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Zürich Verwaltungsgericht 27.08.2003 VB.2003.00057

August 27, 2003·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,958 words·~15 min·3

Summary

Baubewilligung und Vollzugsanordnung | Verhältnismässigkeit der Vollzugsanordnung, die gemäss den Feuerpolizeivorschriften zu schmalen Türen zu verbreitern. Anfechtung von Vollzugsanordnungen (E. 1). Voraussetzungen des Verzichts auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach § 341 PGB (E. 3). Offenlassen der Frage, ob die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, weil jedenfalls die Voraussetzungen einer Heilung durch das Verwaltungsgericht gegeben sind. Das Novenverbot von § 52 Abs. 2 VRG schliesst eine Heilung nicht aus (E. 4a-d). Das Verhalten der Feuerpolizei stellt keine Genehmigung oder Duldung des rechtswidrigen Zustands und somit keine Vertrauensgrundlage dar (E. 4d). Die Abweichung vom gebotenen Mass (Türbreiten von 80 statt 90 cm) ist nicht unbedeutend. Der Schutz von Leib und Leben durch die Verbesserung des Brandschutzes überwiegt die privaten (namentlich finanziellen und betrieblichen) Interessen der Beschwerdeführerin an der Beibehaltung des rechtswidrigen Zustands (E. 5). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2003.00057   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.08.2003 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung und Vollzugsanordnung

Verhältnismässigkeit der Vollzugsanordnung, die gemäss den Feuerpolizeivorschriften zu schmalen Türen zu verbreitern. Anfechtung von Vollzugsanordnungen (E. 1). Voraussetzungen des Verzichts auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach § 341 PGB (E. 3). Offenlassen der Frage, ob die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, weil jedenfalls die Voraussetzungen einer Heilung durch das Verwaltungsgericht gegeben sind. Das Novenverbot von § 52 Abs. 2 VRG schliesst eine Heilung nicht aus (E. 4a-d). Das Verhalten der Feuerpolizei stellt keine Genehmigung oder Duldung des rechtswidrigen Zustands und somit keine Vertrauensgrundlage dar (E. 4d). Die Abweichung vom gebotenen Mass (Türbreiten von 80 statt 90 cm) ist nicht unbedeutend. Der Schutz von Leib und Leben durch die Verbesserung des Brandschutzes überwiegt die privaten (namentlich finanziellen und betrieblichen) Interessen der Beschwerdeführerin an der Beibehaltung des rechtswidrigen Zustands (E. 5). Abweisung.

  Stichworte: ABWEICHUNG BESTANDESGARANTIE BRANDSCHUTZ DULDUNG FEUERPOLIZEI FEUERPOLIZEI UND GEBÄUDEVERSICHERUNG FLUCHTWEG GUTER GLAUBE HEILUNG NEUE TATSACHENBEHAUPTUNG NOVENVERBOT RECHTLICHES GEHÖR RECHTMÄSSIGER ZUSTAND TREU UND GLAUBEN TÜRBREITE VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERTRAUENSGRUNDLAGE VERTRAUENSSCHUTZ VOLLZUGSANORDNUNG WIEDERHERSTELLUNG

Rechtsnormen: § 44 lit. II BrandschutzV § 45 lit. Ia BrandschutzV Art. 29 lit. II BV § 341 PBG § 31 lit. II VRG § 52 lit. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Mit Entscheid vom 31. März 2000 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich unter einem Vorbehalt sowie Bedingungen und Auflagen die baurechtliche Bewilligung für eine Geschäfts- und Wohnüberbauung. Namentlich wurde in Dispositiv-Zif­fer II.B.74.k die Auflage festgehalten, die Fluchtwege seien im Einvernehmen mit der städtischen Feuerpolizei und gemäss der Brandschutzrichtlinie "Fluchtwege" der kantonalen Feuerpolizei vom 14. Oktober 1994 zu erstellen. Diese Auflage gilt auch für die Plan­änderungen, welche die Bausektion am 30. August 2000 genehmigte. Nachdem bei der Baukontrolle vom 17. Juni 2002 bemängelt worden war, dass die zulässigen minimalen Türbreiten unterschritten worden waren, verfügte die Feuerpolizei der Stadt Zürich am 5. Au­gust 2002, die Auflage nach Dispositiv-Ziffer II.B.74.k der baurechtlichen Bewilligung sei bis zum 31. Oktober 2002 zu erfüllen.

