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Zürich Verwaltungsgericht 23.10.2003 VB.2003.00231

October 23, 2003·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,640 words·~18 min·3

Summary

Ausnahmebewilligung nach Art. 24; Rodungsbewilligung | Pferdeställe im Waldgebiet Voraussetzungen für Bewilligungen von Bauten im Wald (E. 2a). Konkret liegen die Ställe im Waldgebiet und dienen nicht forstlichen Zwecken; sie bedürfen daher einer Bewilligung nach Art. 24 RPG (in der bis 31.8.2000 geltenden Fassung) (E. 2b). Voraussetzungen für die Rodungsbewilligung (E. 2c). Die streitbetroffenen Pferdeställe können angesichts der beanspruchten Fläche von 370 m2 (inkl. Umgebung) nicht als Kleinbauten im Sinn der Waldgesetzgebung bezeichnet werden, bei denen eine Rodungsbewilligung nicht notwendig ist. Ob tatsächlich Bäume gefällt werden müssen, ist kein entscheidendes Kriterium (E. 5). Begriff der Standortgebundenheit. Die konkrete Lage lässt nicht auf eine negative Standortgebundenheit schliessen und die betrieblichen Verhältnisse nicht auf eine positive Standortgebundenheit (E. 6a). Die Interessenabwägung fällt zuungunsten des Standorts im Waldgebiet aus (E. 6b/c). Wiederherstellung: Es ist nicht unverhältnismässig, die Beseitigung der Bauten zu verlangen (E. 7). Die Wiederherstellungsfrist von 3 Monaten ab Rechtskraft ist für die Suche eines bewilligungsfähigen Ersatzstandortes zu kurz; Verlängerung auf 6 Monate (E. 8). Teilweise Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2003.00231   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.10.2003 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 30.09.2004 abgewiesen. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Ausnahmebewilligung nach Art. 24; Rodungsbewilligung

Pferdeställe im Waldgebiet Voraussetzungen für Bewilligungen von Bauten im Wald (E. 2a). Konkret liegen die Ställe im Waldgebiet und dienen nicht forstlichen Zwecken; sie bedürfen daher einer Bewilligung nach Art. 24 RPG (in der bis 31.8.2000 geltenden Fassung) (E. 2b). Voraussetzungen für die Rodungsbewilligung (E. 2c). Die streitbetroffenen Pferdeställe können angesichts der beanspruchten Fläche von 370 m2 (inkl. Umgebung) nicht als Kleinbauten im Sinn der Waldgesetzgebung bezeichnet werden, bei denen eine Rodungsbewilligung nicht notwendig ist. Ob tatsächlich Bäume gefällt werden müssen, ist kein entscheidendes Kriterium (E. 5). Begriff der Standortgebundenheit. Die konkrete Lage lässt nicht auf eine negative Standortgebundenheit schliessen und die betrieblichen Verhältnisse nicht auf eine positive Standortgebundenheit (E. 6a). Die Interessenabwägung fällt zuungunsten des Standorts im Waldgebiet aus (E. 6b/c). Wiederherstellung: Es ist nicht unverhältnismässig, die Beseitigung der Bauten zu verlangen (E. 7). Die Wiederherstellungsfrist von 3 Monaten ab Rechtskraft ist für die Suche eines bewilligungsfähigen Ersatzstandortes zu kurz; Verlängerung auf 6 Monate (E. 8). Teilweise Gutheissung.

  Stichworte: BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN FORSTRECHT INTERESSENABWÄGUNG PFERDESTALL RODUNG STANDORTGEBUNDENHEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WALD WIEDERHERSTELLUNG WIEDERHERSTELLUNGSFRIST

