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Zürich Verwaltungsgericht 09.05.2003 VB.2003.00080

May 9, 2003·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·880 words·~4 min·4

Summary

Sozialhilfe | Umzugskosten, welche die die Kostengutsprache von Fr. 1'500.- um Fr. 301.20 übersteigen Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1). Umzugskosten stellen zwar situationsbedingte Leistungen dar; auf ihre Übernahme besteht aber grundsätzlich ein Anspruch (E. 2a). Die Beschwerdeführerin hätte durch vorausschauende und zweckmässigere Organisation ihre Umzugskosten tiefer halten können. Es ist daher zulässig, den Mehrbetrag ratenweise bei der Unterstützung abzuziehen (E. 2b).

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  Geschäftsnummer: VB.2003.00080   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.05.2003 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Umzugskosten, welche die die Kostengutsprache von Fr. 1'500.- um Fr. 301.20 übersteigen Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1). Umzugskosten stellen zwar situationsbedingte Leistungen dar; auf ihre Übernahme besteht aber grundsätzlich ein Anspruch (E. 2a). Die Beschwerdeführerin hätte durch vorausschauende und zweckmässigere Organisation ihre Umzugskosten tiefer halten können. Es ist daher zulässig, den Mehrbetrag ratenweise bei der Unterstützung abzuziehen (E. 2b).

  Stichworte: KOSTENGUTSPRACHE SUBSIDIARITÄT UMZUGSKOSTEN WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: § 2 SHG § 3 SHG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

I. A wird von der Gemeinde X wirtschaftlich unterstützt. Auf Ende März 2002 wurde der Mietvertrag für ihre Wohnung nach einem gerichtlichen Aufschub definitiv gekündigt. An die Umzugskosten in Höhe von Fr. 1'801.20, die von der beauftragten Transportfirma am 19. April (2002, auf der Rechnung ist irrtümlich "2001" angegeben) dem regionalen Sozialdienst X in Rechnung gestellt wurden, sprach die Fürsorgebehörde X mit Beschluss vom 28. Mai 2002 einen Beitrag von Fr. 1'500.-.

II. Gegen diesen Beschluss wandte sich A am 25. Juni 2002 mit Rekurs an den Bezirksrat Y und beantragte sinngemäss die Übernahme der gesamten Umzugskosten durch die Gemeinde X. Dieser wies das Rechtsmittel am 5. Februar 2003 ab; er erwog im Wesentlichen, eine limitierte Kostengutsprache, wie sie beschlossen wurde, sei zulässig, sofern sie den persönlichen und örtlichen Bedürfnissen im Sinn von § 15 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) bzw. § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) Rechnung trage. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Die Rekurrentin habe bereits im November 2001 gewusst, dass sie ausziehen müsse, falls ein weiterer Kündigungsaufschub nicht bewilligt werde. Es wäre ihr daher zumutbar gewesen, ihren Umzug rechtzeitig so vorzubereiten, dass die Kostenlimite nicht überschritten worden wäre. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie das sozialhilferechtliche Subsidiaritätsprinzip verletzt, dem zu Folge die hilfesuchende Person verpflichtet sei, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden. Der Umstand, dass beim Umzug eine Pflanze kaputt gegangen sei, habe nichts mit der Übernahme der Umzugskosten zu tun.

III. Dagegen wandte sich A am 3. März 2003 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und wiederholte sinngemäss ihren Antrag auf vollständige Kostenübernahme. Sie brachte vor, sie wäre mit Hilfe von Freunden umgezogen, wenn sie von Anfang an die tatsächlichen Kosten gekannt hätte. Zudem habe sie erst Anfang März 2002 erfahren, dass die Fürsorgebehörde den Umzug übernehme. Es sei nicht ihre Sache gewesen, eine schriftliche Offerte einzuholen.

Der Bezirksrat Y verzichtete auf Vernehmlassung, während von der Fürsorgebehörde X keine Beschwerdeantwort einging.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Gegen Rekursentscheide der Bezirksräte in Sozialhilfeangelegenheiten ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. Da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten.

