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Zürich Verwaltungsgericht 19.06.2003 VB.2002.00431

June 19, 2003·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,546 words·~18 min·4

Summary

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Rückerstattung (nachdem während der Dauer der Entrichtung von Sozialhilfeleistungen gleichzeitig Sozialversicherungsleistungen ausbezahlt wurden) Arten und Rechtsgrundlagen der Rückerstattung (E. 1a). Die Beschwerdeführenden mussten aufgrund der Umstände davon ausgehen, die Sozialhilfeleistungen zurückzuzahlen (E. 1b). Bei der Rückerstattung ist kein Freibetrag anzurechnen, weil die Beschwerdeführenden zusätzlich über (derzeit nicht realisierbares) Grundeigentum verfügen (E. 1c). Die vorliegend in Betracht kommenden Rückerstattungstatbestände von § 20 SHG (nachträglich realisierbare Vermögenswerte) bzw. § 26 SHG (unrechtmässiger Leistungsbezug) setzen für die Durchsetzung nicht voraus, dass die betroffene Person in günstige finanzielle Verhältnisse gelangt ist (E. 1e). Alle im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe gewährten Leistungen unterliegen der Rückerstattungspflicht (E. 2b am Ende). Zu korrigieren ist die Rückerstattung bezüglich der fehlerhaften Berechnung der Internatskosten für ein Kind (E. 2b/aa). Nicht zu beanstanden ist dagegen die Berechnung der Rückerstattung, soweit sie Feriengelder für die Kinder (E. 2b/bb), Betreibungs- und Notariatskosten (E. 2b/cc) und Kosten für eine - von den Beschwerdeführenden gewünschte - sozialpädagogische Familienbegleitung (E. 2b/dd) betreffen. Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 4 am Ende) und für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Zwischenbeschluss) nicht erfüllt. Teilweise Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2002.00431   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.06.2003 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Sozialhilfe: Rückerstattung (nachdem während der Dauer der Entrichtung von Sozialhilfeleistungen gleichzeitig Sozialversicherungsleistungen ausbezahlt wurden) Arten und Rechtsgrundlagen der Rückerstattung (E. 1a). Die Beschwerdeführenden mussten aufgrund der Umstände davon ausgehen, die Sozialhilfeleistungen zurückzuzahlen (E. 1b). Bei der Rückerstattung ist kein Freibetrag anzurechnen, weil die Beschwerdeführenden zusätzlich über (derzeit nicht realisierbares) Grundeigentum verfügen (E. 1c). Die vorliegend in Betracht kommenden Rückerstattungstatbestände von § 20 SHG (nachträglich realisierbare Vermögenswerte) bzw. § 26 SHG (unrechtmässiger Leistungsbezug) setzen für die Durchsetzung nicht voraus, dass die betroffene Person in günstige finanzielle Verhältnisse gelangt ist (E. 1e). Alle im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe gewährten Leistungen unterliegen der Rückerstattungspflicht (E. 2b am Ende). Zu korrigieren ist die Rückerstattung bezüglich der fehlerhaften Berechnung der Internatskosten für ein Kind (E. 2b/aa). Nicht zu beanstanden ist dagegen die Berechnung der Rückerstattung, soweit sie Feriengelder für die Kinder (E. 2b/bb), Betreibungs- und Notariatskosten (E. 2b/cc) und Kosten für eine - von den Beschwerdeführenden gewünschte - sozialpädagogische Familienbegleitung (E. 2b/dd) betreffen. Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 4 am Ende) und für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Zwischenbeschluss) nicht erfüllt. Teilweise Gutheissung.

  Stichworte: FREIBETRAG RÜCKERSTATTUNG SOZIALHILFE SOZIALVERSICHERUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: § 14 lit. I SHG § 18 lit. I SHG § 20 lit. I SHG § 26 SHG § 27 lit. I SHG

Publikationen: RB 2003 Nr. 65 S. 154

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

I. A und B und ihre fünf Kinder, darunter H (geb. 1984) und E (geb. 1993), bezogen seit 1996 wirtschaftliche Hilfe von der Gemeinde X. Am 1. November 2001 wurde A rück­wirkend per 1. April 2000 eine Invalidenrente über monatlich Fr. 5'734.- zugesprochen und das Rentenbetreffnis für die Zeit von April 2000 bis September 2001 mit insgesamt Fr. 101'943.- auf ein Sperrkonto des Jugendsekretariates Y überwiesen. Kurz darauf zahlte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) A für den Zeitraum von März 1999 bis Februar 2000 eine rückwirkende Übergangs­rente über insgesamt Fr. 51'296.- direkt aus.

