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Zürich Verwaltungsgericht 19.06.2003 VB.2003.00107

June 19, 2003·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,713 words·~14 min·4

Summary

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Rückerstattung im Fall, dass der Beschwerdeführer durch Erbschaft Geld erhalten, dieses aber zwischenzeitlich bereits wieder ausgegeben hat: Voraussetzungen für die Rückerstattung rechtmässig bezogener Sozialhilfe. Anwendbar ist das alte, bis zum 31.12.02 geltende Recht (E. 2b). Die für eine Rückerstattung im Gesetz statuierte Voraussetzung "in günstige Verhältnisse gelangt" bedeutet nich t, dass aus bestehenden Schulden des Beschwerdeführers auf finanziell u n günstige Verhältnisse geschlossen werden dürfte. Massgeblich ist einzig der eingetretene Mittelzufluss unter Berücksichtigung eines Freibetrags. Bedrängten finanziellen Verhältnissen im Zeitpunkt der Rückforderung kann bei der betreibungsrechtlichen Durchsetzung (Existenzminimum) oder allenfalls im Rahmen eines Erlassverfahrens Rechnung getragen werden (E. 4a). Ausserdem ermöglicht die Norm für die Rückerstattung im Sinn von Rechtsfolgeermessen, die Gesamtsituation der betroffenen Person und Überlegungen der Billigkeit in die Beurteilung miteinzubeziehen und bereits beim Entscheid über die Rückerstattung bestehende Schulden zu berücksichtigen (so ausdrücklich das neue Recht, wo die Rückerstattung mit eine "kann"-Formulierung verbunden ist) (E. 4b). Der Beschwerdeführer musste aufgrund der ergangenen behördlichen Vorsprachen von einer Rückforderung ausgehen und hätte daher nicht kurz nach Überweisung der Erbschaft hohe Geldbezüge tätigen dürfen. Das Beharren der Behörden auf der Rückforderung ist nicht zu beanstanden (E. 5). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2003.00107   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.06.2003 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Sozialhilfe: Rückerstattung im Fall, dass der Beschwerdeführer durch Erbschaft Geld erhalten, dieses aber zwischenzeitlich bereits wieder ausgegeben hat: Voraussetzungen für die Rückerstattung rechtmässig bezogener Sozialhilfe. Anwendbar ist das alte, bis zum 31.12.02 geltende Recht (E. 2b). Die für eine Rückerstattung im Gesetz statuierte Voraussetzung "in günstige Verhältnisse gelangt" bedeutet nich t, dass aus bestehenden Schulden des Beschwerdeführers auf finanziell u n günstige Verhältnisse geschlossen werden dürfte. Massgeblich ist einzig der eingetretene Mittelzufluss unter Berücksichtigung eines Freibetrags. Bedrängten finanziellen Verhältnissen im Zeitpunkt der Rückforderung kann bei der betreibungsrechtlichen Durchsetzung (Existenzminimum) oder allenfalls im Rahmen eines Erlassverfahrens Rechnung getragen werden (E. 4a). Ausserdem ermöglicht die Norm für die Rückerstattung im Sinn von Rechtsfolgeermessen, die Gesamtsituation der betroffenen Person und Überlegungen der Billigkeit in die Beurteilung miteinzubeziehen und bereits beim Entscheid über die Rückerstattung bestehende Schulden zu berücksichtigen (so ausdrücklich das neue Recht, wo die Rückerstattung mit eine "kann"-Formulierung verbunden ist) (E. 4b). Der Beschwerdeführer musste aufgrund der ergangenen behördlichen Vorsprachen von einer Rückforderung ausgehen und hätte daher nicht kurz nach Überweisung der Erbschaft hohe Geldbezüge tätigen dürfen. Das Beharren der Behörden auf der Rückforderung ist nicht zu beanstanden (E. 5). Abweisung.