II. Mit Rekurs vom 5. September 2002 liess die Bauherrin A bei der Baurekurs­kommission I die Aufhebung der Verfügung vom 5. August 2002 beantragen. Sie machte im Wesentlichen geltend, die angefochtene Verfügung sei unverhältnismässig. Die Baurekurskommission I wies den Rekurs mit Entscheid vom 9. Januar 2003 ab.

III. Hiergegen liess A am 14. Februar 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung der Feuerpolizei der Stadt Zürich sowie den Entscheid den Baurekurskommission I aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Sie begründete dies im Wesentlichen wiederum damit, dass die Verfügung vom 5. August 2002 unverhältnismässig sei. Der Rekursentscheid sei jedoch bereits aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben, weil die Baurekurskommission I sich nicht zu der im Rekurs vorgebrachten Rüge der Verletzung des Vertrauensgrundsatzes geäussert habe.

Die Baurekurskommission I und der Beschwerdegegner beantragten in der Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner verlangte zudem eine Parteientschädigung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Vorab ist zu prüfen, inwieweit die Verfügung vom 5. August 2002, gegen die sich die vorliegende Beschwerde richtet, anfechtbar ist. Diese Verfügung enthält die Verpflichtung zur (teilweisen) Herstellung des rechtmässigen Zustands gemäss der Baubewilligung vom 31. März 2000 (bzw. 30. August 2000), ohne dass diese materiell neu geprüft worden wäre. Die Bezeichnung derartiger Vollzugsanordnungen in Literatur und Praxis ist uneinheitlich (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Mar­tin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 30 N. 52 mit Hinweis; Magdalena Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich 1999, S. 206; VGr, 5. De­zember 2002, VB.2002.00307, E. 2a, 6. Juli 2000, VB.2000.00146, E. 3 [beide unter www.vgrzh.ch]). Unabhängig davon ist die Verfügung vom 5. August 2002 – entsprechend einer Vollstre­ckungsverfügung im Verhältnis zur Sachverfügung – insoweit grundsätzlich nicht anfechtbar, als sie die rechtskräftigen Baubewilligungen lediglich wiederholt (RB 1985 Nr. 13). Sie kann umgekehrt insofern angefochten werden, als Mängel vorgebracht werden können, die in ihr selber begründet sind (vgl. RB 1990 Nr. 16; Kölz/Bosshart/Röhl, § 30 N. 57 ff. mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Verfügung vom 5. August 2002 widerspreche den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und des Vertrauensschutzes, indem sie die (teilweise) Erfüllung der in Dispositiv-Ziffer II.B.74.k der Baubewilligung festgehaltenen Auflage verlange. Die Beschwerde wendet sich – gestützt auf Tatsachen, die nach der Erteilung der Baubewilligung eingetreten sind – einzig gegen den Vollzug der fraglichen Auflage, während sie deren Rechtmässigkeit nicht in Frage stellt. Damit werden Mängel behauptet, die in der Verfügung vom 5. August 2002 selbst begründet sind. Deren Anfechtung mit der vorliegenden Beschwerde ist demnach zulässig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Der Wortlaut der angefochtenen Verfügung ist zu weit: Ihre Dispositiv-Ziffer I in Verbindung mit ihrer Erwägung 1 ("Vorbemerkungen") verlangt die vollständige Erfüllung der Auflage gemäss Dispositiv-Ziffer II.B.74.k der Baubewilligung. Wie sich aus Erwägung 2 der Verfügung ("Sachverhalt") ergibt, verlangte jedoch die kantonale Feuerpolizei am 25. Juni 2002 anlässlich der Besichtigung vor Ort nur die Änderung jener Türen auf 90 cm Durchgangsbreite, die zu Büroräumen mit Grundflächen von über 30 m2 und zu Räumen mit einer (möglichen) Belegung durch mehr als sechs Personen führen. In seiner Rekursantwort stimmte der Beschwerdegegner den entsprechenden Bemerkungen in der Rekursschrift insoweit zu und ergänzte, anzupassen seien demnach 24 Türen. Hiervon ging auch die Vorinstanz aus. Ungeachtet der zu weiten Formulierung des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist somit nur die Anpassung jener Türen strittig, die zu Büroräumen mit Grundflächen von über 30 m2 oder zu Räumen mit einer möglichen Belegung durch mehr als sechs Personen führen. Betroffen sind 24 Sitzungszimmer.

3. Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass die streitigen Abweichungen von der Baubewilligung nicht rechtskonform sind. Sie macht jedoch geltend, die Vollzugsanordnung sei unverhältnismässig.

a) Nach § 341 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) hat die zuständige Behörde den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Gemäss Dispositiv-Ziffer II.B.74.k der Baubewilligung vom 31. März 2000 waren die Flucht­wege gemäss der Brandschutzrichtlinie "Fluchtwege" zu erstellen. Als Fluchtweg gilt nach Ziff. 2 dieser Richtlinie der kürzeste Weg, der Personen zur Verfügung steht, um von einer beliebigen Stelle im Gebäude ins Freie zu gelangen; als Bestandteile des Fluchtwegs werden ausdrücklich die Raumausgänge genannt. Nach Ziff. 3.2.5 Abs. 2 der Richtlinie beträgt das Lichtmass der Türen mindestens 90 cm. Laut Ziff. 3.2.6 der Richtlinie ist für Räume mit einer möglichen Personenbelegung von bis zu 50 Personen mindestens ein Ausgang mit 90 cm Breite vorzusehen; für Räume mit einer grösseren möglichen Belegung werden höhere Anforderungen aufgestellt. Die Richtlinie übernimmt damit die Vorschriften von §§ 44 f. der Verordnung über den baulichen Brandschutz vom 18. August 1993 (BrandschutzV). Ein Ermessensspielraum für Abweichungen nach unten besteht nicht, was die Beschwerdeführerin im Übrigen mittlerweile anerkennt. Die beanstandeten Türen sind demnach aufgrund ihrer Breite von nur 80 cm nicht rechtskonform und somit laut § 341 PBG grundsätzlich zu ändern.

b) § 341 PBG ist nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit auszulegen. Zwar verlangt die Bestimmung ihrem Wortlaut entsprechend ohne Vorbehalt, also in allen Fällen, die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Ein Ermessen, ob die zuständige Behörde tätig werden oder ob sie die Sache auf sich beruhen lassen soll, besteht damit grundsätzlich nicht (VGr, 13. April 2000, VB.2000.00033, E. 3a, www.vgrzh.ch; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, N. 665; François Ruckstuhl, Öffentlich­recht­liche Baumängel, in: Peter Münch/Peter Karlen/Tho­mas Geiser [Hrsg.], Beraten und Prozes­sieren in Bau­sachen, Basel/Genf/München 1998, S. 563 ff., Rz. 14.63). Gleichwohl ist ein Abbruch oder eine Änderung von Gebäudeteilen unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom gesetzmässigen Zustand geringfügig und ohne Bedeutung für das öffentliche Interesse ist. Liegt eine bedeuten­dere Abweichung von den materiellen Bauvorschrif­ten vor, kann der Verzicht auf den Abbruch oder die Änderung einzig vom Vertrauensschutz nahegelegt werden (RB 1985 Nr. 118 = BEZ 1986 Nr. 22; Kölz/Boss­hart/Röhl, § 30 N. 54, mit zahlreichen Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie das Vorbringen übergangen habe, es liege ein Vertrauens­tatbestand vor.

4. Die Beschwerdeführerin hatte im Rekurs vorgebracht, der Beschwerdegegner habe bereits während der Bauphase mehrere Kontrollen vorgenommen und die Ausführung der Türen selbst dann noch nicht beanstandet, als die Zargen bereits eingebaut gewesen seien. Erst ungefähr einen Monat vor dem Bezug habe sich der Beschwerdegegner an der Breite der Türen gestossen. In der Rekursantwort war das Vorliegen eines Vertrauenstatbestands sinngemäss verneint worden. Die Vorinstanz hat diesen Punkt in ihrem Entscheid nicht ausdrücklich erwähnt.