2. a) Umzugskosten stellen zwar sozialhilferechtlich situationsbedingte Leistungen dar, mit denen die besondere gesundheitliche, wirtschaftliche oder familiäre Lage einer unterstützten Person berücksichtigt werden soll (Ziff. C.1 der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien, 3. A. 2000]) und deren Ausrichtung in erheblichem Mass im Ermessen der Fürsorgebehörde steht (VGr. 11. März 2003, VB.2002.00417+418, E. 2a; 7. Mai 2002, VB.2002.00089, E. 2a). Für den Fall des Wegzugs der unterstützten Person aus der bisherigen Wohngemeinde bestimmt aber C.8 der SKOS-Richtlinien, die nach § 17 SHV bei der Bemessung der Hilfe grundsätzlich massgebend sind, dass sie durch die bisherige Wohngemeinde zu übernehmen seien. Wegen des Gebots der Rechtsgleichheit hat dies auch bei Umzügen innerhalb derselben Gemeinde zu gelten.

b) Der Bezirksrat erwog, die durch die Beschwerdegegnerin beschlossene Kostenlimitierung sei zulässig gewesen, da die Beschwerdeführerin durch rechtzeitige Planung ihres Umzugs dessen Kosten innerhalb der Begrenzung hätte halten können. Diese wendet ein, das sei nicht möglich gewesen, da sie erst Anfang März 2002 erfahren habe, dass die Fürsorgebehörde den Umzug übernehme.

Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit geraumer Zeit damit rechnen musste, per Anfang April 2002 eine neue Wohnung suchen zu müssen. Diesen Umzug vorzubereiten und zu organisieren war grundsätzlich ihre eigene Angelegenheit, da es nicht Aufgabe der Sozialhilfe ist, den Hilfebedürftigen Besorgungen abzunehmen, die sie selbst erledigen können; dies ergibt sich aus dem Subsidiaritätsprinzip (§§ 2 und 3 SHG). Dass die Beschwerdeführerin dazu nicht in der Lage war, bringt sie nicht vor; es bestehen auch keine Anzeichen dafür. Es hätte von ihr erwartet werden können, rechtzeitig verschiedene Möglichkeiten in Betracht zu ziehen. Dazu hätte insbesondere gehört, sich bei der Fürsorgebehörde nach der Finanzierung zu erkundigen und gestützt darauf Offerten von Transportunternehmen einzuholen. Aus der Rekursschrift ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin erst im Februar 2002, als der Verlust der bisherigen Wohnung definitiv feststand, sich zuerst im Freundeskreis nach Hilfe umsah, wegen des Termins, der auf Ostern fiel – was bei der Planung auch frühzeitig hätte berücksichtigt werden können – aber keine Zusagen erhielt. Offenbar erst darauf wandte sie sich an die Fürsorgebehörde. Entgegen ihrer Darstellung in der Beschwerdeschrift war die Beschwerdeführerin gemäss den Ausführungen im Rekursverfahren in die Verhandlungen mit der schliesslich engagierten Transportfirma beteiligt. Es ergibt sich insgesamt, dass die Beschwerdeführerin die entstandenen Mehrkosten durch ein vorausschauendes und zweckmässigeres Verhalten mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte vermeiden können.

Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, sie können den Restbetrag von Fr. 301.20 als Sozialhilfebezügerin nicht übernehmen. Hierzu ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin gemäss ihrem Beschluss vom 28. Mai 2002 die gesamte Rechnung beglichen hat und der Sozialdienst beauftragt wurde, mit der Beschwerdeführerin eine Rückzahlungsvereinbarung auszuhandeln; es ist daher davon auszugehen, dass von ihr nicht der gesamte Betrag auf einmal verlangt wird, sondern dieser in Raten von den monatlichen Unterstützungsleistungen in Abzug gebracht wird. Da die SKOS-Richtlinien in Kap. A.8.3 Kürzungen in gewissem Umfang erlauben und die Standard-Fürsorgeleistungen noch über dem durch Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 garantierten Existenzminimum liegen, ist gegen ein solches Vorgehen nichts einzuwenden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

3. ...

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

...

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