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Zürich Verwaltungsgericht 27.08.2003 VB.2002.00384

August 27, 2003·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,723 words·~14 min·4

Summary

Submission | Zuständigkeit (E. 1). Bewertung der Angebote: Beschränkung auf ein Kriterium, falls die Angebote in Bezug auf die übrigen Kriterien gleichwertig sind (E. 2). Ungewöhnlich niedriges Angebot: Pflicht zum Einholen von Erkundigungen (E. 3b), wenn die Einhaltung der Teilnahme- und Auftragsbedingungen offensichtlich zweifelhaft ist; Ermessen der Vergabebehörde (E. 3c). Ein Angebot kann nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil es unterhalb der Selbstkosten des Anbieters kalkuliert wurde (E. 3d). Verstoss gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts (unlauteres Angebot; Lockvogel) (E. 3e). Technische Spezifikationen: Sehen die Ausschreibungsunterlagen die Verwendung bestimmter Fabrikate und Typen vor, so dürfen diese vom Anbieter durch gleichwertige ersetzt werden (§ 18 Abs. 2 SubmV). Derartige Abweichungen sind in der Offerte bekannt zu geben; nach dem Zuschlag kann der Anbieter offerierte Gegenstände nicht mehr durch andere ersetzen (E. 3f). Kosten- und Entschädigungsfolgen: Parteientschädigung an die Zuschlagsempfängerin, die als Partei (aktiv) am Beschwerdeverfahren teilgenommen hat. Keine Parteientschädigung an die Behörde, wenn diese im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen nur die - von ihr ohnehin geschuldete - Begründung des Vergabeentscheids nachgeholt hat (E. 4). Abweisung

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  Geschäftsnummer: VB.2002.00384   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.08.2003 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Submissionsrecht Betreff: Submission

Zuständigkeit (E. 1). Bewertung der Angebote: Beschränkung auf ein Kriterium, falls die Angebote in Bezug auf die übrigen Kriterien gleichwertig sind (E. 2). Ungewöhnlich niedriges Angebot: Pflicht zum Einholen von Erkundigungen (E. 3b), wenn die Einhaltung der Teilnahme- und Auftragsbedingungen offensichtlich zweifelhaft ist; Ermessen der Vergabebehörde (E. 3c). Ein Angebot kann nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil es unterhalb der Selbstkosten des Anbieters kalkuliert wurde (E. 3d). Verstoss gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts (unlauteres Angebot; Lockvogel) (E. 3e). Technische Spezifikationen: Sehen die Ausschreibungsunterlagen die Verwendung bestimmter Fabrikate und Typen vor, so dürfen diese vom Anbieter durch gleichwertige ersetzt werden (§ 18 Abs. 2 SubmV). Derartige Abweichungen sind in der Offerte bekannt zu geben; nach dem Zuschlag kann der Anbieter offerierte Gegenstände nicht mehr durch andere ersetzen (E. 3f). Kosten- und Entschädigungsfolgen: Parteientschädigung an die Zuschlagsempfängerin, die als Partei (aktiv) am Beschwerdeverfahren teilgenommen hat. Keine Parteientschädigung an die Behörde, wenn diese im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen nur die - von ihr ohnehin geschuldete - Begründung des Vergabeentscheids nachgeholt hat (E. 4). Abweisung

  Stichworte: ERKUNDIGUNG LOCKVOGEL-ANGEBOT SELBSTKOSTEN SUBMISSIONSRECHT TEILNAHMEBEDINGUNGEN UNTERANGEBOT

Rechtsnormen: Art. 11 lit. e BoeB Art. 13 lit. IVa GPA Art. 7 lit. IId KG § 18 lit. II SubmV § 26 lit. Ie SubmV § 30 SubmV Art. 3 lit. f UWG

Publikationen: BEZ 2003 Nr. 48 RB 2003 Nr. 40 S. 118 RB 2003 Nr. 40 RB 2003 Nr. 48 RB 2003 Nr. 50

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Mit einer Aus­schrei­bung vom 12. Juli 2002 eröffnete das Hochbaudepartement der Stadt Zürich eine Submission im offenen Verfahren für die Ausführung von Lüftungs- und Klimaanlagen bei der Sanierung des Behandlungstrakts des Stadtspitals G. Innert Frist gingen neun Angebote mit bereinigten Eingabesummen von Fr. 8'006'865.45 bis Fr. 11'381'039.15 ein.

