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Geschäftsnummer: VB.2002.00228 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.10.2002 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung
Art der Freihaltezone, Auswirkungen auf das Rekursverfahren Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1a). Von einer Sistierung ist abzusehen (E. 1b). Bei Bauvorhaben in Landwirtschafts-, Freihalte- und Reservezonen entscheidet die Baudirektion über Zonenkonformität bzw. Ausnahmebewilligung. Die verschiedenen Verfahren sind zu koordinieren; für die einzelnen Entscheide ist eine einheitliche Rechtmittelinstanz vorzusehen. Bei Streitigkeiten über Bauten ausserhalb der Bauzonen ist dies der Regierungsrat. Der Antrag des Beschwerdeführers, der eine eine Gabelung des Rechtswegs zielt, ist bundesrechtswidrig (E. 2a). Sollte der Regierungsrat im Rekursverfahren erhobene Rügen zu Unrecht nicht behandeln, ist dies mit Beschwerde vorzubringen (E. 2b). Die BRK war nicht gehalten, den Beschwerdeführer zur Frage der Zuständigkeit anzuhören. Dieser hat sich die Anrufung der falschen Instanz selbst zuzuschreiben, weshalb die Kostenauflage gerechtfertigt ist. Die Höhe der Gebühren ist nicht zu beanstanden (E. 2c).
Stichworte: AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN KOORDINATIONSPFLICHT KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN KOSTENAUFLAGE KOSTENTRAGUNG RECHTLICHES GEHÖR REKURS REKURSINSTANZ SCHREIBGEBÜHREN SISTIERUNG SPRUCHGEBÜHR ÜBERWEISUNG ZONENKONFORMITÄT ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen: anhang BauVV § 7 BauVV § 9 lit. a BauVV Art. 29 lit. II BV § 7 GebührenO § 34 lit. b OV BRK § 35 lit. I OV BRK § 329 Abs. II lit. b PBG Art. 25 lit. II RPG Art. 25a RPG Art. 33 lit. IV RPG § 5 lit. II VRG § 13 lit. II VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5
I. Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte der städtischen Wasserversorgung am 16. April 2002 unter Bedingungen und Auflagen die Bewilligung zum Anbau eines Ökonomiegebäudes mit Take Away an den L-Betrieb sowie zur Erstellung eines Containerabstellplatzes und zweier Autoabstellplätze im Freien, alles auf den Grundstücken Kat. Nrn. 01 und 02, M-strasse in Zürich, gelegen in der kantonalen/regionalen Freihaltezone K. Als Rechtsmittel wurde der Rekurs an den Regierungsrat bezeichnet. Gleichzeitig eröffnet wurde die Verfügung der Baudirektion vom 6. Februar 2002, mit der die nach Art. 25 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) notwendige kantonale Bewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzonen erteilt wurde.
II. Gegen diese Entscheide erhob A am 21. Mai 2002 Rekurs an die Baurekurskommission I mit dem Sachantrag, die erteilten Bewilligungen seien aufzuheben, eventualiter sei ein anderer Standort mit einer kleineren Anlage zu wählen. Die Baurekurskommission trat auf das Rechtsmittel mit Beschluss vom 31. Mai 2002 mangels Zuständigkeit nicht ein. Sie erwog im Wesentlichen, die Freihaltezone, in welche das strittige Vorhaben zu liegen käme, befinde sich ausserhalb der Bauzonen, weshalb die Angelegenheit an den Regierungsrat zu überweisen sei.
III. A erhob gegen den Beschluss der Baurekurskommission am 8. Juli 2002 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, dieser sei insoweit aufzuheben, als es um die auch kommunal zu beurteilende Einordnung der Baute und um Sauberhaltungsauflagen gehe. Die (von der BRK auferlegten) Kosten seien um 75 % zu reduzieren und das Verfahren vor Verwaltungsgericht sei bis zum Entscheid des Regierungsrats zu sistieren, soweit keine Rückweisung an die Vorinstanz erfolge.
Die Staatskanzlei reichte dem Verwaltungsgericht am 23. Juli 2002 die dem Regierungsrat durch die Baurekurskommission überwiesenen Akten ein. Die BRK I beantragte am 9. August 2002 ohne weitere Bemerkungen Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte am 29. August 2002 die Bausektion der Stadt Zürich in ihrer Beschwerdeantwort.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. a) Gegen Entscheide der Baurekurskommissionen ist nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. Da keine Ausnahmebestimmung der §§ 330 ff. des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) greift und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten.
b) Der Beschwerdeführer beantragt, das Verfahren sei bis Vorliegen des Regierungsratsentscheids zu sistieren. Da die von ihm beantragte Zuständigkeitsspaltung jedoch abzulehnen ist (vgl. nachfolgend E. 2a) und gegen einen Entscheid des Regierungsrats nach § 41 VRG ebenfalls Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden könnte – dieser mithin das Gericht nicht zu binden vermöchte – ist von einer Sistierung abzusehen.
