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Zürich Verwaltungsgericht 05.12.2002 VB.2002.00309

December 5, 2002·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·4,805 words·~24 min·5

Summary

Sozialhilfe | Sozialhilfe (Wohnungskosten, Grundbedarf II) Verfahrensrecht: Es ist nicht zwingend, jedoch wünschenswert, in bezirksrätlichen Rekursentscheiden die mitwirkenden Behördemitglieder aufzuführen (E. 2). Grundsätze zur Bemessung von Sozialhilfeleistungen und zu Leistungskürzungen, namentlich bezüglich Wohnungskosten (E. 3d). Ein monatlicher Mietzins von Fr. 2'341 für einen Zweipersonen-Haushalt ist unter sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten überhöht; die Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen, ist ebenso rechtmässig wie die anschliessende Kürzung der Wohnungskosten (E. 3e). Die vorinstanzliche Annahme, eine 2 1/2-Zimmerwohnung mit einer Monatsmiete von Fr. 1100.- sei unter den konkreten örtlichen Bedingungen den persönlichen Verhältnissen angemessen und am bisherigen Wohnort (inkl. Umgebung) auch zu finden, ist nicht zu beanstanden. Der Miteinbezug des Wohnungsmarktes umliegender Gemeinden stellt keine unzulässige "Abschiebung" dar (E. 3f). Grundbedarf II: Zweck (E. 4b). Die Beschränkung auf das Minimum ist an sich nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Gemeinde seit kurzem ohne nähere Begründung den mittleren Betrag ausrichtet. Dieser ist auch für die streitigen zwei Monate zu gewähren (E. 4c). Gutheissung in diesem Punkt. Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt, nicht jedoch für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (E. 5).

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  Geschäftsnummer: VB.2002.00309   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.12.2002 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Sozialhilfe (Wohnungskosten, Grundbedarf II) Verfahrensrecht: Es ist nicht zwingend, jedoch wünschenswert, in bezirksrätlichen Rekursentscheiden die mitwirkenden Behördemitglieder aufzuführen (E. 2). Grundsätze zur Bemessung von Sozialhilfeleistungen und zu Leistungskürzungen, namentlich bezüglich Wohnungskosten (E. 3d). Ein monatlicher Mietzins von Fr. 2'341 für einen Zweipersonen-Haushalt ist unter sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten überhöht; die Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen, ist ebenso rechtmässig wie die anschliessende Kürzung der Wohnungskosten (E. 3e). Die vorinstanzliche Annahme, eine 2 1/2-Zimmerwohnung mit einer Monatsmiete von Fr. 1100.- sei unter den konkreten örtlichen Bedingungen den persönlichen Verhältnissen angemessen und am bisherigen Wohnort (inkl. Umgebung) auch zu finden, ist nicht zu beanstanden. Der Miteinbezug des Wohnungsmarktes umliegender Gemeinden stellt keine unzulässige "Abschiebung" dar (E. 3f). Grundbedarf II: Zweck (E. 4b). Die Beschränkung auf das Minimum ist an sich nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Gemeinde seit kurzem ohne nähere Begründung den mittleren Betrag ausrichtet. Dieser ist auch für die streitigen zwei Monate zu gewähren (E. 4c). Gutheissung in diesem Punkt. Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt, nicht jedoch für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (E. 5).

  Stichworte: ABSCHIEBUNGSVERBOT AUFLAGE EXISTENZMINIMUM GRUNDBEDARF II KÜRZUNG MIETKOSTEN MITWIRKUNGSPFLICHT RECHTLICHES GEHÖR UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERWARNUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNUNGSKOSTEN ZUSAMMENSETZUNG DER BEHÖRDE

Rechtsnormen: Art. 29 lit. I BV § 14 SHG § 15 SHG § 21 SHG § 24 SHG § 40 lit. I SHG § 24 SHV § 5a VRG

Publikationen: RB 2002 Nr. 63 S. 156

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Die Eheleute A und B wohnen seit November 2000 in X und beziehen dort seit März 2001 wirtschaftliche Hilfe. Die Fürsorgebehörde setzte am 16. Mai 2002 die Unterstüt­zung für den Monat Mai 2002 auf Fr. 4'942.- fest. Darin enthalten sind Fr. 1'545.- als Grundbedarf I für einen Zweipersonen-Haushalt, Fr. 70.- als Grundbedarf II, Fr. 1'100.- für Wohnkosten, Fr. 452.80 für Krankenkassenprämien, Fr. 216.für Zahnarztkosten und Fr. 1'558.- für situationsbedingte Leistungen. Für den Monat Juli 2002 setzte die Fürsorgebe­hörde am 9. Juli 2002 die Unterstützung  auf Fr. 4'148.15 fest. Darin ent­halten sind Fr. 1'545.als Grundbedarf I für einen Zweipersonen-Haushalt, Fr. 70.- als Grundbedarf II, Fr. 1'100.- für Wohnkosten, Fr. 452.80 für Krankenkassenprämien und Fr. 980.35 für situa­ti­onsb­edingte Leistungen.

II. Gegen die Beschlüsse vom 16. Mai 2002 und vom 9. Juli 2002 erhoben A und B am 28. Juni 2002 bzw. am 28. August 2002 Rekurs an den Bezirksrat Y. Sie beanstandeten unter anderem, dass ihnen als Grundbedarf II lediglich Fr. 70.- und an die Wohnungsmiete von Fr. 2'244.lediglich Fr. 1'100.- bezahlt werde. Der Bezirksrat wies den Rekurs betreffend die Unterstützung für den Monat Mai 2002 am 23. Juli 2002 ab, soweit er darauf eintrat. Den Rekurs betreffend die Unterstützung für den Monat Juli 2002 wies er am 25. Sep­tember 2002 ab. 

