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Geschäftsnummer: VB.2002.00276 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.09.2002 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 30.10.2002 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung
Kein Aufenthaltsanspruch trotz langjähriger Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seines Stiefkinds aufgrund periodisch verlängerter Aufenthaltsbewilligungen. Die Garantie des Privat- bzw. Familienlebens verschafft dem Beschwerdeführer, dem wegen Straftaten die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert wurde, trotz der langen Anwesenheitsdauer aufgrund von Aufenthaltsbewilligungen (10 Jahre; 15 Jahre der Ehefrau und 13 Jahre des in der Schweiz geborenen Stiefsohns) keinen Anwesenheitsanspruch. Die übrigen angerufenen Verfassungs- und EMRK-Bestimmungen gewähren überhaupt oder zumindest im konkreten Fall keinen Anwesenheitsanspruch (E. 2).
Stichworte: ANWESENHEITSDAUER ANWESENHEITSRECHT AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUFENTHALTSDAUER AUFSCHIEBENDE WIRKUNG FAMILIENLEBEN GEFESTIGTES ANWESENHEITSRECHT PRIVATLEBEN STIEFKIND/-ER ÜBRIGE GARANTIEN DER EMRK
Rechtsnormen: Art. 13 lit. I BV Art. 8 lit. I EMRK Art. 100 lit. Ib OG § 43 lit. II VRG § 43 lit. Ih VRG § 55 lit. I VRG
Publikationen: RB 2002 Nr. 30 S. 90
Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. A, 1970 geborener Staatsangehöriger von X, weilte vom 13. Juni bis 20. Dezember 1991 und ab 2. September 1992 im Kanton Zürich. Am 27. Februar 1993 heiratete er eine hier niedergelassene Deutsche. Zunächst gestützt darauf erhielt er eine später laufend und letztmals bis 26. August 2001 verlängerte Aufenthaltsbewilligung sowie Arbeitsbewilligungen. Im Frühling 1997 hatten die Gatten ihre Wohngemeinschaft aufgegeben; am 23. September 1998 wurde die Ehe geschieden. Mit Strafbefehl vom 3. März 1993 hatte die Bezirksanwaltschaft Zürich über A wegen rechtswidrigen Betretens des Landes sowie grober Verkehrsregelverletzung 14 Tage Gefängnis bedingt und eine Busse von Fr. 500.- verhängt; deshalb verwarnte ihn die Fremdenpolizei (heute Migrationsamt) des Kantons Zürich am 26. Mai 1993. Vom 1. November 1999 bis 1. Februar 2000 befand er sich in Untersuchungshaft; in diesem Zusammenhang verurteilte ihn das Bezirksgericht Bülach mit Erkenntnis vom 25. April 2001 für gewerbsmässigen Diebstahl, Hehlerei und einschlägigen (un)tauglichen Versuch sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 16 Monaten Gefängnis bedingt auf zwei Jahre. Zufolge am 11. Februar 2002 begangenen Lenkens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand sowie grober Verkehrsregelverletzung auferlegte ihm die Bezirksanwaltschaft Bülach mit Strafbefehl vom 3. Mai 2002 drei Wochen Gefängnis bedingt und Fr. 1'500.- Busse.
Am 27. April 2002 hatte A die 1967 geborene C geheiratet, zu welcher er schon im Sommer 2000 gezogen war. Sie war am 28. Mai 1987 zu ihrem damaligen Gemahl in die Schweiz gekommen, besitzt seitdem eine zuletzt bis 27. Mai 2003 verlängerte Aufenthaltsbewilligung des Kantons Zürich und betätigte sich zunächst vornehmlich im Gastgewerbe sowie ab 1994 hauptsächlich als Masseuse, musste aber auch Sozialhilfe beanspruchen. Der ersten, seit Mai 1990 getrennten und anno 1994 geschiedenen Ehe war 1989 der Sohn D entsprungen, welcher soeben die Primarschule abgeschlossen hat.
