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Zürich Verwaltungsgericht 11.07.2002 VB.2002.00162

July 11, 2002·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,405 words·~17 min·2

Summary

Strassensperrung | Sperrung einer Privatstrasse einer Flurgenossenschaft während des Schiessbetriebs Auf die Beschwerde ist einzutreten, obwohl der Bezirksrat den erstinstanzlichen Beschluss aufsichtsrechtlich aufgehoben hat (E. 1a). Für einen Feststellungsentscheid besteht kein Raum (E. 1b). Der Gemeinderat besorgt die Ortspolizei. Die Gemeinden stellen die Schiessanlagen für den ausserdienstlichen Schiessbetrieb zur Verfügung; die Wege in die Gefahrenzone sind während des Betriebs zu sperren (E. 2b). Die Sperrung stellt eine Allgemeinverfügung dar. Betroffen ist nicht eine öffentliche Strasse, sondern ein Genossenschaftsweg nach kant. LandwirtschaftsG, dessen Betreten der Allgemeinheit erlaubt ist (E. 2c). Anordnungen zur Gewährleistung eines sicheren Schiessbetriebs fallen in die Zuständigkeit der Gemeindeexekutiven (E. 2d). Fraglich ist allerdings, ob für die strittige Massnahme eine genügende gesetzliche Grundlage besteht (E. 2e). Eine solche ergibt sich aus dem GemeindeG in Verbindung mit bundesrechtlichen Bestimmungen, da nur ein leichter Eingriff in die Eigentumsgarantie vorliegt (E. 2f). Zur Gewährleistung der Sicherheit können wenn nötig auf dem Enteignungsweg Dienstbarkeiten begründet werden. Polizeiliche Anordnungen werden dadurch nicht ausgeschlossen, haben aber im öffentlichen Interesse zu liegen und verhältnismässig zu sein. Auch das Störerprinzip schliesst solche Massnahmen nicht aus. Für das neben dem Weg betroffene Grundstück muss jedoch eine Dienstbarkeit errichtet werden (E. 2g). Die Sperrung liegt im öffentlichen Interesse (E. 3a). Sie ist zur Erreichung des Zwecks geeignet. Als mildere Massnahme käme eine Hochblende in Betracht; deswegen ist der Sperrung die Erforderlichkeit allerdings nicht abzusprechen (E. 3b). Die Verhältnismässigkeit ist zuerst durch den Bezirksrat zu prüfen (E. 3c).

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  Geschäftsnummer: VB.2002.00162   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.07.2002 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Strassensperrung

Sperrung einer Privatstrasse einer Flurgenossenschaft während des Schiessbetriebs Auf die Beschwerde ist einzutreten, obwohl der Bezirksrat den erstinstanzlichen Beschluss aufsichtsrechtlich aufgehoben hat (E. 1a). Für einen Feststellungsentscheid besteht kein Raum (E. 1b). Der Gemeinderat besorgt die Ortspolizei. Die Gemeinden stellen die Schiessanlagen für den ausserdienstlichen Schiessbetrieb zur Verfügung; die Wege in die Gefahrenzone sind während des Betriebs zu sperren (E. 2b). Die Sperrung stellt eine Allgemeinverfügung dar. Betroffen ist nicht eine öffentliche Strasse, sondern ein Genossenschaftsweg nach kant. LandwirtschaftsG, dessen Betreten der Allgemeinheit erlaubt ist (E. 2c). Anordnungen zur Gewährleistung eines sicheren Schiessbetriebs fallen in die Zuständigkeit der Gemeindeexekutiven (E. 2d). Fraglich ist allerdings, ob für die strittige Massnahme eine genügende gesetzliche Grundlage besteht (E. 2e). Eine solche ergibt sich aus dem GemeindeG in Verbindung mit bundesrechtlichen Bestimmungen, da nur ein leichter Eingriff in die Eigentumsgarantie vorliegt (E. 2f). Zur Gewährleistung der Sicherheit können wenn nötig auf dem Enteignungsweg Dienstbarkeiten begründet werden. Polizeiliche Anordnungen werden dadurch nicht ausgeschlossen, haben aber im öffentlichen Interesse zu liegen und verhältnismässig zu sein. Auch das Störerprinzip schliesst solche Massnahmen nicht aus. Für das neben dem Weg betroffene Grundstück muss jedoch eine Dienstbarkeit errichtet werden (E. 2g). Die Sperrung liegt im öffentlichen Interesse (E. 3a). Sie ist zur Erreichung des Zwecks geeignet. Als mildere Massnahme käme eine Hochblende in Betracht; deswegen ist der Sperrung die Erforderlichkeit allerdings nicht abzusprechen (E. 3b). Die Verhältnismässigkeit ist zuerst durch den Bezirksrat zu prüfen (E. 3c).

