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Geschäftsnummer: VB.2002.00353 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.04.2003 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung
Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach § 220 PBG. Dispens von Dachgestaltungsvorschriften. Ob die streitbetroffene Aufstockung nach § 357 Abs. 1 PBG bewilligungsfähig ist, kann vorliegend offen bleiben, da sie jedenfalls nach § 220 PBG als zulässig erscheint. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Frage, ob die in einer Grunddienstbarkeit vereinbarte Beschränkung der Firsthöhe der Aufstockung entgegenstehe oder nicht, nicht auseinander zu setzen; die Wahrung dieser Ansprüche geschieht in den Formen des Zivilprozessrechts (E. 3). Aufgrund der Erfahrung rechtfertigt sich die Annahme, dass eine im Zug der Aufstockung vorgenommene Änderung der Firstrichtung erhebliche Nachteile in Bezug auf die Strukturierung des Gebäudeinnern bringen würde. Ferner wäre sie gestalterisch unbefriedigend (E. 4). Abweisung (E. 5).
Stichworte: AUFSTOCKUNG AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN DACHGESCHOSS DACHGESTALTUNG DACHNEIGUNG EINORDNUNG FIRSTRICHTUNG GESCHOSSZAHL GESTALTUNG UND EINORDNUNG LIFTANBAU NOVEN
Rechtsnormen: Art. 15 HERRL BZO Art. 30 lit. I HERRL BZO § 220 PBG § 238 Abs. I PBG § 281 Abs. I lit. b PBG § 317 PBG § 320 PBG § 357 Abs. I PBG § 1 VRG § 52 lit. II VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2002.00353
Entscheid
der 1. Kammer
vom 23. April 2003
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtssekretär Stefan G. Schmid.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
Nr. 2 und 3 vertreten durch A,
Beschwerdeführende,
gegen
1.1 D,
1.2 E,
2. Gemeinderat Herrliberg,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I. Der Gemeinderat Herrliberg bewilligte D und E am 19. März 2002 unter Nebenbestimmungen die Aufstockung des Einfamilienhauses Vers.-Nr. 01 und den Anbau eines gedeckten Sitzplatzes sowie eines überdachten Autoabstellplatzes auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der G-Strasse 03. Das bestehende Gebäude umfasst ein Untergeschoss und ein Erdgeschoss sowie ein als Estrich genutztes Dachgeschoss. Mit dem Projekt soll das Dachgeschoss durch Anhebung des Firsts um rund 2 m in ein Vollgeschoss umgewandelt und – durch Einbau von zwei Zimmern und zwei Nasszellen – zum Wohnen verwendet werden. Auf der Südostseite sind ein Lift und ein gedeckter Sitzplatz vorgesehen; auf der Nordseite soll nördlich der Garage ein überdachter Parkplatz angelegt werden. Gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Herrliberg vom 21. Juni 1995 (BZO) befindet sich das Baugrundstück in der Zone W2/30. Art. 15 BZO gestattet dort zwei Vollgeschosse, zwei Dachgeschosse sowie ein anrechenbares Untergeschoss; die maximale Gebäudehöhe beträgt 8,10 m und die Firsthöhe (aufgrund von § 281 Abs. 1 lit. b des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]) 7 m. Art. 30 Abs. 1 BZO verlangt bei Hauptgebäuden Schrägdächer, wobei die Firstrichtung parallel zur längeren Gebäudeseite verlaufen muss.
