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Zürich Verwaltungsgericht 20.12.2002 VB.2002.00369

December 20, 2002·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,288 words·~6 min·3

Summary

Kostenauflage | Entscheid der Baurekurskommission über Kostenauflage: Anfechtbarer Endentscheid (Erw. 1). Grund für die auferlegte Spruchgebühr: Behandlung eines (abgewiesenen) Gesuchs um Entzug der aufschiebenden Wirkung (Erw. 2). Über die Kosten eines Zwischenentscheids ist erst im Endentscheid zu befinden (Erw. 3a); fehlende gesetzliche Grundlage für die gesonderte Gebührenauflage beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels (Erw. 3b). Gutheissung der Beschwerde (Erw. 4).

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  Geschäftsnummer: VB.2002.00369   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.12.2002 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Kostenauflage

Entscheid der Baurekurskommission über Kostenauflage: Anfechtbarer Endentscheid (Erw. 1). Grund für die auferlegte Spruchgebühr: Behandlung eines (abgewiesenen) Gesuchs um Entzug der aufschiebenden Wirkung (Erw. 2). Über die Kosten eines Zwischenentscheids ist erst im Endentscheid zu befinden (Erw. 3a); fehlende gesetzliche Grundlage für die gesonderte Gebührenauflage beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels (Erw. 3b). Gutheissung der Beschwerde (Erw. 4).

  Stichworte: ABGABEN GEBÜHREN GEBÜHREN GEBÜHRENAUFLAGE KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN KOSTENVERLEGUNG LEGALITÄTSPRINZIP SPRUCHGEBÜHR ZWISCHENBESCHEID

Rechtsnormen: Art. 127 lit. I BV § 34 OV BRK § 35 OV BRK § 13 lit. I VRG § 13 lit. II VRG

Publikationen: BEZ 2003 Nr. 8

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

I. Am 10. Juli 2002 erteilte der Stadtrat X C und der Stiftung B eine Sondernutzungs­konzession im Sinn von § 231 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) für eine Unterniveaugarage unter der Strasse ”P” auf dem Grundstück Kat.Nr. 00 in X. Sodann bewilligte der Ausschuss Bau- und Infrastruktur des Stadtrats X am 12. Juli und 26. August 2002 der A AG im Anzeigeverfahren Projektänderungen bezüg­lich der Erweiterung des Einkaufszentrums ”P” auf den Grundstücken Kat.Nrn. 00, 01, 02 und 03 in X. Diese Erweiterung hatte der Bau- und Werkausschuss des Stadtrats X bereits am 18. September 1996 bewilligt; die hiergegen erhobenen Rekurse hatte die Baure­kurskommission am 7. November 1996 zuständigkeitshalber an den Regierungsrat überwiesen. Nach dem Abschluss dieses und weiterer Rechtsmittelverfahren ist diese Stammbe­willigung mittlerweile rechtskräftig.

II. Gegen drei bzw. zwei der neulich ergangenen Beschlüsse erhoben E bzw. G Rekurs an die Baurekurskommission. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2002 vereinigte diese die Verfahren, trat auf die Rekurse nicht ein und über­­wies sie die Akten zuständigkeitshalber dem Regierungsrat. Gleichzeitig wies sie ein Gesuch der Bauherrschaft um Entzug der aufschiebenden Wirkung ab, setzte die Kosten die­ser Gesuchsbehandlung auf Fr. 1'200.- fest und überband sie zu 3/5 der A AG und zu je 1/5 C und der Stiftung B.

III. Gegen diese Kostenauflage liessen die A AG, C und die Stiftung B am 4. Novem­ber 2002 Beschwerde an das Verwal­tungsgericht erheben und beantragen, die Kostenauflage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Zur Begründung wurde vorgebracht, die Baurekurskommission habe den diversen Rekursen aufschiebende Wirkung erteilt, obwohl sie aufgrund der Anträ­ge auf Durchführung einer Umweltverträglichkeits­prüfung (UVP) bei pflichtgemässer Sorgfalt ihre Unzuständigkeit hätte erkennen müssen. Ent­sprechend habe sie auch unzuständigerweise über den Antrag der Beschwerdeführenden vom 24. September 2002 über den Teilentzug der aufschiebenden Wirkung entschieden. Für diese unzuständigerweise ge­troffenen Anordnungen hätte die Baurekurskommission keine Kosten erheben dürfen.

