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Zürich Verwaltungsgericht 14.05.2003 VB.2002.00395

May 14, 2003·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,742 words·~14 min·3

Summary

Aufenthaltsbewilligung | Prognose im Rahmen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung nach FZA Der deutsche Bf wurde wegen eines Beziehungsdelikts zu drei Jahren Gefängnis verurteilt, wobei der Vollzug zu Gunsten einer ambulaten Massnahme aufgeschoben wurde. Die Frage einer besonderen Gefährung der Öffentlichkeit gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (E. 2b) ist zu verneinen, denn die Therapeutin und das Amt für Justizvollzug erachten die Therapie nun als erfolgreich abgeschlossen und das Rückfallrisiko beim Bf als praktisch ausgeschlossen (E. 3a+b). Aufgrund der fundierten Abklärungen und Einschätzungen ist die Aufenthaltsbewilligung des Bf daher zu verlängern (E. 4a-c).

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  Geschäftsnummer: VB.2002.00395   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.05.2003 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung

Prognose im Rahmen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung nach FZA Der deutsche Bf wurde wegen eines Beziehungsdelikts zu drei Jahren Gefängnis verurteilt, wobei der Vollzug zu Gunsten einer ambulaten Massnahme aufgeschoben wurde. Die Frage einer besonderen Gefährung der Öffentlichkeit gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (E. 2b) ist zu verneinen, denn die Therapeutin und das Amt für Justizvollzug erachten die Therapie nun als erfolgreich abgeschlossen und das Rückfallrisiko beim Bf als praktisch ausgeschlossen (E. 3a+b). Aufgrund der fundierten Abklärungen und Einschätzungen ist die Aufenthaltsbewilligung des Bf daher zu verlängern (E. 4a-c).

  Stichworte: AMBULANTE MASSNAHME AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BOUCHEREAU CALFA EUGH-RECHTSPRECHUNG EWG-RICHTLINIEN FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) ÖFFENTLICHE ORDNUNG PROGNOSE STRAFFÄLLIGKEIT THERAPIE

Rechtsnormen: Art. 1 ANAG Art. 10 lit. Ia ANAG Art. 10 Abs. V FZA Art. 5 lit. I Anhang I FZA Art. 5 lit. II Anhang I FZA

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Der x-sche Staatsangehörige A, hielt sich in den Jahren 1992 und 1993 während sechs Monaten zur beruflichen Weiterbildung im Gesundheitswesen im Kanton Zürich auf. Am 28. Juni 1996 reiste er erneut in die Schweiz ein, und erhielt auf Grund einer Anstellung als Krankenpfleger im Universitätsspital Zürich eine Bewilligung als Jahresaufenthalter, welche mehrmals verlängert worden war; letztmals bis zum 27. Dezember 2001.

Am 6. November 1999 wurde A verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt. Mit rechtskräftigem Urteil vom 7. September 2001 sprach ihn das Obergericht des Kantons Zürich der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 6. November 1999, schuldig und bestrafte ihn mit drei Jahren Gefängnis unter Anrechnung von 461 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Den Vollzug der (restlichen) Freiheitsstrafe schob das Gericht zu Gunsten einer ambulanten Massnahme auf und stellte den Verurteilten für deren Dauer unter behördliche Schutzaufsicht.

Mit Verfügung vom 22. Januar 2002 wies die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) ein Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm Frist, um das zürcherische Kantonsgebiet zu verlassen.

II. Gegen diese Anordnung rekurrierte A beim Regierungsrat, der diesen Antrag am 23. Oktober 2002 abwies.

III. Am 29. November 2002 reichte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte die Aufhebung der Entscheide der Vorinstanzen und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und verlangte eine Parteientschädigung.

Während sich die Direktion für Soziales und Sicherheit nicht vernehmen liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats auf Abweisung der Beschwerde.

Am 17. Januar 2003 reichte A dem Gericht eine Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 14. Januar 2003 ein, gemäss welcher er aus der gerichtlich angeordneten ambulanten Massnahme entlassen werde, weil die Massnahme als erfolgreich abgeschlossen zu betrachten sei. Gleichzeitig beantragte das Amt für Justizvollzug der II. Strafkammer des Obergerichts, auf den Vollzug der restlichen Freiheitsstrafe zu verzichten. Eine identische Verfügung wurde dem Gericht am 14. Februar 2003 vom Migrationsamt zugestellt. Das Verwaltungsgericht lud darauf am 14. März 2003 den Regierungsrat ein, zur erwähnten Verfügung des Amts für Justizvollzug Stellung zu nehmen. Am 26. März 2003 teilte die Staatskanzlei namens des Regierungsrats dem Gericht mit, sie halte an ihrem abweisenden Antrag fest.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei nur zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 ist dieses Rechtsmittel zugelassen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf welche ein bundesrechtlicher Anspruch besteht. Dem Bundesrecht sind Staatsverträge gleichgestellt, welche einen Rechtsanspruch vermitteln.

