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Zürich Verwaltungsgericht 18.09.2002 VB.2002.00276

September 18, 2002·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,702 words·~9 min·4

Summary

Aufenthaltsbewilligung | Kein Aufenthaltsanspruch trotz langjähriger Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seines Stiefkinds aufgrund periodisch verlängerter Aufenthaltsbewilligungen. Die Garantie des Privat- bzw. Familienlebens verschafft dem Beschwerdeführer, dem wegen Straftaten die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert wurde, trotz der langen Anwesenheitsdauer aufgrund von Aufenthaltsbewilligungen (10 Jahre; 15 Jahre der Ehefrau und 13 Jahre des in der Schweiz geborenen Stiefsohns) keinen Anwesenheitsanspruch. Die übrigen angerufenen Verfassungs- und EMRK-Bestimmungen gewähren überhaupt oder zumindest im konkreten Fall keinen Anwesenheitsanspruch (E. 2).

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  Geschäftsnummer: VB.2002.00276   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.09.2002 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 30.10.2002 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung

Kein Aufenthaltsanspruch trotz langjähriger Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seines Stiefkinds aufgrund periodisch verlängerter Aufenthaltsbewilligungen. Die Garantie des Privat- bzw. Familienlebens verschafft dem Beschwerdeführer, dem wegen Straftaten die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert wurde, trotz der langen Anwesenheitsdauer aufgrund von Aufenthaltsbewilligungen (10 Jahre; 15 Jahre der Ehefrau und 13 Jahre des in der Schweiz geborenen Stiefsohns) keinen Anwesenheitsanspruch. Die übrigen angerufenen Verfassungs- und EMRK-Bestimmungen gewähren überhaupt oder zumindest im konkreten Fall keinen Anwesenheitsanspruch (E. 2).

  Stichworte: ANWESENHEITSDAUER ANWESENHEITSRECHT AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUFENTHALTSDAUER AUFSCHIEBENDE WIRKUNG FAMILIENLEBEN GEFESTIGTES ANWESENHEITSRECHT PRIVATLEBEN STIEFKIND/-ER ÜBRIGE GARANTIEN DER EMRK

Rechtsnormen: Art. 13 lit. I BV Art. 8 lit. I EMRK Art. 100 lit. Ib OG § 43 lit. II VRG § 43 lit. Ih VRG § 55 lit. I VRG

Publikationen: RB 2002 Nr. 30 S. 90

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. A, 1970 geborener Staatsangehöriger von X, weilte vom 13. Juni bis 20. Dezember 1991 und ab 2. September 1992 im Kanton Zürich. Am 27. Februar 1993 heiratete er eine hier niedergelassene Deutsche. Zunächst ge­stützt darauf erhielt er eine später laufend und letztmals bis 26. August 2001 verlängerte Auf­enthalts­bewilligung sowie Arbeitsbewilligungen. Im Frühling 1997 hatten die Gatten ihre Wohngemeinschaft aufgegeben; am 23. September 1998 wurde die Ehe ge­schieden. Mit Strafbefehl vom 3. März 1993 hatte die Bezirks­anwaltschaft Zürich über A wegen rechts­widrigen Betretens des Landes sowie gro­ber Verkehrsregelverletzung 14 Tage Gefängnis bedingt und eine Busse von Fr. 500.- ver­hängt; deshalb verwarnte ihn die Fremden­polizei (heute Migrationsamt) des Kantons Zürich am 26. Mai 1993. Vom 1. No­vem­ber 1999 bis 1. Februar 2000 befand er sich in Untersuchungshaft; in diesem Zusammen­hang verurteilte ihn das Bezirksgericht Bülach mit Erkenntnis vom 25. April 2001 für ge­werbs­mässigen Diebstahl, Hehlerei und einschlägigen (un)tauglichen Versuch sowie Wi­der­hand­lung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 16 Monaten Gefängnis bedingt auf zwei Jah­re. Zufolge am 11. Fe­bru­ar 2002 began­genen Lenkens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand sowie gro­ber Ver­kehrs­regelverletzung auferlegte ihm die Bezirksanwaltschaft Bülach mit Strafbe­fehl vom 3. Mai 2002 drei Wochen Gefängnis bedingt und Fr. 1'500.- Busse.

