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Zürich Verwaltungsgericht 05.02.2003 VB.2002.00345

February 5, 2003·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,681 words·~13 min·4

Summary

Leistungen der Gebäudeversicherung | Die Beschwerdegegnerin lehnte die Übernahme von Leistungen für den dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2001 entstandenen Hagelschaden an einem 25-järigen Flachdach ab. Die Ablehnung wurde im Rekursentscheid vom 26. August 2002 geschützt. Zustellungsmodalität der Vorinstanz (gewöhnliche Briefpost mit beiliegendem, vom Empfänger zu unterzeichnenden Empfangsschein) genügt als Nachweis des Zustelldatums grundsätzlich nicht (E. 1b). Vorliegen eines voraussehbaren Elementarschadens gem. § 20 Ziff.3 GebäudeversG, weil das Dach seine "Lebensdauer" überschritten hatte? Festhalten an der bisherigen Praxis (vgl. RB 1993 Nr. 66): Keine Versicherungsdeckung für längst sanierungsbedürftige Gebäudeteile (E. 3a). Der Beschwerdeführer hat den Schandenseintritt nicht mit zumutbaren Massnahmen verhindert (E. 3b). Die Beschwerdegegnerin trifft keine umfassende Aufklärungspflicht über alle möglichen Risiken von Schäden an Liegenschaften (E. 4c). Die Vorinstanz hat zu Recht Verfahrenskosten erhoben (E. 5a).

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  Geschäftsnummer: VB.2002.00345   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.02.2003 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Leistungen der Gebäudeversicherung

Die Beschwerdegegnerin lehnte die Übernahme von Leistungen für den dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2001 entstandenen Hagelschaden an einem 25-järigen Flachdach ab. Die Ablehnung wurde im Rekursentscheid vom 26. August 2002 geschützt. Zustellungsmodalität der Vorinstanz (gewöhnliche Briefpost mit beiliegendem, vom Empfänger zu unterzeichnenden Empfangsschein) genügt als Nachweis des Zustelldatums grundsätzlich nicht (E. 1b). Vorliegen eines voraussehbaren Elementarschadens gem. § 20 Ziff.3 GebäudeversG, weil das Dach seine "Lebensdauer" überschritten hatte? Festhalten an der bisherigen Praxis (vgl. RB 1993 Nr. 66): Keine Versicherungsdeckung für längst sanierungsbedürftige Gebäudeteile (E. 3a). Der Beschwerdeführer hat den Schandenseintritt nicht mit zumutbaren Massnahmen verhindert (E. 3b). Die Beschwerdegegnerin trifft keine umfassende Aufklärungspflicht über alle möglichen Risiken von Schäden an Liegenschaften (E. 4c). Die Vorinstanz hat zu Recht Verfahrenskosten erhoben (E. 5a).

  Stichworte: EMPFANGSSCHEIN FLACHDACH FLACHDACHFOLIE HAGEL ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT VERFAHRENSKOSTEN VERMEIDBARKEIT VORAUSSEHBARKEIT ZUSTELLUNGSMODALITÄTEN

Rechtsnormen: § 19 GebäuderversG § 20 lit. Ziff.3 GebäuderversG § 39 GebäuderversG § 77 lit. II GebäuderversG § 78 GebäuderversG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2002.00345

Entscheid

                                                            der 4. Kammer

vom 5. Februar 2003

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Thomas Gächter.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Gebäudeversicherung Kanton

    Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Leistungen der Gebäudeversicherung,

hat sich ergeben:

I. Am 4. Mai 2001 wurde infolge eines Hagelsturms das Flachdach (Flachdachfolie) der Liegenschaft von A am C-Weg 01 in D beschädigt. Nach der Schadenabschätzung durch den zuständigen Kreisschätzer lehnte die Gebäudeversicherungs­anstalt des Kantons Zürich am 30. Mai 2001 die Leistung einer Entschädigung ab.

Eine gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache lehnte die Gebäudeversicherungs­anstalt am 2. Juli 2001 ab.