  Stichworte: ALLGEMEINVERFÜGUNG AUFSICHTSRECHT DIENSTBARKEIT EIGNUNG EINGRIFF ENTEIGNUNG GENOSSENSCHAFTSWEG GESETZLICHE GRUNDLAGE ORTSPOLIZEI POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT SCHIESSANLAGE STÖRERPRINZIP STRASSENSPERRUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsnormen: § 74 GemeindeG Art. 108 lit. la LwG § 133 MG § 9 SchiessanlagenV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

I. Der Gemeinderat Marthalen beschloss am 10. Juli 2001, gestützt auf § 74 des Ge­meindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG; LS 131.1) sowie Art. 26 der Polizeiverord­nung der Gemeinde Marthalen vom 17. September 1981 (APV) werde die im Eigentum der

Flurgenossenschaft Marthalen stehende Flurstrasse ”ob der Laubere” während dem Schiess­­­betrieb für jeglichen Zutritt ge­sperrt (Ziff. 1); die notwendigen Warntafeln sowie die Abschran­kungen im Sinn der Weisungen über Schiessanlagen würden an den durch den Eidgenössischen Schiessoffizier bezeichneten Stellen auf Kosten der Gemeinde angebracht; der definitive Standort werde mit der Flurgenossenschaft abgesprochen; für die Anschaffung werde ein Kredit von Fr. 2'000.bewilligt (Ziff. 2); der Militärschützenverein Marthalen werde mit der Erstellung der Absperrungen beauftragt (Ziff. 3); der Militärschützenverein Marthalen werde als Betreiber des Schiessstandes Marthalen verpflichtet, jeweils vor Aufnahme des Schiessbetriebs für eine Sperrung der Flurstrasse zu sorgen und die Strasse jeweils unmittelbar nach Beendigung des Schiessens wieder freizugeben (Ziff. 4). Angesichts der geringfügigen Eigentumsbeschränkung werde auf die Einleitung eines Enteignungsverfahrens im Sinn des Enteignungsgesetzes und der Schiessanlagenverordnung verzichtet (Ziff. 5).

II. Gegen diesen Beschluss erhoben am 13. August 2001 die Flurgenossenschaft Marthalen (im folgenden Flurgenossenschaft) sowie B als Eigentümer des Grund­stücks Kat.Nr. 2671 im Beizugsgebiet der Genossenschaft Rekurs mit dem Antrag, die Flurstrasse während der Schiessanlässe nicht zu sperren.

Der Bezirksrat holte vom Eidgenössischen Schiessoffizier Kreis 15 einen Amtsbericht ein, der am 1. November 2001 erstattet wurde. Am 14. Januar 2002 führte er auf dem be­troffenen Gelände einen Augenschein durch. Auf Ersuchen des Eidgenössischen Schiess­­offiziers Kreis 15 erstattete der Eidgenössische Schiessanlageexperte am 23. Januar 2002 einen ergänzenden Bericht, laut welchem nur der oberhalb des Kugelfangs verlaufende Weg, nicht jedoch das Zwischengelände abgesperrt werden könne.

Mit Beschluss vom 19. März 2002 hob der Bezirksrat Andelfingen den Beschluss des Gemeinde­rats Marthalen vom 10. Juli 2001 aufsichtsrechtlich auf; die beiden dagegen erhobenen Rekurse schrieb er als gegenstandslos geworden ab; die Rekurskosten auferlegte er der Gemeinde Marthalen. Er erwog zusammengefasst, der Gemeinderat sei für die Anordnung einer dauernden – wenn auch auf die jeweiligen Schiesszeiten beschränkten – Sper­­rung des Flurwegs nicht zuständig.

