. Für dieses Kriterium kann maximal die Benotung 4 und die Punktzahl 16 erreicht werden. Da die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten (E. 5a und b) hinsichtlich der beiden Zuschlags­kriterien "Referenzen über Inline-Sanierungen von Rohrleitungen" und "Gesamteindruck der Offertstellung" zu Recht insgesamt 18 Punkte schlechter als die Mitbeteiligte bewertet wurde, bleibt die Beschwerdeführerin auf jeden Fall und unabhängig von der Bewertung des Preises hinter der Mitbeteiligten rangiert. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände gegen die Bewertung des Preises, insbesondere die von der Beschwerdegegnerin angewandte Skala, begründet sind.

6.  

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Einwände der Beschwerdeführerin nicht zu einer Änderung der Rangierung führen. Der Zuschlag erfolgte zu Recht an die auf Rang 1 klassierte Mitbeteiligte. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu. Indessen ist eine solche auch nicht der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Denn es ist zu berücksichtigen, dass vorliegend mit der Beschwerdeantwort der Vergabeentscheid erstmals rechtsgenügend begründet wurde (vgl. RB 2000 Nr. 59 = BEZ 2000 Nr. 25); für diesen Aufwand steht der Beschwerdegegnerin keine Umtriebsentschädigung zu. Die Ausarbeitung der Duplik schliesslich erforderte keinen besonderen Aufwand im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG, so dass die Voraussetzungen für eine Parteientschädigung auch seitens der Beschwerdegegnerin nicht erfüllt sind.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    270.--     Zustellungskosten, Fr. 3'770.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    …

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