II. Am 30. Juli 2001 erhob A bei der Rekurskommission der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich Rekurs gegen den Einspracheentscheid und beantragte eine angemessene Beteiligung der Gebäudeversicherung an den Wiederinstandstellungs­kos­ten des Flachdachs im Gesamtbetrag von Fr. 30'000.-.

Nach zwei Schriftenwechseln und einem Augenschein an Ort und Stelle am 5. Juni 2002 wurde der Rekurs am 26. August 2002 abgewiesen. Die Verfahrenskosten wurden A auferlegt.

III. Gegen diesen laut Empfangsschein am 10. September 2002 eingegangenen Beschluss liess A am 10. Oktober 2002 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und folgenden Antrag stellen:

"Es sei die Beschwerde gutzuheissen, und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Versicherungsleistungen, mindestens aber CHF 15'000 an die Wiederinstandstellung des Flachdaches sowie die Kosten der Schadenverhütungsmassnahmen vom 5. Mai 2001 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin."

Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2002 die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtete gleichentags auf Vernehmlassung.

Mit Schreiben vom 25. November 2002 liess der Beschwerdeführer "zur Wahrung des rechtlichen Gehörs" die folgenden Anträge stellen:

"1.   Es sei dem Beschwerdeführer die 'anonymisierte Schadenzusammenstellung vom 4. Mai 2001 in D (Beilage zur Beschwerdeantwort vom 30.10.2002, S. 7) zur Einsichtnahme zuzustellen.

2.    Es sei dem Beschwerde[führer] Frist zur Stellungnahme zu dieser Beilage anzusetzen."

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Nach § 78 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 2. März 1975 (GebäudeversG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 34).

b) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat auf dem Empfangsschein als Zustelldatum den 10. September 2002 angegeben, womit die Beschwerde vom 10. Oktober 2002 als rechtzeitig zu gelten hätte. Aufgrund des bei den Akten liegenden "Empfangsscheins" lässt sich jedoch nicht mit letzter Sicherheit beurteilen, wann der Rechts­vertreter des Beschwerdeführers den vor­ins­tanzlichen Entscheid tatsächlich in Empfang genommen hat. Diesen Umstand hat jedoch nicht der Beschwerdeführer zu vertreten: Es liegt vielmehr in der von der Vorinstanz gewählten Zustellungsart begründet (einfache Briefzustellung mit zu unterschreibendem und zurückzusendendem Empfangsschein), dass der Nachweis des Zustelldatums nicht mit höherer Zuverlässigkeit geführt werden kann (Ein­schreiben, Rückschein). Der Eintretensvoraussetzung der fristgerechten Beschwerdeerhebung wird hier aber vor allem deshalb nicht weiter nachgegangen, weil die Beschwerde – wie sogleich zu zeigen sein wird – ohnehin abzuweisen ist.

2. Der zusätzliche Antrag des Beschwerdeführers vom 25. November 2002 scheint auf ein Missverständnis zurückzugehen: entgegen der Annahme des Beschwerdeführers liegt bislang kein Dokument im Recht, das eine anonymisierte Schadenszusammenstellung vom 4. Mai 2001 in D enthält. Eine solche Zusammenstellung wurde von der Beschwerdegegnerin lediglich als Beweis offeriert. Das Begehren, diese Schadenszusammenstellung zur Einsichtnahme zuzustellen, ist damit gegenstandslos.

Wie sich im Folgenden zeigen wird, käme dem von der Beschwerdegegnerin angebo­tenen Dokument im vorliegenden Fall keine entscheidende Bedeutung zu, weshalb auf die Erhebung dieses Beweises verzichtet werden kann (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 10).

3. Gemäss § 19 GebäudeversG sind Gebäude gegen Elementarschäden versichert. Als Elementarschaden gilt gemäss Ziffer 2 dieser Bestimmung auch ein Schaden, der durch Hagel entstanden ist.