Rechtsnormen: Art. 24 RPG Art. 4 WaG Art. 5 Abs. II WaG Art. 11 Abs. I WaG Art. 4 lit. a WaV Art. 14 Abs. II WaV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Die Erben A sind Eigentümer des Grundstücks Kat. Nr. 01 an der L-Strasse in X. Gemäss Bauund Zonenordnung vom 22. Juni 2000 (BZO) liegt der südwestliche Teil in der Wohnzone W2B und ist mit einem unter Denkmalschutz gestellten Reitstall überbaut. Die übrige Grundstückfläche befindet sich in der Erholungszone C (Sport und Freizeit­anlagen); sie ist im nordwestlichen Teil mit einer Reitbahn und inliegender Reithalle überstellt sowie im östlichen Teil mit Wald bestockt. Die Eigentümer erstellten im Jahre 2000 drei neue Pferdestallungen. Die Ställe 1 und 2 mit Grundflächen von rund 72 m² (14,0 x 5,2 m) bzw. 80 m² (13,9 x 5,8 m), Gebäudehöhen von 4,47 bzw. 4,0 m, umfassend drei bzw. vier Pferdeboxen, liegen im Wald­gebiet; der Stall 3 befindet sich im Waldab­standsbereich. Nachdem die Baukommission der Gemeinde X davon Kenntnis erhalten und zusammen mit Vertretern des Kreisforstamtes M und der kantonalen Amtsstelle Wald am 5. Juli 2000 zur Klärung des Sachverhalts einen Augenschein vorgenommen hatte, forderte sie die Eigentümer am 13. Juli 2000 auf, die im Wald liegenden Ställe 1 und 2 abzubrechen oder zwecks Klärung der Bewilligungsfähigkeit umgehend ein (nachträg­liches) Baugesuch einzureichen. Ein solches Gesuch, verbunden mit dem Begehren, die Rodung von 370 m² Wald zu bewilligen, wurde am 31. Oktober 2000 eingereicht.

Die Volkswirtschaftsdirektion (Amt für Landschaft und Natur/Abteilung Wald) verweigerte am 23. Januar 2001 sowohl die Rodungsbewilligung wie auch die raum­pla­nungsrechtliche Ausnahmebewilligung. Sie verpflichtete die Eigentümer (bzw. den formell als Gesuchsteller aufgetretenen Vertreter der Eigentümer), die beiden widerrechtlich erstellten Bauten binnen drei Monaten nach Eintreten der Rechtskraft dieser Verfügung abzubrechen und alles Material, einschliesslich den Teerbelag, zu entfernen; der Wald­boden sei so herzurichten, dass sich das zweckentfremdete Waldareal wiederbewalden könne. Demgegenüber bewilligte die Direktion die Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstands für den Pferdestall 3 unter Nebenbestimmungen.

In gleicher Weise beschloss die Baukommission der Gemeinde X am 10. Dezember 2001, eine nachträgliche Baubewilligung werde bezüglich der Ställe 1 und 2 verweigert, bezüglich des im Waldabstandsbereich liegenden Stalles 3 unter Nebenbestimmungen erteilt. Die kantonale Verfügung vom 23. Januar 2001 wurde den Gesuchstellern gleich­zeitig mit der kommunalen Verfügung vom 10. Dezember 2001 eröffnet.

II. Den dagegen erhobenen Rekurs vom 11. Januar 2002 wies der Regierungsrat am 14. Mai 2003 ab; die Rekurskosten auferlegte er den Rekurrierenden, deren Begehren um Zusprechen einer Parteientschädigung er abwies.

III. Mit Beschwerde vom 23. Juni 2003 beantragten die Eigentümer dem Verwal­tungsgericht, den Rekursentscheid des Regierungsrats aufzuheben und dessen Vorinstan­zen einzuladen, die raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung und die kommunale Baubewilligung sowie – sofern nötig – die waldrechtliche Rodungsbewilligung für die streitbetroffenen Pferdeboxen zu erteilen; eventuell sei bloss die Beseitigung des Teerbelags rund um die beiden Pferdestallungen zu befehlen; subeventuell sei für die Beseitigung der Bauten eine Frist von sechs statt von bloss drei Monaten ab Rechtskraft des Beschwerdeentscheids zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Durchführung eines Augenscheins sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung verlangt.

Die Volkswirtschaftsdirektion, die Baukommission der Gemeinde X sowie namens des Regierungsrats die Staatskanzlei beantragten Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. a) Bauten im Wald können nach Art. 22 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) bewilligt werden, sofern sie forstlichen Zwecken dienen, d.h. "zonenkonform" sind (wobei sich von Zonenkonformität allerdings nur im übertragenen Sinn sprechen lässt; vgl. Art. 18 Abs. 3 RPG). Die forstliche Natur von Bauten und Anlagen ist dann zu bejahen, wenn sie Zwecken des Walds dienen und für dessen Bewirtschaftung erforderlich sind (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. A., Bern 2002, S. 420; Stefan Jaissle, Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, Zürich 1994, S. 278 ff.). Wie das Bundesgericht in BGE 123 II 499 E. 2 klargestellt hat, entsprechen selbst forstliche Bauten und Anlagen der im Wald geltenden Nutzungsordnung nur, wenn sie für die zweckmässige Bewirtschaftung des Walds am vorgesehenen Standort notwendig und nicht überdimensioniert sind und ausserdem keine überwiegenden öffentlichen Interessen gegen ihre Errichtung vorliegen. Alle anderen Bauten im Wald (forstliche, welche die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, sowie nichtforstliche) bedürfen einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG (Art. 11 Abs. 1 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991, WaG, SR 921.0; Art. 14 der Waldverordnung vom 30. November 1992, WaV, SR 921.01).

