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Zürich Verwaltungsgericht 22.08.2002 VB.2002.00174

August 22, 2002·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,260 words·~16 min·3

Summary

Baubewilligung und Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG | zusätzliche Antennen für die Richtfunkstation am Bachtel-Turm; Legitimation Steitgegenstand ist einzig die Frage, ob der Regierungsrat zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten ist (E. 1a). Den Beschwerdeführerinnen ist keine zusätzliche Frist zur Einreichung eines Gutachtens zu gewähren (E. 1b). Die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Eingaben sind nicht zu beachten (E. 1c). Eine mündliche Verhandlung ist nicht durchzuführen (E. 1d). Zusammenfassung der vorinstanzlichen Erwägungen (E. 2a). Der Regierungsrat hat das rechtliche Gehör nicht verletzt (E. 2b). Zusammenfassung der wesentlichen Argumente der Beschwerdeführerinnen (E. 2c). Die Rekurslegitimation setzt bei objektivierter Betrachtung bestehendes Berührtsein und schutzwürdiges Interesse voraus. Vorliegend fragt sich, ob genügende Hinweise darauf vorliegen, dass das strittige Vorhaben für die Beschwerdeführerinnen negative Auswirkungen haben könnte (E. 2d aa). Die geplante Anlage untersteht hinsichtlich der Immissionsgrenzwerte der NISV (E. 2d cc). Die von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Unterlagen rechtfertigen kein Abweichen von der NISV und der darauf gestützten Praxis (E. 2d dd). Der Regierungsrat hat die Rekurslegitimation zu Recht verneint (E. 2d ee).

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  Geschäftsnummer: VB.2002.00174   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.08.2002 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 10.02.2003 abgewiesen. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung und Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG

zusätzliche Antennen für die Richtfunkstation am Bachtel-Turm; Legitimation Steitgegenstand ist einzig die Frage, ob der Regierungsrat zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten ist (E. 1a). Den Beschwerdeführerinnen ist keine zusätzliche Frist zur Einreichung eines Gutachtens zu gewähren (E. 1b). Die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Eingaben sind nicht zu beachten (E. 1c). Eine mündliche Verhandlung ist nicht durchzuführen (E. 1d). Zusammenfassung der vorinstanzlichen Erwägungen (E. 2a). Der Regierungsrat hat das rechtliche Gehör nicht verletzt (E. 2b). Zusammenfassung der wesentlichen Argumente der Beschwerdeführerinnen (E. 2c). Die Rekurslegitimation setzt bei objektivierter Betrachtung bestehendes Berührtsein und schutzwürdiges Interesse voraus. Vorliegend fragt sich, ob genügende Hinweise darauf vorliegen, dass das strittige Vorhaben für die Beschwerdeführerinnen negative Auswirkungen haben könnte (E. 2d aa). Die geplante Anlage untersteht hinsichtlich der Immissionsgrenzwerte der NISV (E. 2d cc). Die von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Unterlagen rechtfertigen kein Abweichen von der NISV und der darauf gestützten Praxis (E. 2d dd). Der Regierungsrat hat die Rekurslegitimation zu Recht verneint (E. 2d ee).

  Stichworte: AKZESSORISCHE PRÜFUNG ANLAGEGRENZWERT AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN BERÜHRTSEIN IMMISSIONSGRENZWERT LEGITIMATION NICHTEINTRETEN NICHTIONISIERENDE STRAHLUNG RECHTLICHES GEHÖR RICHTFUNK RICHTSTRAHL SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE STRAHLUNG STREITGEGENSTAND THERMISCH ÜBRIGES UMWELTSCHUTZRECHT ZIVILRECHTLICH