In § 20 GebäudeversG sind die Ausschlüsse geregelt, also die Schäden, die nicht zu den versicherten Elementarschäden zählen. Laut § 20 Ziff. 3 GebäudeversG gelten nament­lich Schäden, die voraussehbar waren und deren Entstehung durch zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden können, nicht als Elementarschäden. Das Gesetz nennt als Beispiel Schäden zufolge schlechten Baugrundes, unfachgemässer oder unsolider Bauausführung oder Abdichtung oder mangelhaften Gebäudeunterhalts.

Die Vorinstanz hat – im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (RB 1993 Nr. 66) – darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss ge­mäss § 20 Ziff. 3 GebäudeversG (Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Schadens durch zumutbare Massnahmen) aufgrund einer systematischen Gesetzesauslegung nicht ku­mulativ, sondern alternativ erfüllt sein müssen. Im zitierten Leitentscheid hat das Verwal­tungsgericht ausgeführt, dass sich "§ 19 und § 20 Ziffer 3 GebäudeversG ... nur in ihrem wechselseitigen Zusammenhang auslegen [lassen]. Letztere Bestimmung will einerseits mit dem darin verwendeten Begriff 'voraussehbar' klarstellen, dass als Elementar­er­eignisse im Sinn von § 19 GebäudeversG nur solche Ereignisse gelten können, die wegen ihrer Heftigkeit ... unvorhersehbar sind. Im weiteren will § 20 Ziffer 3 GebäudeversG die Ersatzpflicht für jene Schäden ausschliessen, die zwar auf ein Elementarereignis im Sinn von § 19 GebäudeversG zurückzuführen, jedoch nach der Lehre vom adäquaten Kausalzusammenhang ... nicht durch dieses Ereignis, sondern durch menschliches Verhalten, nämlich durch das Unterlassen zumutbarer schadensverhindernder Massnahmen, 'verursacht' worden sind ... Mit dieser zweiten Funktion steht die Bestimmung in unmittelbarem Zusammenhang mit § 39 GebäudeversG, wonach der Versicherte zur Verhütung von Schäden alles Zumutbare vorzukehren hat. Aus dieser doppelten Zweckbestimmung von § 20 Ziffer 3 GebäudeversG folgt, dass die darin umschriebenen Ausschlussgründe der Vorhersehbarkeit und der Vermeidbarkeit entgegen dem Wortlaut ('und') nicht kumulativ, sondern nur alternativ gegeben sein müssen, und dass sich das erstgenannte Kriterium nicht auf den Schaden, sondern auf das Ereignis bezieht."

Beschwerdegegnerin und Vorinstanz vertreten die Auffassung, dass es sich vorliegend um einen Schaden zufolge mangelhaften Gebäudeunterhalts handle, der durch zumutbare Massnahmen, namentlich die rechtzeitige Sanierung der Dachfolie, hätte vermieden werden können. Der entstandene Schaden sei damit nicht versichert.

Der Beschwerdeführer wendet sich im Wesentlichen gegen die genannte Auslegung von § 20 Ziff. 3 GebäudeversG. Die Voraussetzungen seien gemäss dem Wortlaut der Bestimmung kumulativ zu erfüllen. Da im Hinblick auf den – trotz Überschreitung der Lebens­­dauer der Flachdachfolie – guten Zustand des Flachdachs die Schäden nicht vorausseh­­bar gewesen seien, bestehe hier kein Ausschlussgrund. Weiter habe er das Flachdach re­gelmässig kontrolliert und durch das Nachschieben von Kies genügend geschützt, weshalb ihm nicht vorgeworfen werden könne, er habe keine zumutbaren Massnahmen zur Schadens­verhinderung getroffen.

a) Die vom Beschwerdeführer gegen die verwaltungsgerichtliche Praxis zu § 20 Ziff. 3 GebäudeversG vorgebrachten Einwände überzeugen insgesamt nicht und vermögen deshalb keine Praxisänderung zu bewirken:

aa) Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist die in RB 1993 Nr. 66 wiedergegebene Rechtsprechung mit der Versicherungstechnik und dem versicherungstechnisch richtig for­mu­lierten § 20 Ziff. 3 GebäudesversG nicht vereinbar, da technisch nur an sich voraussehbare Ereignisse versicherbar seien, bei denen aber unsicher sei, ob und wann sie einträten und in welchem Umfang sie Schäden bewirkten.

