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Zürich Verwaltungsgericht 27.05.2003 VB.2003.00151

May 27, 2003·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,155 words·~6 min·4

Summary

unentgeltlicher Rechtsbeistand | Verweigerung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Aufsichtsbeschwerdeverfahren vor Bezirksrat (zugrunde liegend: Entzug der elterlichen Obhut über das Kind) Rechtsgrundlagen. Die Verweigerung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist nicht mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterziehbar, wenn der Bezirksrat als Vorinstanz darüber im Aufsichtsbeschwerdeverfahren entschieden hat. Ausserdem ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von bezirksrätlichen Entscheiden in familienrechtlichen Angelegenheiten nicht zuständig (E. 1). Nichteintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2003.00151   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.05.2003 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: unentgeltlicher Rechtsbeistand

Verweigerung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Aufsichtsbeschwerdeverfahren vor Bezirksrat (zugrunde liegend: Entzug der elterlichen Obhut über das Kind) Rechtsgrundlagen. Die Verweigerung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist nicht mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterziehbar, wenn der Bezirksrat als Vorinstanz darüber im Aufsichtsbeschwerdeverfahren entschieden hat. Ausserdem ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von bezirksrätlichen Entscheiden in familienrechtlichen Angelegenheiten nicht zuständig (E. 1). Nichteintreten.

  Stichworte: AUFSICHTSBESCHWERDE OBHUTSENTZUG UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERBOT DER FORMELLEN RECHTSVERWEIGERUNG ZUSTÄNDIGKEIT

Rechtsnormen: § 56b EG ZGB § 16 lit. II VRG § 41 VRG § 43 lit. III VRG Art. 310 ZGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

I. Die Fürsorge- und Vormundschaftsbehörde X entzog den Eheleuten D1 und D2 am 19. November 2002 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 des Schweize­rischen Zivilgesetzbuches (ZGB) die elterliche Obhut über ihre Tochter A. Als ordent­liches Rechtsmittel wurde der Rekurs bezeichnet und einem allfälligen Rekurs gestützt auf Art. 314 ZGB die aufschie­bende Wirkung entzogen. Zur Begründung wurde ausgeführt, A werde von ihrem Vater bedroht. Gleichentags beschloss die Fürsorge- und Vor­mundschaftsbehörde, entgegen dem entsprechenden Antrag der Beiständin keine künfti­ge Kostenübernahme für eine weitere Platzierung von A bei der Familie B in Y zu gewähren; als zulässiges Rechtsmittel wurde die Einsprache an den Bezirksrat Z bezeichnet. Zur Begründung wurde dargelegt, eine Platzierung bei der genannten Familie, zu der A ohne Auftrag und Wissen der Behörde verbracht worden sei, sei nicht opportun.

II. Mit Eingaben vom 28. November und vom 4. Dezember 2002 erhob Rechtsanwalt C namens von A Aufsichtsbeschwerde gegen die Vormundschaftsbehörde X. Darin verlangte er in erster Linie, dass A wieder bei der Familie B in Y zu platzieren sei. Ausserdem sei seinem bereits am 26. November 2002 (offenbar bei der Vormundschaftsbehörde gestellten) Gesuch, ihn als unentgeltlichen Rechtsvertreter von A zu bestellen, zu entsprechen.

Der Bezirksrat Z beschloss am 26. März 2003, auf das Gesuch um Bestellung eines un­entgeltlichen Rechtsbeistands nicht einzutreten (Disp. Ziff. 1) und der Aufsichts­be­schwer­de gemäss Eingaben vom 28. November und 4. Dezember 2002 keine Folge zu geben (Disp. Ziff. 2). Der Bezirksrat wies darauf hin, dass gegen diesen Entscheid kein or­dent­li­ches Rechts­mittel gegeben sei (Disp. Ziff. 4). In der Begründung legte er dar, dass die von der kom­munalen Vormundschaftsbehörde beabsichtigte Umplatzierung von der Fa­milie in Y zu einer Familie in W zweckmässig sei, weshalb unter dem Gesichts­winkel des Kindesschutzes ein aufsichtsrechtliches Einschreiten nicht erforderlich sei.

III. Dagegen erhob Rechtsanwalt C namens A am 25. Ap­ril 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen, Disp. Ziff. 1 des Bezirks­ratsbeschlusses aufzuheben und den Bezirksrat anzuhalten, über das Gesuch um Bestel­lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands materiell zu befinden, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin; ausserdem sei der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgericht­liche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person des unterzeichnenden Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Zur Begrün­dung führte er unter anderem aus: Der Bezirksrat habe nicht dargelegt, weshalb er auf das Gesuch um Bestellung als unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht eingetreten sei. Offenbar sei er davon ausgegangen, die unmündige Beschwerde­führerin sei prozessunfähig. Diese Auffassung treffe jedoch schon im Hinblick auf deren Anhörungsrecht nach Art. 314 ZGB (wie näher dargelegt wird) nicht zu. Zudem hätte ihm der Bezirksrat Gelegenheit bie­ten müssen, eine Vollmacht der Eltern von A nachzubringen. Im Übrigen sei die Aufsichts­be­schwerde, obwohl ihr der Bezirksrat keine Folge gegeben habe, im Ergebnis durchaus erfolgreich gewesen, habe doch die Vormundschaftsbehörde sich nachträglich doch noch damit einverstanden erklärt, dass A bis zur Geburt ihres Kindes bei der Familie B in Y blei­ben könne.

