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Zürich Verwaltungsgericht 11.09.2003 VB.2003.00174

September 11, 2003·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,289 words·~16 min·4

Summary

Kanalisationsanschluss | Verweigerung der Bewilligung für eine Naturkläranlage; Verpflichtung zum Kanalisationsanschluss: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Obwohl die Verpflichtung an die Beschwerdeführende, den Anschluss ihres Wohnhauses an die öffentliche Kanalisation vorzunehmen, formell in Rechtskraft erwachsen war, war es zulässig, dass das AWEL - im Zusammenhang mit der Prüfung des von den Beschwerdeführenden eingereichten Projekts für eine Naturkläranlage zur Reinigung der häuslichen Abwässer - die Frage der Anschlusspflicht erneut überprüfte (E. 2). Die gesetzlichen Grundlagen zur Anschlusspflicht finden sich im Gewässerschutzgesetz und in der Gewässerschutzverordnung. Ausserhalb der Bauzone besteht die Anschlusspflicht, wenn der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist (E. 3a). Dem gesetzgebersichen Willen entspricht die generelle Anschlusspflicht. Bei der Beurteilung der Zweckmässigkeit ist es unerheblich, ob alternative Lösungen im Vergleich mit der Anschlusspflicht ebenbürtig oder sogar überlegen sind. Nicht ausgeschlossen wird dagegen, bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Kosten die Möglichkeit alternativer Lösungen zu berücksichtigen (E. 3b). Beim Entscheid über die Zweckmässigkeit und die Zumutbarkeit von Anschlusskosten handelt es sich um einen Ermessensentscheid (E. 3c). Zusammenfassung der Standpunkte der Parteien und der Vorinstanz (E. 4). Der Anschluss ist zweckmässig (E. 5). Da die veranschlagten Kosten nur knapp über dem Minimalwert von Fr. 5'160.- je EWG und erheblich unter dem Mittelwert von Fr. 6'450.- je EWG liegen sind sie auch zumutbar (E. 6). Abweisung der Beschwerde. Kostenfolge (E. 7).

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  Geschäftsnummer: VB.2003.00174   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.09.2003 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Kanalisationsanschluss

Verweigerung der Bewilligung für eine Naturkläranlage; Verpflichtung zum Kanalisationsanschluss: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Obwohl die Verpflichtung an die Beschwerdeführende, den Anschluss ihres Wohnhauses an die öffentliche Kanalisation vorzunehmen, formell in Rechtskraft erwachsen war, war es zulässig, dass das AWEL - im Zusammenhang mit der Prüfung des von den Beschwerdeführenden eingereichten Projekts für eine Naturkläranlage zur Reinigung der häuslichen Abwässer - die Frage der Anschlusspflicht erneut überprüfte (E. 2). Die gesetzlichen Grundlagen zur Anschlusspflicht finden sich im Gewässerschutzgesetz und in der Gewässerschutzverordnung. Ausserhalb der Bauzone besteht die Anschlusspflicht, wenn der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist (E. 3a). Dem gesetzgebersichen Willen entspricht die generelle Anschlusspflicht. Bei der Beurteilung der Zweckmässigkeit ist es unerheblich, ob alternative Lösungen im Vergleich mit der Anschlusspflicht ebenbürtig oder sogar überlegen sind. Nicht ausgeschlossen wird dagegen, bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Kosten die Möglichkeit alternativer Lösungen zu berücksichtigen (E. 3b). Beim Entscheid über die Zweckmässigkeit und die Zumutbarkeit von Anschlusskosten handelt es sich um einen Ermessensentscheid (E. 3c). Zusammenfassung der Standpunkte der Parteien und der Vorinstanz (E. 4). Der Anschluss ist zweckmässig (E. 5). Da die veranschlagten Kosten nur knapp über dem Minimalwert von Fr. 5'160.- je EWG und erheblich unter dem Mittelwert von Fr. 6'450.- je EWG liegen sind sie auch zumutbar (E. 6). Abweisung der Beschwerde. Kostenfolge (E. 7).