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die verwaltungsgerichtliche Praxis mit diesen Grundsätzen nicht vereinbaren lässt. Elementarereignisse (Sturmwind, Hagel, Überschwem­mung infolge von Niederschlägen, Lawinen, Schneedruck und -rutsch, Steinschlag, Erdrutsch) sind an sich statistisch voraussehbar. Wenn nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis die Voraussehbarkeit im Hinblick auf die Heftigkeit der versicherten Elementar­er­eig­nisse ausgelegt werden muss, dann bringt dies gerade zum Ausdruck, dass nur Er­eig­nis­se, deren Ausmass das übliche Mass (Windböe, Regen, Schneefall) übersteigt, zu versicher­ten Elementarschäden führen.

bb) Würde das Kriterium der Voraussehbarkeit nicht im Zusammenhang mit § 19 GebäudeversG ausgelegt, dann hätte es keinen Sinn, weil es bei jedem Schaden erfüllt wäre, der durch ein (begriffsnotwendigerweise heftiges) Elementarereignis verursacht wird. Auch bei der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Interpretation von § 20 Ziff. 3 GebäudeversG liesse sich daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.

b) Zu beurteilen ist deshalb, ob hier der Schaden durch zumutbare Massnahmen des Beschwerdeführers hätte verhindert werden können. Dabei ist besonders zu beachten, dass § 20 Ziff. 3 GebäudeversG als Beispiel für einen Ausschluss den mangelhaften Gebäudeunterhalt nennt. Im Kontext der ganzen Bestimmung verdeutlicht dieses vom Gesetzgeber genannte Beispiel, dass ein mangelhafter Gebäudeunterhalt, der mit dem entstandenen Scha­den im Zusammenhang steht, den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Elemen­tarereignis und entstandenem Schaden grundsätzlich unterbricht. Selbstverständlich dürfen dabei – vor allem auch im Hinblick auf die Rechtsfolge des vollständigen Versicherungsausschlusses – die Anforderungen an einen genügenden Gebäudeunterhalt nicht allzu hoch angesetzt werden, was auch durch das Kriterium der Zumutbarkeit der schadensverhindern­den Massnahmen verdeutlicht wird. Insgesamt soll vermieden werden, dass bei mangelhaf­tem Gebäudeunterhalt ein Elementarschaden zum "Glücksfall" für den Gebäudeeigentümer wird, indem längst fällige Unterhaltsmassnahmen der Gebäudeversicherung überwälzt werden können.

aa) Es ist unbestritten, dass die im Hagelsturm vom 4. Mai 2001 beschädigte Flachdachfolie ihre bautechnische Lebensdauer bereits um fünf Jahre überschritten hatte. Der Be­schwerdeführer betont jedoch, dass die Folie zum Zeitpunkt des Schadenseintritts in gutem Zustand gewesen sei und bis dahin allen witterungsbedingten Einflüssen tadellos wi­derstanden habe. Die Beschwerdegegnerin lässt dagegen freilich anführen, dass es einzig auf Glück beruhe, dass die Folie fünf Jahre über ihre vorgesehene Lebensdauer hinaus unbeschädigt und dicht geblieben sei. Besondere Umstände, die für einen überdurchschnittlich guten Erhaltungsgrad der Folie sprächen, lägen hier keine vor.

Mit dem Überschreiten der bautechnischen Lebensdauer einer Flachdachfolie besteht für die Liegenschafteneigentümer das latente Risiko, dass bei ausserordentlichen Wit­te­rungs­einflüssen Schäden an der Folie auftreten können. Es steht den Eigentümern – unter Vorbehalt von § 39 GebäudeversG – grundsätzlich frei, das Risiko auf sich zu nehmen, ei­ne veraltete Dachfolie nicht zu ersetzen und die Sanierungskosten auf diese Weise um einige Jahre hinaus zu schieben. Dieses Risiko darf jedoch nicht im Schadensfall auf die Gebäu­de­versicherung überwälzt werden, die auf diese Weise die aufgeschobenen Sanierungskosten übernehmen müsste. Es steht also im Einklang mit dem Zweck von § 20 Ziff. 3 GebäudeversG, wenn die Beschwerdegegnerin die Schadensbeteiligung bei bautechnisch anerkanntermassen gebotenen, von den Eigentümern aber unterlassenen Massnahmen ablehnt.