Mit Verfügung vom 21. Mai 2002 legte der Gemeinrat X den von der IV-Renten­nach­zahlung zurückzuerstattenden Anteil für die zwischen April 2000 und No­vember 2001 bezogene wirtschaftliche Hilfe auf Fr. 100'168.55 fest (Disp.-Ziff. 1). Zusätzlich beschloss er, dass das restliche Sperrkonto-Guthaben erst nach Abschluss des Verfahrens "SUVA-Übergangsrente" an die Familie AB ausbezahlt werde (Disp.-Ziff. 2). Am 22. Juli 2002 for­der­te der Gemeinderat X sodann von der SUVA-Renten­nach­zah­lung einen Betrag von Fr. 45'809.05 für die zwischen März 1999 und Februar 2000 bezogene wirtschaftliche Hilfe zurück.

II. Gegen beide Beschlüsse erhoben A und B beim Bezirksrat Y Rekurs.

Sie beantragten gegenüber dem ersten Beschluss, dessen Disp.-Ziff. 1 sei aufzuheben und die Gemeinde zur Neuberechnung der rückerstattungspflichtigen Sozialhilfe zu ver­­pflichten, unter Ausschluss der Kosten der Familienbegleitung, der Schulkosten und der Feriengelder, des Beitrages für das Winterlager etc., aber unter Einrechnung der Wohnkos­ten bzw. Gutschrift der fiktiven Wohnkosten gemäss Vertrag mit der Familie C und entspre­chendem Beschluss des Bezirksrates. Weiter verlangten sie die ersatzlose Streichung von Disp.-Ziff. 2 als unverhältnismässigen und gesetzwidrigen Eingriff in die persönlichen Verhältnisse.

Hinsichtlich des zweiten Beschlusses beantragten sie, dieser sei aufzuheben und die Gemeinde zur Neuberechnung der rückerstattungspflichtigen Sozialhilfe zu verpflichten, un­ter Ausschluss der Kosten der Jugend- und Familienberatung, der Schulkosten und der Kos­­ten des Notariats und Grundbuchamts D (Grundpfandverschreibung z.G. der Gemeinde X), SUVA-Übergangsrente etc.

Nach einer zusätzlichen Substanziierung der strittigen Rückforderungspositionen durch die Rekurrierenden vereinigte der Bezirksrat Y die beiden Rekurse und hiess sie inso­fern gut, als er die Beiträge für Reisekosten von E und die Ausbildungs­kosten SIZ von B für nicht rückerstattungspflichtig erklärte und die Berück­sich­tigung eines Anteils der Wohn­kosten der Familie C mit total Fr. 1'650.- verlangte. Demgemäss berechnete der Rat den Rückforderungsanspruch der Gemeinde X auf insgesamt Fr. 144'757.60 .

IV. Gegen diesen Rekursentscheid erhoben A und B zwei Beschwer­den. Betreffend die IV-Nachzahlung verlangten sie die Begrenzung der rückzahlungs­pflichtigen Leistung auf Fr. 77'723.- und die Überweisung des Restbetrages von Fr. 24'220.- inklusive Zins an A. Betreffend die SUVA-Nachzahlung beantragen sie, es sei eine rückzahlbare Summe von Fr. 16'585.vorzumerken, welche zurückzuzahlen sei, sofern sich die Beschwerdeführenden in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befän­den. Weiter verlangten die Beschwer­de­führenden in beiden Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.

Mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2002 wurden beide Beschwerdeverfahren vereinigt. Der Bezirksrat Y beantragte am 13. Januar 2003 die vollständige Ab­weisung der Beschwerden. Die Gemeinde X liess sich am 28. Januar 2003 vernehmen und verlangte ebenfalls die Beschwerdeabweisung.

Mit Beschluss vom 20. März 2003 wies die Kammer das Gesuch der Beschwerdefüh­renden um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ab und setzte der Beschwer­­degegnerin Frist, dem Gericht die Rechnungen des Internates sowie Belege zur Kos­tenbeteiligung der Oberstufenschulgemeinde F einzureichen und zur Differenz zwi­schen den geschätzten und den verrechneten Internatskosten Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 9. April 2003 reichte der Gemeinderat X die verlangten Unterlagen nach und reduzier­te die Rückforderung aus der SUVA-Nachzahlung auf Fr. 43'405.40. Am 9. Mai 2003 ersuch­ten die Beschwerdeführenden wiedererwägungsweise erneut um die Be­stellung eines un­entgeltlichen Rechtsbeistandes, was das Gericht am 14. Mai 2003 ablehnte. Am 30. Mai 2003 schliesslich nahmen die Beschwerdeführenden zu den neu eingereich­ten Akten Stellung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Die Pflicht zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe kann sich nach dem Sozi­al­­hilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG, in der vorliegend bis zum 31. Dezember 2002 gelten­den Fassung [aSHG]) aus drei verschiedenen Rechtsgründen ergeben.