a) Aus dem Äusserungsrecht der Parteien folgt deren Anspruch, dass sich die Behörde mit rechtserheblichen Vorbringen und Argumenten auseinandersetzt. Ob die Behörde ihrer Prüfungspflicht hinreichend nachgekommen ist, ergibt sich in der Regel aus der Begründung des Entscheids. Es brauchen allerdings nicht alle Vorbringen im Entscheid abgehandelt zu werden; die Begründung darf sich auf jene Aspekte beschränken, die von der Behörde willkürfrei als wesentlich betrachtet werden, wobei wenigstens ersichtlich sein muss, weshalb die Behörde die weitern vorgebrachten Äusserungen und Einwendungen für nicht erheblich, unrichtig oder unzulässig gehalten hat (Michele Albertini, Der verfassungs­mäs­sige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des moder­nen Staates, Bern 2000, S. 369; BGr, 21. Dezember 1992, ZBl 94/1993, S. 316 E. 2a S. 318).

b) Die Vorinstanz hat in ihre Erwägungen standardisierte Formulierungen zur Gut- bzw. Bösgläubigkeit von Bauherrschaften aufgenommen. Sie hat sodann im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ausgeführt: "Das gewichtige öffentliche Interesse des Schutzes von Leib und Leben geniesst dabei klaren Vorrang, der jedes weitere Interesse der Rekurrentin in den Hintergrund treten lässt". Darin könnte eine implizite Verneinung der Massgeblichkeit des geltend gemachten Vertrauenstatbestands gesehen werden. Ob hier dennoch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt, kann jedoch offen gelassen werden, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt.

c) Trotz der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann dessen Verletzung geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die unterlassene Gehörsgewährung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, welches eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz gestattet (vgl. etwa BGE 126 I 68 E. 2, 126 V 130 E. 2b, 124 II 132 E. 2d). Dies gilt vor allem dann, wenn eine Rückweisung der Sache zur Ge­währung des rechtlichen Gehörs lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellt und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (Albertini, S. 459; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 49). Zwar ist die Heilung von Gehörsverletzungen nur mit Zurückhaltung anzunehmen; dass eine solche Verletzung ohne jede Ausnahme nur von der fehlbaren Instanz behoben werden dürfte, widerspräche aber gewichtigen Anliegen der Verfahrens­ökonomie. Vielmehr ist der Entscheid über Rückwei­sung oder Heilung im Einzelfall aufgrund der konkreten Interessenlage zu treffen (RB 1995 Nr. 23).

d) Bei der Frage, ob ein Vertrauenstatbestand gegeben ist, handelt es sich um eine vom Verwaltungsgericht frei zu überprüfende Rechtsfrage. § 52 Abs. 2 VRG, wonach neue tatsächliche Behauptungen vor Verwaltungsgericht nur soweit geltend gemacht werden kön­nen, als es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist, beschränkt zwar die Kognition des Verwaltungsgerichts auf die Prüfung jener Sachverhaltselemente, die auch der Vorinstanz zur Beurteilung vorlagen. Damit wird aber die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gegenüber derjenigen der Vorinstanz nicht eingeengt. § 52 Abs. 2 VRG schliesst deshalb eine Heilung durch das Verwaltungsgericht nicht aus.

aa) Zulässig ist, dass beide Parteien zur Frage einer allfälligen Vertrauensgrundlage vor Verwaltungsgericht neue Beweismittel eingereicht haben (§ 52 Abs. 1 VRG). Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, kann sodann offen bleiben, ob einzelne Vorbringen der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht nicht grundsätzlich unzulässige neue tatsächliche Behauptungen im Sinn von § 52 Abs. 2 VRG darstellen.