  Stichworte: ANSCHLUSSKOSTEN ANSCHLUSSPFLICHT ERMESSEN FORMELLE RECHTSKRAFT GEWÄSSERSCHUTZ KANALISATION NATURKLÄRANLAGE WASSERRECHT UND GEWÄSSERSCHUTZ ZUMUTBARKEIT ZWECKMÄSSIGKEIT

Rechtsnormen: Art. 11 lit. I GSchG Art. 11 lit. II GSchG Art. 11 lit. II c GSchG Art. 12 lit. IV GSchG Art. 13 lit. I GSchG Art. 12 lit. I GSchV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. A und B bewirtschaften einen viehlosen Landwirtschaftsbetrieb in X. Im Zusammenhang mit der baulichen Erweiterung des Wohnhauses Vers.-Nr. 1 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 2 erteilte das Amt für Gewässerschutz und Wasserbau (AGW) A am 7. April 1987 die gewässerschutzrechtliche Bewilligung für das Sammeln der Abwässer in einer bestehenden und einer neuen Jauchegrube. Im Zusammenhang mit dem Neubau eines Pouletmaststalles erteilte ihm das AGW am 7. Juli 1997 die gewässerschutzrechtliche Bewilligung für das Sammeln der Abwässer aus dem Pouletmaststall in der bestehenden Jauchegrube; er wurde jedoch verpflichtet, bis spätestens 30. Juni 1998 auf Weisung der zuständigen Gemeindebehörde den Anschluss des Wohnhauses an die öffentliche Kanalisation vorzunehmen; gleichzeitig wurde die Verfügung vom 7. April 1987 aufgehoben. Nachdem A dieser Verpflichtung trotz mehrmaliger Fristerstreckung, letztmals bis 31. März 2001, nicht nachgekommen war, verfügte der Tiefbauvorsteher der Gemeinde X auf Betreiben des Amts für Wasser, Energie und Luft (AWEL, vormals AGW; vgl. dessen Schreiben vom 9. Mai 2001) am 11. Juni 2001, das Wohnhaus sei bis spätestens 31. August 2001 an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen, unter Androhung der Ersatzvornahme mit Kostenfolge und Busse; ein entsprechendes Gesuch mit den nötigen Unterlagen habe er bis spätestens 29. Juni 2001 einzureichen. In der Folge bemühte sich A bei der Baudirektion um einen Aufschub der Anschlusspflicht, was die Direktion mit Schreiben vom 18. Dezember 2001 ablehnte. Ein diesbezügliches Wiedererwägungsgesuch vom 25. April 2002 wies die Direktion am 10. Juni 2002 ebenfalls ab.

II. Am 30. Oktober 2002 reichte A dem Bauamt X ein Projekt für eine Naturkläranlage zur Reinigung der häuslichen Abwässer ein, welches am 14. No­vember 2002 dem AWEL überwiesen wurde. Das AWEL verweigerte am 20. Dezember 2002 die Bewilligung zur Erstellung der projektierten Naturkläranlage; der Gemeinderat X wurde eingeladen, den Anschluss der Gebäulichkeiten an die öffentliche Kanalisation durchzusetzen.

Den dagegen am 21. Januar 2003 erhobenen Rekurs wies die Baudirektion am 7. April 2003 ab.

III. Dagegen erhoben A und B am 8. Mai 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Verfügungen der Vorinstanzen vom 20. Dezember 2002 und vom 7. April 2003 aufzuheben und die nachgesuchte Bewilligung für die Abwasserentsorgungsanlage zu erteilen. Von der in Betracht gezogenen Fristansetzung zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift mit Begründung wurde abgesehen, weil eine solche Beschwerdeschrift am 13. Mai 2003 einging.

Die Baudirektion und das AWEL beantragten Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Das Verwaltungsgericht ist nach §§ 19b Abs. 1, 41 und 43 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde zuständig; auf das von den Verfügungsadressaten fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten.

