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Zürich Verwaltungsgericht 30.07.2003 VB.2003.00198

July 30, 2003·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,413 words·~12 min·2

Summary

Aufenthaltsbewilligung | Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die Ehe. Auch während der vierjährigen Trennungszeit nach Art. 114 ZGB kann eine Abstützung des geltend gemachten Aufenthaltsanspruchs auf die Ehe rechtsmissbräuchlich sein (E. 4b). Der Ehewille der schweizerischen Ehefrau ist erloschen; mit der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft ist nicht zu rechnen (kurzes, konfliktreiches Zusammenleben; heftige Vorwürfe und zurückgezogener Strafantrag der Ehefrau; mittlerweile zweijähriges Getrenntleben). Die Berufung auf Art. 7 ANAG ist daher rechtsmissbräuchlich (E. 4d). Es besteht kein Anlass für weitere Beweismassnahmen oder einen zweiten Schriftenwechsel (E. 6). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2003.00198   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.07.2003 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die Ehe. Auch während der vierjährigen Trennungszeit nach Art. 114 ZGB kann eine Abstützung des geltend gemachten Aufenthaltsanspruchs auf die Ehe rechtsmissbräuchlich sein (E. 4b). Der Ehewille der schweizerischen Ehefrau ist erloschen; mit der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft ist nicht zu rechnen (kurzes, konfliktreiches Zusammenleben; heftige Vorwürfe und zurückgezogener Strafantrag der Ehefrau; mittlerweile zweijähriges Getrenntleben). Die Berufung auf Art. 7 ANAG ist daher rechtsmissbräuchlich (E. 4d). Es besteht kein Anlass für weitere Beweismassnahmen oder einen zweiten Schriftenwechsel (E. 6). Abweisung.

  Stichworte: ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EHELICH EHETRENNUNG EHEWILLE GETRENNT LEBEND RECHTSMISSBRAUCH TRENNUNGSFRIST ZWEITER SCHRIFTENWECHSEL

Rechtsnormen: Art. 7 lit. I ANAG Art. 7 lit. II ANAG Art. 100 lit. I b OG § 43 lit. I h VRG § 58 VRG Art. 114 ZGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. A, Staatsangehöriger von X, heiratete am 29. November 2000 in V die Schwei­zer Bürgerin C. Hierauf wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt. Mit rechtskräftiger Verfügung des Bezirksgerichts V vom 19. Juli 2001 wurde davon Vor­merk genommen, dass die Eheleute seit dem 1. Mai 2001 und weiterhin auf unbestimmte Zeit getrennt lebten. Weil mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Be­ziehungen nicht gerechnet werden könne und keine Anzeichen eines gemeinsamen Ehewillens mehr bestünden, wies die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (Mi­grationsamt) mit Verfügung vom 9. Juli 2002 das Gesuch A's um Verlängerung der Auf­ent­haltsbewilligung ab. Zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit und zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets setzte sie eine Frist bis zum 30. Sep­tember 2002 an.

II. Am 24. Juli 2002 erhob A hiergegen Rekurs an den Regierungsrat. Dieser wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 23. April 2003 ab. Er ging dabei davon aus, dass sich A rechtsmissbräuchlich auf seine faktisch erloschene Ehe berufe, und fällte den Entscheid nach freiem Ermessen.

III. Hiergegen erhob A am 30. Mai 2003 Beschwerde an das Verwal­tungs­gericht mit dem Antrag, der Beschluss des Regierungsrats sei aufzuheben und es sei ihm der Aufenthalt im Kanton Zürich zu bewilligen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Direktion für Soziales und Sicherheit. Dabei machte er im Wesentlichen gel­tend, gestützt auf seine Ehe mit einer Schweizerin Bürgerin und mangels Rechtsmissbrauchs stehe ihm die Aufenthaltsbewilligung zu. Auf die einzelnen Vorbringen ist, soweit erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Namens des Regierungsrats beantragte die Staatskanzlei in der Vernehmlassung vom 26./27. Juni 2003, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Direktion für Soziales und Sicherheit verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflege­geset­zes vom 24. Mai 1959 (VRG) gestattet die Beschwerde beim Verwaltungsge­richt auf dem Gebiet der Fremdenpolizei, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht. Das trifft zu für Entscheide über Aufenthalts- und Nieder­lassungsbewil­li­gungen, auf deren Erteilung der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundesoder völkerrechtlichen Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).