  Stichworte: RÜCKERSTATTUNG SCHULD/-EN SOZIALHILFE WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: § 14 SHG § 27 lit. I SHG § 22 SHV

Publikationen: RB 2003 Nr. 67 S. 154

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

I. A, wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 27. Oktober 1989 geschieden. Die gemeinsame Tochter B, wurde unter die elterliche Gewalt (heute: elter­liche Sorge) der Ehefrau gestellt und A verpflichtet, für beide Unterhaltsbeiträ­ge zu leisten. Am 10. September 1993 wurde A, der bis anhin als Devisenhändler tätig gewesen war, mit sofortiger Freistellung auf Ende 1993 gekündigt. Ab März 1996 bezog er Fürsorge­leistungen von der Stadt Zürich. Infolge des Todes seines Vaters D am 20. November 2001 erbte der gegenüber seiner Mutter auf den Pflichtteil gesetzte A Fr. 102'895.20, die ihm am 7. Juni 2002 auf dem Konto bei der Bank X gutgeschrieben wurden. Per Juli 2002 stellte die Fürsorgebehörde deswegen ihre Leistungen ein, die bis zu diesem Zeitpunkt den Totalbetrag von Fr. 179'855.60 erreicht hatten.

Mit Beschluss vom 23. Juli 2002 verpflichtete die Einzelfallkommission A zur Rückerstattung eines Betrags von Fr. 96'643.70 für geleistete Unterstützungsleis­tun­­gen, nämlich seines Erbteils (Fr. 102'895.20), wovon die nicht ausbezahlte Unterstützung für Juli 2002 (Fr. 2'251.50) und ein Freibetrag (Fr. 4'000.-) in Abzug gebracht wurden.

Mit Schreiben vom 20. August 2002 machte A geltend, dass er aus dem geerbten Geld zunächst seiner Ex-Ehefrau Fr. 15'000.- an ausstehenden Unterhaltsbei­trägen bezahlt, andere alte Schulden von Fr. 10'000.- beglichen und für notwendige Anschaf­fungen und Reisen weitere Fr. 25'000.- verbraucht habe. Bei einem Vergleich könnte er mit gutem Willen "gegen Fr. 30'000.-" zurückzahlen. Die Einspra­cheinstanz und Geschäfts­prüfungs­kom­mis­sion betrachtete dieses Schreiben als Einsprache und wies sie mit Ent­scheid vom 18. No­vember 2002 ab, unter Bestätigung des zurückzuerstattenden Betrags von Fr. 96'643.70.

II. Dagegen erhob A mit Eingabe vom 19. Dezember 2002 beim Bezirks­rat Zürich Rekurs, sinngemäss mit dem Antrag, es sei der Entscheid der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission aufzuheben. Zur Begründung führte er an, dass er kein eigenes Geld mehr habe, da er viele seiner "wichtigeren Schulden" bezahlt und sich auch alles das ge­leistet habe, was er in den letzten Jahren verpasst habe. Mit Beschluss vom 20. Februar 2003 wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs ab.

III. Hiergegen erhob A mit Eingabe vom 20. März 2003 Beschwerde an das Verwal­tungsgericht, wiederum mit dem Antrag, es sei der Beschluss auf Rückzahlung der Erbschaft von Fr. 102'895.20 aufzuheben, da er seit dem 20. Mai 2002 das erhaltene Geld bereits ausgegeben habe. Der Bezirksrat beantragte in der Vernehmlassung vom 4. April 2003 Abweisung der Beschwerde, unter Hinweis auf die Begründung im angefoch­tenen Ent­scheid. Die Fürsorgebehörde der Stadt Zürich beantragte dasselbe, unter Hin­weis auf ihren und den angefochtenen Entscheid.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechts­­pflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zur Behandlung der vorliegen­den Beschwerde sachlich und funktionell zuständig. Schon aufgrund des den massgebenden Schwellenwert von Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwerts ist nicht der Einzelrichter, sondern die Kammer zuständig (§ 38 Abs. 2 VRG).

