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Zürich Verwaltungsgericht 05.02.2003 VB.2002.00308

February 5, 2003·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,455 words·~7 min·4

Summary

Spitaltaxen | Spitaltaxen Eine "Beschwerdeergänzung" ist vorliegend nicht zulässig. Ergänzungen von Rechtsmittelschriften sind nur im Rahmen einer Verbesserung bei Ungenügen von Antrag und Begründung sowie bei einem zweiten Schriftenwechsel möglich (E. 1). Was die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz betrifft, so hat nun das Verwaltungsgericht zusätzliche Unterlagen eingeholt (E. 2). Spitaltaxen sind Benutzungsgebühren (E. 3a). Für den rechtmässigen Bestand der Gebührenschuld ist unter anderem vorausgesetzt, dass die Leistung auch tatsächlich erbracht wurde (E. 3a). Die streitigen Leistungen waren notwendig und wurden tatsächlich erbracht (E. 3b-e). Angebliche Schadenersatzansprüche der Beschwerdeführerin sind gemäss Haftungsgesetz von den Zivilgerichten zu beurteilen; eine Verrechnung ist mangels Zustimmung des Gemeinwesens unzulässig (E. 3f). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2002.00308   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.02.2003 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 11.07.2003 abgewiesen. Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern Betreff: Spitaltaxen

Spitaltaxen Eine "Beschwerdeergänzung" ist vorliegend nicht zulässig. Ergänzungen von Rechtsmittelschriften sind nur im Rahmen einer Verbesserung bei Ungenügen von Antrag und Begründung sowie bei einem zweiten Schriftenwechsel möglich (E. 1). Was die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz betrifft, so hat nun das Verwaltungsgericht zusätzliche Unterlagen eingeholt (E. 2). Spitaltaxen sind Benutzungsgebühren (E. 3a). Für den rechtmässigen Bestand der Gebührenschuld ist unter anderem vorausgesetzt, dass die Leistung auch tatsächlich erbracht wurde (E. 3a). Die streitigen Leistungen waren notwendig und wurden tatsächlich erbracht (E. 3b-e). Angebliche Schadenersatzansprüche der Beschwerdeführerin sind gemäss Haftungsgesetz von den Zivilgerichten zu beurteilen; eine Verrechnung ist mangels Zustimmung des Gemeinwesens unzulässig (E. 3f). Abweisung.

  Stichworte: BENÜTZUNGSGEBÜHR GEBÜHREN GEBÜHREN SCHADENERSATZ SPITALTAXE VERRECHNUNG

Rechtsnormen: Art. 125 lit. III OR

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

I. A liess sich am 27. und 28. Dezember 2000 wegen Rückenschmerzen ambulant bei Dr. med. D im Spital X (Zweckverbandsspital) untersuchen. Hierfür stell­te das Spital am 14. Februar 2001 Rechnung über Fr. 684.75. Gegen diese Rechnung führte A erfolglos Re­kurs vorerst bei der Direktion und hernach beim Zweckverband-Ausschuss des Spitals X.

II. Gegen den Entscheid des Zweckverband-Ausschusses, der A mit Beschluss vom 11. Juni 2001 zur Bezahlung des genannten Betrags verpflichtete, erhob A Rekurs an den Bezirksrat Y mit dem Antrag, der Beschluss sei aufzuheben, eventuell sei die Spitalrechnung angemessen zu reduzieren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Herausgabe vor­handener Patientenunterlagen zur Einsicht, die Möglichkeit, ergänzende Vorbringen zu machen und Beweismittel einzureichen sowie die Bewilligung der un­entgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.

Am 27. November 2001 bewilligte der Präsident des Bezirksrates Y der Rekur­ren­tin antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung und bestellte deren Rechtsanwäl­tin B als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Der Bezirksrat Y wies den Rekurs am 10. Juli 2002 ab, soweit er darauf eintrat. Zur Begründung erwog er, die das Spital X betreibende Organisation sei ein Zweck­verband der Gemeinden des Bezirkes Y sowie von zwei weiteren Gemeinden aus einem anderen Bezirk und unterstehe der Aufsicht des Bezirksrates. Die vom Spital X fak­turierten Taxen seien öffentlich-rechtliche Forderungen, gegen deren Festsetzung bei der Spi­taldirektion Rekurs erhoben werden könne. Der behandelnde Arzt habe die Rekurrentin fachgerecht behandelt und die nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Handlungen vorgenommen. Die im Einzelnen verrechneten Leistungen seien tatsächlich erfolgt und zu vergüten. Für die von der Rekurrentin geltend gemachte Schadenersatzforderung bestehe kein Raum, weshalb darauf nicht einzugehen sei. Soweit die Rekurrentin die Herausgabe ihrer Patientenunterlagen zur Einsicht verlange, sei hierfür gemäss § 14 Abs. 2 der Patien­­tenrechtverordnung vom 28. August 1991 die Gesundheitsdirektion zuständig.