II. Einen von A und B sowie C, Eigentümer der östlich an das Baugrundstück anstossenden Parzellen Kat.-Nrn. 04 und 05, hiergegen erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission II am 10. September 2002 ab. Aus den Erwägungen ist festzuhalten:
Das bestehende Wohnhaus weise einen Grundriss von 12,80 m (Ost-West) x 9,50 m (Nord-Süd) auf. Der First des schwach geneigten Schrägdachs verlaufe – im "Chaletstil" – in nord-südlicher Richtung; die Gebäudelängsseite sei somit die Giebelfassade. Nach der Anhebung des Firsts werde die zulässige Gebäude- und Firsthöhe eingehalten; indessen widerspreche das projektierte neue Schrägdach Art. 30 Abs. 1 BZO. Während schon die frühere Nutzungsplanung Schrägdächer verlangt habe, sei die in Satz 2 statuierte Verpflichtung, wonach der First parallel zur Gebäudelängsseite verlaufen müsse, erst mit der geltenden Bau- und Zonenordnung geschaffen worden. Mit Erteilung der Baubewilligung habe der Gemeinderat die Bauherrschaft von dieser Vorschrift deswegen entbunden, weil deren Einhaltung das Erscheinungsbild des Gebäudes entstellen würde. Im Übrigen hätten die Rekurrenten einen geringeren Entzug an Aussicht und Licht hinzunehmen als mit einer bauordnungskonformen Lösung. Die detaillierten Vorschriften in Art. 30 ff. BZO über die Dachgestaltung seien ästhetisch motiviert. Im Unterschied zu einem Neubau dürfe die streitbetroffene Aufstockung nicht für sich allein, sondern müsse sie im Zusammenhang mit der bestehenden Baustruktur gewürdigt werden. Das Baugelände falle stufenweise von Norden nach Süden ab. Stellung und Bauweise des Wohnhauses seien der Hanglage angepasst, was auch im Firstverlauf des Hauptgebäudes zum Ausdruck komme. Diesem angegliedert sei – nordöstlich leicht versetzt – eine rund 7 m lange, eingeschossige Anbaute, die eine Garage, den Hauseingangsbereich samt Entrée sowie einen WC-Raum umfasse. Wie das Hauptgebäude weise auch der Anbau ein leicht geneigtes Schrägdach mit einem in nord-südlicher Richtung verlaufenden First auf. Wegen der Beibehaltung des bisherigen Firstverlaufs seien Giebelund Trauffassaden von Haupt- und Nebengebäude aufeinander abgestimmt; demgegenüber würde eine Drehung des neuen Firsts das Erscheinungsbild der beiden Gebäude beunruhigen. Unter diesen Umständen sei der Gemeinderat zum vertretbaren Schluss gelangt, dass die Durchsetzung der Dachgestaltungsvorschrift die Eigenart der bestehenden Baute nachhaltig stören würde, weshalb sich eine Abweichung von dieser Vorschrift rechtfertige. Dass öffentliche oder nachbarliche Interessen einer solchen Lösung entgegenständen, sei nicht ersichtlich.
Für das Begehren der Rekurrenten, den Dachfirst um das Mass des verlängerten Heizungskamins von 50 cm zu senken, bestehe keine öffentlichrechtliche Grundlage. Ob sich ein solcher Anspruch aus der Baubeschränkungsdienstbarkeit vom 2. Juni 1960 ableiten lasse, habe aufgrund von § 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und § 317 PBG nicht die Baurekurskommission, sondern der Zivilrichter zu beantworten. Dass der Baubewilligung privatrechtliche Hindernisse entgegenständen, sei zumindest nicht offensichtlich.
Der Liftanbau gelte als technische Ausrüstung eines Gebäudes und nicht als Bestandteil des Hauptgebäudes. Mithin komme die Verpflichtung zur Verwendung der Schrägdachform gemäss Art. 30 Abs. 1 BZO nicht zum Tragen. Zur klar und schlicht gestalteten Liftanbaute passe ein Flachdach; ein Schrägdach würde die optische Wirkung dieses Gebäudeteils überbetonen. Ein Einordnungsmangel im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG liege daher nicht vor.
III. Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2002 liessen die unterlegenen Nachbarn die im Rekursverfahren erhobenen Einwände erneuern.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2002 schloss die Baurekurskommission II auf Abweisung der Beschwerde. Sinngemäss den gleichen Antrag stellten die privaten Beschwerdegegnerinnen am 19. November 2002. Ebenso beantragte der Gemeinderat Herrliberg am 29. November 2002, der Rekursentscheid sei zu bestätigen.
Auf die Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen zurückgekommen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Die Befugnis von A und B sowie C als Eigentümern der nordöstlich an das Baugrundstück anstossenden Parzellen Kat.-Nrn. 04 und 05, gestützt auf § 338a Abs. 1 PBG gegen die Baubewilligung zu rekurrieren und Beschwerde zu führen, ist in Anbetracht der erhobenen Rügen ausgewiesen. Ebenso sind die weiteren Prozessvoraussetzungen gegeben, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Im Rekursverfahren haben die Beschwerdeführenden keinen Augenschein beantragt und die Vorinstanz hat – ohne diesbezüglich Erwägungen anzustellen – von einem solchen abgesehen. Die äusserst summarisch begründete Rekursschrift beschränkt sich darauf, bezüglich der Aufstockung eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BZO zu rügen. Inwiefern die vorgesehene Beibehaltung der Firstrichtung die opponierenden Nachbarn beeinträchtige, haben diese im Rekursverfahren nicht näher dargelegt. Ebenso wenig haben sie behauptet, dass die Aufstockung des Hauptgebäudes der allgemeinen Einordnungsvorschrift von § 238 Abs. 1 PBG oder besonderen Gestaltungsvorschriften des kantonalen oder kommunalen Rechts zuwiderlaufen würde. Bezüglich der baulichen Ästhetik haben die Rekurrenten nur die Flachdachkonstruktion des Liftanbaus beanstandet; ferner haben sie allgemein festgehalten, dass sich das Einordnungsgebot auch auf die projektierte Parkplatzüberdachung und den gedeckten Sitzplatz erstrecke. Was die letzten beiden Projektteile betrifft, liegt keine förmliche Rüge vor, die von der Baurekurskommission II hätte geprüft werden müssen. Beim Liftanbau mit einem Grundriss von 2,26 m x 1,90 m handelt es sich um eine vergleichsweise kleine technische Anbaute vor der Südostfassade. Deren Erscheinungsbild lässt sich aufgrund der Pläne hinreichend beurteilen. Dass diesem Gebäudeteil eine besondere Wirkung im Verhältnis mit der Umgebung zukomme, die sich nur vor Ort würdigen lasse, haben die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren nicht behauptet und lässt sich aller Erfahrung nach auch nicht sagen. Unter diesen Umständen war die Rekurskommission nicht gehalten, einen Lokaltermin durchzuführen.