Nach § 26 SHG ist zur Rückerstattung verpflichtet, wer unter unwahren oder unvoll­­ständi­gen Angaben wirtschaftliche Hilfe erwirkt hat. Die darin liegende Verletzung der in § 18 SHG geregelten Auskunftspflicht führt zu einem unrechtmässigen Leistungsbezug, welcher ohne weitere Voraussetzung die Rückerstattung rechtfertigt.

Demgegenüber regelt § 27 aSHG die Rückerstattung bei rechtmässigem Bezug, wo­bei hier zwei Fälle unterschieden werden. Einerseits ist wirtschaftliche Hilfe nach § 27 Abs. 1 erster Satzteil aSHG infolge einer nachträglichen Verbesserung der finanziellen Ver­­hältnisse zurückzuerstatten, wenn nämlich der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder andern nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt ist. Andererseits hat die Rückerstattung nach § 27 Abs. 1 zweiter Satzteil aSHG unter den Vor­aussetzungen von § 20 SHG zu erfolgen, wenn die Realisierung von Grundeigentum oder anderen Vermögenswerten in erheblichem Umfang nachträglich möglich und zumutbar wird. In diesem Fall weist die wirtschaftliche Hilfe von Anfang an lediglich den Charakter einer Bevorschussung zur Überbrückung eines Li­quiditätsengpasses auf, was regelmässig in der Unterzeichnung ei­ner Rückerstattungsver­pflichtung durch den Hilfeempfänger zum Ausdruck kommt. Als nicht realisierbare Vermö­­genswerte gelten etwa unverteilte Erbschaften, Gesellschaftsanteile oder Liegenschaften, Bank- und Postcheckguthaben, Aktien, Obligationen, Forderungen, Wertgegenstände, ebenso aber auch Leistungen der Sozialversicherungen, die kumuliert als Nachzahlungssum­­me ausgerichtet werden. In diesen Fällen wird nämlich die Realisierung des vorerst nur obligatorisch bestehende Rentenanspruchs erst mit der Rentenverfügung und der darauf ge­stützten Rentennachzahlung möglich (vgl. RB 1999 Nr. 83 mit Hinweisen; VGr, 20. September 2000, VB.2000.00267, www.vgrzh.ch).

Keine formelle Voraussetzung der Rückerstattung nach § 27 Abs. 1 zweiter Satzteil aSHG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 SHG bildet nach Wortlaut und Sinn dieser Bestimmung das Vorliegen einer unterzeichneten Rückerstattungsverpflichtung. Denn das Unterzeichnen einer solchen Verpflichtung ist nur "in der Regel" verlangt und erleichtert in ers­ter Linie die Durchsetzung einer in Frage stehenden Rückerstattung. Sie bildet insoweit nicht Gegenstand der Voraussetzungen einer Rückerstattung, sondern gehört zu den Durchführungsmodalitäten (RB 1999 Nr. 82). Namentlich wird damit der Einwand des Pflichtigen ausgeschlossen, er habe mit einer Rückerstattung nicht rechnen müssen und sich in gu­ten Treuen darauf verlassen dürfen, dass die wirtschaftliche Hilfe à fonds perdu bezahlt werde (VGr, 20. September 2000, VB.2000.00267, www.vrgzh.ch).

b) Die dem Beschwerdeführer ausgerichteten Nachzahlungen für IV- und SUVA-Renten unterliegen gestützt auf § 27 Abs. 1 zweiter Satzteil aSHG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 SHG grundsätzlich der Rückzahlungspflicht. Da die Beschwerdeführenden vorliegend von Anfang an mit dieser Rückzahlung rechnen mussten, besteht die Verpflichtung unabhängig davon, ob die Rentenansprüche für den massgeblichen Zeitraum an die Beschwerdegegnerin abgetreten wurden und ob der Beschwerdeführer eine entsprechende Rückerstattungsverpflichtung unterzeichnet hat. Immerhin unterzeichnete der Beschwerdeführer aber bereits am 27. Dezember 1995 im Hinblick auf eine ausstehende IV-Rente eine Rückzahlungsverpflichtung bezüglich der von der Beschwerdegegnerin bevorschussten wirt­­schaftlichen Hilfe. In einer Besprechung vom 9. November 1998 wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die wirtschaftliche Hilfe mit einer Rückerstattungsverpflichtung sichergestellt werden müsse. Am 2. Dezember 1998 erteilte A der SUVA den Auftrag, allfällige ihm für das zustehende Jahr 1999 zustehende Guthaben an die Gemeinde zu überweisen und schloss gleichentags mit dem Gemeinderat einen Abtretungsvertrag über die ihm für 1999 zustehen­den Guthaben der Sozialversicherungsanstalt, die gemäss einer Erklärung des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 1999 an das Jugendsekretariat überwiesen werden sollten. In zahlreichen Beschlüssen der Beschwerdegegnerin wurde die Verpflichtung sodann immer wieder erwähnt. Demgemäss mussten sich die Beschwerdeführenden von Anfang an darüber im Klaren sein, dass Ihnen die wirtschaftliche Hilfe nicht nur infolge ihres Grundbesitzes, sondern auch wegen der aus­stehenden Sozialversicherungsrenten nur vorschussweise ausgerichtet wurde.