2. Die dem Beschwerdeführer in Disp.-Ziff. III der Verfügung vom 7. Juli 1997 auferlegte Verpflichtung, bis spätestens 30. Juni 1998 auf Weisung der zuständigen Gemeindebehörde den Anschluss des Wohnhauses an die öffentliche Kanalisation vorzunehmen, ist seinerzeit vom Beschwerdeführer nicht angefochten worden und formell in Rechts­kraft erwachsen. In der Folge hat das AWEL das vom Beschwerdeführer am 30. Oktober 2002 dem Bauamt X eingereichte und von diesem am 14. November 2002 überwiesene Projekt für eine Naturkläranlage zur Reinigung der häuslichen Abwässer entgegengenommen und geprüft, was bedingte, dass die Frage der Anschlusspflicht erneut überprüft wurde (vgl. nachstehende E. 3). Es fragt sich, ob die formelle Rechtskraft der am 7. Juli 1997 getroffenen Anordnung einer solchen erneuten Überprüfung zwingend entgegenstand, mit der Folge, dass die Beschwerde schon aus diesem formellen Grund abzuweisen wäre. Das ist zu verneinen.

Zwar hat das AWEL mit dieser erneuten Überprüfung der Anschlusspflicht die frühere Anordnung (verfahrensmässig) in Wiedererwägung gezogen (wobei es im Ergebnis die Anschlusspflicht erneut bejahte). Indessen ist es den Verwaltungsbehörden nicht von vornherein verwehrt, eine den Adressaten belastende Anordnung in dem Sinn in Wiedererwägung zu ziehen, dass sie prüft, ob daran festzuhalten sei; das gilt selbst bezüglich Anordnungen, die formell in Rechtskraft erwachsen sind (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 23 f., Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 5 und 8, vgl. auch N. 13). Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass im Juli 1997, als der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Errichtung des Pouletmaststalles zum Anschluss der häuslichen Abwässer an die öffentliche Kanalisation verpflichtet wurde, ein konkretes Projekt für eine Naturkläranlage noch nicht zur Diskussion stand; die damals angeordnete Verpflichtung stützte sich in erster Linie auf die Erwägung, dass mit der Umstellung zu einem viehlosen Landwirtschaftsbetrieb ein gesetzlicher Befreiungstatbestand entfallen war. Es ist daher nicht rechtsverletzend, wenn sich das AWEL in der Folge auf eine Prüfung des im Oktober 2002 eingereichten Projekts eingelassen hat, was – wie erwähnt – bedingte, dass die Frage der Anschlusspflicht – diesmal insbesondere unter dem Gesichtswinkel der gesetzlichen Kriterien der Zweckmässigkeit und der Zumutbarkeit (vgl. nachstehende E. 3) – erneut beurteilt wurde. Wie es sich verhielte, wenn das AWEL unter Hinweis auf die rechtskräftige Anordnung vom 7. Juli 1997 auf das Gesuch um Bewilligung der Naturkläranlage von vornherein nicht eingetreten wäre (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 25), kann hier offen bleiben. Dass sich das AWEL und ihm folgend auch die Baudirektion als Rekursinstanz auf eine materielle Beurteilung dieses Gesuchs und damit auch auf eine erneute Überprüfung der Anschlusspflicht eingelassen haben, ist jedenfalls nicht rechtsverletzend. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher diese materielle Beurteilung zu überprüfen.

3. a) Nach Art. 11 Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG [SR 814.20]) muss das verschmutzte Abwasser im Bereich öffentlicher Kanalisationen in die Kanalisation eingeleitet werden. Laut Art. 11 Abs. 2 GSchG umfasst der Bereich öffentlicher Kanalisationen die Bauzonen (lit. a), weitere Gebiete, für die eine Kanalisation erstellt wurde (lit. b), und weitere Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist (lit. c). Art. 12 Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV [SR 814.201]) definiert die Zweckmässigkeit und Zumutbarkeit im Sinn von Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG; zweckmässig ist demnach der Anschluss an die öffentliche Ka­nalisation, "wenn er sich einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand herstellen lässt" (lit. a), zumutbar, "wenn die Kosten des Anschlusses diejenigen für vergleichbare An­schlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich überschreiten" (lit. b). Eine Ausnahme von der Anschlusspflicht zu Gunsten einer landwirtschaftlichen Verwertung sieht Art. 12 Abs. 4 GSchG unter bestimmten Voraussetzungen für das häusliche Abwasser von Landwirtschaftsbetrieben mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand vor. Ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen ist das Abwasser laut Art. 13 Abs. 1 GSchG entsprechend dem Stand der Technik zu beseitigen, wozu es gemäss § 20 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (LS 711.1) einer Bewilligung des zuständigen kantonalen Amtes bedarf. Die dargelegte Regelung entspricht weit gehend der Rechtslage, die nach der Praxis unter den früheren Art. 18 des Gewässerschutzgesetzes vom 8. Oktober 1971 und Art. 18 der Allgemeinen Gewässerschutzverordnung vom 19. Juni 1972 (AS 1972, 967) galt (vgl. Peter Hänni, Planungs-, Bau und besonderes Umweltschutzrecht, 4. A., Bern 2002, S. 425 f.; Peter Karlen, Neues Umweltrecht und seine Auswirkungen auf das Bauen, BR 1998, S. 39 ff., 43). Die frühere Praxis des Bundesgerichts ist deshalb weiterhin zu be­achten (BGr, 7. Mai 2001, 1A.1/2001, E. 2a, www.bger.ch).