Mit Beschluss des Stadtrates vom 23. Oktober 2002 wurde der Zuschlag an die F AG in X erteilt, die das Angebot mit dem günstigsten Preis eingereicht hatte. Der Ent­scheid wurde den nicht berücksichtigten Anbietenden mit Schreiben vom 1. November 2002 mitgeteilt und am 8. November 2002 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert. 

II. Am 14. November 2002 erhoben drei Unternehmungen, die als ARGE A ein gemeinsames Angebot eingereicht hatten (B AG, C AG sowie D AG, alle Zürich), beim Ver­wal­tungs­ge­richt Be­schwer­de gegen den Ent­scheid des Stadtrats und beantragten, der angefochtene Ent­scheid sei aufzuheben und der Zuschlag den drei Be­schwer­de­füh­re­rin­nen zu erteilen; eventuell sei festzustellen, dass der erfolgte Zuschlag rechtswidrig sei; alles unter Ko­stenund Ent­schä­di­gungs­folgen ­zulasten der Stadt Zürich. Gleichzeitig ersuchten sie darum, ihrer Be­schwer­de die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Das Hochbaudepartement der Stadt Zürich und die F AG beantragten mit Be­schwer­de­ant­worten vom 10. bzw. 12. Dezember 2002, die Be­schwer­de sei abzu­weisen, unter Ko­sten- und Ent­schä­di­gungs­fol­gen zulasten der Be­schwer­de­füh­re­rin­nen. Ferner beantragten sie, der Be­schwer­de keine aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2002 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

In der Replik vom 17. Februar 2003 sowie in den Dupliken vom 27. März (Stadt Zürich) und 7. April 2003 (Be­schwer­de­geg­nerin Nr. 2) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.

Die Ausführungen der Parteien werden, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) sowie die §§ 3 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 22. September 1996 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2. Das Amt für Hochbauten gab in den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen vier Zuschlagskriterien bekannt:

–     Gewerbsmässige und eigenständige Erbringung der geforderten Leis­tung

–     Qualität (fachspezifische Erfahrung, Fachkompetenz)

–     Wirtschaftlichkeit des Angebots (Preis)

–     Leistungsfähigkeit (Termine)

Bei der Auswertung der Angebote wurden dann aber, soweit ersichtlich, einzig die Angebotspreise miteinander verglichen; eine Bewertung der übrigen Zuschlagskriterien ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich.

Das Abstellen auf nur eines von vier Kriterien, das überdies in den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen erst an dritter Stelle genannt wurde, ist an sich nicht zulässig (VGr 19. Juni 2002, VB.2001.00360, www.vgrzh.ch, E. 5g, mit Hinweisen). Die Stadt geht aber offenbar davon aus, dass mit Bezug auf die übrigen Kriterien alle Angebote (oder zumindest die aussichtsreichen) gleichwertig sind, und die Be­schwer­de­füh­re­rin­nen haben dieses Vorgehen nicht beanstandet. Einzig im Zusammenhang mit ihrer Behauptung, dass die Be­schwer­de­geg­nerin Nr. 2 ein Angebot unterhalb der Gestehungskosten eingereicht habe, beanstanden sie, dass auf diese Weise auch die Einhaltung der Zuschlagskriterien (gewerbsmässige und eigenständige Erbringung der Leis­tung sowie Qualität) nicht gewährleistet sei (dazu hinten E. 3c). Im Übrigen ist daher nicht weiter auf diese Frage einzugehen.