2. a) Gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG entscheidet die zuständige kantonale Behörde bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Zuständig ist im Kanton Zürich nach § 318 PBG in Verbindung mit § 7 und Anhang Ziff. 1.2.1 der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV) bei Vorhaben in Landwirtschafts-, Freihalte- und Reservezonen – abgesehen von den hier nicht vorliegenden Sonderfällen nach Ziff. 1.2.3 des Anhangs BVV – die Baudirektion. Über die weiteren bewilligungspflichtigen Aspekte des Vorhabens haben die dafür zuständigen Behörden zu befinden. Nach Art. 25a RPG sind allerdings die verschiedenen Verfahren zu koordinieren. Für die Koordination verantwortlich ist vorliegend die kommunale Baubehörde (§ 9 lit. a BVV).
Untersteht ein Vorhaben der Koordinationspflicht, so hat das kantonale Recht gemäss Art. 33 Abs. 4 RPG einheitliche Rechtsmittelinstanzen für die Anfechtung der Verfügungen kantonaler und kommunaler Behörden vorzusehen (vgl. dazu Aemisegger/Haag in: Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, Art. 33 N. 77 ff.). Im Kanton Zürich ist in Streitigkeiten betreffend Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen nach § 329 Abs. 2 lit. b PBG der Regierungsrat Rekursinstanz.
Daraus ergibt sich, dass der Hauptantrag des Beschwerdeführers, der auf eine Gabelung des Rechtswegs abzielt, dem Bundesrecht widerspricht. Da eine Bewilligung für eine Baute ausserhalb der Bauzonen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ist aufgrund der gesetzlichen Regelung vorliegend der Regierungsrat zuständige Rekursinstanz.
b) Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Regierungsrat behandle in Rekursverfahren nach § 329 Abs. 2 lit. b PBG jeweils verschiedene Rechtsfragen, insbesondere solche betreffend konkrete baupolizeiliche Auflagen oder die Einordnung eines Bauvorhabens, nicht oder zu wenig eingehend, vermag kein Abweichen von der vorangehend dargestellten gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu rechtfertigen. Sollte der Regierungsrat im Rekursverfahren erhobene Rügen zu Unrecht nicht behandeln, so ist dies mit Beschwerde gegen seinen Endentscheid geltend zu machen.
c) Der Beschwerdeführer verlangt, die von der Baurekurskommission erhobenen Kosten seien um 75 % zu reduzieren.
Nichts zu seinen Gunsten vermag er aus dem Umstand abzuleiten, dass die BRK ihm keine Nachfrist zur Begründung des Rekurses mit Bezug auf die Zuständigkeitsfrage eingeräumt hat; diese Frage hatte sie von Amtes wegen zu prüfen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5 N. 2 f.). Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör hätte nur dann eine Anhörung des Beschwerdeführers erfordert, wenn er nicht mit einer Überweisung des Verfahrens an eine andere Behörde hätte rechnen müssen (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. A., Bern 1999, S. 521 m. H.).
Dass in Fällen, in denen Gemeinden fälschlicherweise die Baurekurskommissionen als Rekursinstanz bezeichnen, diese in den Überweisungbeschlüssen an den Regierungsrat den Rekurrenten nach Darstellung des Beschwerdeführers keine Kosten auferlegten, vermag ihm ebenfalls nicht zu helfen. Der massgebende Unterschied besteht darin, dass bei dieser Konstellation die Rekurrenten kein Verschulden an der Anrufung der falschen Rechtsmittelinstanz trifft, während vorliegend der Beschwerdeführer dies angesichts der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung ohne Weiteres zu vermeiden vermocht hätte. Es besteht kein Rechtsgrundsatz, dass Überweisungen nach § 5 Abs. 2 VRG stets kostenlos zu sein hätten. Die Baurekurskommission hat ihre Kostenauflage somit zu Recht auf § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG abgestützt. Angesichts der recht ausführlichen Begründung ihres Entscheids ist die Spruchgebühr von Fr. 600.- innerhalb des ihr nach § 35 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen vom 20. Juli 1977 (OV BRK) zukommenden Spielraums von Fr. 100.- bis Fr. 12'000.- jedenfalls nicht rechtswidrig und kann vom Verwaltungsgericht, dem nur eine Rechtskontrolle zusteht (§ 50 VRG), nicht korrigiert werden. Auch die Schreibgebühr liegt im massgeblichen Rahmen (§ 34 lit. b OV BRK in Verbindung mit § 7 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966).
3. ...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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