Am 27. April 2002 hatte A die 1967 geborene C geheiratet, zu welcher er schon im Sommer 2000 gezogen war. Sie war am 28. Mai 1987 zu ihrem damaligen Gemahl in die Schweiz gekommen, besitzt seitdem eine zuletzt bis 27. Mai 2003 verlängerte Aufenthaltsbewilligung des Kantons Zürich und betätigte sich zunächst vornehmlich im Gastgewerbe sowie ab 1994 hauptsächlich als Masseuse, musste aber auch Sozialhilfe beanspruchen. Der ersten, seit Mai 1990 getrennten und anno 1994 geschiedenen Ehe war 1989 der Sohn D entsprungen, welcher soeben die Primarschule abgeschlossen hat.

Mit am 13. Juli 2001 zugestellter Verfügung vom 6. Juli 2001 verweigerte die Frem­denpolizei eine Verlängerung von A's Aufenthaltsbewilligung und setzte ihm Frist bis 30. Sep­tember 2001, um das zürcherische Kantonsgebiet zu verlassen.

II. Hiergegen liess A am 9. August 2001 rekurrieren und beantragen, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sowie die Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets auszusetzen, unter Entschädigungsfolge zu Lasten des Staats. Die Fremdenpolizei teilte mit Schrei­ben vom 20. August 2001 mit, der Rechtsmittelentscheid lasse sich hier abwarten.

Mit am 6. August 2002 zugestelltem Beschluss vom 24. Juli 2002 wies der Zürcher Regierungsrat das Rechtsmittel ab, soweit es nicht gegenstandslos geworden war, beauftrag­­te die Direktion für Soziales und Sicherheit, dem Rekurrenten eine neue Frist zum Ver­lassen des Kantonsgebiets anzusetzen, und auferlegte jenem seine Kosten.

Unterm 8. August 2002 forderte das Migrationsamt A auf, das Kantonsge­biet bis 31. Oktober 2002 zu verlassen; tags darauf dehnte das Bundesamt für Ausländerfra­gen diese Wegweisungsverfügung auf die ganze Schweiz sowie das Fürstentum Liechten­stein aus und verhängte gegen ihn gleichzeitig eine Einreisesperre auf unbestimmte Dau­er.

III. A liess am 4. September 2002 mit Beschwerde und dem Ansinnen ans Verwaltungsgericht gelangen, es seien in der Sache der regierungsrätliche Beschluss aufzu­heben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sowie verfahrensmässig dem Rechts­mittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter Entschädigungsfolge zu Lasten des Staats. Schon weil sich der angefochtene Entscheid entgegen § 54 Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) nicht beigelegt fand (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 12), wurden von der Staatskanzlei die Akten beigezogen (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 1 VRG).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerde fehlt ein Streitwert, und als Vorinstanz hat hier der Regierungsrat gewirkt. Laut § 38 VRG ist über das Rechtsmittel daher in Dreierbesetzung zu befinden. Das kann im Sinn von § 56 Abs. 2 VRG gegenwärtig ohne zusätzliche Weiterungen geschehen.

2. a) § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 VRG gestattet die Beschwerde beim Verwaltungsgericht auf dem Gebiet der Fremdenpolizei nur, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen steht. Das trifft zu für Entscheide über Aufent­­halts- und Niederlassungsbewilligungen, die AusländerInnen bundesrechtlich oder staats­­vertraglich beanspruchen können (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflege­­gesetzes vom 16. Dezember 1943, e contrario; BGE 127 II 161 E. 1a). Solches ist hier je­doch, wie sich der Vorinstanz kraft § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG beipflichten lässt, nicht der Fall. Was die Beschwerde über weite Strecken ins­besondere gegen E. 3 ff. des angefochtenen Entscheids vorbringt, hat mit dem Anrecht auf eine Bewilligung und damit der Eintretensfrage nichts zu tun.

Immerhin "erhebt" die Beschwerde – wenn grössten Teils auch ohne argumentative Untermauerung – "einen Rechtsanspruch auf" Art. 5 Abs. 2 f., 8 Abs. 2, 9, 13 Abs. 1, 14 und 30 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sowie Art. 8 und 12 f. der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK); sie macht speziell geltend, zwischen dem Beschwerdeführer und seinem hier gut integrierten Stiefsohn habe sich eine enge Beziehung entwickelt.