Der Beschwerdeführer hat keinen Rechtsanspruch auf Grund des Landesrechts. Seine Bewilligung als Jahresaufenthalter erfolgte im Zusammenhang und unter der Voraussetzung seiner Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich. Die Erteilung derselben lag damals gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) und der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 im freien Ermessen der Fremdenpolizeibehörde.

Als Staatsangehöriger eines Mitglieds der Europäischen Union (EU) begründet indessen das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999, in Kraft seit 1. Juni 2002 (Personenfreizügigkeitsabkommen; FZA; SR 01.142.112.681), nun einen Anspruch auf Verlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung.

Die Bestimmungen des FZA gelten generell auch für Verfahren, die vor dessen Inkraftsetzung hängig waren (Art. 37 der Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002; VEP; SR 142.203).

Staatsangehörige eines EU-Vertragsstaates, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens bereits zum Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz berechtigt waren und sich hier aufhielten, haben Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, ohne dass ihnen die zeitlichen und die Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die zahlenmässige Kontingentierung engegengehalten werden können (Art. 10 Abs. 5 FZA). Da der Beschwerdeführer bis zu seiner Untersuchungshaft zur Erwerbstätigkeit und während der Untersuchungs- und Sicherheitshaft zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt war, erfüllt er die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 5 FZA. Das Gericht hat somit auf die Beschwerde einzutreten.

b) Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden (§ 41 VRG). Zur Überprüfung steht eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung zusteht, war nicht Gegenstand der streitigen Anordnung der Direktion für Soziales und Sicherheit. Einen solchen Anspruch hat der Beschwerdeführer weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren gestellt. Auf die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen des Regierungsrats, namentlich ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung gestützt auf (ältere) Staatsverträge zwischen der Schweiz und der (früheren) Bundesrepublik X zusteht und dazu, ob die Prüfung dieses Anspruchs unabhängig vom gestellten Begehren um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung als Rechtsfrage von Amtes wegen zu prüfen sei, ist das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet einzutreten (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 4). Das Eintreten auf die Beschwerde erfolgt daher nur mit Bezug auf die Regelung der Aufenthaltsbewilligung.

2. a) Nach Art. 1 ANAG in der Fassung vom 14. Dezember 2001 und in Kraft seit 1. Juni 2002 gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft und deren Familienangehörige nur so weit, als das FZA keine abweichende Bestimmung enthält oder das ANAG eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht. Auf Grund dieser Kollisionsvorschrift ist beim unter das FZA fallenden Beschwerdeführer folglich vorab zu prüfen, ob sein Begehren auf der Grundlage des FZA gutzuheissen ist. Eine Überprüfung, ob ihm nach dem nationalen Recht eine günstigere Behandlung zuteil würde, braucht nur vorgenommen zu werden, wenn das Ergebnis negativ ausfällt.

b) Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen gewährten Rechte aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit eingeschränkt werden. Die Rechtsansprüche nach FZA unterstehen ausdrücklich dem Vorbehalt der Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA ist bei der Auslegung von dessen Abs. 1 Bezug zu nehmen auf die Richtlinien (RL) 64/221/EWG, 72/194/EWG und 75/35/EWG. Damit sind Richtlinien der Organe der Europäischen Gemeinschaft (bzw. der damaligen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, EWG) als für rechtsanwendende Instanzen in der Schweiz verbindlich erklärt worden.

aa) Die RL 64/221 vom 25. Februar 1964 (vgl. www.europa.eu.int) des Rats zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind bezweckt eine Koordination der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für ausländische Personen eine Sonderregelung vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind. Gemäss Art. 1 Abs. 2 RL 64/221 gelten deren Bestimmungen "auch für den Ehegatten und die Familienmitglieder, welche die Bedingungen der auf Grund des Vertrages auf diesem Gebiet erlassenen Verordnungen und Richtlinien erfüllen". Die vorgesehenen Sonderregelungen dürfen nicht für wirtschaftliche Zwecke geltend gemacht werden (Art. 2 Abs. 2 RL 64/221). Bei Massnahmen, die sich auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit berufen, "darf ausschliesslich das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelpersonen massgebend sein" (Art. 3 Abs. 1 RL 64/221). "Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne weiteres diese Massnahmen nicht begründen" (Art. 3 Abs. 2 RL 64/221).

bb) In der RL 72/194 des Rats über die Erweiterung des Geltungsbereichs der Richtlinie vom 25. Februar 1964 werden die Regeln von RL 64/221 auf Angehörige von Mitgliedstaaten und deren Familienangehörige ausgedehnt, welche vom Verbleiberecht, welches ihnen das Vertragswerk der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach Beendigung der Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedsland gewährt, Gebrauch machen. Die RL 75/35 des Rats endlich dehnte die Grundsätze der RL 64/221 auf Selbständigerwerbende aus, welche nach Beendigung ihrer Berufstätigkeit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbleiben wollen.