Rechtsnormen: Art. 29 lit. II BV Art. 6 EMRK Art. 2 lit. Ia NISV Art. 6anhang 1 NISV Art. 11anhang 2 NISV Art. 13 lit. I,II NISV Art. 61anhang1 lit. II NISV § 338a Abs. I PBG Art. 2 USG § 59 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Die D AG beabsichtigt, am bestehenden Antennenturm auf dem Bachtel eine Richt­funkstation mit zwölf Antennen zu installieren, die Kontakt zu Ge­genstationen halten sollen, welche zwischen 3,4 km (Wald ZH) und 19,3 km (Höhronen bei Bennau SZ) entfernt liegen. Ein entsprechendes Baugesuch wurde am 3. November 2000 bei der Gemeinde Hinwil eingereicht. Das Amt für Raumordnung und Vermessung (ARV) erteilte am 20. Dezember die Bewilligung nach Massgabe von § 7 der Verordnung zum Schutz des Bachtels und des Allmens vom 16. März 1967 (VO Bachtel) sowie die Aus­nahmebewil­li­gung nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG). Der Gemeinderat Hinwil bewilligte das Projekt am 17. Januar 2001 unter Bedingungen und Auflagen.

II. A und B erhoben am 22. Februar 2001 gegen die Bewilligun­gen Rekurse sowohl an die Baurekurskommission III als auch an den Regierungsrat mit dem Hauptantrag, die an­ge­fochtenen Entscheide seien ersatzlos aufzuheben und das Bauge­such abzulehnen. Der Prä­sident der Baurekurskommission trat mit Verfügung vom 21. März 2001 auf den dort eingereichten Rekurs mangels Zuständigkeit nicht ein und über­wies ihn dem Regierungsrat zur Be­handlung. Dieser trat mit Beschluss vom 9. April 2002 auf den bei ihm anhängigen Rekurs ebenfalls nicht ein, da den Rekurrentinnen die Rechtsmittellegitimation im Sinn von § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) fehle.

III. Am 10. Mai 2002 wandten sich B und A gegen den Regierungsratsbeschluss mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten im Wesent­lichen, der angefochtene Entscheid und die Baubewilligung seien aufzuheben und dem Bau­vorhaben "sei der Bauabschlag zu erteilen". Verfahrensrechtlich verlangten sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ihnen eine zusätzliche Frist von 60 Tagen zur Einreichung eines zusätzlichen Gutachtens zu gewähren und eine volle Partei­entschädigung zuzusprechen.

Die Staatskanzlei beantragte namens des Regierungsrats am 30. Mai 2002 Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, die Baudirektion stellte am 5. Juni An­trag auf Abweisung. Die Gemeinde Hinwil verzichtete am 21. Juni auf Vernehmlassung, wäh­­rend die D AG mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni Abweisung des Rechtsmittels, soweit darauf einzutreten sei, und den Entzug der aufschiebenden Wirkung verlangte.

Die Beschwerdeführerinnen reichten am 1. Juli und 4. Juli 2002 weitere Eingaben beim Gericht ein, in denen sie behaupteten, den Beweis für die Toxizität gepulster Mikrowel­len-Sendestrahlen zu erbringen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid des Regierungsrats. Da der angefoch­tene Entscheid den zulässigen Streitgegenstand eingrenzt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/ Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3), ist auf die Anträge der Beschwerdeführerinnen, die auf eine Aufhe­bung der erteilten Bewilligungen zielen, nicht einzutreten (insbes. Anträge Nrn. 2, 4 und 11). Auf Antrag Nr. 12 ist zudem nicht einzutreten, da ein Feststellungsanspruch nur bezüg­­lich aktueller, konkreter Rechtsverhältnisse, nicht aber mit Bezug auf abstrakte Rechtsfragen besteht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 61). Weitere "Anträge" haben eher Begründungs­­charakter (Nrn. 5 und 8). Die vorinstanzlichen Akten werden vom Gericht von Amtes wegen beigezogen (§ 57 Abs. 1 VRG).

Da sich Antrag 7 auf die Anerkennung ihrer Legitimation – allerdings vor Verwaltungsgericht – richtet und dafür auch eine Begründung vorgebracht wird, kann der Beschwer­­deschrift sinngemäss der zusätzliche, in der Sache einzig zulässige Antrag entnommen werden, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit zu materiel­ler Beurteilung an den Regierungsrat zurückzuweisen.

b) Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Gewährung einer zusätzlichen Frist von 60 Tagen zur Nachreichung eines ergänzenden Gutachtens. Soweit damit die Beschwer­­deanträge oder die Begründung ergänzt werden sollen, ist das Gesuch abzuweisen, weil dies nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr zulässig ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 53 N. 15).