Kraft Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) besitzt der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Zulässigkeits­voraussetzung des Bewilligungsanspruchs ist somit vorliegend gegeben. Die Prüfung, ob der mögliche Rechtsanspruch aufgrund der konkreten Umstände wirklich besteht, betrifft nicht die Eintretensfrage, sondern ist Gegenstand der nachfolgenden materiellen Erwägungen (BGE 128 II 145 E. 1.1.5). Unbestrittenermassen lässt sich dagegen aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechts­konvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfas­sung vom 18. April 1999 (BV) kein Anspruch ableiten, da die Ehe des Beschwerdeführers nicht mehr gelebt wird (vgl. Mark Villiger, Handbuch der Eu­ro­pä­ischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, N. 571; BGE 122 II 289 E. 1b).

b) Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Der Anspruch ausländischer Ehegattinnen und ‑gatten von Schweizer Bürgern bzw. Bürgerinnen auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hängt – an­ders als der aus Art. 8 Abs. 1 EMRK folgende Anspruch – im Allgemeinen nicht davon ab, ob die Ehe intakt ist und tatsächlich ge­lebt wird. Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG besteht allerdings dann kein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbe­willigung, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschrif­ten über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen. Erfasst wird davon ins­­besondere die so ge­nann­te Scheinehe. Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein einge­gangen worden ist, braucht ausländischen Staatsangehörigen, die nicht mehr mit ihrem schweizerischen Gatten bzw. ihrer schweizerischen Gattin zusammenleben, der Aufenthalt nicht auf jeden Fall weiterhin gestattet zu werden. Zu prüfen bleibt bei Vor­lie­gen entsprechen­der Anhalts­punkte, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht als rechtsmiss­bräuchlich er­weist (BGE 128 II 145 E. 2.1, 127 II 49 E. 4a+5a mit weitern Hinweisen).

3. Bei der Ehe des Beschwerdeführers handelt es sich nicht um eine Scheinehe. Dies ist unbestritten und ergibt sich namentlich aus den Akten des Eheschutzverfahrens.

4. a) Rechtsmissbrauch liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts jedenfalls dann vor, wenn die Person ausländischer Staatsangehörigkeit sich im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, die nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht. Rechtsmissbrauch darf allerdings nicht leichthin angenommen werden, namentlich nicht schon deshalb, weil die Ehegatten nicht mehr zusammenleben oder ein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vom ehelichen Zusammenleben abhängig zu machen, weil die ausländischen Staatsangehörigen nicht von der Willkür ihrer schweizerischen Ehegatten abhängen sollen. Erforderlich sind konkrete Hinweise darauf, dass die Ehegatten keine eigentliche Lebensgemeinschaft (mehr) führen wollen, sondern die Berufung auf die Ehe nur aus fremdenpolizeilichen Überlegungen erfolgt (BGE 128 II 145 E. 2.2 mit weitern Hinweisen).

b) Die Kritik des Beschwerdeführers an dieser Praxis ist abzulehnen.

aa) Der Beschwerdeführer macht geltend, mit seinem Festhalten an der Ehe berufe er sich auf seine aus Art. 114 des Zivilgesetzbuchs (ZGB; in der Fassung vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 2000) fliessenden Rechte, was ihm nicht als Rechtsmissbrauch ausgelegt werden könne. Nach Art. 114 ZGB kann ein Ehegatte ohne Zustim­mung des an­dern unter Vorbehalt von Art. 115 ZGB erst dann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens vier Jahre getrennt gelebt haben.

Wenn der Beschwerdeführer die Frage aufwirft, ob die Berufung auf Art. 7 Abs. 1 ANAG während der vierjährigen Trennungsfrist nach Art. 114 ZGB überhaupt rechtsmissbräuchlich sein könne, so ist ihm zu antworten, dass zwischen dem Bestand der Ehe und der Anwesenheitsberechtigung des ausländischen Ehegatten zu unterscheiden ist. Diese bei­­den Fragen sind aufgrund unterschiedlicher Gesetzeszwecke und Interessen zu beurteilen. Art. 114 ZGB entsprang der Absicht des Gesetzgebers, die Scheidungsgründe weitgehend zu formalisieren, um Streitigkeiten hierüber möglichst zu vermeiden (Thomas Sutter/Die­ter Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 114 N. 4; Botschaft des Bundesrats vom 15. November 1995 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, BBl 1996 I 1 ff., 90); die Trennungszeit dient dem formalisierten Nach­weis der Zerrüttung (Regula Rhiner, Die Scheidungsvoraussetzungen nach revidiertem Schweizerischem Recht [Art. 111-116 ZGB], Zürich 2001, S. 249). Art. 7 ANAG will dem­­gegenüber das Familienleben in der Schweiz ermöglichen (vgl. BGE 127 II 49 E. 5d und zur Entstehungsgeschichte der Bestimmung BGE 118 Ib 145 E. 3b-d). Aus dem Zweck von Art. 114 ZGB ergibt sich, dass diese Bestimmung die Schutzwirkung von Art. 7 ANAG nicht verstärkt. Auch innerhalb der vierjährigen Trennungszeit nach Art. 114 ZGB kann eine Berufung auf Art. 7 Abs. 1 ANAG grundsätzlich rechtsmissbräuchlich sein (vgl. BGr, 29. Januar 2003, 2A.33/2003, E. 2.1.2, www.bger.ch; BGE 128 II 145 E. 2.2).