bb) Mit dem Verweis auf die Brandschutzrichtlinie "Fluchtwege" enthält Dispositiv-Ziffer II.B.74.k der Baubewilligung vom 31. März 2000 eine unzweideutige individuell-konkrete Anordnung, mindestens 90 cm breite Türen einzubauen. Ein allfälliger guter Glaube der Beschwerdeführerin, der Einbau von nur 80 cm breiten Türen sei rechtmässig oder werde zumindest geduldet, hätte sich demzufolge aus dem späteren Verhalten der jeweils zuständigen Behörden ergeben müssen. Ein Verstoss gegen das Vertrauensprinzip kann etwa angenommen werden, wenn die zuständige Behörde durch schlüssiges Verhalten der Bauherrschaft zu verstehen gibt, dass diese sich ordnungsgemäss verhalte, so namentlich, wenn sie in voller Kenntnis die Bauarbeiten zulässt und hinterher den Abbruch verfügt. Die blosse Untätigkeit der Behörde ist allerdings nur mit äusserster Zurückhaltung als Duldung des rechtswidrigen Zustands zu deuten. Grundsätzlich hindert die bloss vorübergehende Duldung eines rechtswidrigen Zustands die Behörde nicht an dessen späterer Behebung. Nur wenn der polizeiwidrige Zustand sehr lange hingenommen wurde und die Verletzung öffentlicher Interessen nicht schwer wiegt, vermag die Untätigkeit der Behörden allein einen Vertrauenstatbestand zu begründen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 30 N. 54; Mäder, N. 663; Ruckstuhl, Rz. 14.59, je mit weitern Hinweisen). Ob ein einzelnes Behördenmitglied oder andere Verwaltungsstellen Näheres gewusst haben, tut nichts zur Sache (VGr, 13. April 2000, VB.2000.00033, E. 3c/aa, www.vgrzh.ch, 12. Juni 1987, ZBl 89/1988, S. 261 E. 3b = BEZ 1987 Nr. 22; Mäder, N. 663; Ruckstuhl, Rz. 14.58).

cc) Den ursprünglichen Baueingabeplänen lassen sich keine Angaben zur Türbreite entnehmen. In der Türliste vom 28. Mai 2001, die dem Beschwerdegegner eingereicht wurde, wird die Breite zahlreicher Türen mit 80 cm angegeben. Die Beschwerdeführerin macht allerdings nicht geltend, die Türliste sei vom Beschwerdegegner ausdrücklich genehmigt oder gutgeheissen worden. Ebenso wenig behauptet sie, der Beschwerdegegner habe anlässlich der feuerpolizeilichen Kontrollen den Eindruck er­weckt, die Türbreite von 80 cm sei rechtmässig oder werde geduldet. Die Beschwerdeführerin durfte jedoch die Genehmigung oder Duldung der fehlerhaften Türbreiten nicht allein daraus ableiten, dass diese auf der Türliste vermerkt und somit dem Beschwerdegegner zur Kenntnis gebracht worden waren: Da die Angaben der Türliste der Rechtslage sowie der Baubewilligung widersprachen, hätte die elementare Sorgfaltspflicht geboten, sich zumindest beim Beschwerdegegner zu erkundigen (RB 1985 Nr. 118; Ruckstuhl, Rz. 14.60).

dd) Die Beschwerdeführerin beruft sich hauptsächlich auf eine Besprechung vom 12. Dezember 2001, an der unter anderem E als Mitarbeiter des Beschwerdegegners sowie Vertreter der Bauherrschaft und der Bauleitung teilnahmen. Dabei bezieht sie sich namentlich auf eine angeblich an dieser Besprechung geleistete Zusage, es seien keine feuerpolizeilichen Beanstandungen zu notieren. Der Beschwerdegegner wendet hiergegen ein, die Masse der Türen seien nicht Gegenstand der Besprechung gewesen.

Vorauszuschicken ist, dass diese Besprechung nach der Montage der Zargen stattfand. Die Beschwerdegegnerin kann also von vornherein nicht geltend machen, sie sei beim Einbau der zu schmalen Türen wegen allfälliger Zusicherungen an der Besprechung gutgläubig gewesen. Die Ergebnisse der Sitzung könnten höchstens als Anzeichen für eine nachträgliche Genehmigung oder Duldung des rechtswidrigen Zustands von Belang sein.

Der Mitarbeiter des Beschwerdegegners hatte den genannten Termin zur "Besprechung der Türen und [i]hre[r] Anforderungen/Ansteuerungen" verlangt. Gemäss dem Baujournal wurden folgende Punkte besprochen: "Leerrohrinstallationen für N-Türen zur Nachrüstung für Brandfallsteuerung. Gehflügel mit Magnetrückhalter und Auslösetaster. Zweiter Flügel mit Kantenriegel. Keine Brandfallsteuerung. Hr. E sieht auf Anfrage der BL keine Unklarheiten mehr."