Mit am 13. Juli 2001 zugestellter Verfügung vom 6. Juli 2001 verweigerte die Fremdenpolizei eine Verlängerung von A's Aufenthaltsbewilligung und setzte ihm Frist bis 30. September 2001, um das zürcherische Kantonsgebiet zu verlassen.
II. Hiergegen liess A am 9. August 2001 rekurrieren und beantragen, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sowie die Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets auszusetzen, unter Entschädigungsfolge zu Lasten des Staats. Die Fremdenpolizei teilte mit Schreiben vom 20. August 2001 mit, der Rechtsmittelentscheid lasse sich hier abwarten.
Mit am 6. August 2002 zugestelltem Beschluss vom 24. Juli 2002 wies der Zürcher Regierungsrat das Rechtsmittel ab, soweit es nicht gegenstandslos geworden war, beauftragte die Direktion für Soziales und Sicherheit, dem Rekurrenten eine neue Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets anzusetzen, und auferlegte jenem seine Kosten.
Unterm 8. August 2002 forderte das Migrationsamt A auf, das Kantonsgebiet bis 31. Oktober 2002 zu verlassen; tags darauf dehnte das Bundesamt für Ausländerfragen diese Wegweisungsverfügung auf die ganze Schweiz sowie das Fürstentum Liechtenstein aus und verhängte gegen ihn gleichzeitig eine Einreisesperre auf unbestimmte Dauer.
III. A liess am 4. September 2002 mit Beschwerde und dem Ansinnen ans Verwaltungsgericht gelangen, es seien in der Sache der regierungsrätliche Beschluss aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sowie verfahrensmässig dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter Entschädigungsfolge zu Lasten des Staats. Schon weil sich der angefochtene Entscheid entgegen § 54 Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) nicht beigelegt fand (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 12), wurden von der Staatskanzlei die Akten beigezogen (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 1 VRG).
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerde fehlt ein Streitwert, und als Vorinstanz hat hier der Regierungsrat gewirkt. Laut § 38 VRG ist über das Rechtsmittel daher in Dreierbesetzung zu befinden. Das kann im Sinn von § 56 Abs. 2 VRG gegenwärtig ohne zusätzliche Weiterungen geschehen.
2. a) § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 VRG gestattet die Beschwerde beim Verwaltungsgericht auf dem Gebiet der Fremdenpolizei nur, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen steht. Das trifft zu für Entscheide über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, die AusländerInnen bundesrechtlich oder staatsvertraglich beanspruchen können (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943, e contrario; BGE 127 II 161 E. 1a). Solches ist hier jedoch, wie sich der Vorinstanz kraft § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG beipflichten lässt, nicht der Fall. Was die Beschwerde über weite Strecken insbesondere gegen E. 3 ff. des angefochtenen Entscheids vorbringt, hat mit dem Anrecht auf eine Bewilligung und damit der Eintretensfrage nichts zu tun.
Immerhin "erhebt" die Beschwerde – wenn grössten Teils auch ohne argumentative Untermauerung – "einen Rechtsanspruch auf" Art. 5 Abs. 2 f., 8 Abs. 2, 9, 13 Abs. 1, 14 und 30 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sowie Art. 8 und 12 f. der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK); sie macht speziell geltend, zwischen dem Beschwerdeführer und seinem hier gut integrierten Stiefsohn habe sich eine enge Beziehung entwickelt.