III. Gegen die beiden Rekursentscheide liessen die unterlegenen Rekurrierenden durch Rechtsanwalt C am 18. September 2002 bzw. am 28. Oktober 2002 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, je mit dem Antrag, es sei ihnen für den Monat Mai 2002 bzw. den Monat Juli 2002 wirtschaftliche Hilfe im Umfang von Fr. 6'171.- bzw. von Fr. 5'377.- zu gewähren, nämlich monatlich den vollen Mietzins von Fr. 2'244.- statt bloss Fr. 1'100.- sowie als Grundbetrag II Fr. 155.- statt bloss Fr. 70.-. Eventuell sei die Sache zur Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersuch­te der Rechtsvertreter um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Bestellung  eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in seiner Person sowie um Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Fürsorgebehörde X verzichtete am 4. Oktober 2002 auf Vernehmlassung zur Be­schwerde betreffend die Unterstützung für den Monat Mai 2002. Hinsichtlich der Unterstützung für den Monat Juli 2002 beantragte sie am 18. November 2002 sinngemäss Abwei­sung der Beschwerde und nahm dabei Stellung zur Frage, ob den Beschwerdeführenden die Kündi­gung der bisherigen und die Miete einer preisgünstigeren Wohnung mög­lich und zumutbar gewesen wäre. Der Bezirksrat Y beantragte am 22. Oktober 2002 bzw. am 19. No­­vember 2002 Abweisung der Beschwerde, wobei er in der Vernehm­lassung vom 22. Ok­tober 2002 zum Vorwurf, der angefochtene Rekursentscheid sei mit formellen Mängeln behaftet, Stellung nahm.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zuständig. Aufgrund des Streitwerts wäre die Sache vom Einzelrichter zu behandeln; weil sich jedoch Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, entscheidet die Kam­­mer (§ 38 Abs. 2 und 3 VRG). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. Da die beiden angefochtenen Rekursentscheide des Bezirksrats Y die gleichen Beschwerdeführenden betreffen und die nämlichen Sach- und Rechtsfragen aufwerfen, sind die beiden Beschwerden zur gemeinsamen Be­handlung zu vereinigen.

2. Ihre Eventualanträge, die Streitsache zur Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, begründen die Beschwerdeführenden damit, dass den Rekursentscheiden nicht entnommen werden könne, in welcher personeller Zusammensetzung der Bezirksrat entschieden habe, was gemäss dem verwaltungsgerichtlichen Urteil SB 88/0053 vom 8. Juni 1989 (RB 1989 Nr. 30) erforderlich gewesen wäre.

a) Das angerufene Urteil betraf die personelle Zusammensetzung einer Steuerkommis­sion (nach früher geltendem Recht die kommunale Einspracheinstanz zur Überprüfung von Steuereinschätzungen) und erging damit auf der Grundlage der steuergesetzlichen Verfah­rensordnung, die in der damals anwendbaren Fassung allerdings keine Vorschriften über Erfordernis und Form der Bekanntgabe der an Entscheiden mitwirkenden Kommissionsmit­­glieder enthielt, weshalb sich das Gericht auf allgemeine verfassungsrechtliche Prinzipien stützte. Auf das Rekursverfahren vor Bezirksrat sind nicht die Bestimmungen des Steu­­ergesetzes, sondern jene des Verwaltungsrechtspflegegesetzes anwendbar. Dieses enthält allerdings ebenso wenig Vorschriften über Erfordernis und Form der Bekanntgabe der an Entscheiden mitwirkenden Behördemitglieder, weshalb auch in diesem Bereich verfassungsrechtliche Grundsätze heranzuziehen sind. In seiner dazu ergangenen Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht nicht an das Urteil RB 1989 Nr. 30 angeknüpft. Vielmehr hat es erkannt, die Zusammensetzung der entscheidenden Behörde müsse sich nicht aus der ent­­sprechenden Anordnung ergeben, sofern sie ohne Weiteres aus einer allgemein zugänglichen Publikation, z.B. dem Staatskalender) ersichtlich sei (RB 1998 Nr. 1; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5a N. 4). Diese Praxis kann sich auf die bundesgericht­liche Rechtsprechung stützen (BGE 117 Ia 322 betreffend das Kantonsgericht Glarus; BGE 114 Ia 278 betreffend den Bezirksrat Zürich). Danach ergibt sich zwar aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Unparteilichkeit des urteilenden Gerichts bzw. der entscheidenden Behörde gemäss Art. 58 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV; vgl. heute Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV)  bzw. Art. 4 aBV (vgl. heute Art. 29 Abs. 1 BV) mittelbar auch ein Anspruch auf Bekanntgabe der am Entscheid mitwirkenden Personen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Namen der Mitwirkenden im Rubrum des Entscheids selber aufgeführt werden müssten. Vielmehr ge­nügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form. Der Anspruch auf Bekanntgabe ist selbst dann gewahrt, wenn die Namen der Mitwirkenden dem Betroffenen gar nicht persönlich mitgeteilt werden, diese jedoch einer allgemein zugänglichen Publikation entnommen werden können.