3. a) Zur Hauptsache wenden die Be­schwer­de­füh­re­rin­nen gegen den angefochtenen Ent­scheid ein, dass es sich beim Angebot der Be­schwer­de­geg­nerin Nr. 2 um ein Unterangebot handle, auf welches der Zuschlag nicht hätte erteilt werden dürfen. Mit einem Offertpreis von rund acht Millionen Franken liege das Angebot mindestens 20% unterhalb aller anderen Offerten, deren günstigste rund zehn Millionen betrage. Tatsächlich würden aber allein schon die Materialkosten für die in den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen vorgeschriebenen Komponenten rund neun Millionen Franken ausmachen, so dass die Be­schwer­de­geg­nerin Nr. 2 bereits auf diesen nicht weiter reduzierbaren Kosten einen Verlust von rund einer Million erleide. Hinzu kämen Arbeitskosten für die Montage von ebenfalls rund einer Million, womit das strittige Angebot insgesamt rund zwei Millionen Franken unterhalb der Gestehungskosten liege.

Unter diesen Umständen sei die Vergabebehörde nach § 30 der Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997 (SubmV) verpflichtet gewesen, bei der Anbieterin Erkundigungen einzuziehen, um sich zu vergewissern, dass diese die Teilnahmebedingungen einhalten und die Auftragsbedingungen erfüllen könne. Das habe die Stadt nicht oder unzureichend getan. Überdies sei das Unterangebot unlauter, da es gegen die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), insbesondere dessen Art. 3 lit. f (sog. Lockvogelangebote) verstosse.

b) Nach § 30 SubmV kann die Vergabestelle, wenn sie ein Angebot erhält, das un­ge­wöhnlich niedriger ist als andere eingereichte Angebote, beim Anbieter Erkundigungen ein­ziehen, um sich zu vergewissern, dass dieser die Teilnahmebedingungen einhalten und die Auftragsbedingungen erfüllen kann. Die Verordnung spricht somit kein grundsätzliches Ver­bot von Unterangeboten aus. Sie befindet sich damit in Übereinstimmung mit Art. XIII Ziff. 4 lit. a des Übereinkommens vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) und den Bestimmungen der entsprechenden Richt­li­nien der EU, die ihrerseits auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Ge­meinschaften (EuGH) zurück­gehen. Ein Anbieter darf daher wegen eines ungewöhnlich niedrigen Angebots nicht vom Verfahren ausgeschlossen werden, ohne dass er Gelegenheit erhalten hat, die Serio­sität des Angebots darzutun (RB 1999 Nr. 55 = ZBl 100/1999, S. 372 E. 4 = BEZ 1999 Nr. 13 E. 4). Das entspricht auch der Recht­spre­chung der grossen Mehrheit der kantonalen Gerichte (vgl. Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich/Basel/Genf 2003, N. 538, 540).

Die Vergabestelle ist nach diesen Grundsätzen zum Einholen entsprechender Erkundigungen verpflichtet, wenn sie in Betracht zieht, ein ungewöhnlich tiefes Angebot vom Verfahren auszuschliessen (vgl. zur diesbezüglichen Recht­spre­chung des EuGH Hans-Jo­achim Prieß, Handbuch des europäischen Vergaberechts, 2. A., Köln/Ber­lin/Bonn/ Mün­chen 2001, S. 168 f.). Ob eine entsprechende Pflicht – wie die Be­schwer­de­füh­re­rin­nen annehmen – auch dann besteht, wenn die Behörde das Angebot berücksichtigen will, ist weniger klar. Nach der Recht­spre­chung anderer kantonaler Gerichte stellt jedenfalls eine Unterschreitung von Verbandstarifen bzw. anderweitigen Preisvorgaben noch keinen Grund für weitere Abklärungen dar, solange im konkreten Fall keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anbieter Teilnahmeoder Auftrags­bedin­gun­gen verletzt (Galli/Mo­ser/ Lang, N. 540; vgl. zu dieser Problematik auch Herbert Lang, Offertenbehandlung und Zuschlag im öffentlichen Beschaffungswesen, ZBl 101/2000, S. 225, 240). Die Frage kann vorliegend offen bleiben, da das Amt für Hoch­bauten, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, alle nach den Umständen notwendigen Abklärungen getroffen hat.

c) Bei den Gründen, die zum Ausschluss eines ungewöhnlich niedrigen Angebots führen können, stehen aufgrund von Art. XIII Ziff. 4 lit. a GPA und § 30 SubmV die Nichteinhal­tung der Teilnahmebedingungen sowie Nachteile, welche die Ausführung des zu vergeben­den Auftrags betreffen, im Vordergrund. Wird festgestellt, dass ein Anbieter diese Anforderungen nicht erfüllt, so wird er mangels Eignung (nicht wegen des tiefen Angebots an sich) vom Wettbewerb ausgeschlossen (vgl. KGr Wallis, zitiert bei Galli/Mo­ser/Lang, N. 540 a.E.).