bb) Der Beschwerdeführer leitet daraus, dass er das Flachdach häufig kontrolliert und die Folienränder regelmässig mit Kies bedeckt habe, ab, es seien alle zumutbaren Mass­nahmen getroffen worden, um den nunmehr eingetretenen Schaden zu vermeiden. Diesem Standpunkt kann im Hinblick auf das soeben Ausgeführte nicht beigepflichtet wer­den: die Nichtersetzung einer überalterten Flachdachfolie hat als mangelhafter Gebäudeun­ter­halt zu gelten. Die beschriebenen Massnahmen, die der Verlängerung der Lebensdauer der Folie dienen sollten, erfolgten im Interesse des Beschwerdeführers, die vorgesehene Lebensdauer der Folie zu verlängern. An der objektiven Beurteilung des mangelhaften Gebäudeunterhalts verändert sich dadurch nichts.

Es spielt deshalb auch keine Rolle, ob sich der Zustand der Dachfolie zwischen der Schätzung des Kreisschätzers vom Mai 2001 und dem Augenschein der Rekursinstanz vom 5. Juni 2002 markant verschlechtert hat oder nicht; selbst bei einem für ihr Alter an sich gu­ten Zustand der Folie musste diese zum Schadenszeitpunkt als überaltert und damit als nur noch beschränkt witterungsresistent gelten.

cc) Gegen die Zumutbarkeit einer weiter gehenden Sanierung des Flachdachs lässt der Beschwerdeführer auch die Ungewissheit über die weitere Entwicklung des Flughafens Kloten und damit der Fluglärmbelastung anführen: "Die Frage, die zu beantwor­ten ist, lautet konkret: konnte diesem Versicherten an diesem Haus, unter Berücksichtigung der Unwägbarkeiten der weiteren Entwicklung des Flughafens und der Lärmbelas­tung, statt einer Verlängerung der Nutzungsdauer der Dachfolie durch erhöhten Unterhaltsaufwand ... schon 2001 eine Totalsanierung des Flachdaches oder eine Aufstockung zugemutet werden?"

Das Verwaltungsgericht hat in seiner publizierten Praxis darauf hingewiesen, dass § 20 Ziff. 3 GebäudeversG im Zusammenhang mit § 39 GebäudeversG verstanden werden muss (RB 1993 Nr. 66). Sind Massnahmen zur Schadensverhütung, insbesondere auch der ordnungsmässe Gebäudeunterhalt, nicht zumutbar im Sinn von § 39 GebäudeversG, so er­höht sich durch die Nichtsanierung eines Gebäudeteils die Gefahr für das versicherte Objekt. Die Gebäudeversicherung könnte die ihr durch die nichtgemeldete Gefahrerhöhung ent­gangenen Prämien nachfordern. Bei grobfahrlässiger Unterlassung der Meldung einer solchen Gefahrerhöhung könnte die Gebäudeversicherung die Schadensvergütung kürzen oder ablehnen (§ 38 GebäudeversG). Eine Meldung der Gefahrerhöhung durch unterlassenen Gebäudeunterhalt hätte dagegen zur Folge, dass ein Objekt nicht mehr zum Neuwert, sondern zum Zeit- oder Abbruchwert zu versichern wäre (§ 34 ff. GebäudeversG). Im vorliegenden Fall erfolgte keine Meldung an die Gebäudeversicherung; vielmehr erhöhte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seinen Aufwand für den Unterhalt des Flachdachs, womit er zu erkennen gab, dass er um dessen sanierungsbedürftigen Zustand wusste. Die unterlassene Meldung könnte damit allenfalls als grobfahrlässig im Sinne von § 38 Abs. 2 GebäudeversG qualifiziert werden.