Zu beachten ist sodann, dass die Kenntnis der personellen Zusammensetzung der ent­scheidenden Behörde den Betroffenen in die Lage versetzen soll, allfällige Ausstandsgründe (vgl. § 5a VRG) geltend zu machen. Von dieser Zwecksetzung her ist es nicht in erster Linie bedeutsam, ob die Mitwirkenden im Rubrum des Entscheids genannt werden; wichtiger ist vielmehr, dass der Betroffene schon bei Einreichung seines Gesuchs oder Rechtsmittels die personelle Besetzung der entscheidenden Behörde in Erfahrung bringen kann. Dabei genügt es wie erwähnt, dass er sich aufgrund allgemeiner Publikationen über die Zusammensetzung der entscheidenden Behörde informieren kann. Das gilt selbst in je­nen Fällen, in welchen die betreffende Behörde mehr Mitglieder als der Spruchkörper um­fasst, welcher im Einzelfall entscheidet: selbst in derartigen Fällen ist die Behörde nicht ver­­pflichtet, von sich aus (ohne ein entsprechendes Begehren des Betroffenen) zum Voraus die Mitwirkenden bekannt zu geben. Vielmehr ist es dem Betroffenen zuzumuten, aufgrund der allgemein zugänglichen Informationen über die Zusammensetzung der Gesamtbehörde vorsorglich ein Ablehnungsbegehren gegen Behördemitglieder zu stellen, die möglicherwei­se über seine Beschwerde entscheiden werden (vgl. BGE 117 Ia 322).

b) Ein Bezirksrat besteht grundsätzlich aus dem Statthalter als Präsidenten und zwei Mitgliedern; ferner gehören ihm zwei Ersatzmitglieder an (Art. 44 Abs. 1 der Kantonsverfas­­sung vom 18. April 1869; KV). Der Kantonsrat kann die Zahl der Mitglieder und Ersatz­­leute eines Bezirksrats erhöhen (Art. 44 Abs. 2 KV in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Ge­setzes über die Bezirksverwaltung vom 10. März 1985; BezverwG; LS 173.1), was für den Bezirksrat Y nicht geschehen ist. Die Zusammensetzung der Bezirksbehörden kann dem Staatskalender entnommen werden (hinsichtlich des Bezirksrats Y vgl. Staatskalender 2001/2002 sowie Staatskalender 2002/2003, je  S. 341: Präsident Kurt Stäheli, Vizepräsident Werner Schwendimann, Mitglied Karl Griesser, Ratsschreiberin Elisabeth Künzi). Laut seiner Beschwerdevernehmlassung hat der Bezirksrat den angefochtenen Rekursentscheid in dieser ordentlichen Besetzung getroffen. In der Vernehmlassung wird zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass die personelle Zusammensetzung des Bezirksrats (ohne Ratsschreiberin) nach den Erneuerungswahlen für die Amtsdauer 2001-2005 im März 2001 im Amtsblatt des Kantons Zürich und in der "Yer Zeitung" pub­liziert und dass das Wahlergebnis zusätzlich in den Mitteilungsblättern und auf den An­schlagbrettern der Gemeinden bekannt gegeben wurde.

c) Unter den dargelegten Umständen sind die Beschwerdeführenden entgegen ihrer Auffassung nicht dadurch in ihren verfassungsmässigen Rechten verletzt worden, dass die angefochtenen Rekursentscheide die Behördemitglieder, die daran mitwirkten, nicht nennen. Wie angemerkt werden kann, wäre es aus rechtsstaatlicher Sicht auch ohne gesetzliche Verpflichtung wünschenswert, wenn den Rekursentscheiden des Bezirksrats inskünftig die Namen der daran mitwirkenden Behördemitglieder entnommen werden könnten. Das gilt um so mehr, als eine bestimmte Zahl von Mitwirkenden (etwa eine Dreierbesetzung) gesetz­­lich nicht zwingend vorgeschrieben wird; es gelten vielmehr die allgemeinen Bestimmun­­gen über die Beschlussfähigkeit, die nicht auf die rechtsprechende Tätigkeit ausgerich­tet sind. Danach ist ein Bezirksrat beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder an­we­send ist (§ 4 Abs. 1 BezverwG in Verbindung mit § 66 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926, LS 131.1). Um so mehr entspricht es einem legitimen Bedürfnis der Adres­saten solcher Entscheide, dass darin die mitwirkenden Behördemitglieder namentlich genannt werden. Wie dem Verwaltungsgericht aus anderen Verfahren bekannt ist, besteht denn auch in verschiedenen anderen Bezirken eine entsprechende Praxis.  

3. a) Die Beschwerdeführenden wohnten bis 30. September 2002 in einer 4 ½ - Zim­merwohnung an der K-strasse; der Mietzins betrug zunächst Fr. 2'341.-, ab April 2002 noch Fr. 2'244.-. Bei der erstmaligen Gewährung wirtschaftlicher Unterstützung für März 2001 im Beschluss vom 20. März 2001 wurde ihnen die Auflage erteilt, unverzüglich eine günstigere Wohnung zu suchen (die gemäss den Richtlinien der Fürsorgebehörde vom 17. August 1998 für einen Zweipersonen-Haushalt maximal Fr. 1'100.- kosten dürfe) und die derzeitige Wohnung auf Ende Juni 2001 zu kündigen (VB.2002.00309; die folgenden Aktenzitate beziehen sich auf dieses Beschwerdedossier). Im Unterstützungsbeschluss vom 17. April 2001 für den Monat April 2001 wurde diese Auflage wiederholt. Im Unterstützungsbeschluss vom 15. Mai 2001 für den Monat Mai 2001 wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden ihre Wohnung nicht gekündigt hätten und ab Juli 2001 die Leistung zur Deckung des Mietzinses gekürzt werde. Ab Juli 2001 wur­de ihnen zur Deckung des Mietzinses monatlich lediglich ein Betrag von Fr. 1'100.- ver­gütet. Im Beschluss vom 17. Juli 2001 wurde einleitend festgehalten, die Beschwerdeführenden würden die geleistete Mieterkaution zur De­ckung der Mietzinsdifferenzen verwenden. Nach Darstellung der Beschwerdeführenden konnte die Differenz bis und mit März 2002  durch Verrechnung mit der Mieterkaution und/oder auf an­dere Weise aufgebracht werden. In den Beschlüssen vom 16. April und 16. Mai 2002 be­treffend die Monate April und Mai 2002 wurde unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 20. März 2001 nochmals die Auflage statuiert, eine günstigere Wohnung zu suchen und die derzeitige auf den 30. Juni 2002 zu kündigen. Seit Oktober 2002 wohnen die Beschwerdeführenden in einer 3 ½ - Zimmerwohnung an der L-strasse, die ihnen von der Für­sorge­behörde X vorübergehend als Notwohnung zugewiesen worden ist, nachdem ihnen die Wohnung an der K-strasse seitens des Vermieters auf 30. September 2002 ge­kündigt wor­den und diese Kündigung mittels Ausweisungsbefehl durchgesetzt worden war.