III. Gegen den Rekursentscheid erhob A am 19. September 2002 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtenen Entscheide seien aufzuheben, eventuell sei die Spitalrechnung angemessen zu reduzieren, subeventuell sei das Verfahren an den Bezirksrat Y zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie erneut um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.

Der Zweckverband beantragte am 20. No­vember 2002 die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat verzichtete auf eine Ver­nehmlassung.

Auf Veranlassung der Einzelrichterin reichte der Beschwerdegegner am 19. Dezem­ber 2002 verschiedene Spitalunterlagen nach. Mit Verfügung vom 6. Januar 2003 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, hingegen die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin verweigert. Am 29. Januar 2003 nahm die Beschwerdeführerin zu den eingereichten Spitalunterlagen Stellung.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin ersucht unter Hinweis auf den bestehenden Zeitdruck da­­­rum, es sei ihr im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit zu ergänzenden Vorbringen und Eingabe von Beweismitteln einzuräumen.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Dabei sollen die Beweismittel, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, genau bezeichnet und soweit möglich beigelegt werden (§ 54 Satz 1 und 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997, VRG). Ergänzungen der Rechtsmittelschrift sind im Verwaltungsprozess nur aus zwei Gründen angezeigt, entweder zur Verbesserung einer Rekurs- oder Beschwerdeschrift mit ungenügendem Antrag oder Begründung (§ 56  Abs. 1 VRG) oder im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels (§ 58 Satz 2 VRG). Da die Beschwerdeschrift im vorliegenden Fall den Anforderungen an Antrag und Begründung voll entsprach und die Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners keine relevanten neuen Behauptungen und Beweismittel enthielt, bestand grundsätzlich kein Anlass, der Beschwerdeführerin eine Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen. Einzig hinsichtlich der beigezogenen Spitalunterlagen war ihr das rechtliche Gehör zu gewähren.

2. Die Beschwerdeführerin bemängelt in verschiedener Hinsicht eine unrichtige und ungenügende Feststellung des Sachverhalts durch den Bezirksrat. Diese Rüge ist im Beschwer­deverfahren zulässig (§ 51 VRG).

Soweit die zwischen den Parteien bestehenden Sachverhaltsdifferenzen für den Beschwerdeausgang relevant sind, wurden zusätzliche Unterlagen von Seiten des Beschwerde­­gegners eingeholt. Dies betraf die fehlenden Belege für erfolgte Laborleistungen und den ärztlichen Bericht. Die weiteren Differenzen jedoch, namentlich hinsichtlich der einzelnen Umstände der ärztlichen Besprechung und Untersuchung, sind für den Verfahrensausgang nicht entscheidend und bedürfen daher keiner weiteren Abklärung (siehe E. 3e und f). Insofern kann dem Bezirksrat keine ungenügende Feststellung des Sachverhalts vorgeworfen werden.

Zu verwerfen wäre aber auch der Vorwurf des Beschwerdegegners, wonach die Beschwerdeführerin unzulässige Noven in das Verfahren eingebracht habe. Die in § 52 Abs. 2 VRG statuierte Novenbeschränkung im Beschwerdeverfahren gilt nur in denjenigen Fällen, wo das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz entscheidet. Ist die vorgelagerte Rechtsmittelinstanz hingegen wie hier ein Bezirksrat, so sind neue tatsächlichen Behauptun­­gen ohne Einschränkungen zulässig (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kom­mentar zum Verwaltungsrechtspfle­gegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 82).

3. a) Die strittige Taxforderung über Fr. 684.75 bezieht sich auf fünf nach der Art der Leistung differenzierte Hauptpositionen: als unbestrittene Position die kardiologische Leistung über Fr. 6.-, sodann die betragsmässig am meisten ins Gewicht fallenden Röntgen- und Laborleistungen über Fr. 361.75 und Fr. 189.-, schliesslich der ärztliche Bericht zu Fr. 40.- und die weiteren ärztlichen Leistungen in der Höhe von Fr. 88.-.

Bei den in Rechnung gestellten Spitaltaxen handelt es sich, wie die Vorinstanz rich­tig dargelegt hat, um die für die Nutzung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt geschulde­ten Benutzungsgebühren. Auch wenn die Leistungen des Spitals in aller Regel nur mit dem Ein­­verständnis des Patienten erfolgen dürfen, handelt es sich beim Verhältnis zwischen Patient und Spital um ein öffentlich-rechtliches Sonderstatusverhältnis ohne vertragliche Kom­­po­nente (vgl. Tobias Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

