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Zürich Verwaltungsgericht 06.02.2003 VB.2002.00445

February 6, 2003·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,084 words·~5 min·4

Summary

Sozialhilfe | Mangelhafte Beschwerdeschrift (Sozialhilfeangelegenheit) Eine Beschwerdeschrift hat Antrag und Begründung zu enthalten (E. 1a). Anforderungen an Antrag und Begründung insbesondere in Sozialhilfeverfahren, die von Laien geführt werden (E. 2a). Auch die "verbesserte" Beschwerdeschrift erfüllt vorliegend die Anforderungen hinsichtlich Antrag und Begründung nicht (E. 2b). Ausserdem hat die Beschwerdeführerin ihre ungeordnet eingereichten Akten auch nach entsprechender Aufforderung in unsortierter Form dem Gericht wieder eingereicht (E. 3). Nichteintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2002.00445   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.02.2003 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Mangelhafte Beschwerdeschrift (Sozialhilfeangelegenheit) Eine Beschwerdeschrift hat Antrag und Begründung zu enthalten (E. 1a). Anforderungen an Antrag und Begründung insbesondere in Sozialhilfeverfahren, die von Laien geführt werden (E. 2a). Auch die "verbesserte" Beschwerdeschrift erfüllt vorliegend die Anforderungen hinsichtlich Antrag und Begründung nicht (E. 2b). Ausserdem hat die Beschwerdeführerin ihre ungeordnet eingereichten Akten auch nach entsprechender Aufforderung in unsortierter Form dem Gericht wieder eingereicht (E. 3). Nichteintreten.

  Stichworte: AKTENORDNUNG ANTRAG BEGRÜNDUNG BESCHWERDEVORAUSSETZUNGEN SOZIALHILFE VERBESSERUNG WEITERE BESCHWERDEVORAUSSETZUNGEN

Rechtsnormen: § 167 lit. I GVG § 23 lit. II VRG § 54 VRG § 56 Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Am 12. Dezember 2002 (eingegangen am 16. Dezember 2002) reichte A beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde in einer sozialhilferechtlichen Angelegenheit ein. Ausserdem überbrachte sie am 30. Dezember 2002 eine Paket mit Akten, und am 3. Januar 2003 ging beim Gericht eine Orientierungskopie ei­nes Schreibens von A an den Bezirksrat Y vom 17. Dezember 2002 ein.

Weil die Formerfordernisse an eine Beschwerdeschrift nicht erfüllt waren und die eingereichten Akten in ungeordnetem Zustand dem Gericht übergeben wurden, auferlegte das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2003, die Beschwerdeschrift innert 10 Tagen zu verbessern, und zwar unter der Androhung, dass bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eingetreten würde (Fristab­lauf: 20. Januar 2003). Zu diesem Zweck wurden ihr die Eingaben vom 12. und 17. Dezem­ber 2002 sowie das Aktenpaket zurückgesandt.

Mit Eingabe vom 10. Januar 2003 (eingegangen am 14. Januar 2003) ersuchte die Be­schwerdeführerin um Fristerstreckung um einen Monat wegen Arbeitsüberlastung. Sie führte in ihrem Schreiben unter anderem aus, ihre Eingabe habe den Anforderungen genügt. Es sei ihr nicht klar, was zu verbessern sei. Am 14. Januar 2003 teilte der Ge­richtssekretär (nach Rücksprache mit dem Abteilungspräsidenten) der Beschwerdeführerin schriftlich mit, dass die Präsidialverfügung vom 8. Januar 2003 genügend klar abgefasst sei und dass an der angesetzten Frist festgehalten werde. Mit Fax-Eingabe vom 17. Ja­nuar 2003 ersuchte die Beschwerdeführerin nochmals um "Einhaltung der Frist von 30 Tagen". Gleichentags überbrachte sie persönlich eine Beschwerdeschrift sowie das ihr zurückgesandte Aktenpaket. Mit einer weiteren Fax-Eingabe vom 17. Januar 2003 ergänzte die Beschwerdeführerin, dass sie "gegen alle abgewiesenen Beschwerden" Klage erhebe.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Gemäss § 54 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und eine Begrün­dung enthalten. Es handelt sich um Gültigkeitserfordernisse (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kom­men­tar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 1 und 6). Bevor jedoch auf eine diesen Erfordernissen nicht genügen­de Beschwerde nicht eingetreten wird, ist der beschwerdeführenden Person nach § 56 Abs. 1 in Verbin­dung mit § 70 und § 23 Abs. 2 VRG Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerdeschrift zu geben.

b) Die Eingabe vom 12. Dezember 2002 enthält eine Vielzahl von Vorwürfen, die sich in allgemeiner Weise und teilweise bloss stichwortartig formuliert gegen diverse Behörden und namentlich bezeichnete Personen richten, die mit der Beurteilung der sozialhilferechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin befasst sind. Unter Bezugnahme auf die umfangreiche Korrespondenz der vergangenen Jahre macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, die verschiedenen Verfahren seien nicht korrekt geführt worden und es sei­en ihr die ihr zustehenden Unterstützungsleistungen nicht zugekommen. Unter dem Titel "Antrag" führt die Beschwerdeführerin ebenfalls weitgehend nur stichwortartig um­schriebene Beanstandungen auf und verweist wiederum auf den diesbezüglichen Schrift­verkehr mit den Behörden in den letzten Jahren. Die Beschwerdeführerin erwähnt mehr beiläufig Rekursverfahren und bezirksrätliche Beschlüsse, ohne allerdings auszuführen, ob überhaupt und – wenn ja – welche Rekursentscheide angefochten sind.