Unter diesen Umständen ist nicht weiter zu prüfen, ob die genannten Erklärungen – wie behauptet – nur unter Druck zustande gekommen sind. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass sich diese Erklärungen nur auf die Rentenleistungen für das Jahr 1999 und nicht auch auf spätere, welche heute ebenfalls im Streit liegen, bezogen. Schliesslich lässt sich auch nichts aus dem von den Beschwerdeführenden eingereichten Verrechnungsformular der AHV/IV vom 19. September 2001 ableiten. Gemäss diesem setzen Überweisungen an einen von der versicherten (bevorschussten) Person unabhängigen Dritten (Gesuchsteller) zwingend die Unterschrift des Versicherten in der ausdrücklich dafür vorgesehenen Rubrik voraus. Obwohl diese Unterschrift im vorliegenden Fall fehlte und das Jugend­sekretariat den Verrechnungsantrag nur als Gesuchsteller unterzeichnet hatte, erfolgte die Auszahlung

für die Rentenbetreffnisse von April 2000 bis September 2001 in der Höhe von Fr. 101'943.- auf das Sperrkonto des Jugendsekretariates. Der Grund für diese Auszah­lung ist nach den Akten nicht nachzuvollziehen, kann aber auch offen bleiben, da der Rückerstattungsanspruch unabhängig von der Zulässigkeit dieser Sicherungsmassnahme zu be­urteilen ist.

c) Eine Rückerstattung unter den Voraussetzungen von § 20 Abs. 1 SHG ist nur mög­­lich, wenn es sich um einen Vermögenswert von erheblichem Umfang handelt. Wann dies der Fall ist, ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Um aber zwei gleich vermögende Personen, die beide unterstützt werden, unabhängig von der momentanen Realisierbarkeit ihres Ver­mögens gleichzustellen, ist dem Pflichtigen bei der Rückerstattung der gleiche Vermögensfreibetrag wie dem Berechtigten bei der Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe einzuräumen (RB 1999 Nr. 83 mit Hinweisen).

Die im vorliegenden Fall strittigen Rentennachzahlungen über einerseits Fr. 51'296.- und anderseits Fr. 101'943.- stellen ohne Zweifel Vermögenswerte von erheblichem Umfang dar. Ein Freibetrag ist von diesen Betreffnissen nicht zu gewähren, da dieser bereits mit dem Liegenschaftenbesitz der Beschwerdeführenden hinreichend gedeckt ist. Das einen Schätzungswert von Fr. 381'000.- aufweisende Wohnhaus in X ist zwar mit einer Hypothek von Fr. 230'000.- und einer Grundpfandverschreibung zu Gunsten der Gemeinde über Fr. 33'000.- belastet, stellt aber dennoch genügend Netto­vermögen dar, um den massgebenden maximalen Freibetrag der Familie von Fr. 10'000.- (vgl. Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, hrsg. von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Fassung Dezember 2000 [SKOS-Richtlinien], Ziff. E.2.1) zu decken.

d) Soweit die Beschwerdegegnerin Rückerstattung für die in den Monaten Oktober und November 2001 gewährte wirtschaftliche Hilfe verlangt, liegt der Fall insofern anders, als die IV-Rente für diese beiden Monate nicht Gegenstand der IV-Nachzahlung bildete und daher direkt dem Beschwerdeführer ausbezahlt wurde, ohne dass aber die wirtschaftliche Hilfe in dieser Zeit bereits eingestellt worden wäre. Aus den Akten geht nicht hervor, wann diese Rentenzahlungen tatsächlich erfolgt sind. Unabhängig vom genauen Auszahlungszeitpunkt besteht jedoch eine Rückerstattungspflicht auch in diesem Umfang. Wenn die Auszahlung erst nach Empfang der wirtschaftlichen Hilfe für diese beiden Monate erfolgt sein sollte, so ergibt sich die Rückerstattungspflicht auch in diesem Fall aus § 27 Abs. 1 zweiter Satzteil aSHG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 SHG. Sollte die Auszahlung jedoch noch vor Entgegennahme der wirtschaftlichen Hilfe stattgefunden haben, so liegt eine Verletzung der Auskunfts- bzw. Meldepflicht gemäss § 18 SHG und damit ein Anwendungsfall von § 26 SHG (Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe) vor.