Vorab unerfindlich bleibt, warum die Maxime, staatliches Handeln müsse im öffent­­lichen Interesse liegen und die Verhältnismässigkeit wahren (Art. 5 Abs. 2 BV), einen Aufenthaltsanspruch begründen (vgl. BGr, 26. Juli 2002, 2A.371/2002, E. 2.3, www.bger.ch, auch zum Folgenden) oder warum ansonsten der Beschwerdeführer samt Gat­tin sowie Stiefkind in diesem und dem Sinn von Art. 8 Abs. 2 BV diskriminiert sein sollte (vgl. zu Letzterem Peter Uebersax in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, Rz. 5.145; VGr, 23. Januar 2002, VB.2001.00318, E. 2, und 13. März 2002, VB.2001.00314, E. 6, je www.vgrzh.ch/rechtsprechung; zweitzitierter Entscheid bestätigt vom BGr, 2. Mai 2002, 2A.188/2002, E. 2.2.2, www.bger.ch). Ebenso wenig verleiht das Willkürverbot von Art. 9 BV ein solches Anrecht; anders könnte es beim Vertrauensprinzip stehen (Art. 5 Abs. 3 und 9 BV), doch lassen sich Ansatzpunkte für die Entwicklung erheblichen guten Glaubens hier nicht erkennen (Uebersax, Rz. 5.146 ff.; VGr, 23. Januar 2002, VB.2001.00318, E. 4, und 13. März 2002, VB.2001.00314, E. 4d, je www.vgrzh.ch/rechtsprechung; zweitzitierter Entscheid bestätigt vom BGr, 2. Mai 2002, 2A.188/2002, E. 2.3, www.bger. ch). Der Schutz von Privat- und Familienleben bzw. der Ehe nach Art. 13 f. BV und Art. 12 EMRK geht auf in Art. 8 EMRK (Uebersax, Rz. 5.144; Denise Buser in: Uebersax/Münch/Gei­ser/Ar­nold, Rz. 25.29; BGr, 7. November 2000, 2A.372/2000, E. 1c, und 15. März 2001, 2A.551/2000, E. 4, sowie 17. Dezember 2001, 2A.402/2001, E. 3b, alle www.bger.ch; Mark Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, N. 646), worauf es sogleich zurückzukommen gilt. Endlich verlangen gerade in Fällen wie dem gegenwärtigen weder Art. 30 BV noch Art. 13 EMRK eine gerichtliche Überprüfung von Anordnungen der Verwaltung (Villiger, N. 649; Arthur Haefliger/Frank Schür­mann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. A., Bern 1999, S. 333 ff.; BGE 126 II 377 E. 8d/bb; BGr, 19. Juni 2000, 2P.132/2000, E. 2c/bb, und 8. Oktober 2001, 2P.245/2001, E. 1c/bb, je www.bger.ch; siehe ferner VGr, 3. Oktober 2001, VB.2001.00237, E. 2, www.vgrzh.ch/rechtsprechung, bestätigt vom BGr, 11. März 2002, 2A.510/2001, E. 2, www.bger.ch).

b) Art. 8 EMRK könnte dem Beschwerdeführer nur einen Aufenthaltsanspruch verschaffen, wenn er selbst sich auf den Schutz des Privatlebens zu berufen vermöchte oder wenn seine Gattin bzw. ihr Kind (und damit sie über dieses und er jedenfalls über sie im Sinn von Achtung des Ehesowie Familienlebens) aus dem nämlichen Grund über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen würde (vgl. zu Letzterem als vorausgesetztem Anknüpfungsmerkmal Uebersax, Rz. 5.157 f.; Niccolò Raselli/Christina Hausammann in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Rz. 13.54 ff.+65; BGr, 15. Juli 2002, 2A.318/2002, E. 2.1.2, www.bger.ch). Das trifft indes – wie sogleich zu zeigen – nicht zu, obwohl die Be­schwerde das lange Verweilen der genannten drei Personen in der Schweiz streift. Ebenso wenig lässt sich den Akten etwas zu sonstigen Verwandtenbeziehungen ent­nehmen, wel­che im Licht von Art. 8 EMRK fremdenpolizeilich erheblich wären (vgl. zu einschlägigen Abhängigkeitsverhältnissen Uebersax, Rz. 5.157; Raselli/Hausammann, Rz. 13.65; BGr, 26. Juli 2002, 2A.371/2002, E. 2.1, www.bger.ch).