Vorab unerfindlich bleibt, warum die Maxime, staatliches Handeln müsse im öffentlichen Interesse liegen und die Verhältnismässigkeit wahren (Art. 5 Abs. 2 BV), einen Aufenthaltsanspruch begründen (vgl. BGr, 26. Juli 2002, 2A.371/2002, E. 2.3, www.bger.ch, auch zum Folgenden) oder warum ansonsten der Beschwerdeführer samt Gattin sowie Stiefkind in diesem und dem Sinn von Art. 8 Abs. 2 BV diskriminiert sein sollte (vgl. zu Letzterem Peter Uebersax in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, Rz. 5.145; VGr, 23. Januar 2002, VB.2001.00318, E. 2, und 13. März 2002, VB.2001.00314, E. 6, je www.vgrzh.ch/rechtsprechung; zweitzitierter Entscheid bestätigt vom BGr, 2. Mai 2002, 2A.188/2002, E. 2.2.2, www.bger.ch). Ebenso wenig verleiht das Willkürverbot von Art. 9 BV ein solches Anrecht; anders könnte es beim Vertrauensprinzip stehen (Art. 5 Abs. 3 und 9 BV), doch lassen sich Ansatzpunkte für die Entwicklung erheblichen guten Glaubens hier nicht erkennen (Uebersax, Rz. 5.146 ff.; VGr, 23. Januar 2002, VB.2001.00318, E. 4, und 13. März 2002, VB.2001.00314, E. 4d, je www.vgrzh.ch/rechtsprechung; zweitzitierter Entscheid bestätigt vom BGr, 2. Mai 2002, 2A.188/2002, E. 2.3, www.bger. ch). Der Schutz von Privat- und Familienleben bzw. der Ehe nach Art. 13 f. BV und Art. 12 EMRK geht auf in Art. 8 EMRK (Uebersax, Rz. 5.144; Denise Buser in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Rz. 25.29; BGr, 7. November 2000, 2A.372/2000, E. 1c, und 15. März 2001, 2A.551/2000, E. 4, sowie 17. Dezember 2001, 2A.402/2001, E. 3b, alle www.bger.ch; Mark Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, N. 646), worauf es sogleich zurückzukommen gilt. Endlich verlangen gerade in Fällen wie dem gegenwärtigen weder Art. 30 BV noch Art. 13 EMRK eine gerichtliche Überprüfung von Anordnungen der Verwaltung (Villiger, N. 649; Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. A., Bern 1999, S. 333 ff.; BGE 126 II 377 E. 8d/bb; BGr, 19. Juni 2000, 2P.132/2000, E. 2c/bb, und 8. Oktober 2001, 2P.245/2001, E. 1c/bb, je www.bger.ch; siehe ferner VGr, 3. Oktober 2001, VB.2001.00237, E. 2, www.vgrzh.ch/rechtsprechung, bestätigt vom BGr, 11. März 2002, 2A.510/2001, E. 2, www.bger.ch).
b) Art. 8 EMRK könnte dem Beschwerdeführer nur einen Aufenthaltsanspruch verschaffen, wenn er selbst sich auf den Schutz des Privatlebens zu berufen vermöchte oder wenn seine Gattin bzw. ihr Kind (und damit sie über dieses und er jedenfalls über sie im Sinn von Achtung des Ehesowie Familienlebens) aus dem nämlichen Grund über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen würde (vgl. zu Letzterem als vorausgesetztem Anknüpfungsmerkmal Uebersax, Rz. 5.157 f.; Niccolò Raselli/Christina Hausammann in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Rz. 13.54 ff.+65; BGr, 15. Juli 2002, 2A.318/2002, E. 2.1.2, www.bger.ch). Das trifft indes – wie sogleich zu zeigen – nicht zu, obwohl die Beschwerde das lange Verweilen der genannten drei Personen in der Schweiz streift. Ebenso wenig lässt sich den Akten etwas zu sonstigen Verwandtenbeziehungen entnehmen, welche im Licht von Art. 8 EMRK fremdenpolizeilich erheblich wären (vgl. zu einschlägigen Abhängigkeitsverhältnissen Uebersax, Rz. 5.157; Raselli/Hausammann, Rz. 13.65; BGr, 26. Juli 2002, 2A.371/2002, E. 2.1, www.bger.ch).