Die Vorinstanz und die privaten Beschwerdegegner beantragten Abweisung der Beschwerde. 

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der Nichteintretensentscheid der Baurekurskommission ist ein gemäss §§ 41 und 48 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) anfechtbarer End­­entscheid; somit kann, wie sich aus § 43 Abs. 3 VRG ergibt, auch der Entscheid über Ver­fahrenskosten mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht angefochten werden. Angesichts des Streitwerts entscheidet gemäss § 38 Abs. 2 VRG der Einzelrichter.

2. In ihrem Beschluss vom 1. Oktober 2002 hat die Baurekurskommission für den Nichteintretensentscheid ausdrücklich keine Kosten erhoben (Dispositiv Ziffer V). Die Spruch­gebühr von Fr. 1'200.- wurde allein für die Behandlung des (abgewiesenen) Gesuchs um Entzug der aufschiebenden Wirkung festgesetzt und diese Kosten wurden anteil­mässig den Beschwerdeführenden auferlegt (Dispositiv Ziffer VI). Eine nähere Begründung für diese gesonderte Kostenerhebung für den gleichzeitig mit dem Nichteintretensentscheid (Dispositiv Ziffer III) ergangenen Zwischenentscheid über die aufschiebende Wirkung (Dispositiv Ziffer IV) lässt sich dem Entscheid nicht entnehmen.

3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts bedürfen öffentliche Abgaben grundsätzlich der Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn (BGE 128 II 112 E. 5a; Art. 127 Abs. 1 sowie Art. 164 Abs. 1 lit. d der Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV). Die Anforderungen, die an die gesetzliche Grundlage gestellt werden, sind nach der Natur der in Frage stehenden Leistung zu differenzieren (BGE 112 Ia 39 E. 2a S. 44, auch zum Folgenden). Im Gebührenrecht gilt der Grundsatz der Gesetzmässigkeit nicht mit aller Stren­ge, so insbesondere nicht bei so genannten Kanzleigebühren, das heisst bei Entgelten für ein­fache Tätigkeiten der Verwaltung, die ohne besonderen Prüfungs- und Kontrollaufwand er­bracht werden und sich in ihrer Höhe in einem bescheidenen Rahmen halten. Die von der Bau­rekurskommission festgesetzte Spruchgebühr von Fr. 1'200.- ist weder nach ihrer Art noch nach ihrer Höhe eine solche Kanzleigebühr (vgl. BGE 106 Ia 249 E. 3b; Lukas Widmer, Das Legalitätsprinzip im Abgaberecht, Zürich 1988, S. 70 f.; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 2699 ff.).

a) Die gesetzliche Grundlage der umstrittenen Spruchgebühr findet sich in § 13 Abs. 1 VRG, wonach die Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen können; der Regierungsrat bezeichnet die kostenpflichtigen Amtshandlungen und die hiefür zu erhebenden Gebühren in einer Verordnung. Gemäss § 34 der Verordnung (des Regierungsrats) über die Organisation und den Geschäftsgang der Baurekurs­kommissionen vom 20. Juli 1977 (Organisationsverordnung BRK [OV BRK]; LS 700.7) ge­hören zu den Verfahrenskosten dieser Behörde die Spruchgebühr sowie die Schreibgebüh­­ren, Barauslagen und Zustellungskosten. Laut § 35 OV BRK bemisst sich die Spruchgebühr wie folgt:

     ”Die Spruchgebühr beträgt je nach dem Zeitaufwand sowie der finanziel­len und rechtlichen Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zu­kommt, Fr. 100 bis Fr. 12 000.

       In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gebühr unter Angabe der Gründe bis auf das Doppelte des in Abs. 1 vorgesehenen Höchst­ansatzes erhöht werden.

Bei formellen Entscheiden, wie bei Ungültigkeit, Rückzug oder Gegen­standslosigkeit des Rechtsmittels, beträgt die Spruchgebühr in der Regel einen Fünftel des der Tragweite eines Endentscheides entsprechenden Ansatzes.”