Die in RL 64/221 aufgestellten Grundsätze für Sonderregelungen auf Grund der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit sind durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (heute: EG; EuGH) präzisiert und ausgelegt worden.

cc) Im Entscheid des EuGH vom 27. Oktober 1977, Bouchereau, 30/77 (vgl. www.europa.eu.int) ersuchte das britische Gericht den EuGH unter anderem um Erläuterung des Art. 3 Abs. 2 RL 64/221, wonach "strafrechtliche Verurteilungen allein ohne weiteres Beschränkungen der Freizügigkeit, die Art. 48 des Vertrages aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässt, nicht begründen können" sowie um eine Auslegung des Begriffs der "öffentlichen Ordnung", wenn dieser als Begründung für eine Beschränkung des Freizügigkeitsrechts dient. Der EuGH hat die Anfragen wie folgt beantwortet:

- Der Richtliniensatz, wonach strafrechtliche Verurteilungen allein ohne Weiteres Beschränkungen der Freizügigkeit, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig sind, nicht begründen können, bedeute, dass eine frühere strafrechtliche Verurteilung "nur insoweit berücksichtigt werden [dürfe], als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstell[t]" (EuGH, Bouchereau, Rz. 28).

- Zur Verdeutlichung des Begriffs der öffentlichen Ordnung wird schliesslich ausgeführt: "Die Berufung einer nationalen Behörde auf den Begriff der öffentlichen Ordnung setzt, wenn er gewisse Beschränkungen der Freizügigkeit von dem Gemeinschaftsrecht unterliegenden Personen rechtfertigen soll, jedenfalls voraus, dass ausser der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (EuGH, Bouchereau, Rz. 35).

In den Erwägungen des EuGH finden sich zudem Erläuterungen, wonach die einschränkenden Massnahmen den nationalen Behörden eine spezifische Prüfung unter dem Blickwinkel der dem Schutz der öffentlichen Ordnung innewohnenden Interessen abverlange, welche nicht notwendigerweise mit den Beurteilungen übereinstimmen müsse, auf denen die strafrechtliche Verurteilung beruhe. Sodann sei der Begriff der öffentlichen Ordnung eng zu verstehen, namentlich, wenn er eine Ausnahme vom wesentlichen Grundsatz der Freizügigkeit rechtfertige. Allerdings sei den staatlichen Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum einzugestehen (vgl. EuGH, Bouchereau, Rz. 27 f. und 33 f.).

dd) Dem Entscheid des EuGH vom 19. Januar 1999, Calfa, C-348/96 (vgl. www.europa.eu.int), lag ein Gesuch eines griechischen Gerichts, ebenfalls zur Vorabentscheidung, zu Grunde. Eine italienische Touristin in Griechenland war für schuldig befunden worden, Straftaten im Zusammenhang mit der Beschaffung und dem Besitz von ausschliesslich zum Eigengebrauch bestimmten Betäubungsmitteln begangen zu haben. Nach den einschlägigen nationalen Strafbestimmungen stand eine lebenslängliche Ausweisung der italienischen Staatsangehörigen aus Griechenland zur Prüfung an. Der EuGH befand, der Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz allein rechtfertige eine Ausweisung nicht, solange die EU-Staatsangehörige nicht zusätzlich auf Grund ihres persönlichen Verhaltens "eine tatsächlich und hinreichend schwere Gefährdung darstell[e], die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühr[e]". Die Ausweisung allein auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung werde im vorliegenden Fall "automatisch verfügt, ohne dass das persönliche Verhalten des Täters oder die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung berücksichtigt [werde]"; entsprechend seien die in RL 64/221 vorgesehenen Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahme der öffentlichen Ordnung, wie sie der Gerichtshof ausgelegt habe, nicht erfüllt.