Sodann bedürfen Bauten und Anlagen im Wald, die den Waldboden dauernd oder vorübergehend zweckentfremden (Art. 4 WaG) einer Rodungsbewilligung (Art. 5 Abs. 2 WaG). Nicht als Rodung gilt und dementsprechend keiner Rodungsbewilligung bedarf nach Art. 4 lit. a WaV die Beanspruchung von Waldboden für forstliche Bauten und Anlagen sowie für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen. Handelt es sich um nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen, so macht diese Qualifikation zwar eine Rodungsbewilligung entbehrlich, nicht aber eine raumplanungsrechtliche Ausnahme­bewilligung nach Art. 24 RPG (vgl. Art. 14 Abs. 2 WaV). Zudem ist für solche Kleinbauten und -anlagen, sofern sie die Funktion oder die Bewirtschaftung des Waldes gefährden oder beeinträchtigen, eine forstrechtliche Ausnahmebewilligung nach Art. 16 Abs. 2 WaG erforderlich (§ 9 des kantonalen Waldgesetzes vom 7. Juni 1998, WaldG, LS 921.1). Gemäss dieser kantonalen Bestimmung ist es verboten, nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen im Wald zu errichten, zu erweitern oder ihrem Zweck zu entfremden (Abs. 1). Für standortgebundene Einrichtungen kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden (Abs. 2). 

b) Die streitbetroffenen Ställe liegen in einem Waldgebiet, welches nach drei Seiten von der kommunalen Erholungszone C (Sport- und Freizeitanlagen) umgeben, jedoch weder dieser noch einer anderen Nutzungszone zugeschieden ist; vielmehr wird es im kommunalen Zonenplan von den daran anschliessenden Zonen EC und W2B abgegrenzt, was dem Grundsatz entspricht, dass der Wald der Nutzungsplanung entzogen bleibt (vgl. Art. 12 WaG und dazu Jaissle, S. 122 und 227 ff.). Unter diesen Umständen liegen die zwei Ställe jedenfalls "ausserhalb der Bauzonen" im Sinn von Art. 24 RPG, d. h. sie fallen in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung, und zwar unabhängig davon, ob die Erholungszone C eine Bauzone oder Nichtbauzone darstellt. Wie es sich mit der Anwendbarkeit von Art. 24 RPG verhielte, wenn die Erholungszone C nicht durch (vom Nutzungsplan abgegrenzten) Wald überlagert wäre, braucht hier nicht näher geklärt zu werden (vgl. zu dieser Frage RB 1996 Nr. 70 und 1999 Nr. 108, Leitsatz, mit weiteren Hinweisen in der unpublizierten E. 2a/bb). Es ist sodann unbestritten, dass die beiden Ställe nicht forstlichen Zwecken dienen. Sie bedürfen demnach einer Ausnahme­bewilligung nach Art. 24 RPG.

Die Stallungen wurden kurze Zeit vor Inkrafttreten der RPG-Revisionsvorlage (in Kraft seit 1. September 2000) errichtet. Bei nachträglichen Baubewilligungsverfahren kommt nach ständiger Rechtsprechung dasjenige Recht zur Anwendung, welches bei der baulichen Änderung in Kraft stand; das neue Recht ist nur anwendbar, soweit es für die Bauherrschaft günstiger ist (Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, N. 862; Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 2. A., Zürich 2000, S. 583). Hier ist das neue Recht (Art. 24 – 24d RPG in der Fassung vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. September 2000) nicht günstiger als das alte Recht (Art. 24 RPG in der ursprünglichen Fassung), weshalb Letzteres anwendbar bleibt. Gemäss Art. 24 Abs. 1 RPG kann für zonenwidrige Bauten ausserhalb der Bauzonen eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine über­wiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b).