b) Es ist unbestritten, dass das fragliche Grundstück ausserhalb der Bauzone und nicht in einem Gebiet im Sinn von Art. 11 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. b GSchG liegt, für das eine Kanalisation erstellt wurde. Streitig ist, ob die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG erfüllt sind. Zweckmässigkeit und Zumutbarkeit im Sinn von Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG sind nach den Massstäben des Gesetzes zu beurteilen. Dem gesetzgeberischen Willen entspricht die generelle Anschlusspflicht (vgl. Botschaft vom 29. April 1987 zur Volksinitiative "zur Rettung unserer Gewässer" und zur Revision des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer [BBl 1987 II 1061, 1115]), die sich auch mit der Notwendigkeit zur Finanzierung der Entsorgungsanlagen und mit der Rechtsgleichheit begründen lässt (BGr, 7. Mai 2001, 1A.1/2001, E. 3a, www.bger.ch). Bei der Beurteilung der Zweckmässigkeit ist deshalb nach der Gerichtspraxis unerheblich, ob alternative Lösungen im Vergleich mit der Anschlusspflicht ebenbürtig oder sogar überlegen sind (BGE 115 Ib 28 E. 2b/aa; VGr BE, 19. Dezember 1994, BVR 1996, S. 17 E. 5a). Nicht ausgeschlossen wird dagegen, bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Kosten die Möglichkeit alternativer Lösungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 115 Ib 28 E. 2b/bb; BUWAL [Hrsg.], Hinweise für die Abwasserbeseitigung im ländlichen Raum, Bern 1989, S. 15 ff.; VGr BE, 19. Februar 2002, URP 2002, S. 225 E. 2d). Zur Beurteilung der Zweckmässigkeit und Zumutbarkeit werden in der zürcherischen Verwaltungspraxis die Richtlinien betreffend die Anschlusspflicht von Liegenschaften an die private und öffentliche Kanalisation, herausgegeben vom AGW im März 1987 (im Folgenden Richtlinien), angewendet (vgl. auch Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 2.A., Wädenswil 2000, S. 228 ff.).

c) Beim Entscheid über die Zweckmässigkeit und die Zumutbarkeit von Anschlusskosten handelt es sich um einen Ermessensent­scheid, den das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c VRG nur beschränkt über­prüfen kann. Die zuständige Behörde ist in ihrer Entscheidung jedoch nicht völlig frei. Eine korrekte und gesetzeskonforme Ermessenshandhabung erfordert die Beurteilung und Würdigung aller für den Entscheid sachlich massgebenden Gesichtspunkte. Das Ermessen muss mit anderen Worten stets pflichtgemäss ausgeübt werden. Die Behörde muss insbe­sondere das Rechtsgleichheits­gebot, das Verhältnismässig­keitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen. Ausserdem sind Sinn und Zweck der ge­setzlichen Ordnung auch bei Ermessensentscheiden zu beachten (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungs­­­recht, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 441).