3. a) Der Beschwerdeführer hat angeführt, dass der Regierungsrat allein auf Grund der früheren Tatumstände, die zur Bestrafung geführt hatten und wegen der vom Gericht für eine unbestimmte Dauer anberaumten Massnahmen auf eine Wiederholungsgefahr schliesse. Diese Prognose widerspreche indessen mehreren Feststellungen von Fachpersonen. So sei bereits von der damaligen Untersuchungsbehörde zur Frage des Rückfallrisikos und der Wahrscheinlichkeit der Wiederholungsgefahr ein psychiatrisches Gutachten veranlasst worden. Die Expertise vom 18. Juli 2000 sei zum Schluss gekommen, dass die Wahrscheinlichkeit der Wiederholung einer ähnlichen Tat "ausgesprochen gering" sei. In einem jüngeren Bericht vom 25. November 2002 stelle die mit der Therapie betraute Psychiaterin das Ende der Behandlung auf Anfang 2003 in Aussicht. Das Ziel sei erreicht und ein Rückfallrisiko für ein ähnliches Delikt sei "praktisch ausgeschlossen". Im Klartext bedeute dies, dass gegenwärtig der Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle. Als – für den Entscheid nicht ausschlaggebenden – Umstand bestreitet der Beschwerdeführer zudem die Darstellung des Regierungsrats, wonach sich sein Lebensmittelpunkt nicht in der Schweiz befinde. Vielmehr habe er hier eine feste Anstellung und unterhalte freundschaftliche und intensive Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Personen.

b) Der Regierungsrat prüfte den Sachverhalt in erster Linie am Ausweisungstatbestand der gerichtlichen Bestrafung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG und wog die in Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum ANAG vom 1. März 1949 genannten Kriterien – Höhe des Verschuldens, Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie Zumutbarkeit der Wegweisung – gegeneinander ab. Er befand, das erhebliche Verschulden weise auf ein zukünftiges gesellschaftliches Risiko hin, um so mehr, als beim Beschwerdeführer eine über einen noch längeren Zeitraum behandlungsbedürftige Persönlichkeitsstörung vorliege. Eine besondere Verankerung mit dem schweizerischen Umfeld liege nicht vor und eine Wegweisung in das benachbarte X wäre, sowohl was die ärztliche Therapie als auch was die beruflichen Möglichkeiten angehe, zumutbar. In zweiter Linie prüfte die Vorinstanz die Rechtslage gemäss dem FZA. Sie gelangte im Wesentlichen zu den gleichen Ergebnissen. Auf Grund des Tatvorgangs müsse der Beschwerdeführer auch in Zukunft als unberechenbare und gefährliche Persönlichkeit eingestuft werden. Das Gericht habe nur mit Bedenken den Strafvollzug zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben. Zudem dauere die Therapie noch an, was die Annahme einer Gefährdung für die Sicherheit rechtfertige. Im Übrigen werde mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eine weniger einschneidende Massnahme getroffen als mit einer Ausweisung.

4. a) Wie bereits ausgeführt, ist die streitige Anordnung der Beschwerdegegnerin an den Kriterien des FZA zu messen. Dabei ist die Rechtslage gemäss dem Landesrecht allenfalls in zweiter Linie im Hinblick auf eine für die betroffene Person günstigere Behandlung von Bedeutung.

Angesichts der Tatsache, dass der Regierungsrat die massgeblichen Kriterien der Bestimmungen des FZA, der einschlägigen EWG-Richtlinien und die zur Auslegung beizuziehenden EuGH-Entscheide zutreffend zusammengefasst hat, kann das Gericht auf eine detaillierte Wiederholung verzichten. Zusammengefasst gilt, dass die Gefahr für die öffentliche Sicherheit eine schwere Gefährdung voraussetzt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, dass frühere strafrechtliche Verurteilungen nur insoweit berücksichtigt werden dürfen, als die ihnen zu Grunde liegenden Umstände ein Verhalten erkennen lassen, welches eine gegenwärtige und andauernde Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt, dass mit anderen Worten eine automatische Folgerung von der früheren Verurteilung auf die gegenwärtige und zukünftige Gefahr nicht zulässig ist, und dass besondere dem Schutz der Öffentlichkeit dienende Massnahmen auch bei einheimischen Straftätern angeordnet würden, wenn bei ausländischen Personen die Aus- oder Wegweisung gerechtfertigt sein soll. Im Besonderen ist der Nachweis einer von der früheren Bestrafung unabhängigen aktuellen Gefahr zu erbringen; endlich ist bei der Abwägung zu beachten, dass das Aufenthaltsrecht gemäss FZA im Rang und Gewicht eines Grundrechts steht.