Vorliegend hat die Stadt, um die Einhaltung der Teilnahmebedingungen zu überprüfen, von der Be­schwer­de­geg­nerin Nr. 2 Bescheinigungen über die Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern verlangt. Sie erhielt in allen Fällen befriedigende Auskünfte.

Was sodann die Erfüllung der Auftragsbedingungen anbelangt, so betrifft diese vor allem die Leistungsfähigkeit der Anbieterin in quantitativer und qualitativer Hinsicht. Diesbezüglich hat die Be­schwer­de­geg­nerin Nr. 2 Referenzen von einschlägigen Aufträgen vorgelegt, die zum Teil auch annähernd vergleichbare Auftragsvolumina aufweisen, und die Behörde erwähnt zudem ihre eigenen guten Erfahrungen mit der Anbieterin. Die Be­schwer­de­geg­nerin Nr. 2 hat überdies die wirtschaftlichen Hintergründe ihrer Geschäfts­tätigkeit, insbesondere ihre Zusammenarbeit und teilweise personelle Verflechtung mit einem grossen deutschen Anbieter vergleichbarer Leistungen, offen gelegt und Angaben zu ihrem Umsatz und zur Liquidität gemacht. Diese Aussagen lassen sich aufgrund der eingereichten Unterlagen nur teilweise überprüfen, erscheinen jedoch als glaubwürdig und vermögen dem Informationsbedürfnis in der vorliegenden Situation zu genügen. Hinzu kommt eine Erfüllungsgarantie in der Höhe von Fr. 1'600'000.--, mit welcher die Arbeiten der Be­schwer­de­geg­nerin Nr. 2 durch die Allianz Suisse Versicherungsgesellschaft sichergestellt werden.

Der Vergabestelle steht mit Bezug auf die Notwendigkeit und das Ausmass von Erkundigungen nach § 30 SubmV ein weites Ermessen zu. Wenn sie aufgrund der genannten Informationen keinen Anlass sah, an der Leistungsfähigkeit und Seriosität der Be­schwer­de­geg­nerin Nr. 2 zu zweifeln, so blieb sie damit zweifellos im Rahmen dieses ihr zustehenden Ermessens.

d) Ob ein Angebot schon deswegen ausgeschlossen werden kann, weil der offerierte Preis die Selbstkosten des Anbieters nicht deckt, hat das Ver­wal­tungs­ge­richt bisher  offen gelassen (RB 1999 Nr. 55 = ZBl 100/1999, S. 372 E. 4 = BEZ 1999 Nr. 13 E. 4). Aus den Bestimmungen von Art. XIII Ziff. 4 lit. a GPA und § 30 SubmV ergibt sich nach deren Wortlaut keine Grundlage für einen Ausschluss von Unterangeboten, welche die Gestehungskosten nicht decken. Diese stehen denn auch nicht notwendig im Wider­spruch zur Zielsetzung einer wettbewerbsorientierten Auftragsvergabe. Ein Angebot, dessen Preis unter Kalkulation eines Verlustes zu Stande kommt, kann aus der Sicht des Anbieters gerechtfertigt sein, um die Beschäftigung seiner Ar­beitnehmer in einer kriti­schen Phase zu gewährleisten oder in einem neuen Ge­schäfts­be­reich Fuss zu fassen. Diese Art von Preisbildung ist im Geschäftsverkehr unter Privaten we­der ungewöhnlich noch gilt sie grundsätzlich als unzulässig; ein Verbot dieses Vorge­hens würde den Anbietern das Eindringen in neue Märkte erschweren und bestehende Markt­strukturen zementieren, was nicht der Zielsetzung des Vergaberechts entspräche (RB 1999 Nr. 55 = ZBl 100/1999, S. 372 E. 4b = BEZ 1999 Nr. 13 E. 4b).