Laut dem Beschwerdegegner ergibt sich bereits aus der Türliste, dass die Masse der Türen – die auf der Liste unter "Masse/Konstruktion" aufgeführt sind – nicht unter "Anforderungen/Ansteuerungen" fallen und deshalb nicht Gegenstand der Besprechung bildeten. Es ist zwar zweifelhaft, ob dies der Beschwerdeführerin bzw. der Bauleitung von vornherein klar sein musste, haben sich doch die Masse der Türen ebenfalls nach den Anforderungen des Brandschutzes in einem weitern Sinn zu richten, weshalb die Formulierung des Traktandums kaum eindeutig war. Dies kann hier jedoch offen bleiben: Die Beschwerdeführerin könnte sich nämlich höchstens auf die Bemerkungen "Alle Planungen und Ausfüh­rungen sind nach Vorschriften und Bewilligungen FP" sowie "Hr. E sieht auf An­frage der BL keine Unklarheiten mehr" im Baujournal stützen. (Übrigens handelt es sich beim ersten Satz möglicherweise gar nicht um ein Besprechungsergebnis, sondern um eine Meinungsäusserung der Bauleitung, die sich auf die vorhergehenden Sätze "Sitzung wurde von Hrn. E einberufen. Sinn + Zweck allen unklar" bezieht.) Da an der Besprechung die Türmasse aber nicht zur Sprache gekommen waren, durfte die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen, mit diesen allgemeinen Bemerkungen sei die Duldung oder gar Genehmigung der klar rechtswidrigen und im Widerspruch zur Bau­bewilligung stehenden Türbreiten zugesichert worden. Zumindest zur Genehmigung einer Projektänderung wäre E im Übrigen erkennbar unzuständig gewesen.

ee) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner zwar die unzulässigen Masse in der Türliste nicht beanstandet und auch bei seinen Kontrollen nicht überprüft und moniert hat. Daraus kann jedoch nicht auf eine stillschweigende, bewusste Duldung des rechtswidrigen Zustands geschlossen werden. Auch die in anderem Zusammenhang gefallenen, wenn auch allgemein gehaltenen Bemerkungen des Mitarbeiters des Beschwerdegegners, es bestünden keine Unklarheiten mehr, erlauben eine solche Schlussfolgerung nicht; dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführerin – bzw. ihren Beauftragten – bewusst sein musste, dass die Türbreiten gegen das geltende Recht bzw. die Baubewilligung verstiessen (vgl. auch RB 1985 Nr. 118). Schliesslich hat der Beschwerdegegner den rechtswidrigen Zustand auch nicht längere Zeit hingenommen. Eine Vertrauensgrundlage liegt demnach nicht vor.

ff) Wenn aber kein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, handelt es sich bei dem von der Vorinstanz allenfalls nicht berücksichtigten Vorbringen nicht um ein entscheidwesentliches Sachverhaltselement. Die Vorinstanz hätte also ihr Ermessen nicht falsch angewendet, selbst wenn sie diese Frage nicht beachtet haben sollte. Von einer Rückweisung kann daher von vornherein abgesehen werden.

5. Die Beschwerdeführerin hält den angefochtenen Entscheid auch deshalb für unverhältnismässig, weil der geringe Zugewinn an Sicherheit den finanziellen Aufwand, die betrieblichen Störungen und die ästhetischen Einbussen nicht aufzuwiegen vermöge. Das Verwaltungsgericht überprüft den vorinstanzlichen Entscheid nur auf Rechtsverletzungen und somit Interessenabwägungen durch die Vorinstanz nur auf rechtsverletzende Ermessensfehler (vgl. § 50 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

a) Da kein Vertrauenstatbestand gegeben ist, könnte auf die Herstellung des rechtmässigen Zustands nur dann verzichtet werden, wenn die Abweichung von diesem geringfügig und ohne Bedeutung für das öffentliche Interesse ist (VGr, 9. November 2001, VB.2001.00287, E. 5, www.vgrzh.ch; Kölz/Bosshart/Röhl, § 30 N. 54). Erstere Voraussetzung wäre gegeben, wenn sowohl die Abweichung von den materiellen Vorschriften als auch deren Nutzen für die Bauherrschaft ge­ringfügig wären (VGr, 13. April 2000, VB.2000.00033, E. 3a, www.vgrzh.ch).