b) Der Bezirksrat hat erwogen, die Gemeinde sei nicht verpflichtet, für den Zweiper­­sonen-Haushalt Fürsorgebedürftiger einen Mietzins von Fr. 2'341.-, wie er von den Beschwerdeführenden in der Wohnung an der K-strasse geschuldet worden war, auf die Dauer hinzunehmen. Sie habe dies von Anfang ihrer Unterstützung an, d.h. bereits mit Beschluss vom 20. März 2001 durch eine entsprechende Auflage zum Ausdruck gebracht. Der dabei als Richtlinie angegebene Maximalpreis von monatlich Fr. 1'100.- entspreche nicht nur den Richtlinien der Gemeinde X vom 17. August 1998, sondern, soweit dem Bezirksrat bekannt, auch jenen anderer Gemeinden im Bezirk. Die Beschwerdeführenden seien offenbar nicht bereit gewesen, dieser Auflage nach­zukommen, hätten jedoch anderseits damals kein Rechtsmittel dagegen erhoben. Die diesbezüglichen Beschlüsse der Beschwer­degegnerin für die Monate bis und mit April 2002 seien demzufolge rechtskräftig geworden. Dass die genannte Auflage in den Beschlüssen betreffend April 2002 und Mai 2002 nochmals wiederholt worden sei, hänge da­mit zusammen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund einer Absprache mit der Fürsorge­behörde den nicht vergüteten Teil des Mietzinses (d.h. den Fr. 1'100.übersteigenden Betrag) aus der Mietkaution bezahlt hätten, welch Letztere nunmehr aufgebraucht sei. Mit der Wiederholung dieser ”bereits rechtskräftigen” Auflage in den Beschlüssen vom 16. April und 16. Mai 2002 habe sich die Beschwerdegeg­nerin nicht widersprüchlich verhalten, zumal dies nur als Erwägung und nicht im Beschlussdispositiv erfolgt sei. – Im Rekursentscheid vom 25. September 2002 (VB.2000.00364) wird ergänzend ausgeführt, dem Bezirks­rat  sei das Angebot von Wohnungen im Bezirk Y vor allem aus der ”Yer Zeitung” bekannt; in den vergangenen Monaten seien in dieser Zeitung immer wieder 2 ½ - Zimmerwohnungen zu einer monatlichen Miete um Fr. 1'100.- ausgeschrieben gewesen.

c) Die Beschwerdeführenden machen geltend, nach der in RB 2000 Nr. 84 publizier­­ten Praxis des Verwaltungsgerichtes sei die Kürzung von Wohnkosten an zwei Voraussetzungen geknüpft, die kumulativ erfüllt sein müssen. Einerseits sei die Kürzung nur zuläs­sig, wenn zuvor eine entsprechende Weisung sowie eine förmliche Verwarnung erteilt worden seien, wobei Weisung und Verwarnung in schriftlicher Form erfolgen und die in Betracht kommenden Rechtsnachteile androhen müssten. Anderseits müsse im Zeitpunkt der Kürzung eine zumutbare günstigere Wohnung in der fraglichen Gemeinde zur Verfügung stehen. Beide Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Auflage sei zwar wiederholt worden, eine förmliche Verwarnung sei jedoch nie ergangen. Überdies sei die Auflage dadurch gegenstandslos geworden, dass die Beschwerdegegnerin in der Fol­­ge anerkannt habe, dass der nicht vergütete Teil des Mietzinses aus der Mietkaution be­zahlt werde. Von diesem Ablauf her wäre jedenfalls hinsichtlich der hier streitbetroffenen Kürzungen in den Monaten Mai und Juli 2002 eine schriftlich Verwarnung unter Androhung der Rechtsnachteile erforderlich gewesen. Sodann sei es den Beschwerdeführenden nicht möglich gewesen und heute noch nicht möglich, in X eine brauchbare Wohnung zum Mietzins von Fr. 1'100.- zu finden. Abgesehen davon sei der von der Fürsorgebehörde erwartete Maximalpreis von Fr. 1'100.- für die Beschwerdeführenden nicht angemessen. Für diesen Preis sei anderwärts in der Region bestenfalls eine kleine 1 ½ - Zimmerwohnung er­hältlich, was für den 60-jährigen Beschwerdeführer, der während vieler Jah­re im Finanzsek­tor tätig gewesen sei, und für seine praktisch gleichaltrige Ehefrau nicht zumutbar sei. Der Beschwerdeführer sei auf eine nur einigermassen repräsentative Wohnung samt Arbeits­zimmer angewiesen, damit er im Berufsleben wieder Fuss fassen könne. Als angemessen erscheine ein monatlicher Mietzins von mindestens Fr. 1'800.-. In der Beschwerde VB.2000.00364 wird ergänzend vorgebracht, der Bezirksrat verweise pauschal auf Anzeigen in der ”Yer Zeitung”, ohne in der Lage zu sein, hinsichtlich der fraglichen Zeit eine Woh­nung zu bezeichnen, welche die Beschwerdeführenden tatsächlich hät­ten mieten können. Zudem verkenne er, dass die Beschwerdeführenden aufgrund des in § 40 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) statuierten Abschiebeverbots nicht veranlasst werden dürften, eine Wohnung ausserhalb von X zu suchen.