b) Der Beschwerdeführer erhebt in betragsmässiger Hinsicht keine Einwendungen gegen die Rückerstattungsforderung von Fr. 96'643.70. Soweit er verlangt, es sei auf die Rück­erstattung der Erbschaft im vollen Betrag von Fr. 102'895.20 zu verzichten, übersieht er, dass die Beschwerdegegnerin eine Rückerstattung in dieser Höhe gar nicht verlangte. Im Umfang der Differenz von Fr. 6'251.50 ist der Beschwerdeführer demnach nicht beschwert und auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Streit liegt daher nur die Frage, ob der Beschwerdeführer für den geltend gemachten Betrag gegenüber der Beschwerdegegnerin rückerstattungspflichtig ist.

2. a) Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit dem gleichen Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, SHG; § 16 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981, SHV). Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwen­dungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksich­tigt (§ 15 SHG; § 17 SHV). Die Hilfe suchende Person hat über ihre Verhältnisse wahrheits­­gemäss Auskunft zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren (§ 18 SHG; § 28 SHV).

b) Gemäss § 27 Abs. 1 SHG in der ursprünglichen Fassung ist rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe zurückzuerstatten, wenn der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder andern nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in fi­nanziell günstige Verhältnisse gelangt oder wenn die Voraussetzungen von § 20 SHG erfüllt sind. Der erstgenannte Rückerstattungstatbestand ist erfüllt, wenn der Vermögenswert dem Unterstützten erst nach erfolgter wirtschaftlicher Hilfe zufällt; die Rückerstattung erscheint nun aus nachträglich eingetretenen Gründen zumutbar. Der zweitgenannte Rückerstattungstatbestand ist erfüllt, wenn der Hilfeempfänger im erheblichen Umfang Vermögens­­werte realisiert hat, welche im Zeitpunkt der Hilfeleistung bereits vorhanden waren, de­ren Realisierung ihm aber damals nicht möglich oder nicht zumutbar war. Bezogen auf denselben Vermögensgegenstand schliessen sich die beiden Rückerstattungstatbestände dem­nach gegenseitig aus (RB 1999 Nr. 83). Hier geht es um die Anwendung des erstgenannten Rückerstattungstatbestands.

 Auf 1. Januar 2003 wurde § 27 SHG geändert (OS 58, 21 und 25). Während gemäss der bisherigen Fassung des Ingresses rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe unter den genannten Voraussetzungen "zurückzuerstatten ist", hält die neue Fassung fest, dass die wirtschaftliche Hilfe "ganz oder teilweise zurückgefordert werden kann". Sodann ist Ab­­satz 1 neu in drei Unterabschnitte a, b und c aufgeteilt, wobei lit. b erster Satzteil dem bis­herigen § 27 Abs. 1 erster Satzteil (und lit. c dem bisherigen zweiten Satzteil) entspricht. Weil die hier streitbetroffene Rückerstattungsforderung an den am 20. November 2001 er­folgten Erbanfall anknüpft und somit einen zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt betrifft, bleibt auch im Rechtsmittelverfahren trotz der inzwischen in Kraft getretenen neuen Fassung das alte Recht anwendbar (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 51 und § 52 N. 18). Im Übrigen hat die neue Fassung, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, keine für den vorliegenden Fall relevante Änderungen gebracht. 