Das Verwaltungsgericht zog vom Bezirksrat die Akten bei. Dieser beantragte dem Verwaltungsgericht anlässlich der Aktenüberweisung, auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnun­gen von Verwaltungsbehörden, soweit nicht dieses oder ein anderes Gesetz eine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet. Ist die Beschwer­de in der Hauptsache unzulässig, so ist sie es laut § 43 Abs. 3 VRG auch gegen Zwi­schenentscheide, Entscheide über Verfahrenskosten und Entschädigungen.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verweigerung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Zusammenhang mit einer familienrechtlichen Streitigkeit (Fremd­­­platzierung eines Kindes im Zusammenhang mit der Aufhebung der elterlichen Obhut nach Art. 310 ZGB), in welcher Angelegenheit der Anwalt der Beschwerdeführerin kein ordentliches Rechtsmittel, sondern eine Aufsichtsbeschwerde an den Bezirksrat erhoben hat. Die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit zur Beurteilung des einzig streitbetroffe­nen Begehrens um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist aus zwei Gründen zu verneinen.

Zum einen kann gegen die Weigerung einer Behörde, aufsichtsrechtlich tätig zu wer­den, kein ordentliches Rechtsmittel und damit auch keine Beschwerde an das Verwaltungs­gericht geführt werden, und zwar selbst dann nicht, wenn eigentliche Verfügungen im betreffenden Rechtsgebiet mit Rekurs und Beschwerde nach §§ 19 und 41 ff. VRG weiterziehbar sind (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechts­pfle­gegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 43 f.). Hieraus hat das Verwaltungsgericht gestützt auf § 43 Abs. 3 VRG abgeleitet, dass es auch nicht zuständig für die Beurteilung von im Zusammenhang mit aufsichtsrechtlichen Entschei­den ergangenen Kostenauflagen an den erfolglos gebliebenen Anzeigeerstatter sei (VGr, 22. Au­gust 2002, VB.2002.00227, www.vgrzh.ch/rechtsprechung und zur Publikation in RB 2002 vorgesehen). Gleiches muss dort gelten, wo sich der Beschwerdeführer wie hier vor Verwaltungsgericht einzig dagegen wehrt, dass ihm im Zusammenhang mit einer erfolglos gebliebenen Aufsichtsbeschwerde die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei­stands verweigert bzw. auf sein diesbezügliches Begehren nicht eingetreten worden ist.

Sodann betrifft die vorliegende Beschwerde in der Hauptsache eine Angelegenheit, welche der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde selbst dann entzogen bliebe, wenn sie die

Beschwerdeführerin statt mit blosser Aufsichtsbeschwerde mit einem ordentlichem Rechts­mittel an den Bezirksrat weitergezogen hätte. Zu Behandlung von Streitigkeiten in familien­rechtlichen Angelegenheiten (Art. 90 – 456 ZGB) ist das Verwaltungsgericht selbst dann

nicht zuständig, wenn sie mit Massnahmen wie etwa der Aufhebung der elterlichen Obhut verbunden sind, welche materiell dem Verwaltungsrecht zuzuordnen sind. Dies galt schon vor der Anpassung des kantonalen Prozessrechts an die Änderung des Zivilgesetz­buches vom 26. Juni 1998 (kantonale Gesetzesanpassung vom 27. März 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001, OS 56, 187; vgl. dazu Weisung des Regierungsrats vom 22. September 1999, ABl 1999 II, 1232 ff., insbesondere 1238 und 1292). Nach dem früheren Recht war in solchen Angelegenheiten der Bezirksrat erste Rechtsmittel- und Aufsichtsinstanz, während das Obergericht als obere Aufsichtsbehörde und – im Rahmen einer sogenannten gerichtlichen Beurteilung – als zweite Rechtsmittelinstanz wirkte. Nach dem neuen Recht führt der Instanzenzug nach wie vor zunächst an den Bezirksrat und hernach – neu mit ordent­lichem Rekurs – an das Obergericht, welches jedoch seine Funktion als zweite Aufsichtsinstanz an die Direktion der Justiz und des Innern abgetreten hat (§ 44 Ziff. 9 und § 56b des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911, LS 230; § 44a Ziff. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976, LS 211.1; § 280a ff. der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976, LS 271; je in der Fassung vom 27. März 2000; vgl. zum Ganzen Robert Hau­ser/Erhard Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 44a N. 1 f.; Richard Frank/Hans Sträuli/Georg Messmer, Kom­mentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Ergänzungsband, Zürich 2000, § 280a N. 15 und § 280e N. 35; vgl. auch RB 2001 Nr. 14 = ZR 101/2002 Nr. 15 betreffend Aufnahme eines Pflegekinds nach Art. 316 ZGB; RB 2001 Nr. 22 = ZR 100/2001 Nr. 61 zur Auslegung des Begriffs der ”Familienrechtssachen”). – Nach der dargelegten Ord­nung ist das Verwaltungsgerichts in fa­milienrechtlichen Angelegenheiten weder Aufsichtsnoch Rechtsmittelinstanz. Das hat, wiederum in Anwendung von § 43 Abs. 3 VRG, zur Folge, dass es auch nicht darüber zu befinden hat, ob der Beschwerdeführerin bzw. ih­rem Rechtsvertreter im Verfahren vor Vor­mundschaftsbehörde und vor Bezirksrat die unent­geltliche Rechtsverbeiständung zu Recht verweigert worden sei.

2. Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. ...

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

...