e) Besteht demnach grundsätzlich eine Rückerstattungspflicht im Sinne von § 20 SHG bzw. allenfalls teilweise von § 26 SHG, so kommt es entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführenden nicht auch darauf an, ob sie heute noch über die von der SUVA direkt an sie ausbezahlten Vermögenswerte verfügen oder ob sie diese bereits für aufgelaufene Schulden und dringend notwendige Hausreparaturen und Anschaffungen verwendet ha­ben. Die Rückerstattung gemäss § 20 SHG und § 26 SHG setzt nicht voraus, dass der Pflich­­tige durch den Vermögensanfall in finanziell günstige Verhältnisse gelangt ist.

2. a) Zu klären bleibt, in welchem Umfang die Beschwerdeführenden rückerstattungs­­pflichtige wirtschaftliche Hilfe bezogen haben. Unangefochten und zu Recht hat die Beschwerdegegnerin die ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe monatsweise abgerechnet, um so eine Gegenüberstellung mit der entsprechenden Rentennachzahlung zu ermöglichen und die Beschwerdeführenden von allfälligen monatlichen Überschüssen bzw. Unterdeckungen profitieren zu lassen. Ebenso anerkennen die Beschwerdeführenden grundsätzlich, dass sie für die den Grundbedarf der Familie deckenden Leistungen rückerstattungspflichtig sind.

Nachdem der Bezirksrat Y den Rekurs mit Bezug auf drei Positionsgruppen gutgeheis­sen hat (Reisekosten E, SIZ-Ausbildung und Wohnkostenanteil C), was sich allerdings be­tragsmässig infolge der monatsweisen Berechnung nur mit Fr. 1'220.- auswirkte, sind im vorliegenden Verfahren noch die folgenden Positionen offen: Internatskosten im Schloss G, Feriengelder, Betreibungs- und Notariatskosten sowie die Kosten der sozialpädagogischen Familienbegleitung.

b) Gegenstand der Rückerstattung bildet nach § 27 aSHG die bezogene wirtschaftliche Hilfe (Abs. 1). Der Anspruch erstreckt sich auf Leistungen, die der Hilfeempfänger für sich selbst, seinen Ehegatten während der Ehe und seine Kinder während ihrer Unmündigkeit erhalten hat (Abs. 2). Gemäss § 15 SHG soll die wirtschaftliche Hilfe das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (Abs. 1). Sie hat die not­­wendige ärztliche oder therapeutische Behandlung und die notwendige Pflege in einem Spital, in einem Heim oder zu Hause sicherzustellen (Abs. 2). Kindern und Jugendlichen ist eine ihren Bedürfnissen angepasste Pflege und Erziehung sowie eine ihren Fähigkeiten entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung zu ermöglichen (Abs. 3). Die wirtschaftliche Hilfe wird gemäss § 16 SHG in Bargeld ausgerichtet (Abs. 1) oder unter Umständen auf andere Weise erbracht (Abs. 2). Sind Leistungen Dritter sicherzustellen, erteilt die Fürsorgebehörde in der Regel Gutsprache. Über den Umfang der Gutsprache hinausgehende Leistungen müssen nicht übernommen werden (Abs. 3).

Aus dieser Ordnung ergibt sich, dass entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdefüh­renden keineswegs nur der Grundbedarf, sondern grundsätzlich alle im Rahmen der wirt­­schaftlichen Hilfe erbrachten Leistungen der Beschwerdegegnerin der Rückerstattungs­pflicht unterliegen. Dazu gehören insbesondere auch die situationsbedingten Leistungen wie Schul- und Feriengelder sowie Leistungen Dritter. Bei letzteren setzt die Zuordnung zur wirtschaftlichen Hilfe sodann nicht einmal zwingend eine vorgängige Kostengutsprache durch die Fürsorgebehörde voraus, da solche Kosten nach dem Gesetz auch ohne diese Gutsprache übernommen werden dürfen. Im Einzelnen gilt für die strittigen Positionen Fol­gendes:

aa) Internatskosten

Der Sohn H wurde wegen verschiedener schulischer und familiärer Probleme bereits 1998 im Internat Schloss G untergebracht. Die Beschwerdegegnerin verlangt die Rü­ck­er­stattung der dafür angefallenen Internatskosten für die Zeit von März 1999 bis Dezember 1999. Die Beschwerdeführenden machen geltend, diese Kosten seien nicht Bestandteil der Sozialhilfe gewesen, sie hätten weder Antrag auf Fremdplazierung noch auf Kostenübernah­me gestellt. Ausserdem habe die Oberstufenschulgemeinde die Hälfte der Kosten übernommen. Schliesslich sei ihnen nie Einsicht in die betreffenden Rechnungen gewährt worden.