c) Eine Rodungsbewilligung (deren Erforderlichkeit hier allerdings streitig ist, indem die Beschwerdeführenden die betroffenen Stallungen als forstliche Kleinbauten im Sinn von Art. 4 lit. a WaV gewürdigt haben wollen) darf nach Art. 5 Abs. 2 WaG nur erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen; zudem muss das Werk, für das gerodet werden soll, auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein (lit. a), die Voraus­setzungen der Raumplanung sachlich erfüllen (lit. b), und die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (lit. c).

d) Zur Sicherstellung der bundesrechtlich gebotenen Verfahrenskoordination hat diejenige Behörde, die über Zonenkonformität einer Baute im Wald nach Art. 22 RPG bzw. deren Bewilligungsfähigkeit nach Art. 24 RPG zu entscheiden hat, auch darüber zu befinden, ob eine Rodungsbewilligung erforderlich sei und ob gegebenenfalls eine solche erteilt werden könne. Das ist im Kanton Zürich das Amt für Landschaft und Natur (vgl. Ziff. 1.2.2 des Anhangs zur Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997, LS 700.6).

3. Die Volkswirtschaftsdirektion hat in ihrer Verfügung vom 23. Januar 2001 erwogen, eine Rodungsbewilligung könne nicht erteilt werden, weil die streitbetroffenen Ställe nicht standortgebunden seien und die dafür angeführten privaten Interessen betrieblich-finanziell motiviert seien, weshalb sie keine wichtigen Gründe für eine Rodung darstellten oder jedenfalls das öffentliche Interesse an der Walderhaltung nicht überwiegen würden. Mangels Standortgebundenheit sei auch die erforderliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG zu verweigern.

Der Regierungsrat erwog, die beiden Pferdeställe seien nicht standortgebunden, zumal sie auf dem gleichen Grundstück ausserhalb des Waldes in kurzer Gehdistanz zum Hauptstall erstellt werden könnten; eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG komme daher nicht in Betracht (E. 6). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden handle es sich bei den beiden Ställen nicht um nichtforstliche Kleinbauten im Sinn von Art. 4 lit. a und 14 Abs. 2 WaV, für welche eine Rodungsbewilligung nach Art. 5 WaG entbehrlich wäre. Mit Grundflächen von 72 m² bzw. 80 m² könne nicht mehr von Kleinbauten gesprochen werden, zumal auch die geteerten Flächen und somit rund 370 m² in die Beurteilung einzubeziehen seien (E. 7). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rodungsbewilligung seien hier nicht erfüllt. Mit ihren Ausführungen darüber, dass der Standort im Wald wegen der räumlichen Nähe zum Hauptstall gewählt worden sei, weil nur so die Überwachung der Pferde und die korrekte Entsorgung des anfallenden Mistes gewährleistet sei, vermöchten die Rekurrierenden keine wichtigen, das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegenden Gründe im Sinn von Art. 5 Abs. 2 WaG darzutun (E. 8). Mit ihren Ausführungen darüber, dass ein anderer Standort wegen der formellen Unterschutzstellung des Reitstalles und der vorgelagerten Parkanlage und wegen der unmittelbar angrenzenden, lärm- und geruchsempfindlichen Wohnzone nicht möglich sei, könnten die Rekurrierenden keine Standortgebundenheit im Sinn von Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG dartun, zumal mit bei der Unterschutzstellung des Reitstalles kein auch die benachbarte Reithalle mit gedecktem Reitumgang umfassender Ensembleschutz begründet worden sei (E. 9). Der angeordneten Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands stünden entgegen der Auffassung der Rekurrierenden keine Gründe des Vertrauens­schutzes entgegen (E. 10). Aufgrund der dargelegten Erwägungen, welche die erstellten Bauten bereits "aus rechtlichen Gründen" als nicht bewilligungsfähig erscheinen liessen, habe auf den beantragten Augenschein verzichtet werden können (E. 11).