d) Beim Betrieb der Beschwerdeführenden handelt es sich nicht um einen Landwirtschaftsbetrieb mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand im Sinn von Art. 12 Abs. 4 GSchG. Zwar ist es den Beschwerdeführenden gemäss der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung vom 7. Juli 1997 aufgrund der damals erstellten Düngerbilanz (vgl. Art. 14 GSchG) gestattet, die aus dem Pouletmaststall anfallenden Abwässer (Reinigungs- und Mistabwässer) in der bestehenden Jauchegrube zu sammeln und auf der landwirtschaftlich bewirtschafteten Fläche auszubringen (vgl. Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung vom April 1997, Ziff. 6.2.2). Das ändert jedoch nichts daran, dass auf den Betrieb der Beschwerdeführenden Art. 12 Abs. 4 GSchG nicht anwendbar ist. Aus diesem Grund ist denn auch die gewässerschutzrechtliche Bewilligung vom 7. Juli 1997 mit der Verpflichtung, das Wohnhaus bis spätestens 30. Juni 1998 an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen, verbunden worden (vgl. Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts vom 21. Mai 1997 S. 3), gegen welche Anordnung sie damals nicht Rekurs erhoben haben.

4. In seiner Verfügung vom 20. Dezember 2002 erwog das AWEL, der Landwirtschaftsbetrieb der Beschwerdeführenden befinde sich etwa 200 m von der nächsten Schmutz­wasserkanalisation entfernt. Der Anschluss des Wohnhauses an die Schmutzwasserleitung sei zweck­mässig; aufgrund der topografischen Verhältnisse lasse er sich einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand herstellen. Zudem sei der Anschluss zumutbar, weil dessen Kosten jene für vergleichbare Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich überschrei­ten würden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gälten Anschlusskosten von Fr. 5'000.- bis Fr. 6'000.- je Einwohnergleichwert (EGW) als zumutbar. Hier sei von 12 EGW und damit von zumutbaren Kosten von Fr. 60'000.- bis Fr. 72'000.- auszugehen. Demgegenüber dürften sich die tatsächlichen Kosten für die erforderliche Anschlussleitung in einer Länge von 200 m auf ca. Fr. 30'000.- belaufen.

Dem im Rekurs erhobenen Einwand der Beschwerdeführenden, es sei angesichts des allgemein gestiegenen Wohnflächenbedarfs nicht von 12, sondern von höchstens 10 EGW auszugehen, hielt die Baudirektion entgegen, nicht nur der Wohnflächenbedarf pro Person, sondern auch der Wasserverbrauch pro Person sei gegenüber früher stark gestiegen. Der Bezug zwischen Zimmerzahl und Bewohner sei nach wie vor eine sinnvolle Berechnungsgrundlage. Dass vorliegend ein Zimmer als Büro genutzt werde, schliesse dessen Berücksichtigung nicht aus, da es auf die objektive Eignung als bewohnbarer Raum ankomme. Das streitbetroffene Haus enthalte 11 ½ Zimmer, weshalb es sich rechtfertige, von 11 statt von 12 EGW auszugehen. Ebenfalls zu Gunsten der Rekurrierenden sei von einer Leitungsdistanz von 300 statt 200 m auszugehen. Auch unter diesen Umständen bzw. Annahmen erweise sich der Anschluss als zweckmässig und zumutbar. Laut dem eingereichten Kostenvoranschlag sei mit Erstellungskosten von Fr. 39'000.zu rechnen; zu diesen dürften die zu erwartenden Anschlussgebühren von ca. Fr. 19'000.- nicht hinzugerechnet werden. Der zu erwartende Kostenaufwand von Fr. 39'000.- bzw. von Fr. 3'545.- je EGW liege weit unterhalb des Minimalwerts von Fr. 5'160.- je EGW gemäss den Richtlinien des AGW/AWEL. Das gälte selbst dann, wenn die Anschlussgebühren zu den Erstellungskosten hinzugerechnet würden, mithin von zu erwartenden Kosten von Fr. 4'724.- je EGW auszugehen wäre. Bei dieser Sachlage erübrige es sich, die Zumutbarkeit des Anschlusses nach weiteren Kriterien, etwa den finanziellen Verhältnissen der Rekurrierenden oder einem Vergleich der Kosten des Anschlusses mit jenen der projektierten Naturkläranlage, zu prüfen.