Die in der Beschwerdeschrift hierzu vorgebrachten neuen Tatsachenbehauptungen sind nach § 52 Abs. 2 VRG grundsätzlich ausgeschlossen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 13). Insoweit besteht daher auch für das Verwaltungsgericht kein Anlass für einen Augenschein. Zu hören sind kraft § 52 Abs. 2 VRG einzig Noven, die sich auf die Würdigung der erteilten Ausnahmebewilligung beziehen; denn erst mit dem Rekursentscheid mussten die Beschwerdeführenden erkennen, dass der Gemeinderat die Bauherrschaft von der Einhaltung von Art. 30 Abs. 1 BZO stillschweigend dispensiert hat. Wie nachfolgend darzulegen ist (E. 4b), erübrigt sich hierfür eine Besichtigung vor Ort. Auch anderweitig drängen sich keine weiteren Sachverhaltsermittlungen auf; der Prozess ist daher spruchreif.
3. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass im Baubewilligungsverfahren ein Projekt laut § 320 PBG einzig auf dessen Übereinstimmung mit den öffentlichrechtlichen Bauvorschriften geprüft werden muss. Dementsprechend untersuchen die Baurekurskommissionen nach § 329 Abs. 1 PBG bzw. das Verwaltungsgericht nach § 41 VRG nur die behauptete Verletzung von öffentlichem Recht; die Wahrung anderer Ansprüche richtet sich gemäss § 317 PBG nach dem Privatrecht und geschieht in den Formen des Zivilprozessrechts. Mithin braucht sich das Verwaltungsgericht ebenso wenig wie die Rekurskommission mit der Frage auseinander zu setzen, ob die in der Grunddienstbarkeit vom 2. Juni 1960 vereinbarte Beschränkung der Firsthöhe auf 540 m ü. M. – welches Mass aufgrund der Pläne eingehalten ist – der Aufstockung entgegenstehe oder nicht (vgl. auch Kölz/ Bosshart/Röhl, § 1 N. 22).
4. Im Weiteren hat die Baurekurskommission II die Bedeutung von Art. 30 Abs. 1 BZO als Ästhetikvorschrift des kommunalen Rechts richtig wiedergegeben. Auf die entsprechenden Erwägungen kann aufgrund von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG verwiesen werden. Es steht fest, dass diese Bestimmung ausser bei Neubauten auch dann zum Zug kommt, wenn ein bestehendes Gebäude – wie hier – wesentlich erweitert wird.
a) Mit dem Erlass von Art. 30 Abs. 1 BZO, wonach der First parallel zur längeren Gebäudeseite verlaufen muss, ist das Einfamilienhaus Vers.-Nr. 01 der privaten Beschwerdegegnerinnen rechtswidrig geworden. Laut § 357 Abs. 1 PBG dürfen bestehende Bauten und Anlagen, die Bauvorschriften widersprechen, umgebaut und erweitert werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Für neue oder weitergehende Abweichungen von Vorschriften bleiben die erforderlichen Ausnahmebewilligungen vorbehalten. Kraft § 220 PBG ist von Bauvorschriften im Einzelfall zu befreien, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, bei denen die Durchsetzung der betreffenden Norm unverhältnismässig erscheint (Abs. 1). Ausnahmebewilligungen dürfen nicht gegen den Sinn und Zweck der Vorschrift verstossen, von der sie befreien, und auch sonst keine öffentlichen Interessen verletzen, es sei denn, die Erfüllung einer dem Gemeinwesen gesetzlich obliegenden Aufgabe würde verunmöglicht oder übermässig erschwert (Abs. 2). Ein Nachbar darf durch Ausnahmebewilligungen von Vorschriften, die auch ihn schützen, nicht unzumutbar benachteiligt werden; Ausnahmebewilligungen dürfen jedoch nicht von der Zustimmung des Nachbarn abhängig gemacht werden (Abs. 3).