bb) Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, es könne nicht Sache einer Verwal­tungsbehörde sein, unter fremdenpolizeilichen Gesichtspunkten die Zukunftschancen einer Ehe abzuwägen, deren Beurteilung selbst dem Scheidungsgericht für vier Jahre gesetzlich entzogen sei. Eine solche Beurteilung könne zwangsläufig nur einer politischen und keiner juristischen Logik folgen. Dadurch würden ausländische Staatsangehörige diskriminiert.

Der Beschwerdeführer übersieht allerdings, dass im fremdenpolizeilichen Verfahren nicht über die Ehe, sondern über die Aufenthaltsbewilligung zu entscheiden ist. Die Ehe als solche wird durch das vorliegende Verfahren nicht berührt. Deshalb führt es auch nicht zu einer Rechtsungleichheit oder sogar Diskriminierung gegenüber ausländischen Staatsangehörigen: Die Wirkungen der Ehe bleiben für schweizerische und für ausländische Staatsangehörige die gleichen. Im Bereich von Einreise, Aufenthalt und Ausreise sind hingegen aus­ländische Staatsangehörige den Schweizerinnen und Schweizern unter Vorbehalt staatsvertraglicher Regelungen von vornherein nicht gleichgestellt (vgl. Art. 24 und 121 BV).

c) aa) Folglich ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich handelte, indem er den geltend gemachten Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG auf seine Ehe abstützte. Es liegt im Wesen der Sache begründet, dass die Elemente einer Ehe, die über die äussere Rechtsform hinausgehen, als innere und private Vorgänge einer strengen Be­weis­führung entzogen sind. Es ist deshalb entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zulässig, dass auf äussere Indizien abgestellt wird, die nach allgemeiner Erfahrung auf innere Vor­gänge schliessen lassen (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3, 127 II 49 E. 5a). Solche Indizien können etwa sein: Zeitpunkt und Umstände der Eheschliessung, Verhalten der Eheleute nach der Heirat, Reaktion auf die Scheidungsklage des schweizerischen Ehegatten, Erkennt­nisse eines Scheidungs- oder Trennungsurteils zur Zerrüttung der Ehe, Aufgabe des Scheidungswiderstands nach Erreichen der fünfjährigen Ehedauer (vgl. Marc Spescha/Pe­ter Sträuli, Ausländerrecht, Zürich 2001, S. 35 f.).

