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Geschäftsnummer: VB.2003.00094 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.06.2003 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: polizeiliche Meldepflicht
Polizeiliche Meldepflicht: Wochenaufenthalt oder Niederlassung? Rechtsgrundlagen für die Meldepflicht bezüglich Niederlassung und Wochenaufenthalt (E. 2). Die Frage der Niederlassung betrifft das polizeiliche Domizil, wovon die Bestimmung von Spezialwohnsitzen zu unterscheiden ist (E. 4a.). Die Niederlassung ist aufgrund von objektiven Merkmalen zu prüfen (E. 4b). Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Niederlassung in einer Tessiner (Zuzugs-)Gemeinde und kann daher nicht zur Anmeldung zur Niederlassung in einer Zürcher (Wegzugs-)Gemeinde verpflichtet werden, und zwar aus folgenden Gründen: Unter Berücksichtigung der Niederlassungsfreiheit sprechen die äusseren Umstände (u.a. Wohnung im Tessin, Aufgabe der operativen Tätigkeit im Familienunternehmen) für eine Niederlassung im Kanton Tessin (E. 5b). Die weiterhin noch teilzeitlich wahrgenommene Funktion als Verwaltungsratspräsident im Familienunternehmen erreicht zeitlich keinen solchen Umfang, dass eine Niederlassung im Kanton Zürich anzunehmen ist (E. 5c). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gelegentlich in der Wohnung der (getrennt lebenden) Ehefrau im Kanton Zürich übernachtet, lässt nicht auf eine hiesige Niederlassung schliessen (E. 5d). Im Übrigen geniesst die im Kanton Tessin begründete Niederlassung in zeitlicher Hinsicht Priorität (E. 5e). Gutheissung.
Stichworte: ANMELDUNG MELDEPFLICHT NIEDERLASSUNG NIEDERLASSUNGSFREIHEIT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT POLIZEILICHE MELDEPFLICHT POLIZEILICHES DOMIZIL ÜBRIGE GRUNDRECHTE WOCHENAUFENTHALTER
Rechtsnormen: § 32 lit. I GemeindeG § 33 GemeindeG § 34 lit. II GemeindeG § 35 lit. II GemeindeG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. Am 4. Februar 2002 meldete sich A als Wochenaufenthalter bei der Einwohnerkontrolle der Stadt W an. Als Wohnsitzgemeinde nannte er Y (Tessin). Der Wochenaufenthalt wurde ihm für ein Jahr bewilligt. Nachdem sich dessen Ehefrau C per 1. Mai 2002 in W zur Niederlassung angemeldet hatte, führte die Einwohnerkontrolle in einem Schreiben vom 16. Mai 2002 gegenüber A aus, dass durch den Zuzug der Ehefrau sein Wochenaufenthalt in W nicht mehr länger gegeben sei und er sich in W als Niedergelassener anmelden müsse. Mit Schreiben vom 31. Mai 2002 an die Einwohnerkontrolle hielt A daran fest, seinen Wohnsitz in Y zu haben. Mit Beschluss vom 8. Juli 2002 verpflichtete der Stadtrat X A, sich innert 30 Tagen in W anzumelden, weil die Voraussetzungen für den Wochenaufenthalt nicht mehr gegeben seien.
II. Am 12. August 2002 erhob A gegen den Beschluss des Stadtrats Rekurs beim Bezirksrat X. Dieser wies den Rekurs am 29. Januar 2003 ab.
III. Mit Beschwerde vom 5. März 2003 beantragte A, es seien die Beschlüsse des Bezirksrats vom 29. Januar 2003 und des Stadtrats X vom 8. Juli 2002 aufzuheben und von einer zwangsweisen Anmeldung des Beschwerdeführers in W abzusehen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Der Bezirksrat beantragte mit Schreiben vom 19. Mai 2003 Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner liess sich mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2003 vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. a) Gemäss § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) ist gegen Rekursentscheide der Bezirksräte die Beschwerde zulässig. Ein Ausschlussgrund im Sinn von §§ 42 f. VRG liegt nicht vor. Weil auch die übrigen Sachvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
b) Die Beschwerdeantwort ist dem Gericht verspätet zugesandt worden (Poststempel: 17. April 2003; Fristende: 16. April 2003). Verspätet eingereichte Eingabe sind grundsätzlich unbeachtlich. Ausnahmsweise kann allerdings eine verspätet eingereichte Eingabe doch noch zugelassen werden, wenn deren Inhalt Tatsachenmaterial enthält, welches das Gericht aufgrund der Untersuchungsmaxime ohnehin von Amtes wegen zu beschaffen hätte (§ 60 VRG; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 60 N. 1). Im vorliegenden Fall ist das Gericht für dessen Beurteilung nicht zwingend auf eine weiter gehende Untersuchung der tatsächlichen Verhältnisse angewiesen. Die verspätet eingereichte Beschwerdeantwort ist deshalb aus dem Recht zu weisen.
