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Zürich Verwaltungsgericht 22.08.2003 VB.2003.00144

August 22, 2003·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,045 words·~10 min·3

Summary

Sozialhilfe | Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1). Eingrenzung des Streitgegenstandes (E. 2). Der Beschwerdeführer rügt, dass die Fürsorgebehörde von seinem Guthaben eine noch nicht in Rechtskraft erwachsene Rückerstattungsforderung in Abzug gebracht habe (E. 3a). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die Forderung in Rechtskraft erwachsen (E. 3b). Strittig ist, ob die Forderung schon zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung oder erst mit Urteil des Verwaltungsgerichts fällig wurde (E. 3c). Bei Geldleistungen ist eine rückwirkende Aufhebung des Suspensiveffekts anzunehmen. Damit soll verhindert werden, dass sich eine Partei nicht zum Schaden der anderen bereichert soll, wenn im Nachhinein eine belastende Verfügung bestätigt wird (E. 3d). Im vorliegenden Fall ist eine rückwirkende Aufhebung des Suspensiveffekts anzunehmen, weshalb die Rückzahlungspflicht seit der erstinstanzlichen Verfügung bestand (E. 3e). Zur Zeit der Schlussabrechnung war zwar eine Rate noch nicht fällig, aus prozessökonomischen Gründen ist aber die inzwischen eingetretene Fälligkeit zu berücksichtigen (E. 3f). Nichteintreten auf das Genugtuungs- und Schadenersatzbegehren (E. 4). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Kosten- und Entschädigungsfolge (E. 5).

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  Geschäftsnummer: VB.2003.00144   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.08.2003 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1). Eingrenzung des Streitgegenstandes (E. 2). Der Beschwerdeführer rügt, dass die Fürsorgebehörde von seinem Guthaben eine noch nicht in Rechtskraft erwachsene Rückerstattungsforderung in Abzug gebracht habe (E. 3a). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die Forderung in Rechtskraft erwachsen (E. 3b). Strittig ist, ob die Forderung schon zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung oder erst mit Urteil des Verwaltungsgerichts fällig wurde (E. 3c). Bei Geldleistungen ist eine rückwirkende Aufhebung des Suspensiveffekts anzunehmen. Damit soll verhindert werden, dass sich eine Partei nicht zum Schaden der anderen bereichert soll, wenn im Nachhinein eine belastende Verfügung bestätigt wird (E. 3d). Im vorliegenden Fall ist eine rückwirkende Aufhebung des Suspensiveffekts anzunehmen, weshalb die Rückzahlungspflicht seit der erstinstanzlichen Verfügung bestand (E. 3e). Zur Zeit der Schlussabrechnung war zwar eine Rate noch nicht fällig, aus prozessökonomischen Gründen ist aber die inzwischen eingetretene Fälligkeit zu berücksichtigen (E. 3f). Nichteintreten auf das Genugtuungs- und Schadenersatzbegehren (E. 4). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Kosten- und Entschädigungsfolge (E. 5).

  Stichworte: AUFSCHIEBENDE WIRKUNG AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN FÄLLIGKEIT FORDERUNG RÜCKERSTATTUNG SCHADENERSATZ SOZIALHILFE SUSPENSIVEFFEKT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: § 2 VRG § 25 lit. I VRG § 55 lit. I VRG

Publikationen: RB 2003 Nr. 21 S. 65

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. A bezog von Mai 2001 bis zu seinem Wegzug nach Y im Oktober 2002 finanzielle Unterstützung von der Fürsorgebehörde der Gemeinde X. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2002 setzte die Fürsorgebehörde eine Schlussabrechnung über gegenseitige Ansprüche und Verpflichtungen fest. Dabei erwog sie, dass A von April bis Juni 2002 und August bis Oktober 2002 seinen Grundbedarf I und II von insgesamt Fr. 6'660.- und den Betrag für die Wohnungsmieten April und Mai 2002 von insgesamt Fr. 2'508.- nicht bezogen habe. Zuzüglich des Betrags von Fr. 226.40 für die Krankenkassenprämie Oktober 2002 habe er bei der Fürsorgebehörde somit ein Guthaben von Fr. 9'394.40. Die Fürsorgebehörde stellte weiter fest, dass A die Kranken­kassenprämien Januar bis März 2002 von insgesamt Fr. 679.20 und die Wohnungsmiete Februar 2002 von Fr. 1'254.- nicht bezahlt habe, obwohl er die entsprechenden Gelder vom Sozialdienst W erhalten habe. Ausserdem stehe ihr A gegenüber eine Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 2'543.- zu. Demnach beschloss die Fürsorgebehörde vom Guthaben von Fr. 9'394.40 die unbezahlten Woh­nungs­mieten Februar, April und Mai 2002 (Fr. 3'762.-), die unbezahlten Krankenkassenprämien Januar bis März 2002 (Fr. 679.20) und die Rückerstattungsforderung (Fr. 2'543.-) in Abzug zu bringen. Die Wohnungsmieten überwies sie der Liegenschaftenverwaltung, die Krankenkassenprämien der Krankenkasse. Das Restguthaben in der Höhe von Fr. 2'410.20 überwies sie auf das PC-Konto von A.