N. 3122 ff.; VGr, 8. Dezember 2000, 2000.00250, E. 3b; 14. Dezember 2001, VB.2001.00322, E. 2 f.; beide unter www.vgrzh.ch/Rechtsprechung). Voraussetzung für den rechtmässigen Bestand der Gebührenschuld ist neben den Anforderungen an die gesetz­liche Grundlage, dass die beanspruchte Leistung auch tatsächlich erbracht wurde und die Gebühr vor dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip standhält.

b) Hinsichtlich der Röntgenleistungen anerkennt die Beschwerdeführerin, dass diese erbracht wurden, macht aber geltend, sie seien nicht nötig gewesen, nachdem bereits MRI-Bilder bestanden hätten. Der Einwand wurde bereits von der Vorinstanz mit überzeugendem Hinweis auf das ärztliche Ermessen und das Einverständnis der Rekurrentin mit der angeordneten Röntgenuntersuchung verworfen. Die Beschwerdeführerin setzt sich weder in ihrer Beschwerdeschrift noch in ihrer persönlichen Eingabe mit diesen Argumenten weiter auseinander. Zudem hat der Beschwerdegegner bereits im Rekursverfahren dargelegt, dass die MRI-Bilder vom 8. Mai 2000 stammten und somit als Diagnosegrundlage nicht genügten.

c) Bei den Laborleistungen bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass ihr Blut ent­nommen und dem spitalinternen Labor ein Auftrag zur Blutanalyse erteilt wurde. Jedoch bezweifelt sie, dass die Laboruntersuchungen bis zum Entzug des Auftrages am 28. De­­zember 2000 auch bereits stattgefunden habe. Der Beschwerdegegner hat im Beschwerdeverfahren den entsprechenden Laborbericht, datiert vom 27. Dezember 2000, 14.51 Uhr, nachgereicht. Damit sind die fakturierten Kosten hinreichend belegt.

d) Beim ärztlichen Bericht stellt die Beschwerdeführerin in Abrede, dass ein solcher erstellt wurde. Der Beschwerdegegner hat auch diesen Bericht im Beschwerdeverfahren nach­gereicht. Er ist datiert vom 28. Dezember 2000 und wurde offensichtlich noch vor den beiden Telefonaten mit der Beschwerdeführerin von diesem Tag verfasst. Da­mit ist auch diese Rechnungsposition ausgewiesen, ohne dass es einer vollständigen Offen­legung des Be­richtes bedarf, wie dies die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 29. Ja­nuar 2003 verlangt. Auch soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme auf Einzel­heiten des Berichtes eingeht, sind ihre Vorbringen für die vorliegend strittige Frage ohne Belang.

e) Gegen den für die weiteren ärztlichen Leistungen verrechneten Betrag bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, der behandelnde Arzt habe sie während der Auf­nahme der Krankengeschichte über 1 ½ Stunden lang auf dem Boden liegen lassen, sein Ge­­spräch unprofessioniell strukturiert und ohne Augenkontakt geführt, sie auf unnötig schmerzhafte Weise untersucht, nicht ernst genommen und durch seine Äusserungen am Telefon zusätzlich traumatisiert. Dadurch habe er seine ärztliche Sorgfaltspflicht verletzt.

Diese Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, die diesbezügliche Gebührenforderung in Frage zu stellen. Ziel der spitalärztlichen Untersuchung war es, die Ursachen für die Rückenschmerzen der Beschwerdeführerin festzustellen und therapeutische Massnahmen vorzuschlagen. Dazu hatte Dr. med. D eine Anamnese aufgenom­men und eine körperliche Untersuchung durchgeführt, beides Massnahmen, deren objektive Eig­nung zur Erreichung des angestrebten Behandlungszwecks nicht anzuzweifeln ist. Selbst wenn sich Anamnese und Untersuchung in den von der Beschwerdeführerin geschilderten Einzelheiten abgespielt hätten, wäre damit in keiner Weise die Nutz- und Wert­losigkeit der beanstandeten ärztlichen Leistungen dargetan. Insofern kann der dafür verrech­nete Betrag über insgesamt Fr. 88.- auch nicht als unangemessen angesehen werden.

f) Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, aus der Sorgfaltspflichtverletzung sei ihr ein erheblicher Schaden erwachsen, der den Rechnungsbetrag beträchtlich übersteige und den sie zur Verrechnung stelle.

Hierauf ist insofern nicht einzutreten, als über allfällige Gegenansprüche nicht im Verwaltungsverfahren sondern in einem allfälligen Haftungsprozess von den kantonalen Zivilgerichten zu entscheiden ist (§ 19 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969). Auch die Verrechnung der Gebührenforderung mit derartigen Ansprüchen scheitert, da es an der gemäss Art. 125 Ziff. 3 Obligationenrechts (OR) notwendigen Zustimmung des Gemeinwesens hierfür fehlt.

4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird die Beschwerdeführerin kos­tenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 VRG), infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten allerdings auf die Gesichtskasse zu nehmen. ...

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

...

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