3. a) Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, er habe in der Zeit seit dem 20. Mai 2002 das Geld aus der erhaltenen Erbschaft bereits ausgegeben. Bereits in der Einsprache vom 20. August 2002 hatte er vorgebracht, seiner ehemaligen Ehefrau, welcher er bis Januar 2003 Unterhaltsbeiträge schulde, Fr. 15'000.- bezahlt zu haben; ferner wer­­de er weiterhin seine Tochter finanziell unterstützen; sodann habe er "alte" Schulden von Fr. 10'000.- beglichen und für notwendige Anschaffungen und Reisen Fr. 25'000.- aus­ge­geben.

b) Der Bezirksrat hat erwogen, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt des Erbanfalls im November 2001 bzw. der entsprechenden Gutschrift im Juni 2002 in finanziell güns­tige Verhältnisse gelangt. Daran ändere nichts, dass er nach seiner Darstellung bereits damals Schulden gehabt habe. Die Berücksichtigung solcher Schulden bei der Prüfung der Rückerstattungspflicht bzw. der Bemessung der Rückerstattungsforderung würde darauf hinauslaufen, dass die Sozialhilfe solche Schulden übernehme, was sich gemäss § 22 SHV nur ausnahmsweise, nämlich nur dann rechtfertige, wenn damit einer bestehenden oder dro­henden Notlage zweckmässig begegnet werden könne. Dass für den Beschwerdeführer eine derartige Notlage bestehe, mache dieser nicht geltend und sei auch sonst nicht ersichtlich. Abgesehen davon habe er die geltend gemachten Schulden mehrheitlich nicht belegt. Dass er nach seiner Darstellung seit dem Erbanfall bzw. dessen Gutschrift die zugeflossenen Mittel bereits wieder ausgegeben habe, sei ohnehin nicht erheblich (E. 1). – Wenn die Sozialhilfebehörde bei der Bemessung der Rückerstattungsforderung als sogenannten Freibe­trag nicht den Vermögensfreibetrag gemäss Ergänzungsleistungsrecht (von zurzeit Fr. 25'000.-; Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe, Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Ausgabe 2000, Ziff. E. 3), sondern den bei der Bemessung der laufenden Sozialhilfe empfohlenen Vermögensfreibeitrag (von zurzeit Fr. 4'000.-; SKOS-Richtlinien, Ziff. E. 2.1) berücksichtigt habe, sei dies nicht zu be­anstanden. Denn es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft finanzielle Unterstützung benötige und nicht infolge der Erbschaft aus der Sozialhilfe entlassen werden könne. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich nicht, ihn mit der Berück­sichtigung eines höheren Freibetrages (über Fr. 4'000.-, bis zu Fr. 25'000.-) gegenüber jenen Personen besserzustellen, denen bei Beginn der Unterstützung lediglich ein Freibetrag von Fr. 4'000.- zugestanden wird (E. 2).

4. Es stellt sich im vorliegenden Fall aufgrund der erstmals in der Einsprache vom 20. August 2002 erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers die Frage, ob die Behör­de, die gestützt auf § 27 SHG Sozialhilfeleistungen zurückfordern will, bei diesem Entscheid Schulden des Betroffenen zu berücksichtigen habe. Dies ist eine Frage der Auslegung der Bestimmung, insbesondere (aber nicht nur) des darin verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffs "in finanziell günstige Verhältnisse gelangt".

a) Dem Bezirksrat ist darin beizupflichten, dass bei Prüfung der Frage, ob der Betrof­fene durch den Mittelzufluss wie hier durch den Erbanfall "in finanziell günstige Verhältnisse" gelangt ist, in jenem Zeitpunkt bestehende Schulden grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind. Der Wortlaut der Wendung "in finanziell günstige Verhältnisse gelangt" spricht zwar eher für die gegenteilige Interpretation. Schon der Wortlaut ist jedoch in dieser Hinsicht nicht völlig eindeutig. Zudem darf die Auslegung nicht beim Wortlaut stehen bleiben. Aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich weder für die eine noch die andere Betrachtungsweise schlüssige Anhaltspunkte. Für die vom Bezirksrat vertretene Auslegung spricht, wie dieser zutreffend erwogen hat, der in § 22 SHV verankerte Grundsatz, dass die Sozialhilfe nur ausnahmsweise, zwecks Abwendung einer bestehenden oder drohenden Notlage, Schulden übernehmen soll. Der angerufene Grundsatz beruht auf dem Ge­danken, dass andere Gläubiger nicht gegenüber dem Sozialhilfe leistenden Gemeinwesen bevorzugt werden sollen. Diesem Leitgedanken würde es widersprechen, wenn in Fällen, in denen einem Sozialhilfeempfänger aus anderen Gründen als eigener Arbeitsleistung Mit­tel zufliessen, vorbestehende Schulden von vornherein in der Weise berücksichtigt würden, dass ein Vermögensstatus zu erstellen wäre, welcher eine verbindliche Grundlage für den Entscheid über die Rückerstattung und die Bemessung der Rückerstattungsforderung bilden würde.