II. Einen von A gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat W am 19. Februar 2003 ab.

III. A reichte am 10. April 2003 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Mit Präsidialverfügung vom 28. April 2003 wurde ihm eine Nachfrist zum Einreichen einer verbesserten Beschwerdeschrift angesetzt, worauf er am 15. Juni 2003 eine solche nachreichte. Sinngemäss machte er geltend, dass der Entscheid der Vorinstanz und der Fürsorgebehörde aufzuheben sei. Ausserdem stellte er ein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und forderte eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- sowie Genugtuung und Schadenersatz in der Höhe von Fr. 20'000.-. Im Übrigen stellte A sinngemäss ein Ausstandsbegehren gegen den Richter C und den Gerichtssekretär B unter Beilage einer der Bezirksanwaltschaft T zugestellten Strafanzeige gegen die genannten Personen.

Sowohl die Vorinstanz als auch die Gemeinde X beantragten in ihren Eingaben vom 1. Juli bzw. 2. Juli 2003 Abweisung der Beschwerde.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts beschloss am 22. August 2003, auf das Ausstandsbegehren nicht einzutreten.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde in einer sozialhilferechtlichen Angelegenheit ge­mäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) funktionell und sachlich zuständig.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er einen unverminderten Anspruch auf den Grundbedarf I und II für die Monate April bis Juni 2002 und August bis Oktober 2002 in der Gesamthöhe von Fr. 6'660.- habe. Nachdem ihm die Fürsorgebehörde gemäss Schluss­abrechnung einen Betrag von Fr. 2'410.20 überwiesen habe, sei zurzeit noch ein Betrag von Fr. 4'249.80 ausstehend. Aufgrund des Streitwerts von weit unter Fr. 20'000.- fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zu­ständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG).

2. a) Die Fürsorgebehörde hat mit Beschluss vom 21. Oktober 2002 festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei der Fürsorgebehörde ein Guthaben in der Höhe von Fr. 9'394.40 hat, darin eingeschlossen den Grundbedarf I und II für sechs Monate in der Höhe von Fr. 6'660.-. Dieses Guthaben wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht beanstandet. Die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich ebenfalls nicht gegen den Abzug der Wohnungsmieten April und Mai 2002 in der Höhe von Fr. 2'508.-.

b) In seinen Eingaben vom 10. April 2003 und vom 15. Juni 2003 erklärt der Beschwer­deführer sodann, dass er die Beträge für die Krankenkassenprämien Januar bis März 2002 und für die Wohnungsmiete Februar 2002 (nach Ansicht des Be­schwer­de­füh­rers han­delt es sich dabei um die Wohnungsmiete März 2002) in der Höhe von Fr. 1'933.20 von der Fürsorgebehörde im April 2002 ausbezahlt erhalten habe. Diese Be­trä­ge wurden vom Beschwerdeführer jedoch nicht für die Bezahlung der Kranken­kassen­prämien und der Woh­nungsmiete verwendet, weshalb die Fürsorgebehörde die vor­ge­nann­ten Fr. 1'933.20 in Abzug gebracht und damit die ausstehenden Kranken­kassen­prämien und die aus­ste­hen­de Wohnungsmiete direkt bezahlt hat. Zum Einwand des Be­schwer­de­füh­rers, dass für diese Direktzahlung keine Veranlassung bestanden habe und dies ohne Einwilligung und Pfändung des Beschwerdeführers erfolgt sei, kann in Anwen­dung von § 28 Abs. 1 in Ver­bin­dung mit § 70 VRG auf die zutreffenden Ausführungen in Er­wägung 5 des vorinstanzlichen Beschlusses des Bezirksrats vom 19. Februar 2003 ver­wiesen werden.