Die Erhebung zusätzlicher Beweise ist demgegenüber nicht ausgeschlossen. Entsprechende Anordnungen stehen allerdings in weitem Rahmen im Ermessen des Gerichts (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 7, 10 f.). Weil die Beschwerdeführerinnen nicht erläutern, wel­­che rechtserheblichen Tatsachen mit dem Gutachten bewiesen werden sollen, und aufgrund der Akten der Sachverhalt genügend ermittelt scheint, ist der Antrag auch insofern abzuweisen.

c) Die Eingaben der Beschwerdeführerinnen vom 1. und 4. Juli 2002 wurden nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht. Dies schlösse die Berücksichtigung der darin enthaltenen Vorbringen zwar nicht zwingend aus (Kölz/Bosshart/Röhl, § 53 N. 15). Sie betreffen jedoch einerseits Tatsachen, die für vorliegenden Entscheid nicht relevant sind, anderseits sind die zitierten Ausschnitte aus wissenschaftlichen Publikationen summarisch und wenig aussagekräftig. Die Vorbringen können daher unbeachtet bleiben.

d) Die Beschwerdeführerinnen verlangen als "Hilfsantrag" 5, es sei eine mündliche Verhandlung mit Anhörung der Betroffenen, Zeugen, Fachpersonen sowie des Gutachters durchzuführen.

Ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung kann sich aus Art. 6 EMRK – auf den sich die Beschwerdeführerinnen in anderem Zusammenhang berufen – ergeben, falls eine Streitigkeit um zivilrechtliche Ansprüche – um eine strafrechtliche Anklage geht es klarerweise nicht – vorliegt.

Als zivilrechtlich gelten Rechte, die nach innerstaatlichem Recht privatrechtlicher Natur sind, denen eine private vertragliche Ausgestaltung zugrunde liegt, die Vermögensrechte oder die private Erwerbstätigkeit betreffen (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. A., Zürich 1999, Rz. 380 ff.). Hingegen sind die durch die EMRK garantierten Rechte nicht alle auch zivilrechtlicher Natur, sondern nur diejenigen, welche die Gestaltung privater Rechtsbeziehungen betreffen (Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, S. 101 f.).

Die Beschwerdeführerinnen berufen sich auf die Menschenwürde, die Rechtgleichheit, das Willkürverbot, das Recht auf Leben und die persönliche Freiheit gemäss Art. 7 ff. der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). Hingegen anerkennen sie, dass sie sich in ihrem Wohnhaus durch die geplante Anlage nicht unmittelbar und akut bedroht sehen. Die Grundrechte, auf die sie sich berufen, stellen mangels Bezogenheit auf die Gestaltung priva­ter Rechtbeziehungen keine zivilrechtlichen Ansprüche dar, zudem liegt kein Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführerinnen vor. Art. 6 EMRK verleiht ihnen somit kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung.

Gemäss § 59 VRG steht die Anordnung einer solchen im Ermessen des Gerichts. Da die Akten eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten, ist darauf zu verzichten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 59 N. 3).

e) Die Beschwerdegegnerin 1 beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wir­kung zu entziehen. Da vorliegend bereits der Endentscheid getroffen wird, ist darüber nicht mehr zu befinden.