c) Aus diesem Grund wurde die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 8. Ja­nuar 2002 aufgefordert, einen Antrag zu formulieren, aus dem hervorgeht, welche Entscheide angefochten und wie die angefochtenen Entscheide zu ändern sind. Ausserdem ver­langte das Gericht eine Begründung mit einer Darlegung, inwieweit der Vorinstanz eine Rechtsverletzung oder eine unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts vorgeworfen werde.

2. a) Das Verwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung zu den Anforderungen an Beschwerdeantrag und -begründung in Sozialhilfestreitigkeiten ausgeführt (RB 2000 Nr. 25), dass aus dem Antrag ersichtlich werden müsse, was im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren überhaupt im Streit liege. Dies diene dazu, den Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht zu bestimmen. In der Begründung müsse eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen wenigstens ansatzweise erfolgen, selbst wenn bei rechts­unkundigen Beschwerdeführenden keine hohen Anforderungen an die Beschwerdebegründung zu stellen seien. – Ergänzend ist festzuhalten, dass die Bezeichnung des Anfechtungs­objekts auch dazu dient, die Einhaltung der Beschwerdefrist zu beurteilen und den Spruchkörper (Kammer oder Einzelrichter; § 38 VRG) zu bestimmen.

b) Mit den innerhalb der Frist zur Verbesserung eingegangenen Akten werden die Anforderungen an Beschwerdeantrag und -begründung nach wie vor nicht erfüllt:

aa) In der Eingabe vom 17. Januar 2003 wird nicht ausgeführt, was im ver­waltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren angefochten ist. Unter dem Titel "Antrag" sind wiederum nur stichwortartig formulierte Mängel aufgeführt, aus denen nicht erschlossen werden kann, was Streitgegenstand ist. Auch das, was unter der Überschrift "Begründung" steht, trägt nicht dazu bei, konkrete Beanstandungen von bezirksrätlichen Rekursentscheiden zu ersehen. – Das Gericht hat nicht von sich aus nach allen erdenklichen Rechtsfehlern zu forschen, namentlich wenn es als zweite Rechtsmittelinstanz zu urteilen hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 4; RB 1997 Nr. 7) und wenn sich die Auseinandersetzung wie vorliegend auf mehrere Jahre und auf zahlreiche Rechtsverfahren erstreckt. Deshalb reichen völlig allgemein gehaltene Rügen (wie z.B. "Wahrung aller meiner Rechte", "Vergütung der Anträge, welche unrechtmässig abgewiesen wurden" usw.) nicht aus.

bb) Aus den gleichen Gründen ist im Weiteren die in der Fax-Eingabe vom 17. Januar 2003 verwendete Formulierung, wonach die Beschwerdeführerin grundsätzlich "gegen alle abgewiesenen Beschwerden" Klage erhebe, nicht geeignet, Klarheit über die angefochtenen Rekursentscheide und die Mängel zu erhalten. Nicht ersichtlich ist ferner, welchen Zusammenhang die per Fax dem Verwaltungsgericht orientierungshalber über­mittelten Beilageakten mit dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren haben. Diese Akten umfassen nämlich die aktuelle Korrespondenz mit den kommunalen Behörden und mit dem Bezirksrat und beziehen sich weitgehend auf die Berechnungen der Sozialhilfeleistungen der Monate Dezember 2002 und Januar 2003.

c) Fehlt sowohl ein Antrag als auch eine Begründung in rechtsgenügender Form, mangelt es an den Gültikeitserfordernissen. Auf die Beschwerde ist deshalb androhungsge­mäss nicht einzutreten.

3. Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin auch der Aufforderung, die Bei­lageakten zur Beschwerde zu sortieren, nicht nachgekommen ist (zur Aktenordnung vgl. § 167 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976; Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 12). Obwohl die Art und Weise der Sortierung in der Präsidialverfügung vom 8. Januar 2003 näher ausgeführt wurde (chronologische Ordnung, Nummerierung, Aktenverzeichnis), mangelt es bei den umfangreichen, wieder beim Gericht eingereichten Ak­ten sowohl an einer durchgehenden Nummerierung als auch an einem Aktenverzeichnis. Auch eine chronologische Ablage ist nicht durchwegs ersichtlich. Dem Gericht ist es dadurch verunmöglicht, sich innert nützlicher Frist einen Überblick über die Aktenlage zu ver­schaffen.

4. Die Beschwerdeführerin verlangt für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die un­entgeltliche Prozessführung. Gemäss § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht of­fensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfah­renskosten erlassen. Angesichts der erwähnten Mängel der Beschwerdeschrift, die inner­halb der Frist zur Verbesserung nicht behoben worden sind, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist daher abzuweisen. Die Gerichtskosten sind demnach gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;  die übrigen Kosten betragen: Fr.    100.--   Zustellungskosten, Fr.    600.--   Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    …

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