Die Beschwerdeführenden halten daran fest, der Anschluss sei für sie unzumutbar. Es sei aus den bereits im Rekurs dargelegten Gründen von höchstens 10 EGW auszugehen. Zudem seien die ihnen bisher erwachsenen Kosten für die Beseitigung der häuslichen Abwässer hinzuzurechnen. Die erste, 1966 erstellte Grube habe "wegen den häuslichen Abwassern grösser gebaut werden" müssen; von den damaligen Gesamtkosten von Fr. 60'000.- verblieben heute noch unabgeschriebene Restkosten von ca. Fr. 10'000.-. Sodann habe er 1987 für die ebenfalls im Hinblick auf die häuslichen Abwässer erforderliche Erweiterung der Grube rund Fr. 35'000.- investiert, von denen aufgrund eines jährlichen Abschreibungssatzes von 2 % heute noch rund Fr. 26'000.als Abschreibungssubstrat verblieben. Es ergäben sich so zu berücksichtigende Gesamtkosten von ca. Fr. 74'000.- bzw. unter Annahme von 10 EGW von Fr. 7'400.- je EGW, was deutlich über den gemäss den Richtlinien massgebenden Wert von Fr. 5'160.- liege. Zu beachten sei sodann, dass dieser Wert auf einem älteren Gerichtsurteil beruhe und daher hinterfragt werden müsse, zumal die landwirtschaftlichen Einkommen seither massiv gesunken seien. Unzumutbar sei der verlangte Kanalisationsanschluss aber auch deswegen, weil er drei Mal mehr als die projektierte Naturkläranlage koste, welche eine absolut gleichwertige Problemlösung darstelle. Mit Bezug auf seine eigene finanzielle Situation sei zu respektieren, dass er vorhandene Mittel "besser wieder in gewinnbringende, betriebsvergrössernde Massnahmen investiere".

5. Der streitige Anschluss ist zweckmässig im Sinn von Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG und Art. 12 Abs. 1 lit. a GSchV. Es kann diesbezüglich auf die zutreffende Beurteilung durch die Vorinstanz verwiesen werden (Rekursentscheid E. 4a). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was diese Beurteilung entkräften würde.

6. a) In Ziff. 4 lit. a der Richtlinien werden "im Mittel" Fr. 5'000.- (Stand 1987) je (Wohn- oder Schlaf-) Zimmer als noch zumutbare Anschlusskosten bezeichnet; dieser Mittelwert dürfe bei Vorliegen von (im Folgenden näher umschriebenen) besonderen Verhältnissen bis auf maximal Fr. 10'000.- je Zimmer (Stand 1987) bzw. auf mindestens Fr. 4'000.- je Zimmer (Stand 1987) reduziert werden. Als Erhöhungsgrund wird unter anderen eine grosse spezifische Gebäudeversicherungssumme je Zimmer (mehr als Fr. 75'000.- je Zimmer, Stand 1987) genannt. Korrigiert um den Faktor 1,29 (Steigerung des Zürcher Baukostenindexes von 718,9 im Jahr 1987 auf 928,4 im Jahr 2002) ergibt sich gestützt auf die Richtlinien ein Minimalwert von Fr. 5'160.-, ein Mittelwert von Fr. 6'450.- und ein Maximalwert von Fr. 12'900.-.

Wie das Verwaltungsgericht mit Urteil VB 2002.00206 vom 4. Dezember 2002 (E. 4c, www.vgrzh.ch) erkannt hat, halten sich diese Richtlinien, denen keine Gesetzeskraft, jedoch eine das Gesetz präzisierende, die Auslegung beeinflussende Wirkung zuzugestehen ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 65), im Rahmen des massgebenden Bundesrechts (zu diesem vgl. vorstehend E. 3a).