III. Mit Beschwerde vom 29. April 2002 beantragte der Gemeinderat Marthalen na­mens der Gemeinde dem Verwaltungsgericht, den Beschluss des Bezirksrats Andelfingen vom 13. März 2002 aufzuheben; sodann sei festzustellen, dass der Gemeinderat für den Er­lass der streitbetroffenen Anordnung (vorübergehende Schliessung des Strassenstücks während des Schiessbetriebs) zuständig und dass die getroffene Massnahme verhältnismäs­sig sei.

Der Bezirksrat Andelfingen, die Flurgenossenschaft Marthalen sowie B beantragten mit Eingaben vom 21. Mai, 3. Juni und 4. Juni 2002 Abweisung der Beschwer­de.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechts­­pflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zur Behandlung der vorliegen­den Beschwerde zuständig. Ausschlussgründe nach § 42 und 43 VRG liegen nicht vor, und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Dem steht insbesondere der Umstand, dass der Bezirksrat den Beschluss des Gemeinderats Marthalen vom 10. Juli 2001 auf­sichtsrechtlich aufgehoben hat, nicht entgegen. Das Verfahren vor Bezirksrat ist nicht aufsichtsrechtlich – von Amtes wegen oder auf Aufsichtsbeschwerde hin – eingeleitet worden, sondern auf Rekurs der heutigen Beschwerdegegner hin. Es muss daher der Gemeinde möglich sein, mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Wiederherstellung ihres Beschlusses vom 10. Juli 2001 zu verfechten (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 17; ferner VGr, 7. April 2000, VB.2000.00085). Es bestand denn auch für den Bezirksrat kein hinreichender Grund, den streitbetroffenen Beschluss, den er primär in seiner Eigen­schaft als Rekursinstanz zu überprüfen hatte, in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde aufzuheben. Daran ändert nichts, dass er den Beschluss aus Gründen für rechtswidrig befand, welche von den Rekurrenten nicht vorgebracht worden waren. Im Rekursverfahren hat die Rekursbehörde das massgebende Recht von Amtes wegen anzuwenden, was es ihr erlaubt, bei ihrem (Rekurs-) Entscheid auch von den Rekurrenten nicht geltend gemachte Rechtsmängel zu berücksichtigen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Ob die vom Be­zirksrat beanstandeten Rechtsmängel, die ihn zur Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses führten, tatsächlich gegeben sind, ist im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen.

b) Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag als Feststellungsbegehren formuliert. Richtig besehen verlangt sie jedoch mit der Aufhebung des bezirksrätlichen Rekursentscheids und der Wiederherstellung ihres Beschlusses vom 10. Juli 2001 ein Gestaltungsurteil, was zulässig ist; für einen Feststellungsentscheid bleibt bei dieser Sach- und Rechtslage kein Raum (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 62).

2. a) Der Gemeinderat hat die verfügte Sperrung auf § 74 GemeindeG und Art. 26 APV gestützt.

Der Bezirksrat hat erwogen, § 74 GemeindeG bilde keine hinreichende gesetzliche Grundlage für die streitbetroffene Sperrung der Flurstrasse. Als gesetzliche Formulierung der sogenannten polizeilichen Generalklausel berechtigte diese Bestimmung die Gemeinden lediglich zu Massnahmen, mit denen Störungen der öffentlichen Ordnung beseitigt oder unmittelbar drohende Störungen verhindert werden sollten. Eine solche Situation liege hier nicht vor. Art. 26 APV sei eine Verhaltensvorschrift, welche das Betreten und Befahren des abgesperrten oder entsprechend signalisierten Schiessgeländes verbiete; aus dieser Vorschrift lasse sich keine Kompetenz der Gemeinde ableiten, derartige Absperrungen und Signalisationen anzuordnen. Beim streitbetroffenen Flurweg handle es sich um einen Genos­senschaftsweg im Sinn von § 108 Abs. 1 lit. a des Landwirtschaftsgesetzes vom 2. Sep­tember 1979 (LandwirtschaftsG; LS 910.1), der im Privateigentum der Rekurrentin Nr. 2 stehe.