2. Wer in einer politischen Gemeinde im Kanton Zürich Wohnsitz nimmt, hat sich dort zur Niederlassung anzumelden; wer sich daneben noch in einer anderen Gemeinde zum Wohnen aufhält, hat sich dort zusätzlich zum Aufenthalt anzumelden (§ 32 Abs. 1 Satz 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [GemeindeG]). Von der Meldepflicht wegen Aufenthalts in der Gemeinde ist befreit, wer sich nur vorübergehend und nicht länger als drei Monate aufhält, desgleichen, wer sich vorübergehend zur Pflege in einem Krankenhaus befindet oder wer in ein Heim eingewiesen ist (§ 33 GemeindeG). Bei der Anmeldung zum Aufenthalt kann der Nachweis verlangt werden, dass der Wohnsitz in einer anderen Gemeinde liegt (§ 35 Abs. 2 Satz 2 GemeindeG).
3. a) Der Bezirksrat erwog, die Frage der Niederlassung sei nach objektiven Merkmalen zu beurteilen. Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhalte, sei darauf abzustellen, zu welchem der beiden Orte sie stärkere Beziehungen unterhalte. Aus den Akten könne nicht entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer so organisiert habe, dass Y bereits jetzt seinen dauernden Lebensmittelpunkt bilde. Aus der Sicht von Dritten hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, die in W als Niedergelassene angemeldet sei, keine verschiedenen Lebensmittelpunkte. Die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers umfasse das Präsidium des Verwaltungsrats der Firma D AG mit Sitz in W. Bei dieser Firma sei seine Ehefrau als Prokuristin tätig und zeichne wie der Beschwerdeführer mit Kollektivunterschrift zu zweien. Aufgrund dieser Umstände könne davon ausgegangen werden, dass das Ehepaar nicht nur die Freizeit, sondern auch die berufliche Tätigkeit gemeinsam koordiniere, da sie beide in derselben Wohnung in W wohnten. Dem Arbeitsort W komme ein erhöhtes Gewicht zu. Es sei daher vertretbar, dem Aufenthalt im Tessin lediglich Sonderzwecke zuzuordnen (Freizeit, Erholung), während der Beschwerdeführer von der W-er Wohnung aus das ganze übrige Leben organisiere.
b) Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, dass er seinen Ruhestand in Y verbringen wolle. Die Geschäftsführung seiner Firma D AG habe er auf Anfang des Jahres 2000 seinen Kindern übergeben. Er selber habe lediglich noch das Präsidium des Verwaltungsrats des Familienunternehmens inne und stehe seinen Kindern beratend bei. Ausserdem habe er seine politischen und unternehmerischen Ämter in W niedergelegt. Der Umstand, dass er ab und zu in W weile, vermöge keinen Lebensmittelpunkt in dieser Gemeinde zu begründen. Seine Ehefrau sei immer noch aktiv als Prokuristin in der Firma tätig und habe daher im Mai 2002 ihren Wohnsitz von Y nach W verlegt. Die beiden Ehegatten hätten nun ihr Leben unabhängig voneinander organisiert, und die Vorstellungen über die gemeinsame Zukunft seien auseinander gegangen. Aus diesem Grund hätten die Eheleute ein Begehren um gerichtliche Trennung der Ehe beim Bezirksgericht Zürich eingereicht, dem mit Urteil vom 11. November 2002 entsprochen wurde. Bei seinen Aufenthalten in W übernachte zwar der Beschwerdeführer in der alten gemeinsamen Wohnung, doch treffe es nicht zu, dass er an dieser Adresse mit der Ehefrau zusammen wohne. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich daher in Y.