b) Die streitige Abweichung vom gebotenen Mass beträgt zwar in absoluten Zahlen nur 10 cm. In der Rekursantwort wurde sie dennoch als "nicht unbedeutend" bezeichnet: Für die Herstellung des rechtmässigen Zustands müsse die Türbreite immerhin um ein Achtel erhöht werden. Die Kapazität für den Personendurchstrom werde dadurch um rund ein Fünftel bis ein Viertel erhöht. Die Beschwerdeführerin vermag dem nichts Substanzielles entgegenzuhalten. Die Verbreiterung der Türen um 10 cm führt zudem deshalb zu einer nicht vernachlässigbaren Verbesserung des Brandschutzes, weil der Fluchtweg auch Einsatzweg der Feuerwehr ist (§ 36 Abs. 2 BrandschutzV). Wie die Vorinstanz ausführt, müssen die Türen somit auch eine genügende Breite für die Rettungs- und Feuerwehrmannschaften mit ihren Gerätschaften aufweisen. Auf eine geringfügige Abweichung darf auch nicht deshalb geschlossen werden, weil nach § 45 Abs. 1 lit. a BrandschutzV und Ziff. 3.2.6 Abs. 1 der Brandschutzrichtlinie "Fluchtwege" ein einziger Ausgang mit 90 cm Breite für Räume mit einer möglichen Belegung von bis zu 50 Personen genügt. Zum einen können sich in Sitzungszimmern, die wie hier eine Fläche zwischen 21 m2 und 42 m2 aufweisen, ohne weiteres bedeutend mehr als sieben Personen aufhalten. Zum andern sind die Ausführungen des Beschwerdegegners glaubhaft, die Verbreiterung der Türen verkürze bereits ab einer Belegung durch sieben Personen die Fluchtzeiten.

Dass die strittige Abweichung der Beschwerdeführerin keinen ersichtlichen Nutzen bringt, ist demgegenüber von untergeordneter Bedeutung.

c) Sodann ist der rechtswidrige Zustand auch nicht ohne Bedeutung für öffentliche Interessen. Die Vorinstanz geht in ihrer Interessenabwägung korrekt davon aus, dass der Schutz von Leib und Leben ein gewichtiges Interesse darstellt, das den klaren Vorrang geniesst. Sie weist zudem darauf hin, dass dies umso mehr gilt, als es sich beim betreffenden Gebäude um eine Baute mit erhöhtem Brandrisiko gemäss § 5 lit. a BrandschutzV handelt. Demgegenüber haben die von der Beschwerdeführerin angeführten wirtschaftlichen, betrieblichen und ästhetischen Gründe zurückzutreten. Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist bereits dadurch Genüge getan worden, dass gemäss der Verfügung des Beschwerdegegners nicht sämtliche, sondern nur 24 der rechtswidrigen Türen zu ersetzen sind. Der Vorinstanz kann daher kein rechtsverletzender Ermessensfehler vorgeworfen werden.

d) Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, wobei im Dispositiv die erstinstanzliche Verfügung zu präzisieren ist. Die Feuerpolizei der Stadt Zürich hat sodann in jener Verfügung eine Frist zur Herbeiführung des gesetzmässigen Zustands anberaumt und mit der Androhung von Zwangsmassnahmen für den Fall der Nichterfüllung verbunden. An dieser Frist, welche die Vorinstanz auf 60 Tage ab Rechtskraft des Entscheids festgesetzt hat, ist sinngemäss festzuhalten.

6. Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt ihr eine Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch dem obsiegenden Beschwerdegegner, einer Dienstabteilung des Polizeidepartements der Stadt Zürich, ist eine Partei­entschädigung zu verweigern: Die Beantwortung von Rechtsmitteln in seinem Fachbereich gehört grundsätzlich zu seinen angestammten Aufgaben, und der vorliegende Fall stellte insofern keine besondern Anforderungen an die rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte oder schwieriger Rechtsfragen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

       Demgemäss sind im Sinn der Verfügung der Feuerpolizei der Stadt Zürich vom 5. August 2002 sämtliche Türen, die zu Büroräumen mit Grundflächen von über 30 m2 oder zu Räumen mit einer möglichen Belegung durch mehr als 6 Personen führen, auf 90 cm Durchgangsbreite zu ändern. Die mit der genannten Verfügung anberaumte Frist zur Herbeiführung des rechtmässigen Zustands dauert 60 Tage ab Rechtskraft dieses Entscheids.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    3'000.--;  die übrigen Kosten betragen: Fr.        60.--   Zustellungskosten, Fr.    3'060.--   Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    ...

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