Die Beschwerdeführenden rügen vorab, dass ihnen die Rekursinstanz mit dem Verzicht auf Durchführung eines Augenscheins das rechtliche Gehör verweigert habe. Sie beantragen schon deswegen die Aufhebung des Rekursentscheids, ohne jedoch ihre Rüge der Gehörsverweigerung explizit mit einem Antrag auf Rückweisung der Sache an den Regierungsrat zu verbinden (Beschwerdeschrift Ziff. II/2). Sie halten daran fest, dass es sich bei den streitbetroffenen Pferdeställen um nichtforstliche Kleinbauten handle, die keiner Rodungsbewilligung bedürften (Beschwerdeschrift Ziff. II/3). Selbst wenn jedoch von einer diesbezüglichen Bewilligungspflicht ausgegangen werde, seien die Voraus­setzungen für die Bewilligungserteilung nach Art. 5 Abs. 2 WaG entgegen der Auffassung des Regierungsrats erfüllt (Beschwerdeschrift Ziff. II/4). Gleiches gelte mit Bezug auf die unbestrittenermassen erforderliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG (Beschwer­deschrift Ziff. II/5). Sodann erweise sich der Abbruchbefehl jedenfalls als unverhältnis­mässig, soweit er nicht nur die Beseitigung des Teerbelags, sondern die Entfernung der beiden Pferdeställe verlange, zumal diese anstelle von vorbestehenden Bauten sowie ohne Fällen von Bäumen errichtet worden seien (Beschwerdeschrift Ziff. II/7). Unverhältnis­mässig sei schliesslich auch die zu kurz bemessene Beseiti­gungsfrist von drei Monaten (Beschwerdeschrift Ziff. II/8).

4. Ein Augenschein wäre höchstens dann erforderlich, wenn sich die Einwendungen der Beschwerdeführenden, die beiden im Wald errichteten Pferdeställe seien nicht­forstliche Kleinbauten im Sinn von Art. 4 lit. a WaV und sie seien standortgebunden im Sinn von Art. 24 Abs. 1 RPG sowie – falls sie nicht als Kleinbauten gewürdigt würden – im Sinn von Art. 5 Abs. 1 lit. a WaG, aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilen liessen. Dies trifft jedoch, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, nicht zu. Die Rüge der Gehörsverweigerung ist daher unbegründet, und ebenso wenig besteht für das Verwaltungsgericht Grund, einen Augenschein vorzunehmen.

5. Die beiden Pferdeställe weisen Grundflächen von 72 m² und 80 m² auf. Zusam­men mit dem ebenfalls erstellten Teerbelag in der Umgebung wird, wie am Augenschein vom 5. Juli 2000 festgestellt wurde eine Fläche von rund 370 m² Waldboden beansprucht. Wenn der Regierungsrat, ausgehend davon, dass angesichts der räumlichen Nähe der beiden Ställe auch bezüglich der streitigen Qualifikation als Kleinbauten eine Gesamt­würdigung vorzunehmen sei, das Vorliegen solcher Kleinbauten und -anlagen verneint hat, so ist dies nicht rechtsverletzend. In der Botschaft des Bundesrats zum Waldgesetz werden als Beispiele nichtforstliche Kleinbauten "bescheidene Rastplätze, Feuerstellen, Sport- und Lehrpfade, erdverlegte Leitungen und Kleinantennenanlagen" genannt (BBl 1988 III 191). Aus dem von ihnen angerufenen Bundesgerichtsentscheid Nr. 1A.277/1999 vom 25. Mai 2000 können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Bundes­gericht hat in jenem Urteil offen gelassen, ob es sich beim streitbetroffenen Bienenhaus, das zusammen mit Umgebungsanlagen eine Fläche von ca. 250 m² beanspruchte, um eine Kleinbaute im Sinn von Art. 4 lit. a WaV handle, weil jedenfalls die nach Art. 24 RPG erforderliche Baubewilligung zu Recht verweigert worden sei. Der dort beurteilte Sachverhalt lässt sich schon vom Ausmass der betroffenen Fläche her nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichen. Obgleich dies aufgrund der nachstehenden Erwägungen möglich wäre, besteht im vorliegenden Fall für das Verwaltungsgericht kein Anlass, die Frage der Rodungsbewilligungspflicht offen zu lassen. Mit dem Regierungsrat ist festzuhalten, dass Bauten und Anlagen im hier betroffenen Ausmass von insgesamt rund 370 m² nicht mehr als Kleinbauten und -anlagen gewürdigt werden können. Der vorlie­gende Sachverhalt lässt sich auch nicht mit Schrebergartenhäuschen vergleichen, wobei anzumerken ist, dass der von den Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang angerufene Bundesgerichts­entscheid Nr. 1A.135/1999 vom 8. März 2000 ohnehin nicht auf die Waldgesetzgebung Bezug nimmt.

