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Zürich Verwaltungsgericht 26.03.2003 VB.2003.00059

March 26, 2003·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,204 words·~6 min·3

Summary

Einbürgerung | Ausländer haben auch dort, wo Gemeinden sie nach dem Gemeindegesetz in das kommunale Bürgerrecht aufnehmen müssen, keinen Anspruch auf Erteilung des Kantonsbürgerrechts. Auf die Beschwerde gegen einen Rekursentscheid der Direktion über die Einstellung des kantonalen Einbürgerungsverfahrens ist deshalb nicht einzutreten, und die Akten sind an den Regierungsrat zu überweisen. Behandlung der Beschwerde durch die Kammer (E. 1). Ein Anspruch auf Erteilung des Kantonsbürgerrechts besteht anders als auf jene des Gemeindebürgerrechts nicht, weshalb die Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig ist (E. 2).

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  Geschäftsnummer: VB.2003.00059   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.03.2003 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Einbürgerung

Ausländer haben auch dort, wo Gemeinden sie nach dem Gemeindegesetz in das kommunale Bürgerrecht aufnehmen müssen, keinen Anspruch auf Erteilung des Kantonsbürgerrechts. Auf die Beschwerde gegen einen Rekursentscheid der Direktion über die Einstellung des kantonalen Einbürgerungsverfahrens ist deshalb nicht einzutreten, und die Akten sind an den Regierungsrat zu überweisen. Behandlung der Beschwerde durch die Kammer (E. 1). Ein Anspruch auf Erteilung des Kantonsbürgerrechts besteht anders als auf jene des Gemeindebürgerrechts nicht, weshalb die Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig ist (E. 2).

  Stichworte: ANSPRUCH AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BÜRGERRECHT EINBÜRGERUNG GEMEINDEBÜRGERRECHT KANTONSBÜRGERRECHT NICHTEINTRETEN ÜBERWEISUNG ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS

Rechtsnormen: § 32 BÜRGERRV § 20 lit. III GemeindeG § 21 GemeindeG § 43 lit. I l VRG

Publikationen: RB 2003 Nr. 19 S. 62

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. A, den 14. März 1975 geborener Staatsangehöriger von X, kam anfangs September 1985 aus seiner Heimat nach Zürich, wo er alsdann mehr als fünf Jahre zur Schule ging. Unterm 17. Mai 1995 ersuchte er um die eidgenössische Einbürgerungsbe­willigung, welche er am 10. Juni 1996 erhielt. Die Stadt Zürich nahm ihn am 14. Januar 1998 – vorbehaltlich Erteilung des kantonalen Bürgerrechts – in jenes der Gemeinde auf.

Um den Ablauf einer strafrechtlichen Probezeit abzuwarten, erklärte sich A am 3. Mai 1999 mit der Sistierung seines Einbürgerungsgesuchs bis längstens Ende Juli 2001 einverstanden. Als das Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge des Kantons Zürich (fortan abgekürzt: Amt) von einem hängigen Verfahren wegen Irreführung der Rechtspflege Kenntnis erhalten hatte, bat es A mit Schreiben vom 24. September 2001, über den Aus­gang dieser Angelegenheit zu informieren. Unterm 9. November 2001 meldete sich A's Rechtsvertreter mit Vollmachtsurkunde und der Aussage, sein Mandant bestreite das ihm vorgeworfene Delikt und habe insofern nie mit Strafbehörden zu tun gehabt; man möge ihn (den Vertreter) einschlägig dokumentieren, ihm alle Akten zwecks Ein­blicks zusenden sowie begründen, warum das Einbürgerungsverfahren ruhe. Das Amt erreichte in der Folge den Vertreter an dessen angegebenen Kontaktstellen weder brieflich noch telefonisch oder per Fax. Mit Schreiben vom 1. Februar 2002 forderte es A auf, die aktuelle Adresse des Ver­treters mitzuteilen. Es doppelte mangels Antwort unterm 19. April 2002 nach und verlangte alternativ die Aus­künfte, welche es schon am 24. September 2001 brieflich gewünscht hatte; für beides setzte es Frist bis 31. Mai 2002, ansonsten es annähme, das Inte­res­se an einer Einbürgerung sei erloschen, und das Gesuch dafür als gegenstandslos geworden abschriebe.

Das Amt verfügte am 17. Juni 2002 androhungsgemäss, da A erneut nicht reagiert habe.

II. A liess hiergegen am 9./10. Juli 2002 rekurrieren und im Wesentlichen behaupten, mit Einschreiben seines Vertreters vom 30. April 2002 an das Amt dessen Aufforderungen nachgekommen zu sein, welche es unterm 19. April 2002 ausgesprochen hatte.

In der Rekursantwort vom 20. September 2002 führte das Amt aus, bei ihm habe sich der Eingang des Chargé-Schreibens vom 30. April 2002 nicht feststellen lassen: "Obwohl die Möglichkeit eines Aktenverstosses nicht ausgeschlossen werden kann, erscheint uns dies angesichts der wiederholten Ueberprüfung sowie des hohen Bekanntheitsgrades dieses Geschäftes wenig wahrscheinlich". Die Direktion der Justiz und des Innern fragte den rekurrentischen Vertreter unterm 1. Oktober 2002 an, wie er zu beweisen vermöge, dass er den Brief vom 30. April 2002 tatsächlich abgesandt habe. Selbst bin­nen mehrfach erstreckter Frist erfolgte keine positive Antwort; der Vertreter machte mit Eingabe vom 27. Dezember 2002 bloss geltend, weil der Rekursgegner einen Aktenverstoss nicht ausschliessen könne, liege die Beweislast bei jenem.