Aus den vorliegenden Akten ergibt sich einwandfrei, dass H im Einverständnis mit den Beschwerdeführenden ins Internat eintrat und die von der Beschwerdegegnerin übernom­menen Internatskosten grundsätzlich Teil der gewährten wirtschaftlichen Hilfe bil­de­ten. Die Internatsplatzierung und die entsprechende erstmalige Kostengutsprache erfolg­te auf Antrag des Jugendsekretärs I vom 10. Februar 1998, welcher die Grün­de dafür einerseits im schulischen und andererseits im familiären Bereich ortete. Er habe das Institut Schloss G zusammen mit H und den Eltern besucht; H würde gerne in diese Schule eintreten. In seiner Kostengutsprache vom 23. Februar 1998 erwog der Gemeinderat sodann, die Internatsplatzierung entspreche einer freiwilligen Massnahme ausserhalb des Vormundschafts­rechtes. Mögliche Träger der Inter­nats­kosten von Fr. 9'350.- pro Quartal seien je nach Platzierungsmotiv Schule und Sozialhilfe. Eine genaue Abgrenzung zwischen den schu­lischen und familiären Platzierungsgründen sei im vorliegenden Fall nicht möglich. Da die Fremdplazierung die familiäre Situation entlasten werde, erscheine eine vollständige Kos­tenübernahme durch die Sozialhilfe bis zu den Sommerferien gerechtfertigt. Danach be­teilige sich die Oberstufenschulpflege zu 50 % an den Kosten. Eine Verlängerung dieser Kostengutsprache für das Schuljahr 1998/1999 erfolgte am 21. Dezember 1998 unter Hinweis auf die Erwägungen des früheren Beschlusses. Dabei wurde erneut festgehalten, dass der Anteil der Beschwerdegegnerin 50% der Kosten, d.h. ca. Fr. 4'675.- pro Quartal, betrage, den Rest übernehme die Oberstufenschulgemeinde. Wiederum unter Hinweis auf den ursprünglichen Beschluss wurde der Aufenthalt von H im Internat am 14. Juni 1999 ein weiteres Mal verlängert, erneut unter Schätzung des der Beschwerdegegnerin verbleibenden halben Betrages auf ca. Fr. 4'675.- pro Quartal.

Im Quantitativen fällt auf, dass die von der Beschwerdegegnerin ursprünglich berech­neten Internatskosten zwischen Fr. 2'181.- und Fr. 3'019.30 monatlich schwanken und damit wesentlich höher liegen, als dies den quartalsbezogenen Schätzungen in den massgebenden Beschlüssen (ca. Fr. 1560.- pro Monat) entspräche. Grund für diese Dif­ferenz bildet in geringem Masse der Umstand, dass das Internat neben den Schulgeld-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten von Fr. 104.- pro Kalendertag jeweils zusätzliche per­sönliche Kos­ten für Musikunterricht, Taschengeld, Reisekosten, Kurse und Sachbeschä­digungen in Rechnung stellte, wovon die Oberstufenschulgemeinde F gemäss ihren Beschlüssen vom 11. Februar 1998 und 23. April 1999 nur den fixen Betrag von Fr. 52.- bzw. 60.- pro Kalendertag übernahm. Im Wesentlichen je­doch beruht die Differenz auf einer fehlerhaften Ver­­teilung der Internatskosten auf die beiden Kostenträger. Aufgrund der Internatsrechnun­gen und der beiden Beschlüsse der Oberstufenschulgemeinde musste die Beschwerdegegne­rin nämlich feststellen, dass das Jugendsekretariat den Kostenanteil der Schulgemeinde zu Unrecht auf den Aufenthaltstag anstatt auf den Kalendertag berechnet hatte. Aufgrund

einer korrekten Kostenverteilung beträgt der Anteil der Beschwerdegegnerin an den Internatskosten für die fragliche Zeit nunmehr insgesamt nur noch Fr. 22'849.- anstatt Fr. 32'040.-. Für die Berechnung der rück­er­stat­tungs­pflichtigen Leistungen fällt diese Korrektur wegen der monatsbezogenen Abrechnungs­weise allerdings weniger ins Gewicht. Der Anspruch wird um Fr. 2'403.65 von insgesamt Fr. 45'809.05 auf Fr. 43'405.40 reduziert.