b) Gemäss § 74 GemeindeG steht dem Gemeinderat neben den ihm durch andere Ge­setze überwiesenen Aufgaben insbesondere die Besorgung der gesamten Ortspolizei zu. Er sorgt für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und für die Sicherheit von Personen und Eigentum gegen Schädigung und Gefahren jeder Art und trifft alle Vorkehren für die richtige Erfüllung der Aufgaben der Ortspolizei auf allen Verwaltungsgebieten (Abs. 2). Die Gemeinde erlässt zu diesem Zweck eine Polizeiverordnung (Abs. 2 in der Fassung vom 1. September 1991). Bis zur Neufassung von Abs. 2 war der Erlass der kommunalen Polizeiverordnung zwingend der Gemeindeexekutive vorbehalten; gemäss der neu gefassten Bestimmung soll die Gemeinde das zuständige Organ selber bestimmen können. Dementsprechend behalten Polizeiverordnungen, die wie jene der Gemeinde Mar­thalen vom 17. September 1981 vom Gemeinderat erlassen worden sind, ihre Gültigkeit. Gemäss Art. 26 APV dürfen abgesperrtes oder entsprechend signalisiertes Schiessgelände und die dazu gehörenden gefährdeten Zonen während Schiessübungen weder betreten noch befahren werden.

Gemäss Art. 133 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG; SR 510.10) sorgen die Gemeinden dafür, dass die Schiessanlagen, die für die ausserdienstlichen militärischen Schiessübungen sowie die entsprechende Tätigkeit der Schiessvereine benötigt werden, un­entgeltlich zur Verfügung stehen (Abs. 1 Satz 1). Das Eidgenössische Departement für Ver­­­teidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Departement VBS) kann den Gemeinden für

die Errichtung von Schiessanlagen das Enteignungsrecht nach dem eidgenössischen Enteignungsgesetz erteilen, sofern ihnen diese Möglichkeit nicht aufgrund des kantonalen Rechts zusteht (Abs. 2). Das Departement VBS erlässt Vorschriften über Lage, Bau und Betrieb von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst sowie über die zulasten der Schiessvereine gehenden Einrichtungen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Sicher­heit, des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes (Abs. 3). Die vom (damaligen) Militärdepartement (EMD) am 27. März 1991 erlassene, sich in ihrer Fassung vom 6. Dezember 1995 auf Art. 133 MG stützende Schiessanlagen-Verordnung (SR 510.512) regelt in Art. 9 die Pflichten der Gemeinden. Danach fallen sämtliche zweckdienliche Einrichtungen von 300-m-Schiessanlagen und deren Unterhalt sowie Erneuerung zu Lasten der Gemeinde, ins­besondere die Beschaffung des Grundstücks durch Landerwerb, Pacht und Begründung von Baurechten sowie durch Errichtung der notwendigen Dienstbarkeiten (lit. a) sowie der Bau der Schiessanlagen (lit. b). Art. 4 Schiessanlagen-Verordnung ermächtigt den Chef Heer zum Erlass von Weisungen über die technischen Anforderungen von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst sowie zur Festlegung der sicherheitstechnisch bedingten Gefahrenzonen. Auf diese Bestimmung stützen sich die Weisungen des Ausbildungschefs über die technischen Belange der Schiess­anlagen für das Schiesswesen ausser Dienst vom 26. April 1991 (Weisungen für Schiess­anlagen, in act. 8/17). Gemäss Ziffer 19 dieser Weisungen sind Zufahrtswege in den Gefahrenzonen 1, 2 und 4 (zu diesen Zonen vgl. Anhang III) während der Schiessübungen mit Ketten oder durch Barrieren mit einheitlicher Beschriftung abzusper­ren. Der eidgenössische Schiessoffizier bezeichnet die erforderlichen Absperrstellen (Abs. 1). Wenn notwendig, sind zur Verhinderung des Betretens des Gefahrenbereichs einer Schiessanlage gut sichtbare und textlich klare Warntafeln in genügender Anzahl anzubringen (Abs. 2). Die Absperrzonen sind auf einem Plan einzuzeichnen und im Schützenhaus gut an­zubringen (Abs. 3). Bei Durchgangs- und Wanderwegen ist eine Umleitung zu signalisieren (Abs. 4).

