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Geschäftsnummer: VB.2002.00254 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.10.2002 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe
Übernahme von nicht durch die Grundversicherung gedeckten Gesundheitskosten (Akupunktur) Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das Verwaltungsgericht ist auf Rechtskontrolle beschränkt (E. 1). Es besteht nur ausnahmsweise Anspruch auf Übernahme der Kosten von Zusatzversicherungen und von Behandlungen, die nicht durch die Grundversicherung gedeckt sind. Unterstützte haben zudem rechtzeitig ein entsprechendes Gesuch zu stellen (E. 2a). Da die Gemeinde das erste Gesuch formell unkorrekt behandelt hat, kann dem Beschwerdeführer das Bedarfsdeckungsprinzip nicht entgegengehalten werden (E. 2b). Die fragliche Behandlung war nicht ärztlich angeordnet. Die Gemeinde durfte deshalb deren Notwendigkeit ohne Rechtsverletzung verneinen (E. 2c).
Stichworte: ÄRZTLICHE VERSCHREIBUNG BEDARFSDECKUNGSPRINZIP GESUCHSFRIST GESUNDHEITSKOSTEN GRUNDVERSICHERUNG KRANKENKASSE KRANKHEITSKOSTEN WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZUSATZVERSICHERUNG
Rechtsnormen: § 15 lit. II SHG § 21 SHV § 10 VRG § 50 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung:
I. Die Familie A bezieht – seit spätestens 1999 und mit Unterbrüchen – wirtschaftliche Hilfe. A legte der Sozialbehörde X im Mai 1999 eine Rechnung für nicht durch die obligatorische Krankenversicherung gedeckte Behandlungskosten von Fr. 475.vor. Die Behörde lehnte eine Übernahme damals – offenbar nur mündlich – ab. Im Februar 2002 stellte A der Sozialbehörde erneut ein Kostentragungsgesuch, das mit Beschluss vom 26. Februar wiederum abschlägig beschieden wurde. Übernommen wurden dagegen Kosten von Freizeitkursen für die Kinder des Ehepaars A in der Höhe von insgesamt Fr. 400.-.
II. A wandte sich dagegen mit Rekurs an den Bezirksrat Y und verlangte die Übernahme der strittigen Kosten. Überdies stellte er verschiedene Fragen betreffend die Tragung von Fortbildungskosten der Kinder. Der Bezirksrat wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 8. Juli 2002 ab, soweit er darauf eintrat. Er befand, betreffend die Übernahme der Kosten von Freizeitkursen fehle es dem Rekurrenten an einem Rechtsschutzinteresse; mit zusätzlichen Fragen habe er sich an die Sozialbehörde zu wenden. Bezüglich der geltend gemachten Krankheitskosten erwog der Bezirksrat im Wesentlichen, das durch die wirtschaftliche Hilfe garantierte soziale Existenzminimum beinhalte die obligatorische Grundversicherung gemäss dem Krankenversicherungsgesetz vom 18. März 1994. Hingegen bestehe in der Regel kein Anspruch auf Einbezug von Zusatzversicherungen. Ob die Sozialbehörde deren Prämien übernehmen wolle, stehe weitgehend in deren Ermessen. Gemäss den Akten habe der Rekurrent weder Zusatzversicherungen abgeschlossen noch jemals ein entsprechendes Gesuch um Kostenübernahme gestellt. Der Vorwurf, die Sozialbehörde übernehme solche Prämien nicht, sei deshalb unverständlich. Vorliegend stelle sich höchstens die Frage, ob die Kosten der Akupunkturmassage als krankheitsbedingte Spezialauslagen – situationsbedingte Leistungen im Sinn von § 15 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) und Kapitel C der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) – zu übernehmen seien. Zur Abklärung sei grundsätzlich vor einer Behandlung ein Gesuch um Kostengutsprache an die Sozialbehörde zu richten, andernfalls bestehe nach § 19 Abs. 3 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) kein Anspruch auf Kostenübernahme. Vorliegend sei der genaue Ablauf unklar. Wirksamkeit und Notwendigkeit der vom Rekurrenten – ohne Angabe von Gründen – gewählten Akupunkturmassage-Behandlung nach Radloff seien drei Jahre nach deren Abschluss nur schwer zu beurteilen, insbesondere weil er sich aus eigenem Antrieb und ohne ärztliche Überweisung in diese begeben habe. Es sei nicht anzunehmen, dass dem Rekurrenten nicht auch mit einer traditionellen schulmedizinischen Behandlung hätte geholfen werden können. Er habe es sich selbst zuzuschreiben, dass er sich ohne Rücksprache mit Krankenkasse und Beschwerdegegnerin für eine nicht durch die Grundversicherung gedeckte Behandlung entschieden habe. Im Übrigen stehe auch das Bedarfsdeckungsprinzip einer nachträglichen Kostentragung entgegen.
III. A erhob gegen den Bezirksratsbeschluss am 8. August 2002 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Übernahme der strittigen Behandlungskosten durch die Sozialbehörde X. Er brachte vor, jahrelange schulmedizinische Behandlung habe keinen Erfolg gehabt. Entgegen der Darstellung des Bezirksrats sei er nicht durch eine besondere Akupunkturmethode, sondern mit Massagen behandelt worden. Die von ihm aufgesuchte Fachperson sei Mitglied der Naturärztevereinigung. Zudem würde die Krankenkasse bei Bestehen einer Zusatzversicherung offenbar diese Leistung übernehmen, weshalb sie nicht "illegal" sein könne. Es treffe auch nicht zu, dass er die Sozialbehörde um Übernahme einer Zusatzversicherung hätte anfragen können, da diese ihn gedrängt habe, bestehende Zusatzversicherungen für seine Frau und die Kinder zu kündigen. Die Behörde habe ihm in diesem Zusammenhang gesagt, dass sie das Kostenrisiko von Behandlungen, die durch die Grundversicherung nicht gedeckt seien, selber tragen wolle. Dass sie in der Vergangenheit kaum Protokolle geführt habe, sei nicht ihm anzulasten; er müsse daher auch nicht die negativen Folgen tragen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Nach § 19 c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) ist gegen Rekursentscheide der Bezirksräte die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. Da auch die übrigen Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten.