d) Die wirtschaftliche Hilfe soll nach § 14 f. SHG das soziale Existenzminimum ge­währleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuel­­le Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Gemäss § 21 SHG darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern. Laut § 24 SHG können die Leistungen gekürzt werden, sofern der Hilfeempfänger Auf­lagen und Weisungen trotz schriftlicher Verwarnung unter Androhung der Folgen miss­­achtet hat. Gemäss § 24 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) dürfen die Leistungen nur so weit gekürzt werden, als dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet wird.

Diese Bestimmungen bilden auch mit Bezug auf die Wohnungskosten eine hinreichende gesetzliche Grundlage für Leistungskürzungen. Anderseits sind diesbezügliche Kür­­zungen auch an die in diesen Bestimmungen genannten oder sich daraus ergebenden Vor­aussetzungen gebunden. Das setzt zum einen voraus, dass die von der Behörde nicht ak­zeptierten Wohnungskosten im Licht von § 15 Abs. 1 SHG als überhöht erscheinen. Sodann sind, wie sich aus § 24 SHV ergibt, überhöhte Wohnkosten grundsätzlich solange hin­­zunehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht (RB 2000 Nr. 84). Diese Regel steht allerdings wiederum unter dem Vorbehalt, dass sich der Betroffene darum bemüht, eine für ihn zumutbare preisgünstigere Wohnung zu suchen, wozu er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet ist, wozu er aber nach der Verfahrensrege­lung von § 24 SHG ausdrücklich angehalten und nötigenfalls verwarnt werden muss. Damit schliesst die gesetzliche Regelung nicht von vornherein aus, dass Leistungen für die Wohnkosten gekürzt werden, bevor der Hilfeempfänger eine günstigere Wohnung gemietet hat. Voraussetzung ist indessen, dass er entsprechende Auflagen trotz schriftlicher Verwarnung missachtet hat. Von einer ”Missachtung” der Auflage bzw. der ”Erfolglosigkeit” einer Verwarnung kann dabei nur gesprochen werden, wenn der Betroffene sich nicht darum bemüht hat, eine preisgünstigere Wohnung zu suchen. Der Umstand allein, dass er geraume Zeit nach erfolgter Auflage die als zu teuer erachtete Wohnung immer noch nicht gekündigt hat, genügt nicht; dieser Umstand kann auch darauf zurückzuführen sein, dass ernsthaf­te Bemühungen erfolglos geblieben sind. Unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit stellt sich zudem die Frage, ob vom Betroffenen verlangt werden könne, bei fehlendem An­gebot in seiner Wohngemeinde eine Wohnung in einer anderen Gemeinde zu beziehen.

e) Die Fürsorgebehörde ist davon ausgegangen, dass der Mietzins für die Wohnung an der K-strasse von Fr. 2'341.- den Rahmen des sozialen Existenzminimums im Sinn von § 15 Abs. 1 SHG für einen Zweipersonen-Haushalt überschreitet. Dieser Beurtei­lung ist ohne Weiteres beizupflichten, und sie wird denn auch von den Beschwerdeführenden offen­bar nicht mehr in Frage gestellt.

Die Fürsorgebehörde hat daher ihren Beschluss vom 20. März 2001, worin ihnen erstmals wirtschaftliche Hilfe zugesprochen wurde, zu Recht mit der Auflage verbunden, eine günstigere Wohnung zu suchen. Wenn sie im Beschluss vom 17. April 2001 diese Auf­lage wiederholt sowie im folgenden Beschluss vom 15. Mai 2001 eine Kürzung des Mietzinses ab Juli 2001 angekündigt hat, so kann in diesem Vorgehen durchaus eine schrift­­liche Verwarnung im Sinn von § 24 SHG erblickt werden. Anders verhielte es sich dann, wenn die Beschwerdeführenden die Behörde noch vor der Wiederholung der Auflage darauf aufmerksam gemacht hätten, dass sie sich – erfolglos – um eine andere Wohnung be­­müht hätten; dies machen sie jedoch nicht geltend. Entgegen ihrer Auffassung ist die da­malige Auflage nicht dadurch gegenstandslos geworden, dass sie in der Folge  – offenbar in Absprache mit der Fürsorgebehörde – den nicht vergüteten Teil des Mietzinses durch Ver­­rechnung mit der Mietkaution bezahlt haben. Aus dieser Abwicklung durften sie nach Treu und Glauben keinesfalls schliessen, die Behörde verlange nicht mehr, dass sie sich um den Bezug einer kostengünstigen Wohnung bemühten. Es wäre ihnen damals freigestanden, gegen die genannte Auflage Rekurs zu erheben (RB 1998 Nr. 34). Wenn sie damals auf die Anfechtung der Weisung und in der Folge auch auf die Anfechtung der erstmals ab Juli 2001 erfolgten Kürzung verzichtet haben, so haben sie damit zwar ihr Recht, sich gegen diese Kürzung in einem späteren Zeitpunkt (betreffend die hier streitigen Unterstützung in den Monaten Mai und Juli 2002) mit Rekurs zu wehren, nicht verwirkt. Doch können sie unter diesen Umständen der Beschwerdegegnerin auch nicht entge­genhalten, für die Weiterführung dieser Kürzung ab Monat Mai 2002 hätte es vorgängig er­neut einer förmlichen Verwarnung bedurft. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Fürsor­gebehörde in ihren Beschlüssen vom 16. April und 16. Mai 2002 die frühere Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen, (diesmal mit Blick auf den Kündigungstermin vom 30. Juni 2002) wiederholt hat.