Die Direktion wies das Rechtsmittel mit Verfügung vom 17. Januar 2002 (recte: 2003) ab, da der Rekurrent den auf ihm lastenden Beweis nicht erbringen könne, dass sein Vertreter das Schreiben vom 30. April 2002 postalisch wenigstens abgesandt habe; als Rechtsmittel nannte sie die Beschwerde beim Verwaltungsgericht, habe doch "der Rekurrent, sofern die gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind, einen Anspruch auf Einbürgerung ... (vgl. § 21 Abs. 3 GdeG [Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926; GemeindeG, LS 131.1])". Die Zustellung der Verfügung an den rekurren­tischen Vertreter erfolgte am 22. Januar 2003.

III. A liess am 18. Februar 2003 beim Verwaltungsgericht ohne neue Argumente Be­schwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung der Direktion aufzuheben sowie im Ergebnis das Einbürgerungsverfahren wieder aufzunehmen, unter Entschädigungsfolge zu Lasten des Staats. Mit Eingabe vom 28. Februar/4. März 2003 verzichtete die Direktion in eigenem Namen sowie in jenem des Amts auf Stellungnahme bzw. Beschwerdeantwort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Die vorliegende Beschwerde weist weder einen Streitwert auf noch beschlägt sie administrative Massnahmen im Strassenverkehr oder Anordnungen aufgrund des Kantona­len Straf- und Vollzugsgesetzes. Sie ist deshalb laut § 38 Abs. 1 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Dreierbesetzung zu behandeln, ohne dass gefragt werden müsste, ob ihr im Sinn von § 38 Abs. 3 Satz 1 VRG prinzipielle Bedeu­­tung eigne.

2. Die Zuständigkeit gilt es von Amts wegen zu prüfen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG).

a) § 43 Abs. 1 lit. l VRG verbietet die Beschwerde gegen Anordnungen über den Er­werb des Bürgerrechts, sofern kein Anspruch auf Einbürgerung besteht. Die Gegenausnahmen von § 43 Abs. 2 VRG spielen hier keine Rolle (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/ Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 4+44 ff.+52; BGr, 27. August 2001, 1P.340/2001, E. 1a, www.bger.ch).

§ 21 GemeindeG verpflichtet die politischen Gemeinden, seit mindestens zwei Jahren am Ort – bzw. (für zwischen 16 und 25 Jahre alte Gesuchstellende) im Kanton – wohnende Schweizer BürgerInnen auf deren Verlangen in das kommunale Bürgerrecht aufzunehmen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind (Abs. 1); die Bestimmung stellt in der Schweiz geborene AusländerInnen im Recht auf Einbürgerung den Schweizer BürgerInnen gleich, unter Vorbehalt von § 20 Abs. 3 GemeindeG (Abs. 2); nicht in der Schweiz geborene AusländerInnen zwischen 16 und 25 Jahren werden wie die hier geborenen solchen Alters behandelt, wenn sie nachweisen können, dass sie in der Schweiz während mindestens fünf Jahren den Unterricht auf Volks- oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht haben (Abs. 3). Das AusländerInnen verliehene Gemeindebürgerrecht bedarf zu seiner Gültigkeit der Erteilung des Landrechts durch den Regierungsrat oder die von diesem als zuständig bezeichnete Direktion (§ 20 Abs. 3 GemeindeG; vgl. auch § 32 der Kantonalen Bürgerrechtsverordnung vom 25. Oktober 1978, LS 141.11; § 1 lit. b Ziff. 1 der Delegationsverordnung vom 9. Dezember 1998, LS 172.14).

Hier geht es nicht um die Erteilung des Gemeindebürgerrechts, worauf der Beschwer­­deführer demnach einen (bedingten) Anspruch besässe. Diesbezüglich würde der Rechtsmittelweg über die Direktion in der Tat zum Verwaltungsgericht gelangen (siehe § 19b Abs. 1 VRG; Kölz/Boss­hart/Röhl, § 19 N. 89; Tobias Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Rz. 1314; ders., Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, Supplement zur 2. A., Zürich 2001, Rz. 1314; Handbuch Einbürgerungen, herausgegeben vom Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge des Kantons Zürich, Zürich 2002, K 1/5+4/6 ff.; RB 2000 Nr. 35 f.; VGr, 28. Februar 2001, VB.2000.00389, und 11. April 2001, VB.2001.00003, je E. 1a, beide unter www.vgrzh.ch/rechtsprechung).

b) In der Lehre herrscht Einmütigkeit, dass es für AusländerInnen selbst dort, wo Ge­­meinden solche kraft § 21 Abs. 2 f. GemeindeG ins kommunale Bürgerrecht aufnehmen müssen, nach § 20 Abs. 3 GemeindeG keinen Anspruch auf Erteilung des Kantonsbürgerrechts gibt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 43 N. 45; H.R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Ge­meindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, §§ 20 N. 2.3.2 sowie 21 N. 2.3 ff.). Dass es sich hier nur um das Letztere dreht, hat die Vorinstanz mit ihrem Hinweis auf § 21 Abs. 3 GemeindeG offenbar übersehen (vgl. oben II Abs. 3). Gebricht es vorliegend aber an einem Anspruch auf Erteilung des Landrechts, kann die Kammer auf die Beschwerde nicht eintreten und steht gegen den angefochtenen Entscheid laut § 19b Abs. 1 VRG bloss ein (zweiter) Re­kurs an den Regierungsrat zur Verfügung (Handbuch Einbürgerungen, K 2/9 Ziff. 10). Die Akten sind gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG an diesen zu überweisen, damit er das Rechtsmittel im genannten Sinn behandle.

3. …

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Akten werden im Sinn der Erwägungen an den Regierungsrat weitergeleitet.

2.    …

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