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Zürich Verwaltungsgericht 11.06.2003 VB.2003.00018

June 11, 2003·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,209 words·~6 min·4

Summary

Niederlassungsbewilligung | Abklärungen betreffend Niederlassungsberechtigung in Drittkanton Gemäss der Verfügung des Präsidenten des Regierungsrats hob das Migrationsamt seine ablehnende Verfügung auf und lud das Ausländeramt des Kantons Thurgau ein, über die Niederlassungsberechtigung der Beschwerdeführerin in diesem Kanton zu befinden. Damit fehlt es an einer die Beschwerdeführerin beeinträchtigenden behördlichen Anordnung und auch an ihrem aktuellen Rechtsschutzinteresse (E. 1b). Auch auf das Eventualbegehren nach einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen kann das VGr ebenfalls nicht eintreten (E. 1e).

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  Geschäftsnummer: VB.2003.00018   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.06.2003 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Niederlassungsbewilligung

Abklärungen betreffend Niederlassungsberechtigung in Drittkanton Gemäss der Verfügung des Präsidenten des Regierungsrats hob das Migrationsamt seine ablehnende Verfügung auf und lud das Ausländeramt des Kantons Thurgau ein, über die Niederlassungsberechtigung der Beschwerdeführerin in diesem Kanton zu befinden. Damit fehlt es an einer die Beschwerdeführerin beeinträchtigenden behördlichen Anordnung und auch an ihrem aktuellen Rechtsschutzinteresse (E. 1b). Auch auf das Eventualbegehren nach einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen kann das VGr ebenfalls nicht eintreten (E. 1e).

  Stichworte: AKTUELLES INTERESSE AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUFGEHOBENE VERFÜGUNG BERÜHRTSEIN BESCHWER EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN ERMESSENSENTSCHEID HUMANITÄRE GRÜNDE NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG REKURSKOSTEN SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE

Rechtsnormen: Art. 4 ANAG § 13 lit. f BeamtenV § 52 lit. a BeamtenV § 53 lit. I + II BeamtenV § 21 lit. a VRG § 43 VRG § 48 lit. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Die türkische Staatsangehörige A reiste erstmals am 6. Januar 1992 zu ihrem seit 1985 im Kanton Zürich lebenden Ehemann, wo sie vorerst die Aufenthaltsbewilligung und in der Folge die Niederlassungsbewilligung erhielt. Ihre Ehe wurde am 29. September 1993 geschieden. Am 11. Januar 1994 meldete sie ihren Wohnsitz im Kanton Y an, wo ihr die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Gemäss Auszug aus dem Zentralen Ausländerregister erfolgte ihre Abmeldung aus der Schweiz per 31. Mai 2000, weil A angeblich nach Deutschland weggereist und der Schweiz während mehr als sechs Monaten ferngeblieben sei. Ob ihr der Ausweis C abgenommen worden war, beziehungsweise ob sie diesen abgegeben hatte, konnte die Einwohnergemeinde Z nicht feststellen.

Am 29. März 2001 ersuchte A um Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich, wo sie bereits über eine Arbeitsstelle und eine Wohnung verfügte. Am 17. Januar 2002 entschied die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt), dass auf das Gesuch nicht eingetreten, dass A der Aufenthalt im Kanton Zürich verweigert und ihr eine Frist zur Ausreise bis zum 16. März 2002 angesetzt werde. Das Nichteintreten begründete das Migrationsamt mit der Verletzung der Auskunftspflicht im Verfahren (Mitwirkungspflicht).

II. Gegen diese Verfügung erhob A Rekurs. Während des hängigen Verfahrens lud die mit der Verfahrensführung beauftragte Staatskanzlei das Migrationsamt ein, die Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen und das Gesuch materiell zu behandeln. Am 11. November 2002 hob Letztgenanntes die Verfügung wiedererwägungsweise auf, erliess eine neue und überwies die Akten zum formellen Entscheid über die Niederlassungsbewilligung an das Ausländeramt des Kantons Y.

Der Präsident des Regierungsrats Zürich befand mit Verfügung vom 9. Dezember 2002, mit der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts und der Überweisung der Akten an die Fremdenpolizeibehörden des Kantons Y sei der Rekurs im Hauptpunkt gegenstandslos geworden, wovon Vormerk zu nehmen sei. Das Begehren um vorsorgliche Massnahmen wurde abgewiesen.

III. Dagegen erhob A am 16. Januar 2003 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei ihr die Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich zu erteilen; eventuell sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen auszustellen. Sodann sei der Beschwerde "im Rahmen vorsorglicher Massnahmen (...) die aufschiebende Wirkung beizugeben" und ihr eine Parteientschädigung auszurichten.

Während sich die Direktion für Soziales und Sicherheit nicht vernehmen liess, beantragte die Staatskanzlei namens des Regierungsrats, das Gericht möge auf die Beschwerde nicht eintreten, weil weder ein Sachentscheid der Direktion für Soziales und Sicherheit noch des Regierungsrats vorliege. Vielmehr sei im Kanton Y ein Verfahren betreffend die Niederlassungsbewilligung hängig. Die Behörden im Kanton Zürich müssten dieses abwarten und würden nach dessen Abschluss in der Sache selbst einen neuen Entscheid fällen.