b) Aus dem Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts vom 7. September 2001, welches den Beschwerdeführer als erste und einzige Instanz beurteilte, geht hervor, dass die Tat – versuchte schwere Körperverletzung, begangen vom Beschwerdeführer gegenüber seiner Geliebten, nachdem diese ihm eröffnet hatte, die Beziehung nicht weiterführen zu wollen – Ausfluss einer Persönlichkeitsstörung im partnerschaftlichen Beziehungsverhalten war. Der Beschwerdeführer, welcher von Anfang an geständig und nicht vorbestraft war, der sich im Übrigen mit der Geschädigten in zivilrechtlicher Hinsicht geeinigt hatte und Einsicht in das Unrecht der Tat sowie Reue über das der Geschädigten zugefügte schwere Leid bekundet habe, habe nicht aus Skrupellosigkeit, Rücksichtslosigkeit oder gemeiner Gesinnung heraus gehandelt, sondern spontan, unüberlegt und von seinen Gefühlen überwältigt. Die Anklagebehörde hatte eine Zuchthausstrafe von viereinhalb Jahren beantragt, wobei zu Gunsten einer ambulanten Massnahme auf den Vollzug der (Rest-) Freiheitsstrafe zu verzichten sei. Das Gericht würdigte den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor der gerichtlichen Auflage freiwillig in eine therapeutische Behandlung begeben habe. Die Therapeutin attestiere ihm Zuverlässigkeit und eine hohe Motivation hinsichtlich der Therapie. Dr. med. C bestätigte später während des Rekursverfahrens beim Regierungsrat, dass bei der Therapie erhebliche Fortschritte zu verzeichnen seien und kam am 11. Februar 2002 zum Schluss, dass vom Beschwerdeführer "im heutigen Zeitpunkt keine besondere Gefährdung der Öffentlichkeit ausgeh[e]".

Zehn Monate später, am 25. November 2002, bezeichnete die Ärztin "das Rückfallrisiko für ein ähnliches Delikt (...) [als] praktisch ausgeschlossen". Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich bezog sich bei seiner Verfügung vom 14. Januar 2003 unter anderem auf den Schlussbericht der Therapeutin vom 11. Dezember 2002, in welchem diese einen Abschluss der therapeutischen Massnahme in Aussicht stellte, weil die Behandlung erfolgreich zu Ende habe geführt werden können. Das Amt selbst klärte den Verlauf der Schutzmassnahme mit dem Bewährungsdienst ab und gelangte, ergänzend zum Antrag der Therapeutin und des gleich lautenden des Bewährungsdiensts, zum Schluss, die Massnahme könne aufgehoben werden, weil der Beschwerdeführer sich ernsthaft und konsequent mit seinem Delikt und seiner Person beschäftigt habe.

c) Indem der Entscheid des Regierungsrats die Erkenntnisse der vom Gericht eingesetzten Fachperson und des zuständigen Amts für Justizvollzug unbeachtet lässt, widerspricht er aber gerade der RL 64/221, wonach allein auf Grund eines früheren Delikts nicht auf eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit geschlossen werden darf. Vielmehr ergibt sich mit hinlänglicher Deutlichkeit, dass die im Zeitpunkt der gerichtlichen Verurteilung bestandene Gefahr für die öffentliche Sicherheit offensichtlich im heutigen Beurteilungszeitpunkt nicht mehr besteht. Davon, dass eine im Tatzeitpunkt bestandene Gefährlichkeit in Zukunft weiter bestünde, oder, dass heute Gefährdungsumstände unabhängig von den Tatgründen des früheren Delikts vorlägen, kann auf Grund des Gesagten keine Rede sein. Für das Gericht besteht kein Anlass, von einem überzeugenden, fachlich fundierten Gutachten abzuweichen, welches bereits vom Strafgericht in Auftrag gegeben wurde, um Einschätzungen und Abklärungen zur Gefährdung, die von einer verurteilten Person ausgeht, zu erhalten. Werden solche Abklärungen ausser Acht gelassen und bleiben die massgeblichen Umstände somit unberücksichtigt, was beim Entscheid des Regierungsrats der Fall ist, verstösst dieser deshalb damit gegen Art. 5 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA.

Da beim Beschwerdeführer nicht von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen ist, erübrigt sich die Prüfung, ob die Gefährdung die geforderte Intensität mit Bezug auf die öffentlichen Rechtsgüter erfüllt. Ebenso erübrigen sich Abwägungen von öffentlichen und entgegenstehenden privaten Interessen im Sinne des Landesrechts. Weil der Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, darf ihm gemäss den Vorschriften des FZA eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht verweigert werden. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Diese ist sodann zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Regierungsrats vom 23. Oktober 2002 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

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