2. a) Der Regierungsrat erwog, zum Rekurs sei berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt sei und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än­­derung habe. Dies setze voraus, dass die Rekurrentinnen stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit betroffen seien. Gehe es um die Bewilligung einer Anlage, so sei die er­forderliche Beziehungsnähe dann gegeben, wenn deren Bau oder Betrieb zu Immissionen führe und die Rekurrentinnen durch diese – seien es Lärm-, Staub-, Erschütterungs-, Strah­len- oder andere Einwirkungen – betroffen sei. Dabei messe sich die Intensität der räumlichen Beziehung nicht allein anhand der Distanz zum Baugrundstück, sondern es sei vor al­lem darauf abzustellen, in welchem Umkreis sich die Belastungen auswirken könnten. – Bei Richtfunkantennen-Anlagen sei zu fragen, ob die rekurrierenden Personen sich noch in deren Einflussbereich befänden. Als Anhaltspunkt könne gelten, ob ernst zu nehmende Hin­weise auf schädliche oder lästige Wirkungen der entsprechenden Strahlenbelas­tung be­stünden. Die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. De­zem­ber 1999 (NISV) bezwecke den Schutz der Menschen vor schädlicher oder lästiger Strah­lung. Zu deren Beurteilung habe der Bundesrat Immissionsgrenzwerte (IGW) festgelegt. Diese müssten überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Der Anlagegrenzwert (AGW) stelle demgegenüber eine vorsorgliche Emissionsbegrenzung für die von der Anlage allein erzeugte Strahlung dar und müsse nicht über­all, sondern nur an Orten mit empfindlichen Nutzungen eingehalten werden (Art. 3 Abs. 3 und 6 NISV). Die einzuhaltenden IGW und AGW würden in den Anhängen 1 und 2 der NISV detailliert geregelt. Da es vorliegend um eine Richtfunkanlage mit einer Leistung von nur 0.03 Werp gehe, seien diese Anhänge nur bezüglich des IGW massgebend. Dieser IGW betrage 61 V/m (Ziff. 11 Anhang 2 NISV). Bei Einhaltung eines Werts, der hundertmal tiefer liege als der IGW, könnten gesundheitliche Risiken vollständig ausgeschlossen werden. In diesem Fall gehe die von der Anlage ausgehende Strahlung praktisch vollständig in der überall vorhandenen Hintergrundbelastung auf. Bei diesem Wert sei die Grenze der legitimationsbegründenden Betroffenheit zu ziehen. – Die Rekurrentinnen wohnten rund 2.5 km Luftlinie von der strittigen Anlage entfernt. Diese überrage ihren Wohn­ort um ca. 500 m. Die Antennen wiesen insgesamt eine Ausgangsleistung von unter 0.4 Werp auf und seien schon deshalb immissionsrechtlich kaum beachtlich. Sie sendeten die Strahlen ge­bündelt mehrere hundert Meter über die Wohngemeinde der Rekurrentinnen hinweg. Die Strahlung sie somit nur an Orten vorhanden, wo sich keine Menschen aufhiel­ten. Ausserhalb des unmittelbaren Strahlungsbereichs erzeugten Richtfunkantennen nur eine geringe nichtionisierende Strahlenbelastung. Der IGW der Anlage betrage gemäss Ziff. 11 Anhang 2 NISV 61 V/m. Dieser Wert werde bereits bei einem Abstand von 1.6 m eingehalten; in 16 m Abstand betrage die Feldstärke noch 6.1 V/m, nach 160 m noch 0.61 V/m, was 1 % des IGW entspreche. In einer Entfernung von 2 km betrage die Feldstärke noch 0.05 V/m. Diese Belastung unterschreite den IGW um mehr als das Tausendfache. Im Bereich der Re­kurrentinnen liege somit keine deutlich wahrnehmbare Immission mehr vor, wie sie für die Legitimation vorausgesetzt sei. – Dieser Schluss dränge sich umso mehr we­gen der Tatsache auf, dass die überall vorhandene grossräumige Hintergrundbelastung in ländlichen Gebieten 0.2-0.3 V/m betrage. Es sei offenkundig, dass die durch die neue Anlage verursachten Emissionen auch zusammen mit dieser Hintergrundbelastung die Rekurrentinnen keiner wesentlich höheren Belastung aussetzten, als sie die ganze Bevölkerung hinnehmen müsse. Sie reiche somit nicht aus, um eine besondere Betroffenheit und damit die Legitima­tion der Rekurrentinnen zu begründen. – Diese vermöchten auch aus dem Vorsorgeprinzip nichts zu eigenen Gunsten abzuleiten. Das Konzept der NISV gehe vom heutigen, noch lückenhaften Erkenntnisstand über die Wirkungen nichtionisierender Strahlen auf die mensch­liche Gesundheit aus. Zurzeit erschienen lediglich die thermischen Wirkungen dieser Strahlung erhärtet. Demgegenüber lägen über die nichtthermischen (biologischen) Wirkungena keine gefestigten Erkenntnisse, aber gewisse Erfahrungen in Einzelfällen vor. Davon gehe ein zurzeit nicht näher fassbares Risiko aus. In Einzelfällen seien negative Wirkungen schon bei sehr niedriger Intensität, die der heutigen Grundbelastung entspreche, fest­gestellt worden. Durch die geplante Anlage würde das Risiko, von solchen nicht­ther­mi­schen Wirkungen betroffen zu werden, nicht entscheidend vergrössert. Eine be­sondere sub­jektive Empfindlichkeit der Betroffenen verdiene keinen Rechtsschutz. – Nicht einzutreten sei auch auf die Rüge der Rekurrentinnen betreffend die ästhetischen Auswirkungen des Vor­habens auf das Bachtelgebiet. Ihre Betroffenheit hebe sich nicht von derjenigen der All­gemeinheit ab.