Die Liegenschaft des Beschwerdeführers befindet sich zwar im Einzugsgebiet des Flughafens Kloten. Damit der ordnungsgemässe Unterhalt der Liegenschaft nicht mehr zu­mutbar im Sinne von §§ 20 Ziff. 3 und § 39 GebäudeversG wäre, müsste ein solches Mass an Fluglärm drohen, dass die Liegenschaft – je nach Entwicklung – nicht mehr bewohnt werden könnte; nur dann wäre ihr weiterer genügender Unterhalt nicht mehr zumutbar. Die durch die Unwägbarkeiten der Fluglärmverteilung bedingten Zweifel des Beschwerdeführers, ob er die Liegenschaft aufstocken oder aber nur deren Dach sanieren soll, sind dem wirtschaftlichen Risiko des Beschwerdeführers zuzurechnen. Die Gebäudeversicherung hat jedoch nur zum Zweck, die Gebäude im Kanton gegen Feuer-, Elementar- und Erdbebenschäden zu versichern (vgl. § 2 Abs.1 GebäudeversG), nicht auch gegen die allfälligen wirt­schaftlichen Risiken von Investitionen bzw. von nicht vorgenommenen Inves­titionen. Demnach kann im vorliegenden Fall keine Rede davon sein, dass dem Beschwerdeführer die rechtzeitige Sanierung des Flachdaches nicht zumutbar gewesen wäre.

4. Neben dem soeben behandelten Hauptpunkt bringt der Beschwerdeführer noch weitere Rügen vor, auf die im Folgenden einzugehen ist.

a) Soweit sich der Beschwerdeführer auf §§ 69 und 70 GebäudeversG beruft und geltend macht, er habe den Schaden weder vorsätzlich herbeigeführt noch die zur Schadenverhütung erforderlichen Massnahmen grobfahrlässig unterlassen, ist darauf zu verweisen, dass nach dem Ausgeführten (vorne 3) gar kein versicherter Schaden vorliegt und die genannten Normen deshalb nicht zur Anwendung kommen.

b) Nach der Ansicht des Beschwerdeführers darf § 39 GebäudeversG nicht im Zusammenhang mit § 20 Ziff. 3 GebäudeversG gedeutet werden, weil dem in § 39 GebäudeversG enthaltenen Begriff der Schadenverhütung damit ein Sinn beigemessen werde, den dieser in der Versicherungstechnik nicht habe. Als Schadenverhütungskosten gälten in der Sachversicherung nämlich diejenigen Kosten, die der Versicherte aufwende, um die Ausbreitung des bereits entstandenen Schadens zu verhüten.

Dass diese Meinung nicht zutreffen kann, erhellt bereits aus § 39 Abs. 2 GebäudeversG, wo die Versicherten verpflichtet werden, das Gebäude ordnungsmäss zu unterhalten. Klarerweise kann es sich beim ordnungemässen Unterhalt nicht um die Verhinderung der Ausbreitung eines bereits entstandenen Schadens handeln, sondern nur um die vorgängige Verhinderung des Schadenseintritts. Wenn dagegen in § 70 Ziff. 1 GebäudeversG von der grobfahrlässigen Unterlassung der zur "Schadensverhütung erforderlichen Massnahmen" die Rede ist, so kann sich dies bei Elementarschäden nicht auf den ordentlichen Unterhalt einer Liegenschaft beziehen, da § 20 Ziff. 3 GebäudeversG für zumutbarerweise vermeidbare Schäden die Deckung ausschliesst. Vielmehr bezieht sich § 70 Ziff. 1 GebäudeversG auf versicherte Schäden, die durch Schadenverhütungsmassnahmen, wie sie vom Beschwerdeführer beschrieben werden, hätten verhindert werden können.

c) Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer erneut, dass die Beschwerdegegnerin als spezialisierte Anstalt über alle nötigen Angaben und Kenntnisse verfüge, um Eigen­tümer von Flachdachliegenschaften rechtzeitig auf den Sanierungsbedarf hinzuweisen, diese Informationen aber nicht gezielt weitergebe. Dennoch erhebe sie – trotz allenfalls verschlechterter Risiken – die vollen Versicherungsprämien. Es könne aber nicht angehen, dass die Berschwerdegegnerin zwar die vollen Prämien verlange, im Schadensfall dann aber den Ausschlussgrund des mangelhaften Unterhalts geltend mache.