Zu bedenken ist auch, dass die betreibungsrechtliche Durchsetzung von Forderungen gegenüber dem Betroffenen ohnehin nur unter Wahrung des Existenzminimums möglich ist. Sodann schliesst die Nichtberücksichtigung von Schulden beim Entscheid über die Rückerstattung nicht aus, dass solchen Verpflichtungen im Rahmen eines Erlassverfahrens doch noch Rechnung getragen wird: Das Verwaltungsgericht hatte sich in anderen Rück­erstattungsstreitigkeiten wiederholt mit dem Einwand von Beschwerdeführenden zu befassen, sie seien finanziell nicht zur geforderten Rückerstattung in der Lage. Es hat jeweils fest­­­gehalten, dieser Umstand lasse die angefochtene Rückerstattungsverfügung nicht als un­­­­rechtmässig erscheinen; ein allfälliger Erlass setze das Vorliegen eines rechtskräftigen Rückerstattungsentscheids aber gerade voraus (vgl. etwa RB 1997 Nr. 121). Diese Überlegung muss auch in Fällen massgebend sein, in denen der Beschwerdeführer, wie im vorliegenden Fall, die behaupteten Schwierigkeiten bezüglich der geforderten Rückzahlung spezi­­fisch mit dem Vorhandensein von Schulden begründet. Ob der Betroffenen "in finanziell

günstige Verhältnisse gelangt" sei, bestimmt sich nach dem Gesagten bei einem Vermögens­­anfall einzig aufgrund des fraglichen Mittelzuflusses unter Berücksichtigung eines Frei­be­tra­ges. Mit der Berücksichtigung eines solchen Freibetrages wird in pauschalisierender Wei­se be­reits dem Umstand Rechnung getragen, dass der Vermögensanfall, der Anlass zur Ein­lei­tung eines Rückerstattungsverfahrens gibt, je nach den Verhältnissen des betroffenen So­zi­al­hilfeempfängers unterschiedliche Auswirkungen auf dessen finanzielle Gesamt­situation hat. Eine derartige Auslegung hält sich jedenfalls im Rahmen des Beurteilungsspielraums, welcher den Sozialhilfebehörden – in der Form von Tatbestandsermessen – bei der Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffes zusteht (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 73).

b) Allerdings lässt § 27 Abs. 1 SHG, auch wenn der darin verwendete Begriff "in fi­nanziell günstige Verhältnisse gelangt" extensiv im dargelegten Sinn ausgelegt wird, Raum dafür, im Sinne von Rechtsfolgeermessen die Gesamtsituation des Betroffenen und damit auch Überlegungen der Billigkeit – wie etwa die in § 22 SHV vorgesehene Übernahme von Schulden in Notfällen – zu berücksichtigen. Unter diesem Gesichtswinkel können auch all­fällige Schulden schon beim Entscheid über die Rückerstattung und deren Bemessung, nicht erst in einem allenfalls folgenden Erlassverfahren, berücksichtigt werden. Für eine sol­che Auslegung spricht auch folgende Überlegung: Nach der neuen Fassung von § 27 SHG "kann" die bezogene wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden, während sie nach der hier noch anzuwenden Fassung "zurückzuerstatten ist". Mit der Neufassung ist in dieser Hinsicht keine wesentliche Änderung bezweckt worden. Das bedeutet, dass schon nach der alten, hier noch massgebenden Fassung ein Ermessensspielraum der Behörde besteht, welcher bereits beim Entscheid über die Rückerstattung (nicht erst in einem allfälligen späteren förmlichen Erlassverfahren oder durch stillschweigenden Verzicht auf Vollstreckung) die Berücksichtigung der durch den Mittelzufluss bewirkten Vermögenslage und damit all­fälliger Schulden ermöglicht.