b) Die Beschwerdeführerinnen werfen die Regierungsrat zunächst eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs vor, da er nicht auf ihre zentralen Anliegen eingegangen sei.

Das durch Art. 29 Abs. 2 BV garantierte rechtliche Gehör beinhaltet den Anspruch, dass die Behörde bei ihrem Entscheid die von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten In­for­mationen, Argumente, Beweise und Beweisanträge prüft und würdigt, soweit sie für die Entscheidfindung bedeutsam sind (Georg Müller in: Kommentar zu Art. 4 aBV, Basel/Zü­rich/Bern 1995, Rz. 112 ff.). Der Regierungsrat erachtete die Frage der Rekurslegitimation der Beschwerdeführerinnen als entscheidend. Er hatte sich deshalb nicht mit ihren Vorbrin­gen gegen die Bewilligung des strittigen Projekts auseinanderzusetzen. Hingegen befasste er sich ausführlich mit der nach seiner Auffassung wesentlichen Rechtsfrage, die im Rekurs sehr kurz abgehandelt wurde. Der Regierungsrat hat somit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen nicht verletzt.

c) Der Beschwerdeschrift lassen sich bezüglich der einzig zu entscheidenden Frage der Rekurslegitimation der Beschwerdeführerinnen zusammengefasst folgende Argumente entnehmen:

aa) Die Betroffenheit richte sich nicht nach dem Abstand zu einer Mobilfunkantenne, sondern nach der persönlichen Empfindlichkeit der betroffenen Person in Bezug auf die Einwirkungen, die zu einem entscheidenden Teil nicht von Sendestärke und Distanz, sondern von der gewählten Sendetechnik abhingen. Für die Beschwerdeführerin 1 sei durch Arzt­zeugnisse und Gutachten belegt, dass sie eine grössere Empfindlichkeit aufweise als die Allgemeinheit, wodurch ihre Gesundheit und die Nutzung des Naherholungsraums gefährdet seien. Diese besondere Empfindlichkeit sei gemäss Art. 13 Abs. 2 des Umweltschutz­­gesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) zu berücksichtigen.

bb) Die Grenzwerte der NISV seien im vorliegenden Fall gar nicht massgebend, da sie nach Art. 13 Abs. 2 NISV nur für Strahlung gälten, die gleichmässig auf den ganzen menschlichen Körper einwirke, was bei Richtstrahlantennen nicht der Fall sei. Vielmehr cha­­rakterisiere sich deren Mikrowellenstrahlung durch extreme örtliche Feldstärkenunterschiede. Es träten Ballungen und Spitzenwerte auf, die ohne weiteres die mittlere Umgebungsfeldstärke um das zehnfache oder mehr übertreffen könnten.

cc) Diese Grenzwerte stützten sich im Weiteren nur auf die thermischen Effekte der Strahlung ab, während die unbestrittene Tatsache, dass bereits unterhalb dieser Werte gesund­heitliche Risiken aufträten, die auf völlig anderen Wirkungsmechanismen beruhten, ausser Acht bleibe. Nach Untersuchungen des Gutachters W.D. Rose träten Schäden bereits bei Feldstärken von 0.02 V/m und weniger auf.