Im erwähnten Ent­scheid wies das Ver­wal­tungs­ge­richt anderseits darauf hin, dass die Regeln der EU offenbar da­von ausgehen, dass unter den Gestehungskosten liegende Angebote ausgeschlossen werden können. Diese Richt­linien seien allerdings auf die Gewährleistung eines unverfälschten Wettbewerbs im zwi­schenstaatlichen Verhältnis ausgerichtet und wollten vor allem verhindern, dass Anbie­ter gestützt auf öffentliche Beihilfen oder Kostenvorteile, die sie als öffentliche Einrichtun­gen geniessen, besonders niedrig offerieren können (E. 4a; dazu Prieß, S. 168). Der Ent­scheid liess daher offen, wie zu verfahren wäre, wenn öffentliche Gemeinwesen als Anbieter auftreten oder private Anbieter gestützt auf Subventionen der öffentlichen Hand besonders günstig offerieren (E. 4b; vgl. zu dieser Frage auch RB 1999 Nr. 63 = BEZ 2000 Nr. 9 E. 7c = Baurecht 2001, S. 69 S21; ferner VGr BL, BLVGE 2001, S. 176, 178 ff. E. 6 = Baurecht 2003 S. 59 S5).

Die Recht­spre­chung anderer Kantone geht heute überwiegend davon aus, dass Unterangebote, deren Preis die Gestehungskosten nicht deckt, zulässig sind, solange die Vergabekriterien erfüllt werden (vgl. die bei Galli/Moser/Lang, N. 538, 543 zitierten Ent­scheide; ferner VGr FR, FZR 1997, S. 113 E. 4; VGr TI, RDAT I‑1998 Nr. 49 = Baurecht 1998 S. 131 Nr. 344). Diese Auffassung wird von der Lehre geteilt (Herbert Lang, S. 240; Peter Gauch/Hubert Stöckli, Thesen zum neuen Vergaberecht des Bundes – Vergabethesen 1999, Freiburg 1999, Ziff. 14.4; Stefan Scherler, Urteilsanmerkung in Baurecht 2000, S. 62; Peter Gauch, Urteilsanmerkung in Baurecht 1997, S. 50 Nr. 126 Ziff. 3). Eine andere Recht­spre­chung besteht dagegen im Kanton Aargau; danach soll es im Ermessen der Vergabestelle stehen, ein mögliches Unterangebot auszuschliessen, um ruinöse Preiskämpfe unter den Anbietern zu verhindern (AGVE 1997, S. 367; vgl. Galli/Moser/Lang, N. 543; Herbert Lang, S. 240 Fn. 88).

Aus den dargelegten Gründen sowie in Anbetracht der weit gehend übereinstimmenden Stellungnahme von Recht­spre­chung und Lehre ist heute davon auszugehen, dass ein Angebot allein deshalb, weil es unterhalb der Gestehungskosten kalkuliert wurde, nicht ausgeschlossen werden kann. Den Bedenken bezüglich allfälligen Missbräuchen, insbesondere bei staatlich subventionierten Angeboten, kann mit den erwähnten Vorbehalten ausreichend Rechnung getragen werden. Entsprechendes gilt für Missbräuche durch wettbewerbswidriges Verhalten (dazu nachstehend, E. e).