Die Beschwerdeführenden bringen in anderem Zusammenhang vor, die streitigen Bauten seien anstelle vorbestehender Bauten sowie ohne Fällung von Bäumen errichtet worden. Aus diesem Umstand kann jedenfalls nicht abgleitet werden, eine Rodungs­bewilligung nach Art. 5 WaG sei entbehrlich. Die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden gilt unabhängig davon als Rodung im Sinn von Art. 4 WaG, ob sie mit einer Fällung von Bäumen verbunden ist (Jaissle, S. 115), und die Waldgesetzgebung sieht keine Besitzstandsgarantie in dem Sinn vor, dass abgebrochene Bauten im Wald wieder aufgebaut werden dürften (vgl. Jaissle, S. 132 f. mit Hinweisen auf die Recht­sprechung).

Es ist demnach mit den Vorinstanzen davon auszugehen, dass die streitigen Pferdeställe neben einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG auch einer Rodungs­bewilligung bedürfen.

6. a) Standortgebunden im Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG sind Bauten, wenn sie aus technischen oder betrieblichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf eine bestimmte Lage ausserhalb der Bauzonen angewiesen sind (positive Standortgebundenheit) oder wenn sie sich aus besonderen Gründen in einer Bauzone nicht verwirklichen lassen (negative Standortgebundenheit). An die Standortgebundenheit sind strenge Anfor­derun­gen zu stellen, wobei jedoch eine relative Standortgebundenheit in dem Sinne genügt, als der beanspruchte Standort gegenüber solchen innerhalb der Bauzone aus gewichtigen Gründen erheblich vorteilhafter erscheint; nicht gefordert ist der (kaum zu erbringende) Nachweis, dass sich beim gewählten Standort um den einzig möglichen handelt (Hänni, S. 207 ff.). Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch hinsichtlich der Standort­gebun­denheit im Sinn von Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG (Hänni, S. 415 f.; Jaissle, S. 139). Anders als bei landwirtschaftlichen bzw. forstlichen Bauten, bei denen Standort­gebundenheit und Zonenkonformität im Wesentlichen übereinstimmende Fragen aufwerfen (BGE 123 II 499 E. 3b/cc S. 508), kann bei nichtforstlichen Bauten im Wald wie bei nichtland­wirt­schaftlichen Bauten in der Landwirtschaft eine Standortgebundenheit zu bejahen sein, obwohl sie notwendigerweise nicht zonenkonform sind (BGr, 25. Mai 2000, 1A.277/1999).

Was die Beschwerdeführenden vor Regierungsrat und vor Verwaltungsgericht zur Begründung der Standortgebundenheit der beiden Ställe vorgebracht haben, zeigt nicht in substanziierter Weise auf, dass sie auf den gewählten Standort im Wald angewiesen sind. Weder aus der Sicht des Umweltschutzes noch aus jener des Denkmalschutzes liegen gewichtige Gründe vor, die den Standort im Wald als den einzig vertretbaren und zumutbaren scheinen liessen. Aufgrund der vorliegenden Akten lässt sich nicht bezweifeln, dass auf dem weiträumigen Grundstück, das grösstenteils der Erholungszone C zugeteilt ist, ein Standort ausserhalb des Waldes gefunden werden kann.

Der sich in der Erholungszone C befindende Teil der gesamten Reitanlage (Reit­bahn mit inliegender Reithalle) ist nicht unter Schutz gestellt, weil ein Ensembleschutz als nicht erforderlich und unverhältnismässig erachtet wurde. In jenem Bereich des Grund­stücks stehen daher, wie schon die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, denkmal­schützerische Gründe einer Platzierung von Pferdeställen ausserhalb des Walds nicht entgegen.

Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass in jenem Grundstückbereich (innerhalb der Erholungszone C, ausserhalb des Waldes) die Errichtung von Ställen infolge Lärm- und Geruchsimmissionen wegen der südlich anstossenden Zone W2B und nordöstlich anstossenden Zone W1B unzulässig wären. Die Beurteilung der Geruchs­immissionen richtet sich mangels spezifischer Grenzwerte nach den allgemeinen Vorschriften von Art. 14 lit. b des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) und Art. 2 Abs. 5 lit. b der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV, SR 814.318.142.1). Geruchsimmissionen sind gemäss diesen Vorschriften unzulässig, wenn sie nach dem Stand der Wissenschaft oder der Er­fahrung die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stö­ren bzw. wenn aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in seinem Wohlbefin­den erheblich stören (VGr, 20. Dezember 1990, VB.1990.00120). Mit Bezug auf Lärmim­missionen gilt sowohl in der hier betroffenen Erholungszone C wie auch in den angrenzenden Zonen W2B und W1B gemäss Art. 2 Ziff. 3 BZO sowie dem zugehörigen Zonenplan die Empfindlichkeitsstufe II, welche gemäss Art. 43 der Lärmschutz-Verord­nung vom 15. Dezember 1986 (LSV, 814.41) nicht störende Betriebe zulässt. Dazu gehören auch Pferdeboxen (Fritzsche/Bösch, S. 107). Zu beachten ist in diesem Zusam­menhang, dass sich in dem in der Zone W2B liegenden, unter Schutz gestellten Gebäude Vers.Nr. 02 bereits Stallungen befinden; ferner gehen von dem in der Erholungszone C liegenden Teil der Reitanlage (Reitbahn mit inliegender Reithalle) zweifellos bereits gewisse Lärm- und Geruchsimmissionen aus; es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass durch die Platzierung von sieben neuen Pferdeboxen das in den als Standort in Betracht fallenden Zonen EC und W2B zuträgliche Mass an Lärm- und Geruchs­immissionen überschritten würde. Schliesslich befindet sich an der K-Strasse innerhalb der östlich an das Grundstück der Beschwerdeführenden angren­zenden Zone W1B ebenfalls ein Betrieb mit Reitstallungen. Es kann demnach keine Rede davon sein, dass die von den Beschwerdeführenden befürchteten Lärm- und Geruchs­immissionen für die beiden streitbetroffenen Ställe eine negative Standortgebundenheit an ihrem jetzigen Standort im Wald begründen würden.

Die Beschwerdeführenden halten sodann an ihrem Einwand fest, dass die Boxen "eine gewisse Nähe" zum restlichen Betrieb aufweisen müssten, damit die Pferde optimal betreut werden könnten und deren Sicherheit auch nachts gewährleistet sei. Diese allgemeinen Ausführungen vermögen eine (positive) Standortgebundenheit der beiden Ställe an ihrem jetzigen Standort im Wald nicht hinreichend darzutun. Dass unter dem damit geltend gemachten betrieblichen Gesichtspunkt ein Standort auf dem gleichen Grundstück ausserhalb des Waldes ausser Betracht fallen würde, lässt sich dabei schon aufgrund der bei den Akten liegenden Pläne ausschliessen, so dass auch in dieser Hinsicht ein Augenschein nicht erforderlich ist.

b) Die nach Art. 5 WaG und nach Art. 24 RPG erforderliche Interessenabwägung lässt sich wie erwähnt nicht gänzlich von dem nach beiden Bestimmungen massgebenden Kriterium der (relativen) Standortgebundenheit trennen; das Erfordernis der Standort­gebundenheit nach Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG und Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG ist eng mit der Frage verbunden ist, ob für die Rodung wichtige, das Interesse an der Walderhaltung überwiegende Gründe bestehen bzw. dem Standort ausserhalb der Bauzone keine über­wiegenden Interessen entgegenstehen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich daher zugleich, dass es für die Erteilung der Rodungsbewilligung und der raumplanungs­rechtlichen Ausnahmebewilligung auch an den Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2 Halbsatz 1 WaG und von Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG fehlt. Der Regierungsrat hat mithin auch insofern rechtmässig entscheiden, als er zum Schluss gelangt ist, es lägen keine wichtigen, das Interesse an der Walderhaltung überwiegenden Gründe für eine Rodung vor bzw. es stünden dem bereits ausgeführten Vorhaben überwiegende öffentliche Interessen entgegen.

c) Es kann angemerkt werden, dass die Interessenabwägung selbst dann zuungunsten der Beschwerdeführenden ausfallen würde, wenn davon auszugehen wäre, dass sich auf ihrem Grundstück Kat.Nr. 01 ausserhalb des Waldes kein bewilligungs­fähiger Standort für die beiden Ställe finden liesse. Unter dieser Annahme fallen ihre unter dem Gesichtspunkt des Denkmalschutzes geäusserten Bedenken von vornherein weg. Zur Vermeidung unzulässiger Lärm- und Geruchsimmissionen sind die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten (E. 6a) nicht zwingend auf einen Standort auf diesem Grundstück (weder innerhalb noch ausserhalb des Waldes) angewiesen. Dass sie für die streitigen Pferdeboxen aus betrieblichen Überlegungen einen Standort möglichst in der Nähe der bestehenden Reitanlage anstreben, ist verständlich. Ob dies unter der getroffenen Annahme sogar eine Standortgebundenheit am jetzigen Standort im Wald begründen würde, kann offen bleiben; jedenfalls wären diese privaten Interessen geringer zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Walderhaltung. Damit fehlte es auch unter dieser Annahme an überwiegenden Gründen für eine Rodung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Halbsatz 1 WaG, und es lägen zugleich über­wiegende öffentliche Interessen im Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG vor, die gegen den jetzigen Standort im Wald sprechen.