dd) Beanstandet würden überdies primär nicht die Richtstrahl-Sende-, sondern die Empfangsanlagen. Im Hinblick auf die entspre­chende Radarfrequenz ginge es um "eine Stei­gerung von Null bis Unendlich". Die Beschwerdeführerinnen gingen davon aus, dass auf dem Bachtel zur Zeit noch keine Radar-Empfangsanlagen vorhanden seien. Es sei bekannt, dass sich die Mannschaft russischer Kriegsschiffe nicht auf Deck aufhalten dürfe, wenn die Radaranlagen in Betrieb seien.

d) aa) Gemäss § 338a Abs. 1 PBG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefoch­tene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Diese Bestimmung entspricht wörtlich § 21 lit. a VRG. Nach ganz herrschen­­­der Auffassung in Lehre und Rechtsprechung besteht das vorausgesetzte Berührtsein und das schutzwürdige Interesse nur, wenn der Rekurrent bei objektivierter Betrachtungsweise beeinträchtigt wird. Eine bloss subjektive Empfindlichkeit vermag die geforderte Be­ziehungsnähe demgegenüber nicht zu schaffen (Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwal­tungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 605; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21; BGE 123 II 376 E. 4a; RB 1995 Nr. 9). Allerdings ist vorliegender Sachverhalt mit den zitierten jüngeren Entscheiden nur bedingt vergleichbar: In RB 1995 Nr. 9 ging es um einen Bewohner der Stadt Winterthur, der sich am künftigen Anblick eines ca. 90 m hohen, 1.1 km von ihm entfernten Hochhauses in der Stadtmitte störte, in BGE 123 II 376 um Private, welche die Zulassung aus genmanipulierter Soja hergestellter Lebensmittel unter Berufung darauf bekämpften, dass sie sich weit stärker mit den Fragen der Gentechnologie aus­einandergesetzt hätten als ein Durchschnittsbürger und deshalb die mit der Bewilligungs­­erteilung verbundene Einschränkung der persönlichen Freiheit viel intensiver wahrnähmen. Vorliegend berufen sich die Beschwerdeführerinnen nicht darauf, die angefochtene Anordnung führe bei ihnen zu einer stärkeren ideellen Beinträchtigung als bei der Allgemeinheit, vielmehr behaupten sie, das geplante Projekt hätte für sie weit gravierendere gesundheitliche Schäden zur Folge als beim durchschnittlichen Bewohner seiner Umgebung. Den von ihnen vorgebrachten Auswirkungen kann somit die Ernsthaftigkeit nicht abgesprochen werden. Fraglich ist allerdings, ob genügende Hinweise darauf vorliegen, dass das strittige Vorhaben tatsächlich lästige oder schädliche Folgen für die Beschwerdeführerinnen haben könnte.

bb) Nach neuerer Praxis des Bundesgerichts hängt bei der Erhebung von Rechtsmit­teln gegen Projekte, die der NISV unterstehen, die Legitimation davon ab, ob sich die Lie­gen­schaft der Rekurrenten bzw. Beschwerdeführer in einem Umkreis um die Anlage be­findet, in welchem die Immissionen in der Hauptstrahlrichtung mindestens 10 % des anwend­baren Anlagegrenzwertes erreichen (BGr, 25. Februar 2002, 1A.142/2001, E. 2.3, zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen; 8. April 2002, 1A.196/2001, E. 2 f.). Da der Regie­rungsrat gestützt auf diese Praxis auf den Rekurs der Beschwerdeführerinnen nicht eintrat, ist zu prüfen, ob das strittige Vorhaben den Grenzwerten der NISV untersteht.