Im vorliegenden Fall besteht somit kein Anlass, die Kostenstruktur des Angebots der Be­schwer­de­geg­nerin Nr. 2 näher zu prüfen. Sie selber hält im Übrigen daran fest, dass ihr Angebot ohne Inkaufnahme eines Verlusts zu Stande gekommen sei; es werde vielmehr durch einen optimierten Einkauf ermöglicht. Ihre Angaben konnten freilich nur begrenzt überprüft werden. Anderseits lassen sich die Angaben der Be­schwer­de­füh­re­rin­nen, wonach die fixen Kosten nicht weiter reduzierbar seien und insbesondere keine weiteren Rabatte der Lieferanten infrage kämen, mit den von ihnen eingereichten Unterlagen ebenfalls nicht schlüssig belegen.

e) Unterangebote sind unzulässig, wenn sie gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, insbesondere des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 (KG) oder des UWG verstos­sen. Mit Bezug auf wettbewerbswidrige Abreden wird dies in den Vorschriften des Vergaberechts ausdrücklich festgehalten (Art. 11 lit. e BoeB; § 26 Abs. 1 lit. e SubmV); der Grundsatz gilt jedoch auch für andere wettbewerbswidrige Verhaltensweisen (vgl. Peter Galli/Daniel Lehmann/Peter Rechsteiner, Das öf­fent­li­che Be­schaf­fungs­we­sen in der Schweiz, Zürich 1996, N. 714 ff.). 

Als wettbewerbswidrig gilt ein Unterangebot vor allem dann, wenn es von einem marktmächtigen Anbieter oder einem Zusammenschluss von Anbietern ausgeht, die auf diesem Weg versuchen, Mitbewerber durch gezieltes Unterbieten ihrer Preise vom Markt zu verdrängen (Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d KG; vgl. Galli/Leh­mann/Rech­steiner, N. 727). Vorliegend wird jedoch von keiner Seite behauptet, dass die Be­schwer­de­geg­nerin Nr. 2 eine marktbeherrschende Stellung im Sinn von Art. 7 Abs. 1 KG besitze; die von seiten der Be­schwer­de­füh­re­rin­nen geäusserten Zweifel an der Leistungsfähigkeit der Anbieterin gehen eher in die gegenteilige Richtung. Ein Verstoss gegen Art. 7 Abs. 2 lit. d KG kann schon aus diesem Grund nicht vorliegen.

Nach der Meinung der Be­schwer­de­füh­re­rin­nen verstösst das Angebot der Be­schwer­de­geg­nerin Nr. 2 vor allem gegen den Lockvogeltatbestand gemäss Art. 3 lit. f UWG. Nach dieser Vorschrift handelt unlauter, wer

       "ausgewählte Waren, Werke oder Leistungen wiederholt unter Einstandspreisen anbietet, diese Angebote in der Werbung besonders hervorhebt und damit den Kunden über die eigene oder die Leistungsfähigkeit von Mitbewerbern täuscht; Täuschung wird vermutet, wenn der Verkaufspreis unter dem Einstandspreis vergleichbarer Bezüge gleichartiger Waren, Werke oder Leistungen liegt; weist der Beklagte den tatsächlichen Einstandspreis nach, so ist dieser für die Beurteilung massgebend".

Die Bestimmung ist gegen so genannte Lockvogelangebote gerichtet, bei denen einzelne Waren unter dem Einstandspreis angeboten werden, um die Kunden dazu anzuregen, auch das weitere Sortiment desselben Anbieters zu bevorzugen. Die Täuschung, welche die Unlauterkeit begründet, liegt in der beim Kunden erzeugten irrigen Meinung, dass das ganze Sortiment des Anbieters dieselben (Preis-)Vorteile biete (Mario M. Pedrazzini/Roland von Büren/Eugen Marbach, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bern 1998, N. 907).

Diese Regel ist für die Beurteilung eines Angebots der vorliegenden Art von vornherein nicht geeignet. Dass ein Anbieter die Vergabebehörde durch eine besonders günstige Offerte im einen Fall dazu bewegen könnte, ihm den Zuschlag für andere Aufträge zu erteilen, in denen er weniger günstig offeriert, ist kaum denkbar und wird durch die Vorschriften des Vergaberechts auch weit gehend verunmöglicht. Überdies wäre der Tatbestand nach dem Gesetz nur erfüllt, wenn das günstige Angebot in der Werbung des Anbieters besonders hervorgehoben würde und die Behörde sich durch dasselbe zu unrealistischen Annahmen über das übrige Sortiment des Anbieters verleiten liesse (Pedrazzini/von Büren/Marbach, N. 910 f.); auch für diese Elemente bleibt bei öffentlichen Beschaffungen, die im Rahmen geregelter Verfahren durchgeführt werden, kein Raum.