bb) Die Ehefrau des Beschwerdeführers wandte sich am 2. März 2001 erstmals wegen Eheschutzmassnahmen an das Bezirksgericht V. Nach rund dreieinhalbmonatiger Ehe zog sie aus der ehelichen Wohnung aus; am 19. März 2001 ersuchte sie um die gericht­­liche Bewilligung des Getrenntlebens. Bis Juni 2001 kehrte sie allerdings zumindest spo­radisch in die eheliche Wohnung zurück, wobei teilweise auch die ehelichen Beziehungen wieder aufgenommen wurden. Im Eheschutzverfahren mach­te sie geltend, der Beschwer­deführer sei krankhaft eifersüchtig und versuche, sie von ihrem Umfeld zu isolieren; er sei aggressiv und terrorisiere sie psychisch. Der Beschwerdeführer räumte "Spannungen und Streitigkeiten" ein. Mit Verfügung vom 19. Juli 2001 nahm das Bezirksgericht V davon Vormerk, dass die Ehegatten seit 1. Mai 2001 und weiterhin auf unbestimmte Zeit getrennt lebten. Am 2. Juli 2001 stellte die Ehefrau einen Strafantrag gegen den Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung in der Ehe. Aufgrund des Rückzugs des Strafantrags stellte die Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich mit Verfügung vom 7. No­vember 2001 das Verfahren ein. Dabei bürdete sie dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auf, da gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Ehefrau und ein weiteres Indiz als erstellt gelten könne, dass die – vom Beschwerdeführer bestrittenen – Vorwürfe zuträfen. Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin äusserte sich die Ehefrau in einem Schreiben vom 7. Dezember 2001 gleich wie im Eheschutzverfahren und gab an, dass sie nur wegen Geldfragen sporadischen Kontakt mit dem Beschwerdeführer habe, "unter keinen Umständen" mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft zu rechnen sei und dass sie sich so bald wie möglich scheiden lassen wolle. Im Rekursverfahren gab sie am 20. Januar 2003 an, dass sich die Situation nicht geändert habe. Sie lebe getrennt vom Beschwerdeführer und pflege keinen Kontakt mit ihm; ihr grösster Wunsch sei, schnellstmöglich geschieden zu werden. Eine Scheidungsklage habe sie allerdings noch nicht eingereicht, da sie eine solche vor Ablauf der vierjährigen Trennungszeit nach Art. 114 ZGB für hoffnungslos halte.

Aus den klaren und widerspruchsfreien Angaben der Ehefrau kann nur der Schluss gezogen werden, dass ihr Ehewille definitiv erloschen ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es auch nicht unstatthaft, dass die Vorinstanz aus den Angaben der Ehe­frau über den Ablauf der Ehe und der später zurückgezogenen Anzeige wegen Vergewal­ti­gung und sexueller Nötigung in der Ehe den Schluss zog, der Widerstand der Ehefrau gegen den Gedanken einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft sei nachvollziehbar.

cc) Massgebend ist allerdings nicht allein das Erlöschen des Ehewillens bei der schwei­zerischen Ehegattin. Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist nur dann zu verweigern, wenn zwischen den Eheleuten keinerlei Gemeinschaft mehr besteht, wenn Hoff­­nungen auf eine solche realis­­tischerweise nicht mehr gehegt werden können und wenn der ausländische Ehegatte sich darüber im Klaren sein muss. Der Ehewille des auslän­di­schen Ehegatten kann hingegen nicht als ausschlaggebend angesehen werden, wenn die ehe­liche Gemeinschaft unwiderruflich beendet ist (vgl. BGE 128 II 145 E. 3.4, 127 II 49 E. 5d; a.M. etwa Marc Spescha, Handbuch zum Ausländerrecht, Bern/Stutt­gart/Wien 1999, S. 158; Andreas Zünd, Beendigung der ausländerrechtlichen Anwesen­heitsberechtigung, in: Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], Aktuelle Fragen des schweizerischen Ausländerrechts, St. Gallen 2001, S. 127 ff., 173 f.).

Der Beschwerdeführer versichert, er liebe seine Frau und setze sich ernsthaft für eine Wiederaufnahme des Ehelebens ein. In diesem Sinn hat er sich bereits im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin und vor dem Regierungsrat geäussert. Dass der Beschwerdeführer an der Ehe als solcher festhalten möchte, ent­spräche zwar immerhin seinem Verhalten während des Zusammenlebens, wie es sich laut den (bestrittenen) Aussagen der Ehefrau dar­stellte, die ihm Eifersucht, Kontrollversuche und "Psychoterror" vorwarf. Er hat allerdings entsprechende Bemühungen – wenn überhaupt – in der Regel nur in unbestimmter Form geltend gemacht und schon gar nicht glaubhaft dargetan. Soweit er konkrete Kontak­te behauptete (nämlich in seinen Schreiben vom 8. Januar 2002 und vom 31. Mai 2002 an die Beschwerdegegnerin), stehen seine Aussagen im Widerspruch zu den­jenigen seiner Ehe­frau. Insgesamt erscheinen seine Angaben daher unglaubwürdig. Auch führte die Ehefrau im Eheschutzverfahren aus, dass der Beschwerdefüh­rer im Zeitpunkt der Eheschlies­sung bereits zwei (oder drei) Jahre illegal in der Schweiz gelebt habe. Der Beschwerdeführer bestritt dies, gab aber – insofern in weit gehender Über­einstimmung mit seiner Ehefrau – an, sie hätten sich im Sommer 2000 in Zürich kennen gelernt. Eine Rückkehr nach X vor dem 1. No­vem­ber 2000, dem Datum der angeblichen Einreise in die Schweiz, wurde nicht erwähnt. Ein aus­länderrechtlich motiviertes Festhalten an der Ehe erscheint vor diesem Hintergrund umso wahrscheinlicher. Diese Fragen können allerdings vorliegend offen gelassen werden.