Die Vorinstanz, auf deren Ausführungen sich hier weit gehend verweisen lässt (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), führt zu Recht an, dass die Beschwerdegegnerin keine gesetzliche Pflicht treffe, die Versicherten präventiv und individuell zu informieren. Im konkreten Fall bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass sich bei der letzten periodischen Schätzung im Jahr 1990 das Dach in einem sanierungsbedürftigen Zustand be­funden hat. Nur in diesem Fall hätte sich die Beschwerdegegnerin nämlich widersprüchlich verhalten, wenn sie das damals erst 14-jährige Dach vorbehaltlos versichert hätte (vgl. RB 1994 Nr. 97). Es kann der Beschwerdegegnerin jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass anlässlich der Schätzung von 1990 nicht auch darauf hingewiesen wurde, dass das Dach in sechs Jahren sanierungsbedürftig wird.

Da es sich bei der Gebäudeversicherung um Massenverwaltung handelt, die möglichst (zeit- und personal-)ökonomisch abzuwickeln ist, muss sich eine Schätzung auf das Grundsätzliche beschränken (RB 1994 Nr. 97). Vor allem aber nimmt das Gesetz direkt die Versicherten in die Pflicht, für einen genügenden Gebäudeunterhalt zu sorgen (§ 39 Gebäu­deversG) oder aber allfällige Gefahrerhöhungen zu melden (§ 38 GebäudeversG). Die vom Beschwerdeführer postulierte flächendeckende Aufklärungspflicht widerspricht damit der Systematik des Gebäudeversicherungsgesetzes und ist abzulehnen.

5. a) Der Beschwerdeführer wehrt sich auch gegen die Kostenauflage im vorins­tanz­lichen Verfahren. Im Wesentlichen bringt er vor, dass ein Teil der Gebäudeversicherungsprämie der Deckung der Betriebskosten der Gebäudeversicherungsanstalt diene. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass er gegenüber der Gebäudeversicherung auch im Streitfall nicht zu mehr verpflichtet werden könne als zur Zahlung seiner Prämie. Damit die Kos­ten des Rekursverfahrens dem Versicherten überbunden werden könnten, bräuchte es dafür in § 77 GebäudeversG eine ausdrückliche Bestimmung und nicht bloss eine Verweisung, die sich zwar auf das Verfahren beziehe, nicht aber ausdrücklich eine Kostenregelung mit einschliesse.

Bei dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass gerade der von ihm angeführte § 77 GebäudeversG in seinem Absatz 2 bestimmt, dass der Regierungsrat für die Rekurskommission der Gebäudeversicherung zum Erlass eine Geschäftsordnung und einer Gebührenverordnung ermächtigt wird. In § 5 der Verordnung über die Rekurskommis­sion der Gebäudeversicherung vom 1. März 2000 hat der Regierungsrat denn auch die Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 für massgeblich erklärt, wobei die dort genannten Spruchgebühren um die Hälfte und ihre untere Grenze auf Fr. 200.- reduziert werden.

Die Erhebung von Verfahrenskosten im Rekursverfahren beruht damit auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Weiter bewegt sich auch die Höhe der auferlegten Verfahrenskosten in einem vertretbaren Rahmen.

b) Ausgangsgemäss werden die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da es sich bei der Beschwerdegegnerin um eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt handelt (§ 1 GebäudeversG), zu deren angestammten Aufgaben auch die Beantwortung von Rechtsmit­teln in Gebäudeversicherungsfragen gehört (vgl. sinngemäss Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19, mit Hinweisen), ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;   die übrigen Kosten betragen: Fr.      60.--    Zustellungskosten, Fr. 2'060.--    Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekurskommission der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich; c)    den Regierungsrat.

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