 7. Eventualiter beantragen die Beschwerdeführenden, der in Disp. Ziff. III der Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 23. Januar 2001 getroffene Wiederher­stellungsbefehl sei in dem Sinn einzuschränken, als lediglich der Teerbelag rund um die betroffenen Pferdestallungen zu beseitigen sei. Zur Begründung bringen sie vor, eine solche Anordnung genüge für die Wiederherstellung des "ursprünglichen Zustands", weil die streitigen Pferdeboxen anstelle von vorbestehenden Bauten sowie ohne Fällung von Bäumen errichtet worden seien. Zudem beanspruchten die Pferdestallungen eine bedeutend geringere Grundfläche als der Teerbelag. Der Befehl zur Beseitigung der Pferdeställe verstosse unter diesen Umständen gegen die Eigentumsgarantie und das Verhältnis­mässigkeitsprinzip (Art. 26 und 36 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV).

Beide Einwendungen sind nicht geeignet, den Abbruch der Pferdeställe als unverhältnismässige Massnahme erscheinen zu lassen. Wiederherzustellen ist nicht der ursprüngliche, sondern der rechtmässige Zustand. Wie dargelegt (E. 5), gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden unabhängig davon als Rodung im Sinn von Art. 4 WaG, ob sie mit einer Fällung von Bäumen verbunden ist (Jaissle, S. 115), und sieht die Waldgesetzgebung keine Besitzstandsgarantie in dem Sinn vor, als abgebrochene Bauten im Wald wieder aufgebaut werden dürften. Bei dieser Rechtslage ist es trotz des geltend gemachten Umstandes auch nicht unverhältnismässig, die Beseitigung aller neu erstellen Bauten und Anlagen zu verlangen. Ebenso unerheblich ist der Umstand, dass die Pferdeställe im Vergleich zum Teerbelag nur eine geringe Fläche beanspruchen; das gilt um so mehr, als unter finanziellen Gesichtspunkten die Entfernung des Teerbelags weniger ins Gewicht fallen dürfte als die Beseitigung der Ställe.

8. Subeventualiter beantragen die Beschwerdeführenden, für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands eine Frist von sechs statt von drei Monaten zu gewähren. Das öffentliche Interesse an der Walderhaltung steht diesem Anliegen nicht entgegen, zumal nach ihrer von der Beschwerdegegnerschaft nicht bestrittenen Darstellung die streitigen Ställe anstelle vorbestehender Bauten und ohne Fällung von Bäumen erstellt worden sind. Anderseits haben sie ein erhebliches Interesse daran, bis zum Zeitpunkt des Abbruches der rechtswidrigen Ställe einen Ersatzstandort zu finden, der sich nicht nur als geeignet, sondern auch als bewilligungsfähig erweist. Dazu erscheint die angesetzte Frist von drei Monaten unter dem Gesichtswinkel des Verhältnismässigkeitsprinzipes als zu knapp, weshalb ihrem Begehren auf Ansetzung einer sechsmonatigen Frist zu entsprechen ist.

9. Demnach ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als den Beschwerde­führenden für die Beseitigung der widerrechtlichen Bauten samt Teerbelag eine Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils angesetzt wird. Im Übrigen ist die Beschwer­de abzuweisen. Weil die Beschwerdeführenden damit grösstenteils unterliegen, rechtfertigt es sich, ihnen die Gerichtskosten vollumfänglich aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als den Beschwerdeführenden für die Beseitigung der widerrechtlichen Bauten samt Teerbelag eine Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils angesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      90.--     Zustellungskosten, Fr. 3'090.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je einem Fünftel mit solidarischer Haftung für die restlichen Kosten auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    …

VB.2003.00231 — Zürich Verwaltungsgericht 23.10.2003 VB.2003.00231 — Swissrulings