Das Verwaltungsgericht hat sich dabei nach § 50 VRG auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Recht verletzt hat oder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist.
2. a) Der Bezirksrat hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die Übernahme von Gesundheitskosten zutreffend wiedergegeben (E. 2b). Darauf kann einleitend verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
Dementsprechend verhält es sich so, dass Hilfeempfänger keinen unbedingten Anspruch auf Übernahme sämtlicher Behandlungskosten durch die Gemeinden haben. Das durch die Sozialhilfe garantierte soziale Existenzminimum umfasst vielmehr nur die notwendigen ärztlichen oder therapeutischen Behandlungen (§ 15 Abs. 2 SHG). Den Gemeinden steht deshalb ein erhebliches Ermessen zu, ob sie neben der obligatorischen Grundversicherung zusätzliche Versicherungen oder nicht durch die Grundversicherung gedeckte Behandlungen finanzieren wollen; auf beides besteht nur ausnahmsweise Anspruch (VGr, 9. September 1999, VB.99.00234, E. 2c; 16. Dezember 1999, VB.99.00258, E. 2d; Kap. B.4.1 der SKOS-Richtlinien). Eine Kostenübernahme setzt zudem grundsätzlich voraus, dass die Unterstützten ein entsprechendes Gesuch stellen (§ 19 ff. SHV). Bei ambulanten ärztlichen Behandlungen beträgt die Frist zur Gesuchseinreichung drei Monate seit deren Beginn; diese hat der Beschwerdeführer offenbar eingehalten, da die Behandlung Ende April/Anfang Mai 1999 stattfand und er das Gesuch nach Darstellung im Beschluss der Sozialbehörde noch im Mai einreichte.
b) Nicht beigetreten werden kann dem Bezirksrat allerdings bei der Erwägung, das sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungsprinzip stehe vorliegend einer Kostenübernahme entgegen. Zwar trifft es zu, dass grundsätzlich keine Lebenshaltungskosten zu tragen sind, die erst längere Zeit nach ihrem Anfallen geltend gemacht werden. Nach den Akten verhielt es sich aber vorliegend nicht so (siehe E. 2a 2. Abschnitt). Die Beschwerdegegnerin erliess nach dem ersten Gesuch des Beschwerdeführers offenbar entgegen § 10 VRG keine schriftliche Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung, so dass der nicht rechtskundige Beschwerdeführer sich gegen die Verweigerung der Kostenübernahme nicht mit Rekurs an den Bezirksrat wandte, sondern sich mit dem Bescheid der Beschwerdegegnerin vorerst abfand. Ihm unter diesen Umständen vorzuhalten, verspätet gehandelt zu haben, würde darauf hinauslaufen, der Beschwerdegegnerin die formell unkorrekte Behandlung des ersten Kostenübernahmegesuchs zum Vorteil gereichen zu lassen.
c) Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer unter den konkreten Umständen einen Anspruch auf Übernahme der Behandlungskosten durch die Beschwerdegegnerin hatte.
Massgebend ist dabei, dass der Beschwerdeführer sich offenbar ganz aus eigenem Antrieb, ohne ärztliche Verschreibung oder auch nur Empfehlung, in diese Behandlung begab. Dies wird jedenfalls von ihm weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren bestritten, obwohl bereits im Beschluss der Beschwerdegegnerin auf diesen Punkt verwiesen wird. Auch akute Schmerzen, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, sind vorerst durch einen Arzt zu untersuchen, der dann allenfalls zusätzliche Behandlungen anordnen kann. Dieser Umstand reichte bereits für sich allein dafür aus, dass die Sozialbehörde ohne Rechtsverletzung der fraglichen Behandlung die Notwendigkeit absprechen durfte. Es kommt daher nicht darauf an, ob es sich dabei wie vom Bezirksrat angenommen und durch die Gesundheitspraxis C in Rechnung gestellt um Akupunkturmassagen nach Radloff oder wie vom Beschwerdeführer vorgebracht um Handmassagen handelte. Dass die Beschwerdegegnerin nach seiner Darstellung in der Vergangenheit die Übernahme von Zusatzversicherungsprämien ablehnte, ist ebenfalls nicht ausschlaggebend, da wie ausgeführt in der Regel weder darauf noch auf direkte Kostenübernahmen ein Anspruch besteht. Irrelevant ist zudem die vorgebrachte Mitgliedschaft der Therapeutin in der Naturärztevereinigung der Schweiz. Aus ihrer eigenen Bezeichnung als "Gesundheitspraxis" geht deutlich hervor, dass sie nicht als Ärztin zugelassen ist. Sollte der Beschwerdeführer damit ausdrücken wollen, er habe mit einer Übernahme der fraglichen Behandlungskosten durch die Krankenkasse gerechnet, so ist dem entgegenzuhalten, dass auch dies die Beschwerdegegnerin nicht zu einer Kostenübernahme verpflichten könnte. Schliesslich durfte der Beschwerdeführer behördliche Äusserungen, man wolle das Risiko nicht durch die Grundversicherung gedeckter Kosten selber tragen, nicht im Sinn einer Verpflichtung verstehen, sämtliche von ihm gewünschten oder schon bezogenen Behandlungen zu finanzieren. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3. ...
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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