Es besteht somit unter diesem Gesichtspunkt ebenfalls keine Notwendigkeit, die Kos­ten­struktur des von der Be­schwer­de­geg­nerin Nr. 2 eingereichten Angebots zu überprüfen.

f) Die Be­schwer­de­füh­re­rin­nen äussern schliesslich den Verdacht, dass das günstige Angebot der Be­schwer­de­geg­nerin Nr. 2 durch die Verwendung anderer Komponenten, als sie in den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen vorgesehen waren, zu Stande gekommen sei.

In den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen wurden für zahlreiche Komponenten bestimmte Fabrikate und Typen vorgeschrieben. Den Anbietern wurde jedoch die Möglichkeit gegeben, andere Fabrikate als Varianten zu offerieren; diese waren mit den entsprechenden Mehr- bzw. Minderpreisen in einem Zusatzblatt aufzuführen. Wie die Gesamtübersicht der Behörde zeigt, haben die meisten Anbieter – und so auch die Be­schwer­de­füh­re­rin­nen – Varianten für einzelne Komponenten vorgesehen, die in der Regel zu Minderpreisen führen.

Entgegen der Annahme der Be­schwer­de­füh­re­rin­nen hat auch die Be­schwer­de­geg­nerin Nr. 2 das Zusatzblatt ausgefüllt und für bestimmte Komponenten alternative Fabrikate offeriert. Ihr Hauptangebot gilt dagegen mangels anderer Angaben für die in den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen genannten Fabrikate. Sie hat zwar in der Duplik zu Recht darauf hingewiesen, dass es ihr nach § 18 Abs. 2 SubmV erlaubt war, statt der in den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen genannten Fabrikate und Typen andere, gleichwertige Komponenten zu offerieren. (In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, ob die gewählte Umschreibung des Auftragsgegenstandes, bei welcher die Hauptofferte zwingend auf bestimmte Fabrikate ausgerichtet werden musste und andere Produkte nur als Varianten offeriert werden durften, nach § 18 Abs. 1 bis 3 SubmV überhaupt zulässig war.) Allfällige Abweichungen von den Vorgaben hätten jedoch auf jeden Fall in der Offerte bekannt gegeben werden müssen; es steht nicht im Belieben einer Anbieterin, offerierte Gegenstände nach erfolgtem Zuschlag unter Berufung auf § 18 SubmV durch andere zu ersetzen. Der Verwendung von Teilen, die nicht in der Offerte enthalten waren, könnte sich die Behörde daher widersetzen. Vorliegend besteht freilich kein Anlass, der Be­schwer­de­geg­nerin von vornherein eine nicht ausschreibungskonforme Ausführung des Auftrags zu unterstellen.

4. Die Be­schwer­de erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss werden die Be­schwer­de­füh­re­rin­nen kostenpflichtig (vgl. § 13 Abs. 2 i.V.m. § 14 VRG). Sie sind überdies solidarisch zu verpflichten, der Be­schwer­de­geg­nerin Nr. 2, die als Partei am Be­schwer­deverfahren teilgenommen hat, eine angemessene Par­tei­ent­schä­di­gung auszurichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl § 17 Rz. 35). Die Zusprechung einer Par­tei­ent­schä­di­gung an die Be­schwer­de­geg­nerin Nr. 1 ist dagegen nicht erforderlich, da diese über die Begründung des Ver­ga­be­ent­scheids hinaus, zu der sie ohnehin verpflichtet war, nur wenig Aufwand getätigt hat.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Be­schwer­de wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr.  10'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr.      270.--  Zustellungskosten, Fr.  10'270.--  Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Be­schwer­de­füh­re­rin­nen zu je einem Drittel auferlegt, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.

4.    Die Be­schwer­de­füh­re­rin­nen werden solidarisch verpflichtet, der Be­schwer­de­geg­nerin Nr. 2 eine Parteientschädigung von je Fr. 1'000.-- (total Fr. 3'000.--; Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Ent­scheids.

5.    ...

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