Die Beschwerdeführenden behaupten, sie hätten sich unter Mithilfe des Behördemit­glieds D intensiv, aber erfolglos darum bemüht, in X eine günstigere Wohnung zu finden. Sie behaupten jedoch nicht konkret, dies sei schon vor der Kürzung der Wohnkosten ab Juli 2001 geschehen. Wie sich aus  ihren Vorbringen ergibt, waren und sind sie offenbar der Auffassung, sie seien nicht gehalten gewesen, die Wohnung an der K-strasse zu kündigen, bevor sie in der Gemeinde X eine ihnen zumutbare Wohnung zu einen Mietzins von monatlich maximal Fr. 1'100.- finden würden. Dieser Auffassung kann in zweierlei Hinsicht nicht beigetreten werden. Zum einen musste ihnen klar sein, dass es in erster Linie da­rum ging, eine wesentlich günstigere Wohnung, d.h. zu einem monatlichen Zins von we­sentlich unter Fr. 2'341.-, zu mieten. Daran vermag der Um­stand, dass die Fürsorgebehörde in den Erwägungen und Auflagen ihrer Beschlüsse vom 20. März und 17. April 2001 zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie einen monatlichen Zins von maximal Fr. 1'100.- für ange­messen halte, nichts zu ändern. Es konnte von den Beschwerdeführenden erwartet werden, auch allfälligen günstigeren über Fr. 1'100.- liegenden Angeboten nachzugehen und mit der Behörde im Gespräch darüber zu bleiben, ob eine entsprechende Bewerbung bzw. ein diesbezüglicher Vertragsabschluss akzeptiert werde. Zum andern durften sie sich nicht auf den Standpunkt stellen, es komme von vornherein nur eine Wohnung in der Gemeinde X in Betracht (dazu näher E. 3f).

Es ergibt sich demnach, dass die mit Rekurs angefochtenen Beschlüsse vom 16. Mai 2002 und 9. Juli 2002, soweit darin weiterhin nur gekürzte Wohnungskosten im Um­fang von Fr. 1'100.- für den Unterhalt in den Monaten Mai und Juli 2002 zugesprochen worden sind, nicht auf einem mangelhaften Vorgehen in verfahrensrechtlicher Hinsicht be­ruhen.

f) Der Bezirksrat ist davon ausgegangen, für die einen Zweipersonen-Haushalt bildenden Beschwerdeführenden sei eine 2 ½ - Zimmerwohnung – stets gemeint im Rahmen des sozialen Existenzminimums im Sinn von § 15 Abs. 1 SHG – ein angemessener Wohnbedarf. Dem ist beipflichten. Der Beschwerdeführer strebt zwar die Wiederaufnahme einer Tätigkeit in seinem früheren beruflichen Wirkungskreis (Finanzsektor) an (vgl. dazu den Be­richt der Zürcher Fachstelle für Selbständigerwerbende); dafür, dass er bei seiner allfälligen künftigen Berufstätigkeit auf ein separates Arbeitszimmer in der Wohnung angewiesen wäre, bestehen indessen zurzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Vorgabe eines Mietzinses von maximal Fr. 1'100.- auf  Richtlinien gemäss Beschluss ihrer Fürsorgebehörde vom 17. August 1998, die diesen Richtwert für einen Zweipersonen-Haushalt vorsehen. Wie der Bezirksrat festgestellt hat, werden entsprechende Richtlinien mit den gleichen Richtwerten auch in an­deren Gemeinden des Bezirks verwendet. Sodann hat der Be­zirksrat unter Hinweis auf in der "Yer Zeitung" in den letzten Monaten erschienene Inserate festgestellt, dass im Bezirk Y durchaus ein Markt für 2 ½ - Zim­merwohnungen zu Mieten in der Grössenordnung von Fr. 1'100.- vorhanden sei. Dass im Bezirk Y im Jahr 2001 ein Angebot für Wohnungen mit 2 ½ oder mehr Zimmern in der Grössenordnung von Fr. 1'100.- vorhanden war, bestreiten die Beschwerdeführenden nicht. Das wird im Übrigen auch durch die von ihnen eingereich­te Aufstellung mit Wohnungsinseraten der "Yer Zeitung" – allerdings für den Zeitraum vom 15. März 2002 bis 30. Juni 2002 – bestätigt.