Das Bundesgericht hat eindeutig festgehalten, es käme höchstens dann in Betracht, aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens geradezu ein solches auf Anwesenheit abzuleiten, wenn besonders intensive private Beziehungen in Frage stünden, was nur ganz ausnahms­weise zutreffe (BGE 120 Ib 16 E. 3b). Auch bei sehr langen Aufenthalten in der Schweiz hat die Praxis bisher die Begründung eines Bewilligungsanspruchs verneint, falls keine das übliche Mass übersteigenden privaten Beziehungen vorlägen (BGE 126 II 377 E. 2c/aa, mit Hinweis auf einen unveröffentlichten Entscheid vom 3. November 1994 [16 Jahre]; BGr, 29. Januar 2002, 2A.471/2001, E. 2b, www.bger.ch [ähnliche Situation wie ge­genwärtig]; VGr, 23. Januar 2002, VB.2001.00318, E. 5b, www.vgrzh.ch/recht­spre­chung [19 Jahre, wobei der Beschwerdeführer kaum über soziale Beziehungen verfügte], ebenso zum Folgenden; kritisch zur hoch angesetzten Anwesenheitsdauer etwa Marc Spescha, Hand­­buch zum Ausländerrecht, Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 197; Uebersax, Rz. 5.159). So etwas lässt sich weder beim Beschwerdeführer noch bei seiner Gemahlin er­bli­cken. Dass de­ren Sohn hier aufwuchs und gerade die Primarschule absolviert hat, ändert nichts. Die Pra­xis bejaht zwar für Kinder in vergleichbaren Umständen mit ihrer Anpassungs­fähigkeit eine ge­wisse Verwurzelung und das Anknüpfen von Kontakten über die Fa­milie hinaus, sieht da­rin aber keine besonders intensiven Beziehungen, denen nebst jenen zu den Angehörigen selb­ständige Bedeutung eignete (Raselli/Hausammann, Rz. 13.64; VGr, 13. März 2002, VB.2001.00314, E. 4c, www.vgrzh.ch/rechtsprechung, bestätigt vom BGr, 2. Mai 2002, 2A.188/2002, E. 2.1, www.bger.ch; BGr, 26. Juli 2002, 2A.371/2002, E. 2.2, www.bger.ch).

Deshalb hat die Vorinstanz mit Fug keine Rechtsmittelbelehrung erteilt und gilt es die Beschwerde nicht an die Hand zu nehmen. Wie sich anmerken lässt, gäbe es bei Bejahung eines prinzipiellen Anwesenheitsanspruchs gute Gründe, die nachgesuchte Bewilligung im Sinn der vorinstanzlich angestellten Erwägungen zu verweigern.

c) Der angefochtene Beschluss wurde sofort rechtskräftig, so dass die Beschwerde weder aufschiebende Wirkung entfaltet hat noch sich ihr eine solche nachträglich verleihen liesse (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 7, §§ 55 N. 2+12, 66 N. 1 sowie Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 5; Marc Spescha/Peter Sträuli, Ausländerrecht, Zürich 2001, S. 54 f. und 114 f.; anders der Beschwerdeführer). Da es dem Verwaltungsgericht ohnehin an der Zuständigkeit gebricht, kann es den Verfahrensantrag des Beschwerde­führers ebenso wenig unter dem Aspekt einer vorsorglichen Massnahme behandeln (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 6 N. 19).

3. Der als unterliegend zu betrachtende Beschwerdeführer wird kraft § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG kostenpflichtig und kann deshalb auch keine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG erhalten.

4. Indem die Kammer vom Fehlen eines Anspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung ausgegangen ist (oben 2), hat sie zur Frage der Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht bereits verneinend Stellung bezogen. Die allfällige Verletzung eines behaupteten Anspruchs wäre trotzdem im Verfahren der Verwaltungsgerichts­­be­schwerde zu rügen (BGE 127 II 161 E. 1b; siehe ferner E. 3b hinsichtlich der Rüge einer Ver­letzung von Verfahrensgarantien durch den vorangegangenen kantonalen Sach­ent­scheid).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

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