In der Gerichtspraxis anderer Kantone werden Kosten von bis zu Fr. 7'500.- je EGW für zumutbar erklärt. Das Verwaltungsgericht Bern sieht nach seiner ständigen Praxis in diesem Betrag eine Obergrenze des Zumutbaren, wobei es sich um einen Richtwert handelt, der beim Vorliegen besonderer Umstände über- oder unterschritten werden kann (VGr BE, 19. Februar 2002, URP 2002, S. 225 E. 2d; 3. Mai 1999, BVR 1999, S. 456 E. 3d; 19. Dezember 1994, BVR 1996, S. 17 E. 5b/bb; vgl. auch Urs Eymann in: Peter Münch/ Peter Karlen/Thomas Geiser (Hrsg.), Beraten und Prozessieren in Bausachen, Basel/Genf/ München 1998, S. 197 ff., Rz. 6.26). Das Bundesgericht hat Kosten von Fr. 6'000.- bis Fr. 6'700.- je EGW für zumutbar erklärt, ohne eine Obergrenze festzulegen (BGr, 7. Mai 2001, 1A.1/2001, E. 2c, www.bger.ch, mit einem Überblick über die kantonale Praxis). Nicht erheblich ist im vorliegenden Fall, dass das Bundesgericht bei der Bestimmung der zulässigen Kostensätze zwischen Bau­ten von landwirtschaftlichen Betrie­ben einerseits und reinen Wohnhäusern anderseits unterschieden hat: Dies geschah im Hin­blick auf die Möglichkeit der technisch einwandfreien Entsorgung der (auch häuslichen) Ab­wässer aus Landwirtschaftsbetrieben mit der Jauche (vgl. BGE 115 Ib 28 E. 2b/bb). Die entsprechende Regelung findet sich heute in Art. 12 Abs. 4 GSchG, dessen Voraus­setz­un­gen die Beschwerdeführenden – wie erwähnt (E. 3d) – nicht erfüllen.

b) In Ziff. 4 lit. a der Richtlinien werden als Bezugseinheit Zimmer (Wohn- oder Schlafzimmer) genannt, während in den vorinstanzlichen Entscheiden – in Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis mit Einwohnergleichwerten argumentiert wird. Dabei handelt es sich aber nicht um zwei verschiedene Bezugsgrössen. Die EGW richten sich in objektivierter Betrachtungsweise nach der möglichen Nutzung des Gebäudes bei voller Auslastung, weshalb bei Wohnhäusern die Zahl der Zimmer der Zahl der EGW entsprechen kann (vgl. BGr, 7. Mai 2001, 1A.1/2001, E. 2c/bb; BGE 115 Ib 28 E. 2b/bb). Das Wohnhaus der Beschwerdeführenden weist unbestrittenermassen 11 ½ Zimmer auf. Das Haus hat kein hohes Alter (Erstellungsjahr 1965), jedoch einen verhältnismässig hohen Gebäudeversicherungswert von Fr. 1'080'000.- (Schätzdatum 13. Juli 2001). Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von 11 EGW ausgegangen ist; damit hat sie den Einwendungen der Beschwerdeführenden gegen die Berechnung des Beschwerdegegners, der ursprünglich von 12 EGW ausgegangen war, hinreichend Rechnung getragen.

c) Der von den Beschwerdeführenden eingereichte Kostenvoranschlag für den Anschluss an die Kanalisation lautet auf Fr. 39'058.-. Entgegen ihrer Auffassung sind die zu erwartenden Anschlussgebühren von Fr. 12'960.- nicht dazu zu rechnen. Die Nichtberücksichtigung der Anschlussgebühren entspricht den Richtlinien, und diese erweisen sich insofern als gesetzeskonform; die Nichtberücksichtigung lässt sich grundsätzlich mit Art. 12 Abs. 1 lit. b GSchV vereinbaren, weil nach dieser Bestimmung auf die Mehrkosten gegenüber Anschlüssen in der Bauzone abzustellen ist und die Anschlussgebühren auch in der Bauzone anfallen (VGr, 4. Dezember 2002, VB.2002.00206, E. 4a/bb, www.vgrzh.ch).