cc) Die geplante Richtfunkstation stellt eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. a NISV dar, die mit einer Frequenz zwischen 0 Hz und 300 GHz senden soll. Eine Ausnahme nach Abs. 2 f. dieser Bestimmung liegt nicht vor. Dass Richtfunkanlagen grundsätzlich der NISV unterstehen, durch deren Art. 13 Abs. 2 also nicht aus ihrem Geltungsbereich ausgenommen werden, ergibt sich aus Anhang 1 Ziff. 61 Abs. 2, gemäss welchem die Bestimmungen von Anhang 1 Ziff. 6 nicht für Richtfunkanlagen gelten. Dies hat insbesondere zur Folge, dass die Anlagegrenzwerte (Ziff. 64) nicht anwendbar sind. E con­trario ist da­raus aber zu schliessen, dass die NISV im Übrigen – insbesondere die Immissionsgrenzwerte von Anhang 2 – auch für solche Anlagen gilt, da keine weitere Ausnahme statuiert wird. Ob die nichtthermische Wirkung der Strahlung von Richtfunkanlagen im Ver­gleich zu anderen Einrichtungen (v.a. Mobilfunk-Basisstationen) völlig anders geartet ist, kann zunächst einmal offen bleiben, da die NISV hauptsächlich die thermischen Auswirkungen be­grenzen soll. Weil die NISV Richtfunkanlagen in ihren Anwendungsbereich einschliesst, ist somit auch die bundesgerichtliche Praxis bezüglich der Legimation zur Er­greifung von Rechts­mitteln gegen der Verordnung unterstehende Anlagen grundsätzlich massgebend, so­weit nicht die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerinnen ein Abweichen davon nötig machen. Die Vollzugsempfehlung des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) zur NISV (http://www.umwelt-schweiz.ch/imperia/md/con­tent/luft/nis/vorschrif­ten/ve_mobilfunk_d.pdf) will allerdings den Nachweis genügen lassen, dass keine Personen direkt vor die Richtstrahlantenne gelangen können, da die Strahlung von Richtfunkantennen nur im eng gebündelten Strahl von Bedeutung sei (a.a.O. Ziff. 2.2.4. S. 21).

dd) Die Beschwerdeführerinnen bemängeln die Immissionsgrenzwerte als ungenügend, da sie den nachgewiesenen nichtthermischen Wirkungen nichtionisierender Strahlung nicht Rechnung trügen.

In einem neueren Entscheid (BGE 126 II 399 E. 3 f.) überprüfte das Bundesgericht die Grenzwerte der NISV akzessorisch. Es erwog, dazu zwar befugt zu sein, aber an die De­­legationsnorm im Gesetz (i.c. das USG) gebunden zu sein. Dass die Immissionsgrenzwerte möglichen nichtthermischen Wirkungen nichtionischer Strahlung nicht Rechnung trü­gen, treffe zu, weil dafür keine erhärteten wissenschaftlichen Erkenntnisse bestünden. Es sei daher nicht möglich, eine Schwelle anzugeben, unterhalb derer keine Störung der Gesund­heit oder des Wohlbefindens der Bevölkerung mehr auftrete. Obwohl gewisse Anhalts­­­punkte dafür vorlägen, dass von solcher Strahlung auch nichtthermische Effekte ausgingen, die schädlich oder lästig sein könnten, müssten diese bei Festlegung der Immissionsgrenzwerte notwendigerweise ausgeklammert bleiben. Ihnen werde jedoch im Rahmen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung gemäss Art. 11 Abs. 2 USG Rechnung getragen. Insbesondere habe der Bundesrat durch die Festlegung von Anlagegrenzwerten (die ca. einen Zehntel der Immissionsgrenzwerte betragen, weswegen das an sich zutreffende Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, die Anlagegrenzwerte seien nicht nach medizinischen Kriterien festgelegt worden, ins Leere zielt) solche Bedenken berücksichtigt. Damit sei je­doch die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend geregelt worden, weitergehende Massnahmen direkt gestützt auf Art. 12 Abs. 2 USG kämen im Intere­s­se der Rechtssicherheit nicht in Betracht. Die Kritik an den Anlagegrenzwerten sei zwar insofern verständlich, als diese wie die Immissionsgrenzwerte an die Intensität der Strahlung anknüpften und sich damit an der thermischen Wirkung orientierten, doch habe mangels eines Massstabes zur Be­urteilung nichtthermischer Effekte keine andere Möglichkeit bestanden. Sobald jedoch eine sachgerechte und zuverlässige Quantifizierung der nichtther­mischen Wirkungen nicht­ionisierender Strahlen aufgrund neuer Erkenntnisse möglich sei, müssten die Immissions- und Anlagegrenzwerte entsprechend angepasst werden.