b) Ob die streitbetroffene Aufstockung nach § 357 Abs. 1 PBG bewilligungsfähig ist, kann vorliegend offen bleiben, da sie jedenfalls nach § 220 PBG als zulässig erscheint (vgl. auch VGr, 10. April 2002, BEZ 2002 Nr. 20, mit Hinweisen; Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 2. A., Wädenswil 2000, S. 405 f.). Mit gutem Grund hat die Vorinstanz in der bisherigen Dachgestaltung des Wohnhauses G-Strasse 03 besondere Verhältnisse erblickt. Aufgrund der Erfahrung rechtfertigt sich die Annahme, dass eine im Zug der Aufstockung vorgenommene Änderung der Firstrichtung erhebliche Nachteile in Bezug auf die Strukturierung des Gebäudeinnern bringen würde. Weil sich das Umbauobjekt an peripherer Lage am östlichen Dorfrand befindet und dessen Anblick dem ortsansässigen Betrachter vertraut ist, verlangt das Siedlungsbild keine Anpassung an Art. 30 Abs. 1 BZO. Im Gegenteil würde eine Drehung des Firsts in nordwestlich-südöstliche Richtung einen gestalterisch unbefriedigenden Kontrast zum eingeschossigen Anbau an der Nordostfassade des Wohnhauses schaffen. Andere öffentliche Interessen, welche die Einhaltung der genannten Bestimmung gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Im Rekursverfahren haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, dass die Beibehaltung der Firstrichtung sie benachteilige. Weil, wie gesagt, erst der Rekursentscheid klargestellt hat, dass der Bauherrschaft eine Ausnahmebewilligung erteilt worden ist, waren die Beschwerdeführenden befugt, die bezüglich der Anwendung von § 220 PBG massgebenden Umstände vor Verwaltungsgericht nachzubringen. Es liegt auf der Hand, dass die Anhebung des Firsts beim Gebäude G-Strasse 03 um rund 2 m den Beschwerdeführenden als Eigentümern der östlich anstossenden Liegenschaft G-Strasse 06 Licht und Aussicht entzieht. Angesichts eines Gebäudeabstands von minimal etwa 10 m gegenüber diesem Gebäude, einer mit 15o bzw. 17o a.T. sehr geringen Dachneigung und einer Höhe des Gebäudekörpers an der – hier massgebenden – Südostfassade zwischen rund 7,90 m und 5,40 m erscheint die Beeinträchtigung jedoch als gering, zumal die Wohnhäuser der privaten Parteien seeseitig in süd-südwestliche Richtung orientiert sind. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Schattenwurf die Aufstockung zusätzlich verursacht, sondern in welchem Umfang sich ein bauordnungskonformer Körper ausdehnen dürfte. Sieht man von der im baurechtlichen Verfahren unmassgeblichen servitutarischen Höhenbeschränkung ab, könnte die Bauherrschaft bei einer gemäss § 281 PBG zulässigen Firsthöhe von 7 m aufgrund von Art. 15 lit. h BZO eine wesentlich steilere Dachneigung bis zu 35o a.T. realisieren. Ob die von den privaten Beschwerdegegnerinnen dem Verwaltungsgericht eingereichten Schattendiagramme die tatsächlichen Verhältnisse wiedergeben, kann daher dahingestellt bleiben. Immerhin macht es den Anschein, dass die seeseitige Fassade des Nachbargebäudes G-Strasse 06 kaum tangiert wird. Unter diesen Umständen lässt sich nicht sagen, dass die Beibehaltung der Firstrichtung die Beschwerdeführenden unzumutbar benachteilige.
5. Aufgrund der Rekursvorbringen brauchte sich die Baurekurskommission II mit der Gestaltung des Bauvorhabens nur hinsichtlich des Liftschachts auseinander zu setzen. Weil der Streitgegenstand gemäss § 52 Abs. 2 VRG im Beschwerdeverfahren nicht ausgedehnt werden kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 4), gilt das Gesagte auch für das Verwaltungsgericht. Hinsichtlich dieses Anbaus vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführenden den Rekursentscheid, den das Verwaltungsgericht kraft § 50 VRG nicht auf Ermessen, sondern nur auf Rechtsverletzungen überprüft, nicht zu entkräften. Zwar stellt der etwas klobig wirkende Liftanbau keine Augenweide dar; indessen stört er die Gesamterscheinung des Gebäudes nicht wesentlich.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die von den Beschwerdeführenden aufgeworfene Frage, ob eine entsprechende Ausnahmebewilligung auch ihnen erteilt würde, ist vom Verwaltungsgericht heute nicht zu beantworten.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden – zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aller für den Gesamtbetrag – kostenpflichtig (§ 70 VRG in Verbindung mit §§ 13 Abs. 2 und 14 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 90.-- Zustellungskosten, Fr. 2'590.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu einem Drittel auferlegt, unter solidarischer Haftung aller für den Gesamtbetrag.
4. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Baurekurskommission II; c) den Regierungsrat.