Die Beschwerdeführenden wollen zudem den nach ihrer Auffassung noch nicht abgeschriebenen Teil der Kosten berücksichtigt haben, welche sie 1966 und 1987 für die häusliche Abwasserentsorgung investiert hätten. Sie haben indessen diese Kosten abgesehen von der Nennung von Beträgen von Fr. 60'000.- (1966) und Fr. 35'000.- (1987) in keiner Weise substanziiert und belegt. Beim genannten Betrag von Fr. 60'000.- handelt es sich um den damaligen Gesamtaufwand für die damalige Entsorgungsanlage (Güllegrube). Es ist davon auszugehen, dass damals nur ein geringer Teil auf die Entsorgung häuslicher Abwässer entfiel; eine Anrechnung kommt schon aus diesem Grund nicht in Betracht. Die 1987 angefallenen Kosten im behaupteten, nicht belegten Umfang von Fr. 35'000.- betrafen offenbar ausschliesslich die Entsorgung häuslicher Abwässer im Zusammenhang mit der damals erfolgten Erweiterung des Wohnhauses. Würde davon der heute noch nicht abgeschriebene Kostenanteil berücksichtigt, so wäre jedenfalls bei Bestimmung dieses Anteils nicht von einem jährlichen Abschreibungssatz von 2 %, sondern von einem solchen von 2,5 % auszugehen (vgl. Baukostensammlung für landwirtschaftliche Betriebsgebäude, herausgegeben von der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik). Zu berücksichtigen wäre demnach noch ein nicht amortisierter Restbetrag von Fr. 21'000.- (60 % von Fr. 35'000.-), was zusammen mit den Anschlusskosten von Fr. 39'000.zu berücksichtigende Gesamtkosten von Fr. 60'000.- bzw. von Fr. 5'455.- je EGW ergäbe. Kosten in dieser Grössenordnung liegen nur knapp über dem Minimalwert von Fr. 5'160.- je EGW und erheblich unter dem Mittelwert von Fr. 6'450.- je EGW (vgl. E. 5a).

d) Ausgehend davon, dass die Anschlusskosten (von Fr. 39'000.- bzw. Fr. 3'545.- je EGW; ohne Berücksichtigung der damals noch nicht geltend gemachten früheren Investitionen) weit unter dem Minimalwert von Fr. 5'160.- je EGW lägen, hat die Baudirektion davon abgesehen, die Zumutbarkeit des Anschlusses noch nach weiteren Kriterien zu beurteilen. Als solche weiteren Kriterien werden in Ziff. 4 Ingress der Richtlinien die Abwassermenge, das Vorliegen einer gewässerschutzkonformen Alternativ­lösung sowie die wirtschaftliche Situation des Grundeigentümers genannt.

Beim Kriterium "Abwassermenge" ist in objektivierter Betrachtungsweise von den Nutzungsmöglichkeiten der fraglichen Baute auszugehen, so dass diesem Kriterium bereits dadurch Rechnung getragen wird, dass die Kosten je Zimmer bzw. je Einwohnergleichwert ermittelt werden. Dass ihre wirtschaftliche Situation den für den Anschluss erforderlichen Kostenaufwand als unzumutbar erscheinen liesse, machen die Beschwerdeführenden nicht geltend. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich einzig vor, dass er, sofern Mittel vorhanden seien, diese besser wieder in gewinnbringende, betriebsvergrössernde Massnahmen investiere. Was die von den Beschwerdeführenden geplante Naturkläranlage anbelangt, so dürfte es sich dabei um eine gewässerschutzkonforme Alternativlösung handeln, ohne dass dies jedoch hier näher geklärt werden müsste. Unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit geht es vor allem um einen Vergleich der Kosten des Anschlusses mit jenen einer (als gewässerschutzkonform vorausgesetzten) Alternativlösung. Die Beschwerdeführenden behaupten, der Anschluss an die öffentliche Kanalisation koste "alles inbegriffen" drei Mal mehr als die Naturkläranlage. Diese Behauptung wird weder belegt noch näher substanziiert. Selbst wenn sie zutreffen sollte, vermag sie im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht den Ausschlag zu Gunsten der angestrebten Alternativlösung zu geben.

Bei einer Gesamtwürdigung erscheint es nicht als rechtsverletzend, wenn die Vorinstanzen die Zumutbarkeit des Anschlusses bejaht haben. Massgebend dafür ist wie erwähnt in erster Linie die Erwägung, dass die zu veranschlagenden Kosten nur knapp über dem Minimalwert von Fr. 5'160.je EGW und erheblich unter dem Mittelwert von Fr. 6'450.- je EGW liegen (vgl. E. 6c).

7. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden je zu Hälfte, unter solidarischer Haftung füreinander, aufzuerlegen.  

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      60.--     Zustellungskosten, Fr. 2'560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung füreinander, auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

5.    ...

VB.2003.00174 — Zürich Verwaltungsgericht 11.09.2003 VB.2003.00174 — Swissrulings