bb) Feriengelder

Unter dieser Position waren im Rekursverfahren noch Kostenbeteiligungen für die Sommerferien im August 2000 über Fr. 2'812.und für ein Winterlager von 2 Kindern im Februar 2001 über Fr. 600.strittig. Der Bezirksrat erwog dazu zutreffend, bei diesen Kos­ten würde es sich ebenfalls um rückerstattungspflichtige situationsbedingte Sozialhilfeleis­tungen handeln, die im einen Fall ausdrücklich und im anderen Fall durch Bezahlung der überbrachten Rechnung bewilligt worden seien. Die Beschwerdeführenden äus­sern sich im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu diesem Punkt. Weitere Erwägungen erübrigen sich da­her.

cc) Betreibungs- und Notariatskosten

Betreffend die im September 1999 in der Rechnung berücksichtigten Betreibungskosten über Fr. 177.10 sowie die im März 1999 erscheinenden Notariatskosten über Fr. 157.- ergeben sich vor dem Hintergrund der einleitenden Bemerkungen unter E. 2b keine Besonderheiten. Die Beschwerdeführenden greifen diese beiden Positionen im Beschwer­­deverfahren auch nicht mehr auf.

dd) Familienbegleitung

Unter dieser Position werden für die Zeit zwischen April 2000 und September 2001 Kosten über insgesamt Fr. 14'588.75 geltend gemacht. Die Beschwerdeführenden bringen da­gegen im Wesentlichen vor, nicht sie, sondern die Beschwerdegegnerin habe den Auftrag für eine Familienbegleitung erteilt. Auf Wunsch der Beschwerdegegnerin hätte die Familienberatungsstelle auch verschiedene Zwischenberichte erstellt im Zusammenhang mit Massnahmen ausserhalb des Sozialhilfebereichs.

Gemäss § 11 SHG kann, wer in einer persönlichen Notlage der Hilfe bedarf, um Be­­ratung und Betreuung nachsuchen. Persönliche Beratung und Betreuung wird durch gemeindeeigene oder gemeinsame Beratungs- und Betreuungsstellen mehrerer Gemeinden oder durch andere öffentliche oder private soziale Institutionen gewährt (§ 13 SHG). Die persönliche Hilfe wird gemäss § 12 SHG im Einvernehmen mit dem Hilfesuchenden gewährt und ist an kein bestimmtes Verfahren gebunden (Abs. 1). Die Beratungs- und Betreuungsstellen bestimmen Art und Umfang der Hilfe (Abs. 2). Soweit sie Beratung und Betreuung nicht selbst vornehmen oder wo spezialisierte Hilfe nötig ist, vermitteln sie die Dienstleistungen anderer Stellen. Benötigt jemand wirtschaftliche Hilfe, verständigen sie die Fürsorgebehörde (Abs. 3). Nach dieser Ordnung besteht ein Anspruch auf persönliche Hilfe unabhängig davon, ob sich der Berechtigte in einer wirtschaftlichen Notlage befindet oder nicht. Liegt keine solche vor, so hat der Berechtigte für die Kosten der ihm vermittelten Beratungs- und Betreuungsdienste Dritter selber aufzukommen. Liegt hingegen nicht nur eine persönliche, sondern gleichzeitig auch eine wirtschaftliche Notlage vor, so können spezielle Betreuungs- und Beratungsdienste Dritter auch zum Gegenstand wirtschaftlicher Hilfe werden. Erachtet die Fürsorgebehörde eine spezielle Betreuung von Seiten Dritter als sinnvoll und notwendig, so leistet sie für solche Dienste im Rahmen der wirtschaftlichen Hil­fe gemäss § 16 Abs. 3 SHG Kostengutsprache. Die wirtschaftliche Hilfe kann sogar mit Auflagen und Weisungen zur Beratung und Betreuung durch eine geeignete Person oder Stel­­le verbunden werden (§ 21 SHG in Verbindung mit § 23 lit. a der Verordnung vom 21. Ok­tober 1981 zum Sozialhilfegesetz, SHV).

Im vorliegenden Fall wurde die von K erbrachte sozialpädagogische Familienbeglei­tung durch die Familienberatungsstelle und im Einverständnis mit den Beschwerdefüh­ren­den organisiert. Zwar unterzeichneten die Beschwerdeführenden dafür nie ein förmliches Hilfegesuch, jedoch erfolgte der Antrag auf Familienbegleitung durch Jugendsekretär I, der in seinem Schreiben vom 21. Oktober 1999 darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer psychisch recht grosse Probleme gehabt hätte, mit einer Familienbeglei­tung einverstan­den sei und sich dafür ausdrücklich einen Mann wünsche. Dementsprechend bezog sich der Gemeinderat in seinem Beschluss vom 29. November 1999 auf diesen "im Namen der Familie" gestellten Antrag und leistete erstmals Kostengutsprache. Am 3. Juli 2000 be­willigte die Behörde eine Verlängerung dieser Familienbegleitung mit dem Hinweis da­rauf, dass die Beschwerdeführerin damit einverstanden sei. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, die Familienbegleitung sei von den Beschwerdeführenden nicht gewünscht worden. Die Massnahme wurde vielmehr im Interesse und Einverständ­nis der Beschwerdeführenden vom Jugendsekretär veranlasst. Mit deren Bewilligung durch den Gemeinderat wurde die persönliche Hil­feleistung als zur Verbesserung der Situa­tion notwendig anerkannt und durch die Kos­tengutsprache zum Bestandteil der wirtschaftlichen Hilfe gemacht.