Die Verfahrenskosten werden in der Regel im Endentscheid, also im Urteil oder in einem Beschluss, mit dem der Prozess als erledigt erklärt wird, festgesetzt. Werden Zwischen­entscheide gefällt, ist über deren Kosten erst mit dem Endentscheid zu befinden (VGr, 27. November 2002, VB.2002.00169, E. 2c, www.vgrzh.ch/rechtsprechung; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 13 Rz. 29). Die Zulässigkeit der Kostenauflage in selb­stän­­digen Zwischenentscheiden und prozessleitenden Anordnungen bestimmt sich nach der anwendbaren Verfahrensordnung (vgl. Martin Sterchi, Gerichts- und Parteikosten im Zivil­prozess, in: Christian Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unent­geltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 16). Eine solche Möglichkeit sehen im zürche­ri­schen Verfahrensrecht § 71 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (LS 271), nicht aber das hier massgebliche Verwaltungsrechtspflegegesetz bzw. die Organisationsverord­nung BRK vor. Damit fehlt im Verwaltungsprozess die gesetzliche Grundlage für eine ge­sonderte Gebührenauflage für den Entscheid über die aufschiebende Wirkung eines Rechts­mittels. Das bedeutet indessen nicht, dass die durch solche Anordnungen entstandenen Kos­ten nicht auf die Parteien überwälzt werden können. Zwar trägt gemäss § 13 Abs. 2 VRG die Verfahrenskosten die unterliegende Partei nach Massgabe ihres Unterliegens (Satz 1); unabhängig vom Verfahrensausgang und in Übereinstimmung mit dem Verursacherprinzip können den Verfahrensbeteiligten jene Kosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrensvorschriften oder nachträgliches Vorbringen von Tatsachen und Beweis­mit­teln verursacht haben (Satz 2). Darüber hinaus rechtfertigt sich eine solche Kos­tenauflage in jenen Fällen, in denen eine beteiligte Partei die Verfahrenskosten durch ander­weitiges Ver­halten unnötig vermehrt hat, namentlich indem sie durch Verfahrenserweiterungen und -anträge einen Aufwand verursacht hat, der objektiv betrachtet zur Wahrung der Partei­inte­res­sen nicht erforderlich war (VGr, 3. Oktober 2002, VB.2002.00228, E. 2c, www.vgrzh.ch/ rechtsprechung; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 Rz. 20). In allen Fällen hat die Kostenverlegung im Endentscheid zu erfolgen; im Zwischenentscheid soll aber auf die Kos­tenregelung im Endentscheid verwiesen werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 Rz. 29).

b) Die Baurekurskommission hat zwar am 1. Oktober 2002 die Kostenauflage für den Entscheid über die aufschiebende Wirkung zugleich mit ihrem Nichteintretensbeschluss, das heisst mit dem Endentscheid, angeordnet. Das ändert aber nichts daran, dass sie den Entscheid über die Kostenauflage für den Entzug der aufschiebenden Wirkung gesondert getroffen hat. Das ergibt sich nicht nur daraus, dass sie für den Nichteintretensentscheid ausdrücklich keine Kosten erhoben hat, sondern auch aufgrund der Tatsache, dass sie den Beschwerdeführenden die Kosten für den Entscheid über die aufschiebende Wirkung auferlegt hat, ohne ihr zumindest teilweises Obsiegen in der Hauptsache zu berücksichtigen. Für eine solche gesonderte Kostenauflage für einen Zwischenentscheid oder eine prozessleitende Anordnung besteht nach dem vorstehend Ausgeführten keine Rechtsgrund­lage, womit sie in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist.

Ob die Baurekurskommission für den Entscheid über die aufschiebende Wirkung (noch) befugt war, nachdem sie im nämlichen Beschluss ihre Unzuständigkeit festgestellt hatte, kann unter diesen Umständen offen bleiben.

4. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten dem Staat Zürich, vertreten durch die Baurekurskommission aufzuerlegen, da dieser am Ausgang des Verfahrens ein eige­nes Vermögensinteresse hat (vgl. Pra 74/1985 Nr. 97). Der Staat Zürich ist zudem zu einer Par­tei­entschädigung von Fr. 500.- (MwSt. inkl.) an die Beschwerdeführenden zu verpflich­ten (RB 1989 Nr. 4; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 Rz. 49).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv Ziffer VI des Rekursentscheids vom 1. Oktober 2002 wird aufgehoben.

2.    ...

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