4. a) Die Frage der Niederlassung betrifft das polizeiliche Domizil. Davon zu unterscheiden sind der zivilrechtliche Wohnsitz und Spezialwohnsitze wie Steuerdomizil, politischer Wohnsitz, Sozialleistungswohnsitz usw. mit eigenständigen Anknüpfungspunkten (Karl Spühler, Die Rechtsprechung zur polizeilichen Meldepflicht bei Niederlassung und Aufenthalt, ZBl 93/1992, S. 337 ff., 339 ff.; VGr, VB.2000.00129, 30. August 2000, E. 2a mit weiteren Hinweisen). Der Entscheid über das polizeiliche Domizil bedeutet nur, dass der Niederlassung kein administratives Hindernis entgegensteht, und die Bejahung der Niederlassung präjudiziert die Frage nach der Bestimmung der (Spezial-)Wohnsitze nicht (Spühler, S. 341).
b) Für die Prüfung der Niederlassung sind objektive Merkmale und nicht die subjektive Verbundenheit mit einem Ort massgebend (Spühler, S. 342 f.; Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 32 N. 1.4.3. ff.; jeweils auch zum Nachfolgenden). Die Anmeldung zur Niederlassung hat am Ort zu erfolgen, zu dem die engsten Beziehungen bestehen. Fallen – wie hier – Ort der (Teilzeit-)Arbeit und Wohnort auseinander, ist zu prüfen, zu welchem Ort eine stärkere persönliche Beziehung besteht. Am Arbeitsort hat sich als Niedergelassener beispielsweise anzumelden, wer an diesem Ort die persönlichen Effekten aufbewahrt, dort die Freizeit verbringt, die private Korrespondenz archiviert oder eine Wohnung mit dem Ehepartner besitzt. Hingegen hat der Wohnort Vorrang, wenn die Beziehungen zum Arbeitsort nur lose Bedeutung haben, etwa dann, wenn ein Rückkehr vom Arbeits- zum Wohnort täglich oder auch nur wöchentlich erfolgt.
c) Für die Beurteilung ist für das Verwaltungsgericht nach allgemeinen Grundsätzen die Sachlage zur Zeit der erstinstanzlichen Anordnung massgebend (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 52 N. 16), zumal der Beschwerdegegner aufgrund seither eingetretener Umstände oder neuer Erkenntnisse grundsätzlich jederzeit einen neuen Entscheid treffen kann. Der Beschluss des Beschwerdegegners datiert vom 8. Juli 2002. Dies schliesst nicht aus, auch nach diesem Zeitpunkt eingetretene Umstände hilfsweise zu berücksichtigen, insbesondere wenn sie Rückschlüsse auf die Situation zur Zeit des Erlasses des erstinstanzlichen Beschlusses erlauben.
5. a) Bezüglich der Meldeverhältnisse ergibt sich zusammengefasst Folgendes: Der Beschwerdeführer hat sich per 1. Januar 2002 in Y zur Niederlassung angemeldet (vgl. 9/4 S. 3). Dies geht auch aus der Bestätigung der Gemeinde Y vom 8. Februar 2002 hervor, wonach er in der Gemeinde ordnungsgemäss niedergelassen sei ("regolarmente domiciliato") und dort seinen zivilrechtlichen, politischen und steuerrechtlichen Wohnsitz habe. Gestützt auf seine Anmeldung vom 4. Februar 2002 wurde ihm in W der Wochenaufenthalt für ein Jahr bewilligt. Mit dem angefochtenen Beschluss des Beschwerdegegners wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, sich innert 30 Tagen in W (zur Niederlassung) anzumelden und den Heimatschein zu hinterlegen. Infolge der Anfechtung dieses Beschlusses und der damit verbundenen aufschiebenden Wirkung blieb der damalige Status des Beschwerdeführers als Wochenaufenthalter bestehen. Inzwischen ist die Bewilligung für den Wochenaufenthalt abgelaufen. Eine Verlängerung ist nicht aktenkundig.