Aufgrund der Akten decken die rückerstattungspflichtigen Kosten der sozialpä­da­go­gischen Familienbegleitung ausschliesslich den Zeitaufwand für die bei oder mit der Familie zugebrachten Arbeitsstunden von K sowie dessen Fahrspesen. Für allfällige Kos­ten der angeforderten Zwischenberichte der Familienberatungsstelle, welche der Gemein­de teilweise im Hinblick auf allfällige Kindesschutzmassnahmen notwendig erschienen, wur­de demnach keine Rückerstattung verlangt. Damit erweisen sich die unter diesem Titel zurückgeforderten Kosten der wirtschaftlichen Hilfe als rechtens.

3. Soweit sich die Beschwerdeführenden schliesslich im Rekursverfahren auch gegen den Rückbehalt des nach Rückerstattung der IV-Rente verbleibenden Restbetrages auf dem Sperrkonto wehrten und dies als einen unverhältnismässigen und rechtswidrigen Eingriff bezeichneten, hat der Bezirksrat den Einwand zu Recht verworfen. Soweit die Beschwer­degegnerin einen Rückerstattungsanspruch bezogen auf die direkt ausbezahlte SUVA-Nachzahlung hat, kann sie den Anspruch der Beschwerdeführenden auf den Restbetrag aus der IV-Nachzahlung mit dieser Gegenforderung verrechnen. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was die Zulässigkeit dieser Verrechnung in Frage stellen könnte.

4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Rückforderung der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gerechtfertigt ist und lediglich bezogen auf die Internatskosten entsprechend der neuen Aufstellung der Beschwerdegegnerin zu korrigieren ist. Demgemäss sind die Beschwerdeführenden für die zwischen März 1999 und Februar 2000 bezogene wirt­schaftliche Hilfe zur Rückerstattung von Fr. 43'405.40 und für die zwischen April 2000 und November 2001 bezogene wirtschaftliche Hilfe zur Rückerstattung von Fr. 98'948.55 (entsprechend dem Rekursentscheid Fr. 100'168.55 ./. 1'220.-) zu verpflichten. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass die Rückerstattung im vollen Umfang zu Lasten des Sperrkontos beim Jugendsekretariat erfolgen darf.

Damit obsiegen die Beschwerdeführenden gemessen am Streitwert von rund Fr. 67'000.- lediglich in einem geringfügigen Umfang. Bei diesem Ausgang des Beschwerde­verfahrens haben die Beschwerdeführenden die gesamten Gerichtskosten zu tragen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei bei der Bemessung ihren bedrängten finanziel­­len Verhältnissen Rechnung zu tragen ist.

Zu beurteilen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begeh­­ren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer eines Wohnhauses mit einem massgeblichen Nettovermögenswert (Schätzungswert Fr. 381'000.-, Hypothek Fr. 230'000.-, Grundpfandverschreibung Fr. 33'000.-). Sie sind weiter in den Genuss der ih­nen direkt ausgerichteten SUVA-Nachzahlung über Fr. 51'296.- gekommen, von denen sie gemäss dem vorliegenden Entscheid lediglich Fr. 43'405.40 zurückzahlen müssen und wo­für sogar noch ein Restbetrag von knapp Fr. 3'000.- auf dem Sperrkonto beim Jugendse­kre­tariat zur Verfügung steht. Damit sind sie in der Lage, die notwendigen Mittel für das Beschwerdeverfahren selber aufzubringen. Ihr Gesuch ist daher abzuweisen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss werden die Beschwerdeführenden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für geleistete wirtschaftliche Hilfe vom März 1999 bis Februar 2000 Fr. 43'405.40 und von April 2000 bis November 2001 Fr. 98'948.55 zurückzuerstatten. Die Rückerstattung darf zu Lasten des Sperrkontos beim Jugendsekretariat erfolgen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    270.--     Zustellungskosten, Fr. 2'270.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.

4.    ...

VB.2002.00431 — Zürich Verwaltungsgericht 19.06.2003 VB.2002.00431 — Swissrulings