Die Beschwerdeführenden wenden ein, es sei unzulässig, den Wohnungsmarkt in an­deren Gemeinden einzubeziehen; dies laufe unter den gegebenen Umständen auf eine ge­mäss 40 Abs. 1 SHG unzulässige Abschiebung hinaus. Dieser Auffassung kann nicht beige­­treten werden. Gemäss der angerufenen Bestimmung dürfen die Behörden einen Hilfebe­dürftigen nicht veranlassen, aus der Gemeinde wegzuziehen. Wenn es sich – wie die Beschwerdeführenden behaupten – als unmöglich erweist, auf dem Gebiet der Beschwerdegeg­­nerin innert nützlicher Frist eine 2 ½ - Zimmerwohnung zu einem Preis in der genannten Grössenordnung oder jedenfalls zu einem wesentlich günstigeren als den von ihnen da­mals bezahlten Zins von Fr. 2'341.- zu finden, jedoch ein entsprechendes Angebot in anderen Gemeinden des Bezirks vorhanden ist, so kann von den unterstützungsbedürftigen Personen – jedenfalls in Verhältnissen, wie sie in einer Landgemeinde und namentlich im Bezirk Y bestehen ­– erwartet werden, dass sie den Wegzug in eine andere Gemeinde der gleichen Region in Kauf nehmen. Ein auf dieser Erwartung beruhendes Vorgehen der bisherigen Wohnsitzgemeinde verstösst nicht gegen das Abschiebeverbot von § 40 Abs. 1 SHG.  Mit ”Veranlassen” im Sinn von § 40 Abs. 1 SHG ist ein behördliches Verhal­ten gemeint, das aktiv auf den Wegzug von Fürsorgebedürftigen ausgerichtet ist. Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte für eine derartiges Verhalten der Beschwer­degegnerin bzw. ihrer Fürsorgebehörde.

g) Aufgrund dieser Erwägungen erweisen sich die Beschwerden als unbegründet, soweit sie sich dagegen richten, dass gemäss den Beschlüssen der Beschwerdegegnerin vom 16. Mai und vom 9. Juli 2002 als Wohnkosten für die Monate Mai und Juli 2002 lediglich je Fr. 1'100.- vergütet worden sind.

4. a) Die Beschwerdegegnerin setzte in den streitbetroffenen Beschlüssen betreffend die Monate Mai und Juli 2002 den Grundbedarf II auf Fr. 70.- fest; sie stützte sich da­bei auf ihren Grundsatzbeschluss vom 17. August 1998, wonach im Rahmen der zulässigen Bandbreite von 5 - 15 % des Grundbedarfs I jeweils die minimale Pauschale, mithin für zwei Personen Fr. 70.-, zu gewähren sei (SKOS-Richtlinien, Fassung vom Dezember 2000, Ziff. B.2.4).

Der Bezirksrat hat erwogen, aufgrund der ländlichen Lage der Gemeinde X sei dieser Ansatz nicht zu beanstanden; er entspreche zudem, wie die Bezugnahme der Beschwerdegegnerin auf ihren Grundsatzbeschluss vom 17. August 1998 zeige, einer festen Praxis der Gemeinde; dass sich diese in anderen Fällen nicht an die eigene Vorgabe halte, werde nicht behauptet und sei nicht ersichtlich.   

 Die Beschwerdeführenden halten daran fest, dass für sie der Grundbedarf  II zum mittleren Ansatz auf  Fr. 155.- (10 % des Grundbedarfs I, für zwei Personen) festzusetzen sei. Weder im gesamtschweizerischen Rahmen, auf welchen die anwendbaren SKOS-Richt­­linien ausgerichtet seien, noch innerhalb des Kantons Zürich könne X als ausgesprochen ländliche Gemeinde eingestuft werden. Sie liege in der Nähe von Z und habe sich zu einer eigentlichen Pendlergemeinde entwickelt, weshalb die dortigen Lebenshaltungskosten näher bei jenen in der Stadt Z als jenen einer ”Bauerngemein­de” in der weiter entfernten Region V lägen.

b) Der Grundbedarf II für den Lebensunterhalt bezweckt die regional differenzierte Erhöhung des Grundbedarfs I auf ein Niveau, das eine Teilhabe am sozialen und gesellschaft­lichen Leben erleichtert. Er dient damit als materielles Bindeglied zu einem Haushalt­­einkommen, das den Unterstützten die Erhaltung der sozialen Integration und eine gewisse finanzielle Selbständigkeit ermöglichen soll, indem es gewisse Wahlmöglichkeiten für die Finanzierung von Freizeitaktivitäten (namentlich in den Bereichen Sport, Kultur und Bildung) bietet. Die Bandbreite zwischen Minimal- und Maximalansatz (5 % - 15 % des Grundbedarfs I) berücksichtigt die verfügbaren empirischen Daten über die Unterschie­de bei einem bescheidenen Lebensstandard zwischen den verschiedenen Lebenshaltungskosten in der Schweiz (SKOS-Richtlinien, Ziff. B.2.4).

Der Grundbedarf II wird im Einzelfall, abgestimmt auf die jeweilige Situation der unterstützten Person, ergänzt durch die sogenannten situationsbedingten Leistungen. Dazu gehören namentlich krankheits- und behinderungsbedingte Spezialauslagen, Auslagen für die Berufsausübung, die Kinderfremdbetreuung, für die Erstausbildung, für Urlaub und Er­holung sowie den notwendigen Reisebedarf sowie zusätzliche Auslagen im Zusammenhang mit der Pflege persönlicher Beziehungen. Derartige situationsbedingte Leistungen ha­ben in nicht unerheblichem Ausmass seit Beginn ihrer Unterstützung im März 2001 auch die Beschwerdeführenden bezogen (wie zur Abrundung des Bildes hier zu erwähnen ist; vgl. die diesbezüglichen Berechnungsblätter).