Das Bundesgericht hat eindeutig festgehalten, es käme höchstens dann in Betracht, aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens geradezu ein solches auf Anwesenheit abzuleiten, wenn besonders intensive private Beziehungen in Frage stünden, was nur ganz ausnahmsweise zutreffe (BGE 120 Ib 16 E. 3b). Auch bei sehr langen Aufenthalten in der Schweiz hat die Praxis bisher die Begründung eines Bewilligungsanspruchs verneint, falls keine das übliche Mass übersteigenden privaten Beziehungen vorlägen (BGE 126 II 377 E. 2c/aa, mit Hinweis auf einen unveröffentlichten Entscheid vom 3. November 1994 [16 Jahre]; BGr, 29. Januar 2002, 2A.471/2001, E. 2b, www.bger.ch [ähnliche Situation wie gegenwärtig]; VGr, 23. Januar 2002, VB.2001.00318, E. 5b, www.vgrzh.ch/rechtsprechung [19 Jahre, wobei der Beschwerdeführer kaum über soziale Beziehungen verfügte], ebenso zum Folgenden; kritisch zur hoch angesetzten Anwesenheitsdauer etwa Marc Spescha, Handbuch zum Ausländerrecht, Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 197; Uebersax, Rz. 5.159). So etwas lässt sich weder beim Beschwerdeführer noch bei seiner Gemahlin erblicken. Dass deren Sohn hier aufwuchs und gerade die Primarschule absolviert hat, ändert nichts. Die Praxis bejaht zwar für Kinder in vergleichbaren Umständen mit ihrer Anpassungsfähigkeit eine gewisse Verwurzelung und das Anknüpfen von Kontakten über die Familie hinaus, sieht darin aber keine besonders intensiven Beziehungen, denen nebst jenen zu den Angehörigen selbständige Bedeutung eignete (Raselli/Hausammann, Rz. 13.64; VGr, 13. März 2002, VB.2001.00314, E. 4c, www.vgrzh.ch/rechtsprechung, bestätigt vom BGr, 2. Mai 2002, 2A.188/2002, E. 2.1, www.bger.ch; BGr, 26. Juli 2002, 2A.371/2002, E. 2.2, www.bger.ch).
Deshalb hat die Vorinstanz mit Fug keine Rechtsmittelbelehrung erteilt und gilt es die Beschwerde nicht an die Hand zu nehmen. Wie sich anmerken lässt, gäbe es bei Bejahung eines prinzipiellen Anwesenheitsanspruchs gute Gründe, die nachgesuchte Bewilligung im Sinn der vorinstanzlich angestellten Erwägungen zu verweigern.
c) Der angefochtene Beschluss wurde sofort rechtskräftig, so dass die Beschwerde weder aufschiebende Wirkung entfaltet hat noch sich ihr eine solche nachträglich verleihen liesse (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 7, §§ 55 N. 2+12, 66 N. 1 sowie Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 5; Marc Spescha/Peter Sträuli, Ausländerrecht, Zürich 2001, S. 54 f. und 114 f.; anders der Beschwerdeführer). Da es dem Verwaltungsgericht ohnehin an der Zuständigkeit gebricht, kann es den Verfahrensantrag des Beschwerdeführers ebenso wenig unter dem Aspekt einer vorsorglichen Massnahme behandeln (Kölz/Bosshart/Röhl, § 6 N. 19).
3. Der als unterliegend zu betrachtende Beschwerdeführer wird kraft § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG kostenpflichtig und kann deshalb auch keine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG erhalten.
4. Indem die Kammer vom Fehlen eines Anspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung ausgegangen ist (oben 2), hat sie zur Frage der Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht bereits verneinend Stellung bezogen. Die allfällige Verletzung eines behaupteten Anspruchs wäre trotzdem im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu rügen (BGE 127 II 161 E. 1b; siehe ferner E. 3b hinsichtlich der Rüge einer Verletzung von Verfahrensgarantien durch den vorangegangenen kantonalen Sachentscheid).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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