3. a) Sodann rügt der Beschwerdeführer, dass die Fürsorgebehörde ihren Rückerstattungsanspruch in der Höhe von Fr. 2'543.- in Abzug gebracht habe. Er macht insbesondere geltend, dass dieser Rückerstattungsanspruch, der mit Beschluss der Fürsorgebehörde vom 14. Januar 2002 festgestellt worden sei, am 30. September 2002 bei seinem Wegzug noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Rückwirkende Kürzungen seien grundsätzlich nicht möglich.

b) Gegen den Beschluss der Fürsorgebehörde vom 14. Januar 2002, womit er zur Rückerstattung der genannten Fr. 2'543.verpflichtet worden war, und zwar indem man seine Unterstützungsleistung während 10 Monaten vom 1. Februar 2002 bis zum 30. November 2002 monatlich um Fr. 254.30 kürzen würde, erhob der Beschwerdeführer Rekurs an den Bezirksrat. Der Bezirksrat änderte den Beschluss der Fürsorgebehörde am 24. April 2002 dahingehend, dass er die monatliche Kürzung der Unterstützungsleitung auf 10 Raten à Fr. 251.50 und eine Rate à Fr. 28.- festsetzte. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 5. September 2002 ab. Nachdem der Entscheid am 30. September 2002 versandt und von den Parteien anfangs Oktober 2002 entgegengenommen worden war, steht es zweifelsfrei fest, dass der Beschluss der Fürsorgebehörde vom 14. Januar 2002, mit welchem der Beschwerdeführer zur Rückerstattung der genannten Fr. 2'543.- verpflichtet worden war, am 21. Oktober 2002 beim Erlass des heute zu beurteilenden Beschlusses in Rechtskraft erwachsen war.

c) Das Verwaltungsgericht hat mit Entscheid vom 5. September 2002 rechtskräftig entschieden, dass die genannte Rückerstattungspflicht mit den an den Beschwerdeführer auszurichtenden Unterstützungsleistungen verrechnet werden kann. Diese Verrechnung hat in 10 Raten à Fr. 251.50 und einer Rate à Fr. 28.- zu erfolgen. Mit dem Argument, dass rückwirkende Kürzungen nicht möglich seien, wirft der Beschwerdeführer die Frage auf, ob die monatliche Verrechnung schon ab 1. Februar 2002, wie im Beschluss der Fürsorgebehörde vorgesehen, oder erst ab Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Entscheids möglich ist.

d) Gemäss § 25 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 VRG kommen der Einreichung des Rekurses und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. Die aufschiebende Wirkung (Suspensiveffekt) des Rekurses und der Beschwerde bedeutet, dass die im Dispositiv der angefochtenen Anordnung angeordnete Rechtsfolge keine sofortigen Wirkungen entfaltet; es soll für die Dauer des Verfahrens der bestehende Zustand privilegiert werden. Die aufschiebende Wirkung verhindert einerseits den sofortigen Vollzug einer Anordnung; anderseits wird dadurch nach herrschender Lehre auch deren Wirksamkeit überhaupt aufgeschoben (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 25 N. 1; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 1799; Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR NF 116/II/1997, S. 253 ff., Rz. 179; Gerold Steinmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsbeschwerdeverfahren und im Verwaltungsgerichtsverfahren, ZBl 94/1993, S. 141 ff., S. 148). Das bedeutet, dass für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens es so gehalten wird, als sei ein Sachentscheid nicht getroffen worden. Hat eine Beschwerde, der während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens aufschiebende Wirkung zugekommen war, keinen Erfolg, und wird die ursprüngliche Anordnung in der Sache selbst bestätigt, ist nachträglich zu klären, ob die aufschiebende Wirkung lediglich die Vollziehbarkeit oder aber auch die Wirksamkeit der Verfügung gehemmt hat. Diese Frage lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht einheitlich ein für alle Mal beantworten, sondern es ist von Fall zu Fall zu entscheiden. Dabei kommt es auf die Besonderheiten des Einzelfalls und die jeweilige Interessenlage an (BGE 112 V 74 E. 2a, 106 Ia 155 E. 5; vgl. Steinmann, S. 148 f.; Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 1). Immerhin ist in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Tendenz auszumachen, dass bei Geldleistungen eine rückwirkende Aufhebung des Suspensiveffekts anzunehmen ist (vgl. BGE 112 V 74 E. 2b). Es soll damit verhindert werden, dass sich eine Partei nicht zum Schaden der anderen bereichern soll, wenn im Nachhinein eine belastende Verfügung bestätigt wird (Häner, Rz. 181).