Die Beschwerdeführerinnen behaupten in der Beschwerdeschrift und in den weiteren Eingaben sinngemäss, dass ihnen nunmehr solche Erkenntnisse vorlägen, die eine Anpassung der Grenzwerte erforderten. Dem ist zum einen grundsätzlich entgegenzuhalten, dass es aus mehreren Gründen primär Aufgabe des Gesetz- und Verordnungsgebers ist, den Schutz vor den Auswirkungen nichtionisierender Strahlung zu regeln. Es würde dem Gebot der Rechtssicherheit in kaum hinnehmbarer Weise widersprechen, wenn rechtsanwendende Behörden sich im Einzelfall über geltende Bestimmungen hinwegsetzten. Im Gesetzgebungs- bzw. Verordnungsgebungsverfahren können neue wissenschaftliche Erkenntnisse viel besser und eingehender überprüft werden als in einem Rechtsmittelverfahren. Wie weit der Schutz zu gehen hat, ist zudem nicht allein eine wissenschaftliche Frage, sondern ebenso sehr eine solche der politischen Bewertung der Gefahren und der entgegengesetzten Inte­­ressen. Den rechtsanwendenden Behörden fehlen überdies in der Regel die notwendigen naturwissenschaftlichen Kenntnisse, um behauptete neue Forschungsergebnisse selbst eingehend auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen. Aus diesen Gründen ist zur Zeit an der umfassen­den Massgeblichkeit der NISV – und insbesondere an der darauf abgestützten Praxis hinsicht­­lich der Rechtsmittellegitimation – festzuhalten.

Anzumerken ist schliesslich, dass nur einem Teil der durch die Beschwerdeführerin­nen als Beilagen zu den Rechtsschriften eingereichten Dokumenten wissenschaftliche Qualität zukommt, da einige die gebotene Distanz und Unvoreingenommenheit vermissen lassen. Zum Teil ist wegen des Alters gewisser Studien anzunehmen, dass diese den zustän­­digen Bundesbehörden bekannt sind, ohne dass sich diese zu einer Verschärfung der Immissionsbeschränkungen veranlasst gesehen hätten. Die übrigen Unterlagen liefern kein derart eindeutiges Bild, dass zwingend angenommen werden müsste, der durch die NISV ge­botene Schutz vor nichtionisierender Strahlung sei unzureichend.

ee) Der Regierungsrat hat somit zu Recht zur Beurteilung der Rekurslegitimation der Beschwerdeführerinnen auf die Praxis abgestellt, dass die Grenze der legitimationsbegründenden Betroffenheit dort zu ziehen sei, wo die Belastung noch 1 % des Immissionsgrenzwerts betrage. Seiner gestützt darauf getroffenen Beurteilung ist grundsätzlich zuzustimmen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Die durch das Bundesgericht in seinen neuesten Entscheiden (vgl. die in E. 2 d bb zit. BGE) an dieser Praxis vorgenom­mene Modifikation ändert nichts daran, dass der Wohnort der Beschwerdeführerinnen aus­serhalb des Bereichs liegt, innerhalb dessen die Beschwerdelegitimation der Anwohnenden zu bejahen ist. Die Benützung des Bachtels als Naherholungsraum bleibt bei der Beurteilung ausser Betracht, da den Beschwerdeführerinnen diesbezüglich die besondere Betroffen­heit fehlt und die Einwirkungen nicht die notwendige Intensität erreichen. Aus diesem Grund ist auch nicht näher zu überprüfen, welche Einstrahlungsverhältnisse im Bereich der Richtfunkempfangsanlage zu erwarten sind. Was die Beschwerdeführerinnen zur Schädlich­­keit von Radaranlagen vorbringen, ist mangels erkennbarem Bezug zum Streitgegenstand ohnehin nicht zu beachten.

3. ...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

...

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