Relevant ist nämlich einzig, dass der Beschwerdeführer angesichts des kurzen – höchs­tens fünf Monate dauernden – und konfliktträchtigen Zusammenlebens, angesichts der langen Trennungszeit von mittlerweile über zwei Jahren sowie angesichts des klarerweise erloschenen Ehewillens seiner Gattin und der hierfür angegebenen Gründe realistischerweise nicht mehr mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft rechnen darf. Die vom Beschwerdeführer infolge seiner Ehe geltend gemachte Aufenthaltsberechtigung vermöchte ihm nicht mehr zur Weiterführung dieser Ehe zu verhelfen; sie würde einzig dazu führen, dass er auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt gegenüber andern ausländischen Staatsangehörigen ungerechtfertigterweise bevorzugt würde. Die Berufung auf die Ehe zur Begründung einer Anwesenheitsberechtigung nach Art. 7 Abs. 1 ANAG ist deshalb im vorliegenden Fall als rechtsmissbräuchlich zu werten, was zur Abweisung der Beschwerde führt (vgl. auch BGr, 16. Mai 2003, 2A.86/2003, E. 3, www.bger.ch).

5. Da die Behörden von Bundesrechts wegen nicht zur Bewilligungserteilung verpflichtet waren, ist eine Überprüfung des vorinstanzlichen Ermessensentscheids durch das Verwaltungsgericht ausgeschlossen (§ 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 VRG; BGE 128 II 145 E. 3.5; vgl. zur Begründung auch Martin Bertschi/Thomas Gächter, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat- und Familienlebens, ZBl 104/2003, S. 225 ff., 264 f.). Der Beschwerdeführer setzt sich denn auch mit der umfassenden Interessenabwägung der Vorinstanz nicht auseinander.

6. Der Beschwerdeführer beantragt, einen weitern Schriftenwechsel durchzuführen sowie die Ehegattin als Zeugin und ihn selber persönlich zu befragen.

a) Die Ehefrau hat sich schriftlich gegenüber der Beschwerdegegnerin und der Vor­instanz geäus­sert; zudem liegen ihre Aussagen im Eheschutzverfahren bei den Akten. Ihre Angaben sind klar und widerspruchsfrei. Auch der Beschwerdeführer hat sich im fremdenpolizeilichen Verfahren wie im Eheschutzverfahren verschiedentlich äussern können. Seine Aussagen über seine Schritte zur Wiederanbahnung der ehelichen Gemeinschaft sind unbestimmt oder widersprechen denjenigen seiner Ehefrau. Es ist nicht zu erwarten, dass eine neuerliche Befragung der Eheleute den relevanten Sachverhalt, wie er sich aus den Ak­ten ergibt, in neuem Licht zeigen oder die verbleibenden Widersprüche in den Aussagen klären würde. Vielmehr ist der massgebende Sachverhalt genügend erstellt, weshalb die vom Beschwerdeführer verlangten Anhörungen überflüssig und damit verzichtbar sind (vgl. Michele Albertini, Der verfassungs­mäs­sige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 372 f.; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 60 N. 5+11).

b) Der zweite Schriftenwechsel ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs etwa dann notwendig, wenn das Verwaltungsgericht zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei auf erstmals in der Beschwerdeantwort vorgebrachte tatsächliche Behauptungen abstellen oder von sich aus neu eingetretene oder bisher ausser Acht gelassene Tatsachen berücksich­tigen will. Er darf hingegen nicht dazu dienen, Darlegungen nachzuholen, die schon in der Beschwerdeschrift hätten vorgebracht werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 58 N. 10 ff.). Während die Beschwerdegegnerin auf eine Beschwerdeantwort überhaupt verzichtet hat, hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht. Der vorliegende Entscheid beruht somit einzig auf Akten, die dem Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren zur Einsicht offen standen. Daher ist der Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel abzuweisen.

7. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt ihm eine Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    2'000.--;  die übrigen Kosten betragen: Fr.        60.--   Zustellungskosten, Fr.    2'060.--   Total der Kosten.

3.        Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    ...

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