5. Im vorliegenden Fall kann der Einsprachebehörde und ihr folgend dem Bezirksrat weder Ermessensüberschreitung noch Ermessensmissbrauch vorgeworfen werden, wenn sie den rückerstattungspflichtigen Betrag aus der zugeflossenen Erbschaft von Fr. 102'895.20 unter Berücksichtigung eines bereits von der Einzelfallkommission zugestandenen Freibetrags von Fr. 4'000.- auf Fr. 98'895.20 (unter Verrechnung der noch nicht ausbezahlten Un­terstützung von Fr. 2'251.50 für Juli 2002 auf Fr. 96'643.70) festgesetzt haben, ohne die in der Einsprache geltend gemachten Schulden zu berücksichtigen. Das gilt auch insoweit, als sie die Beträge von insgesamt Fr. 15'000.- und Fr. 10'000.- nicht berücksichtigt hat, mit de­nen der Beschwerdeführer laut seiner Darstellung Unterhaltsverpflichtungen gegenüber sei­ner früheren Ehefrau nachgekommen ist bzw. "alte Schulden" bezahlt hat.

 In welchem Umfang der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erbanfalls bzw. der Gutschrift des erhaltenen Gesamtbetrages verschuldet war, hat er in keiner Weise näher sub­­stanziiert. In der Einsprache ausdrücklich genannt hat er einzig Unterhaltszahlungen von Fr. 15'000.- an die frühere Ehefrau, "alte Schulden" von Fr. 10'000.- sowie "notwendige Anschaffungen und Reisen" von Fr. 25'000.-, wobei die beiden letztgenannten Positionen nicht näher spezifiziert wurden. In der Rekursschrift erwähnte er seine Schulden wieder­um nur pauschal, ohne deren Höhe im Zeitpunkt des Erbanfalls bzw. der Gutschrift zu beziffern und näher darzulegen; ferner erklärte er, "viele" seiner "wichtigeren" Schulden be­zahlt zu haben. In der Beschwerdeschrift beschränkte er sich im Wesentlichen auf den Hinweis, er habe seit dem 20. Mai 2002 das erhaltene Geld bereits ausgegeben.

Mit der behaupteten Bezahlung von Fr. 15'000.- an die frühere Ehefrau und von Fr. 10'000.- für "alte Schulden", deren Berücksichtigung im Rahmen des der Einsprachebe­hörde zustehenden Ermessensspielraums noch am ehesten in Betracht gefallen wäre, hat der Beschwerdeführer sodann vollendete Tatsachen geschaffen, welche die Behörde nicht akzeptieren musste. Denn im Zeitpunkt der behaupteten Mittelverwendung (Schuldentilgung) wusste der Beschwerdeführer genau, dass die Fürsorgebehörde sich die Rückerstattung der Sozialhilfe im Umfang der angefallenen Erbschaft vorbehielt:

Der Beschwerdeführer informierte das Sozialamt am 19. November 2001, dass er von seinem – damals im Sterben liegenden – Vater ein Erbe antreten könne, auf das er jedoch zugunsten seiner Tochter verzichten werde. Bis dahin war von einer unverteilten Erbschaft nie die Rede gewesen. Der Vater starb am 20. November 2001. Umgehend wurde der Beschwerdeführer darauf hinge­wiesen, dass er sämtliche Einnahmen und Ansprüche zu deklarieren habe und erst abgeklärt werden müsse, ob er auf sein Erbe verzichten könne. In diesem Zusammenhang wurde er von den sozialen Diensten der Stadt Zürich zu einer Besprechung auf 8. April 2002 vorgeladen. Anfang April 2002 wurde ihm das Formular "Schuld­anerkennung, Erbabtretung und Rückerstattungsverpflichtung" zugestellt, womit die Beschwerdegegnerin ihren Rückerstattungsanspruch anmeldete, dessen Unterzeichnung der Beschwerdeführer jedoch verweigerte. Am 29. April 2002 unterzeichnete er die Ermäch­tigung der Beschwerdegegnerin, in der Erb­schaftsangelegenheit bei der damit befass­ten Treuhandgesellschaft F Aus­künfte einzuholen. Am 6. Mai 2002 wurde bei der Firma F im Hin­blick auf eine allfällige Rückerstattung Auskunft über die Höhe des Erbteils des Be­schwerdeführers verlangt. Nach Auszahlung seines Erbteils am 7. Juni 2002 stellte die Beschwerdegegnerin die Unterstützung des Beschwerdeführers vorerst ab 1. Juli 2002 ein.

Demnach machte das Sozialamt den Beschwerdeführer bereits im April 2002, vor Aus­zahlung der Erbschaft am 7. Juni 2002, unmissverständlich darauf aufmerksam, dass all­fällige Ansprüche der Beschwerdegegnerin auf die Erbschaft geprüft würden. Mit der Zu­­stellung des Formulars "Schuldanerkennung, Erbabtretung und Rückerstattung" liess die Beschwerdegegnerin keine Zweifel daran aufkommen, die Erbschaft des Beschwerdeführers für die bisher geleistete Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Am 3. Juli 2002 erfuhr die Beschwerdegegnerin dann von der Auszahlung und stellte umgehend die Unterstützung des Beschwerdeführers ein. Obwohl der Beschwerdeführer schon vor Auszahlung seines Er­bes um die gel­tend gemachten Ansprüche der Beschwerdegegnerin wusste, hob er bereits am 12. Juni 2002 Fr. 3'000.- ab, um damit die Betreibung durch die Ehefrau für ausstehende Unterhalts­­beiträge zu vermeiden. Am 18. Juni 2002 bezog er in bar weitere Fr. 2'200.-, am 19. Juni 2002 Fr. 5'000.- , am 3. Juli 2002 Fr. 85'000.-, am 10. Juli 2002 noch Fr. 1'000.- und am 16. Juli 2002 Fr. 4'000.-. Innert etwa eines Monats bezog der Beschwerdeführer somit fast sein ganzes Erbe, nämlich Fr. 100'200.-. Wie er in de Rekursschrift selber zugestand, leistete er sich mit diesem Geld unter anderem "all das", was er "in den letzten Jahren verpasst" hatte.

Sollte der Beschwerdeführer nach Auszahlung des Erbes während mehrerer Wochen vom Sozialamt nichts gehört haben, so kann er hieraus nichts zu seinen Gunsten ablei­ten. Nach der dargelegten Verfahrensabwicklung durfte der Beschwerdeführer nicht annehmen, dass die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres auf allfällige Rückerstattungsansprüche verzichten würde. Die Einzelfallkommission fasste ihren Beschluss über die Rückerstat­tungsverpflichtung schon rund sechs Wochen nach Auszahlung des Erbes. Nichts kann er daraus ableiten, dass die Beschwerdegegnerin ihm das Erbe vorerst belassen, dafür die Unterstützung bis und mit April 2006 einstellen wollte. Daraus erhellt deutlich, dass er die geerbten Mittel für seinen Lebensaufwand anstelle der bisherige Unterstützung und im sel­ben Umfang hätte ver­wenden müssen. Dies hätte ihn allenfalls zum Bezug, gewiss nicht aber zum kurzfristigen Verbrauch seines Erbes berechtigt.

6. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      60.--     Zustellungskosten, Fr. 3'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    ...

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