b) Auszugehen ist vom Recht einer Schweizerin und eines Schweizers, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen (Art. 24 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999; Ulrich Cavelti in: Bernhard Ehrenzeller u.a. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, [St. Galler] Kommentar, Zürich/Basel/Genf/Lachen 2002, Art. 24 N. 5). Allerdings berechtigt die Niederlassungsfreiheit nicht, einen beliebigen Ort als Niederlassung zu bezeichnen, ohne dass die tatsächlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind (Thalmann, Vorbemerkungen zu §§ 32 – 39 N. 2.3). Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er seinen Lebensmittelpunkt ins Tessin verlegt und in W "seine Zelte abgebrochen" habe, sind glaubhaft. Die äusseren Umstände (Wohnung in Y; Rückzug aus der operativen Tätigkeit der Firma; Niederlegung der politischen und unternehmerischen Ämter; Lebensalter) legen es nahe, dass der Beschwerdeführer nach der aktiven Tätigkeit als Geschäftsführer sein Leben nun tatsächlich im Tessin verbringen will, dort ein Beziehungsnetz hat oder es aufzubauen beabsichtigt. Dadurch sind die Voraussetzungen für die Niederlassung in Y erfüllt. War dies bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Beschlusses im Juli 2002 der Fall, so muss dies umso mehr heute gelten, nachdem die Ehe am 11. November 2002 gerichtlich getrennt worden ist: Die Lebenskreise der Eheleute sind nicht (mehr) identisch. Die Ehegattin lebt in W und ist weiterhin in der Firma aktiv, während sich der Beschwerdeführer weitgehend im Tessin eingerichtet hat und sich auf die Ausübung des Mandats als Verwaltungsratspräsident beschränkt.
c) Wie sich aus den Akten ergibt, handelt es sich bei der Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der D AG freilich nicht lediglich um eine sporadisch ausgeübte Beratertätigkeit. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im "Fragebogen für Wochenaufenthalt" erreicht die Tätigkeit des Beschwerdeführers doch eine gewisse Intensität, und zwar sowohl hinsichtlich zeitlicher Inanspruchnahme (Vermerk "Teilzeitbeschäftigung" im Fragebogen) als auch in Bezug auf die Anwesenheit am Firmensitz (Vermerk "Büro"). Beschränkte sich die Arbeitsleistung nur auf kurze, beratende Einsätze, die überdies nicht an die persönliche Präsenz am Firmensitz gebunden wären, so hätte von vornherein kein Anlass für eine Anmeldung zum Wochenaufenthalt bestanden.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschäftigung des Beschwerdeführers bereits einem solchen Umfang entspricht, der eine Anmeldung zur Niederlassung in W erfordert. Die mit der Funktion als Verwaltungsratspräsident verbundenen Aufgaben (mehr strategische Unternehmensentscheide; Beratung) und die übersichtliche Firmenstruktur (Familienunternehmen) machen im Allgemeinen keine anhaltende Anwesenheit am Sitz des Unternehmens zwingend notwendig. Selbst wenn die Tätigkeit zeitintensiver wäre und sie eine Rückkehr ins Tessin manchmal nur am Wochenende zulassen sollte, wäre ein so gearteter Aufenthalt in W mit einer Wochenaufenthaltsbewilligung hinlänglich abgedeckt, nachdem der Beschwerdeführer ‑ wie glaubhaft ausgeführt – nur noch sehr lose Beziehungen zu seinem früheren Wohnort unterhält.
d) Keine Rolle spielt der Umstand, dass das Unternehmen des Beschwerdeführers eine Wohnung in W besitzt, die von der Ehefrau bewohnt wird und die der Beschwerdeführer gelegentlich zum Übernachten benutzt. Nach der gerichtlichen Ehetrennung spricht alles dafür, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Wohnung nicht der gemeinsamen Gestaltung des Lebens der Eheleute dient, sondern nur der vorübergehenden Beherbergung.
e) Im Übrigen gilt bei Gleichwertigkeit von zwei örtlichen Anknüpfungspunkten derjenige Ort als Niederlassung, an welchem zuerst eine Wohnsitznahme erfolgt ist (Thalmann, § 32 N. 1.4.1; Spühler, S. 343). Nach dem Umzug des Beschwerdeführers nach Y und nach der in der Folge von der neuen Wohnortsgemeinde bescheinigten Niederlassung geniesst die Niederlassung in Y auch unter diesem Gesichtswinkel Priorität.
6. Der Beschwerdegegner hat somit den Beschwerdeführer zu Unrecht verpflichtet, sich in W zur Niederlassung anzumelden. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der Beschluss des Bezirksrats X vom 29. Januar 2003 und der Beschluss des Stadtrats X vom 8. Juli 2002 sind aufzuheben. Bei veränderten Verhältnissen ist es dem Beschwerdegegner allerdings unbenommen, die Meldeverhältnisse neu zu prüfen (vgl. § 34 Abs. 2 GemeindeG).
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Rekurs- und Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner ist verpflichtet, dem anwaltlich vertretenen obsiegenden Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erweisen sich insgesamt Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats X vom 29. Januar 2003 und der Beschluss des Stadtrats X vom 8. Juli 2002 werden aufgehoben.
2. Die Rekurskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 60.-- Zustellungskosten, Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 1'500.-- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.
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