e) Im vorliegenden Fall ist zunächst einmal festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 2. November 2001 eine Schuldanerkennung und Rückerstattungsverpflichtung über Fr. 2'543.unterzeichnet hat. Darin hiess es unter anderem, dass der Beschwerdeführer verschiedene in den nächsten Monaten eingehende Guthaben besitze, die er für die Rückerstattung der Sozialhilfeleistung verwenden wolle. Falls dies bis 31. Januar 2002 nicht möglich sei, werde mit dem zuständigen Sozialbetreuer das weitere Vorgehen (freiwillige Rückerstattung in geeigneten Ratenzahlungen ab Februar 2002 oder Erwirken eines Entscheids der Fürsorgebehörde) vereinbart. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer schon im November 2001 damit rechnen musste, dass er ab Februar 2002 zur Rückzahlung der Fr. 2'543.- in Raten verpflichtet würde, resp. sein Sozialhilfeanspruch um die entsprechenden Raten gekürzt würde. Mit Beschluss der Fürsorgebehörde vom 14. Januar 2002 wurde die zu erwarten gewesene Kürzung der Sozialhilfeleistung ab Februar 2002 festgesetzt. Würde der Ansicht des Beschwerdeführers gefolgt, dass die Rückzahlungspflicht erst mit dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. September 2002 ausgelöst würde, hätte dies zur Folge, dass die Fürsorgebehörde die in Frage stehenden Fr. 2'543.- nicht in Abzug hätte bringen dürfen. Anderseits wäre der Beschwerdeführer dann aber verpflichtet gewesen, die genannten Fr. 2'543.- ab November 2002 in zehn monatlichen Raten à Fr. 251.50 und einer monatlichen Rate à Fr. 28.zurückzuerstatten, wobei keine Sicherheit dafür bestanden hätte, dass der Beschwerdeführer seiner Zahlungsverpflichtung nachgekommen wäre. Damit tritt aber genau der vorzitierte Fall ein, dass sich eine Partei nicht zum Schaden der anderen bereichern soll, wenn im Nachhinein eine belastende Verfügung bestätigt wird. Vielmehr ist daher vorliegend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu folgen, dass bei Geldleistungen eine rückwirkende Aufhebung des Suspensiveffekts anzunehmen ist. Demnach bestand die Rückzahlungspflicht seit Februar 2002, weshalb entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine rückwirkende Kürzung von Sozialhilfeleistungen vorliegt.

f) Im Zeitpunkt des Beschlusses der Fürsorgebehörde vom 21. Oktober 2002 waren erst 9 Raten à Fr. 251.50 (Februar – Oktober 2002) fällig gewesen. Die Fürsorgebehörde hätte deshalb vom Guthaben des Beschwerdeführers nicht die gesamten Fr. 2'543.-, sondern nur Fr. 2'263.50 (9 Raten à Fr. 251.50) in Abzug bringen dürfen; die restlichen Fr. 279.50 – nämlich die 10. Rate à Fr. 251.50 und die letzte Rate à Fr. 28.- –, die damals noch nicht fällig waren, hat die Fürsorgebehörde in ihrem Beschluss vom 21. Oktober 2002 zu Unrecht abgezogen.

Grundsätzlich ist für den Rechtsmittelentscheid die Sachlage massgebend, wie sie zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung bestand. Das Verwaltungsgericht kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen neu eingetretene Tatsachen berücksichtigen, sofern dadurch der Streitgegenstand nicht verändert wird und nicht neue Ermessensfragen aufgeworfen werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 16 f.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der vollumfänglichen Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht am 5. September 2002 geschützten Rückerstattungsforderung von Fr. 2'543.- in der Schlussabrechnung vom 21. Oktober 2002 stand wie erwähnt einzig die fehlende Fälligkeit der restlichen Raten von Fr. 279.50 entgegen. Mit der Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Fälligkeit auch dieser Raten (die im Übrigen schon fällig geworden sind, bevor der Bezirksrat den nunmehr angefochtenen Rekursentscheid vom 19. Februar 2003 getroffen hat) wird weder der Streitgegenstand verändert noch eine neue sich bisher nicht stellende Ermessensfrage aufgeworfen. Würde die Beschwerdegegnerin im heutigen Zeitpunkt zur Rückzahlung der Fr. 279.50 verpflichtet, könnte sie aufgrund der inzwischen eingetretenen Fälligkeit eine entsprechende Gegenforderung mit dieser Verpflichtung verrechnen. Aus prozessökonomischen Gründen ist daher die inzwischen eingetretene Fälligkeit der restlichen Raten zu berücksichtigen. Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt voll­um­fänglich abzuweisen.  

4. Auf das Genugtuungs- und Schadenersatzbegehren ist nicht einzutreten, da nach § 2 VRG zur Behandlung solcher Begehren der Zivilrichter zuständig ist. Es kann angemerkt werden, dass das diesbezügliche Begehren des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet ist.

5. a) Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aus­sichts­los erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Aufgrund der vorliegenden Akten kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mittellos ist. Zwar unterliegt er mit seinen Begehren im Ergebnis vollständig. Indessen ist zu berücksichtigen, dass die Schlussabrechnung im Umfang von Fr. 279.50 mit dem dargelegten Mangel behaftet war (vorstehend E. 3f). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, seine Begehren – gesamthaft betrachtet – als "nicht offensichtlich aussichtslos" im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG zu würdigen. Es ist ihm daher die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

b) Da der Beschwerdeführer fast vollständig unterliegt, ihm jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt wird, sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Als unterliegender Partei steht ihm nach § 17 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

       Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr.    300.--;  die übrigen Kosten betragen: Fr.    100.--   Zustellungskosten, Fr.    400.--   Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5     ...