Am 5. Februar 2003 wies der Präsident der 2. Abteilung des Verwaltungsgerichts das Begehren um vorsorgliche Massnahmen ab, nachdem er darauf eingetreten war.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Ob das Verwaltungsgericht auf eine Beschwerde eintreten kann, beurteilt sich nach formellen und nach inhaltlichen Kriterien.

a) In formeller Hinsicht muss sich die Beschwerde gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden richten, unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmebestimmungen, die hier keine Rolle spielen (§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die Beschwerde ist sowohl möglich, wenn eine Sache materiell entschieden wurde, als auch, wenn die Verwaltungsbehörde darauf nicht eingetreten ist (§ 48 Abs. 1 VRG). Inhaltlich richtet sich die Zuständigkeit des Gerichts nach § 43 VRG. Im Fremdenpolizeirecht ist die Beschwerde nur zulässig, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 VRG). Grundsätzlich gilt, dass zu einem Rechtsmittel nur berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist oder ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 lit. a in Verbindung mit § 70 VRG).

b) Die behördliche Anordnung, gegen welche sich die Beschwerdeführerin zur Wehr setzt, besteht in der Verfügung des Migrationsamts zum Niederlassungsgesuch. Nach der ersten ablehnenden Verfügung, gegen welche die Beschwerdeführerin Rekurs eingelegt hatte, änderte dieses seinen Entscheid ab, indem es die Ablehnung der Niederlassungsbewilligung aufhob und das Verfahren wieder aufnahm. Dies geschah dadurch, dass die Behörden des Kantons Y eingeladen wurden, einen Entscheid über die Niederlassungssituation der Beschwerdeführerin im Kanton Y zu fällen, welcher Voraussetzung für die materielle Behandlung des Gesuchs im Kanton Zürich bilden soll. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurde mit separatem Schreiben des Migrationsamts am 18. Dezember 2002 von dieser veränderten Rechtslage Kenntnis gegeben. Von diesem Zeitpunkt an war somit das Bewilligungsverfahren wieder offen und damit keine die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin beeinträchtigende behördliche Anordnung mehr gegeben, weshalb es ihr an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse mangelt.

c) Damit ist die Beschwerde in der Hauptsache unzulässig und es ist dem Verwaltungsgericht auch verwehrt, den Entscheid des Präsidenten des Regierungsrats mit Bezug auf Verfahrenskosten und Entschädigungen zu überprüfen (§ 43 Abs. 2 VRG), was die Beschwerdeführerin sinngemäss beantragt hat, indem sie die Aufhebung des Rekursentscheids verlangte. Es muss somit offen bleiben, ob die Auferlegung der Rekurskosten an die Beschwerdeführerin gerechtfertigt war, nachdem die beschwerdebeklagte Direktion auf Grund des Rekurses ihre ursprüngliche Verfügung zu Gunsten der Beschwerdeführerin aufgehoben hatte und die Rekursbehörde aus diesem Grund auf das Hauptbegehren nicht eingetreten ist.

d) Die Beschwerdegegnerin ist stillschweigend davon ausgegangen, dass im Rahmen des Gesuchs der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, sie auch nicht zu prüfen habe, ob dieser eine weniger weit gehende Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des freien Ermessens (Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG]) zu erteilen sei. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass eine Anordnung, die im freien Ermessen der Behörde liegt, vom Verwaltungsgericht ohnehin nicht überprüft werden könnte, was folgerichtig auch für die Frage gilt, ob eine solche Anordnung zu Recht unterblieben ist.

e) Auch auf den Eventualantrag, wonach die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen zu prüfen, kann das Gericht aus mehreren Gründen nicht eintreten. Gemäss Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO) können Jahresaufenthalter von der Höchstzahl (Kontingent) ausgenommen werden, "wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall oder staatspolitische Gründe" vorliegen. Die Bewilligung erfolgt durch das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES; früher Bundesamt für Ausländerfragen; Art. 52 lit. a BVO). Verfügungen des IMES können mit Beschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement angefochten werden (Art. 53 Abs. 1 und 2 BVO). Damit ist die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht zum vornherein ausgeschlossen (§ 42 VRG). Im Übrigen handelt es sich nicht um einen zu überprüfenden Rechtsanspruch, sondern um eine Bewilligung im Ermessensbereich (Art. 4 ANAG), was die Überprüfung durch das kantonale Gericht ohnehin ausschliesst. Sodann fehlt es an einer kantonalen Verfügung als Voraussetzung für eine Beschwerde (§ 41 VRG). Endlich ist das Begehren, welches einen schwer wiegenden persönlichen Härtefall voraussetzt, in keiner Weise substanziert, zumal die Beschwerdeführerin selbst behauptet, im Kanton Y niederlassungsberechtigt zu sein. Auf das Begehren ist deshalb nicht einzutreten.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 und § 17 Abs. 2 VRG).

Weil das Verwaltungsgericht mangels Beschwerdelegitimation auf das Rechtsmittel nicht eintritt – und nicht, weil es einen Rechtsanspruch auf Aufenthalt oder Niederlassung der Beschwerdeführerin verneint hat – ist gleichzeitig die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen (Art. 103 lit. a Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943), so dass ein Hinweis auf dieses Rechtsmittel entfällt.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--;  die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--   Zustellungskosten, Fr. 1'120.--   Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    ...

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