c) Wenn sich die Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Lage in der Region V  für den minimalen Ansatz von 5 % des Grundbedarfs entschieden hat, so liegt das grundsätzlich im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens. Ob und inwieweit die Beschwerdegeg­nerin diesen am 17. August 1998 beschlossenen Ansatz mit den anderen Gemeinden in der Region, namentlich im Bezirk Y, abstimmte, steht allerdings aufgrund der vorlie­genden Akten nicht fest; ebenso wenig ist dem Gericht bekannt, ob sich seither die für die Pauschalierung massgebenden Verhältnisse geändert haben. Der erstgenannte Gesichts­punkt ist nicht entscheidungswesentlich, weil den Gemeinden bei der Wahl der Pauschale eine gewisse Autonomie zukommt und sie zumindest formell nicht zu einer regionalen Ab­stimmung verpflichtet sind. Hingegen ist unter dem zweitgenannten Gesichtspunkt zu beach­ten, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden nun erstmals für den Monat August 2002 den mittleren Ansatz von Fr. 155.- für zwei Personen gewährt hat (VB.2001.00364). In diesem Zusammenhang befremdet, dass sie sich in ihren Vernehmlassungen zu diesem Punkt ausschweigt, obwohl in der Beschwerdeschrift VB.2001.00364 (S. 7) ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Eine diesbezügliche Stellung­nahme hätte von ihr erwartet werden dürfen. Es bleibt unklar, ob es sich um eine generelle Anpassung handelt, die den früheren Beschluss vom  17. August 1998 ersetzt, oder ob jener Beschluss grundsätzlich nach wie vor gelten soll, jedoch nicht konsequent umgesetzt wird. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführenden den Ansatz von monatlich Fr. 155.- auch für die hier streitigen Monate Mai und Juli 2002 zuzugestehen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gut­zuheissen.

5. Die Beschwerdeführenden ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person ihres heutigen Rechtsvertreters.

 a) Gemäss § 16 VRG (in der Fassung vom 8. Juni 1997) ist Privaten, welchen die nö­­tigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf ent­sprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (Abs. 1). Sie ha­ben überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit vor­ausgesetzt, dass der Gesuchsteller mit­tellos und sein Begehren nicht offenkundig aussichtslos ist (so schon § 16 VRG in der Fassung vom 24. Mai 1959); für die Bestellung eines un­ent­gelt­li­chen Rechtsbeistands ist zusätzlich erforderlich, dass der Gesuchsteller zur Wahrung sei­ner Rechte eines solchen bedarf.

b) Die Beschwerdeführenden sind mittellos, und ihre Begehren können nicht als offen­kundig aussichtslos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG bezeichnet werden. Es ist ihnen daher die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

c) Näher zu prüfen bleibt, ob der Beizug eines Rechtsbeistandes zur Anfechtung der Rekursentscheide und zur Wahrung ihrer Rechte im Beschwerdeverfahren für die Beschwer­­­deführenden notwendig im Sinn von § 16 Abs. 2 VRG war.

 Mit der so gefassten Bestimmung wollte der Gesetzgeber an die bundesgerichtliche

Rechtsprechung betreffend den verfassungsrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechts­verbeiständung (heute Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV) anknüpfen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 39 und 41). Danach ist einem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung je nach den Um­ständen des zu beurteilenden Falles und den Eigenheiten des betreffenden Verfahrens zu ent­sprechen, wenn die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betroffen und die zu beurteilende Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten be­reitet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern. Neben dem Schwierigkeitsgrad der sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen sind auch in der Person des Gesuchstellers liegende Gründe zu berücksichtigen, wie etwa dessen Gesundheitszustand und Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, sowie die Bedeutung der Angelegenheit für diesen (BGE 123 I 145 E. 2b, 122 I 275 E. 3a mit Hinweisen). Greift die angefochtene Verfügung stark in die Rechtsstellung des Gesuchstellers ein, so kommt den genannten weiteren Kriterien minderes Gewicht zu. Handelt es sich um einen (nur) ”relativ schweren” Eingriff, so muss die zu beurteilende Angelegenheit besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen, denen der auf sich allein gestellte Gesuchsteller nicht gewachsen wäre. Die verwaltungsgerichtliche Praxis hat einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung stets nur im Umfang dieser bundesverfassungsrechtlichen Minimalgarantie entsprechend den dargelegten bundesgerichtlichen Kriterien bejaht (so schon RB 1994 Nr. 4; sodann RB 1998 Nr. 5 zum anlässlich der Revision vom 8. Juni 1997 neu eingefügten § 16 Abs. 2 VRG; vgl. auch RB 2001 Nr. 6).

Ob den Beschwerdeführenden die Kündigung ihrer Wohnung zuzumuten war und in welcher Preiskategorie eine neue Wohnung liegen muss, damit sie den Beschwerdeführenden, solange sie unterstützungsbedürftig sind, vollumfänglich finanziert wird, sind Fragen, die ihre Interessenssphäre erheblich berührt, wenngleich die angefochtenen Entscheide innerhalb der Skala staatlicher Entscheide nicht zu jenen gehören, welche – wie etwa in straf­rechtlichen Verfahren – besonders stark in die Rechtsstellung eines Gesuchstellers ein­greifen. Der genannte Streitpunkt wie auch die im weiteren angefochtene Bemessung des Grundbedarfs II werfen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders schwie­rige Fragen auf. Aufgrund seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit ist der Beschwerde­führer durchaus in der Lage, sich mit Fragen, wie sie hier streitig sind, auseinanderzusetzen und sich in diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren zurechtzufinden. Dem Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist daher nicht zu entsprechen.

...

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.                Die Beschwerdeverfahren VB.2002.00309 und VB.2002.00364 werden miteinander vereinigt.

2.    Den Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

3.    Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als den Beschwerdeführenden unter dem Titel Grundbedarf II für die Monate Mai und Juli 2002 monatlich insgesamt Fr. 155.- zu bezahlen sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

...

VB.2002.00309 — Zürich Verwaltungsgericht 05.12.2002 VB.2002.00309 — Swissrulings