Sodann regelt das Militärgesetz in Art. 63 die ausserdienstliche Schiesspflicht sowie in Art. 125 das Schiesswesen ausser Dienst und ermächtigt in Art. 150 den Bundesrat zum Erlass von Ausführungsbestimmungen. Auf diese Vorschriften stützt sich die Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst vom 27. Februar 1991 (Schiessordnung; SR 512.31). Art. 24 Schiessordnung sieht für jene Fälle, in denen eine Gemeinde weder auf eigenem Gebiet eine Schiessanlage bauen noch sich zu diesem Zweck mit einer anderen zusammenschliessen kann, besondere Massnahmen vor, nämlich die Zuweisung einer frem­den Gemein­deschiessanlage oder den Zusammenschluss zu einem Zweckverband für die Errichtung einer Gemeinschaftsschiessanlage oder die Errichtung einer Gemeindeschiess­anlage auf dem Gebiet einer anderen Gemeinde.

c) Die angeordnete Sperrung des streitbetroffenen Flurwegs (bzw. des in der Gefahrenzone 4 liegenden Abschnitts dieses Wegs) stellt in formeller Hinsicht eine Allgemeinver­fügung dar (RB 1984 Nr. 2 = ZBl 86/1985 S. 85; Tobias Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Rz. 2445 ff.). Inhaltlich handelt es sich um eine – polizeirechtliche - Massnahme zur Gewährleistung der Sicherheit des Schiessbetriebs. Die Sper­rung betrifft allerdings nicht eine öffentliche, d.h. dem öffentlichen Gebrauch gewidmete Strasse (vgl. § 38 des Strassengesetzes vom 27. September 1981; StrassG; LS 722.1), für deren Benutzung das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) gelten würde, sondern einen Genossenschaftsweg im Sinn von § 108 Abs. 1 lit. a LandwirtschaftsG. Die Genossenschaftsmitglieder können solche Wege unbeschränkt zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ihrer Grundstücke befahren und begehen; die anderweitige Nutzung durch die Mitglieder bedarf der Zustimmung der Genossenschaft; Dritte sind ohne besondere Erlaubnis berechtigt, die Genossenschafts­wege zu begehen, d.h. als ”Fussgänger” zu benutzen (§ 110 und 111 LandwirtschaftsG; vgl. auch § 35 StrassG; im gleichen Sinn: Art. 16 und 17 der Statuten der Beschwerdegegnerin, act. 8/14). Die Flurgenossenschaft als Eigentümerin sowie die Volkswirtschaftsdirektion als Aufsichtsbehörde (vgl. § 113 LandwirtschaftsG) können Unberechtigten die Benützung durch ein richterliches Verbot gemäss § 225 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (ZPO; LS 271) untersagen.

d) Aus den vorstehend (E. 2 b) angeführten Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts - insbesondere aus § 74 GemeindeG in Verbindung mit Art. 133 MG, Art. 9 Schiessanlagen-Verordnung und Ziffer 19 Weisungen für Schiessanlagen – ergibt sich, dass Anordnungen zur Gewährleistung der Sicherheit des Schiessbetriebs grundsätzlich in den Aufgabenbereich der das Bundesrecht insoweit vollziehenden Gemeinden und gemeindeintern in den Zuständigkeitsbereich der Gemeindeexekutive fallen. Entgegen der Auffassung des Bezirksrats kann dem Gemeinderat Marthalen die Zuständigkeit zum Erlass der Sperrung nicht von vornherein abgesprochen werden.

e) Eine andere Frage ist es jedoch, ob die genannten Vorschriften für die getroffene Massnahme eine hinreichende gesetzliche Grundlage bilden. Das ist angesichts dessen, dass von der Sperrung nicht eine öffentliche Strasse, sondern ein Genossenschaftsweg betroffen ist, vor allem unter zwei Gesichtspunkten fraglich (nachfolgend E. 2 f und g). Dabei

ist davon auszugehen, dass die verfügte Sperrung in erster Linie die Genossenschaftsmitglie­der betrifft, die den Weg zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung ihrer anliegenden Grundstücke benutzen und die sich insoweit auf die Eigentumsgarantie und die Wirtschafts­­freiheit (Art. 26 und 27 der Bundesverfassung vom 18. April 1999; BV) berufen kön­nen. Fraglich ist allerdings, ob sich auch die Beschwerdegegnerin 2 als öffentlichrechtliche Genossenschaft auf diese Freiheitsrechte berufen kann (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. A., Zürich 2001, N. 297). Dem ist jedoch nicht weiter nachzugehen, weil sich jedenfalls der Beschwerdegegner 1 als Genossenschafts­­mitglied und Eigentümer der an die betroffene Wegstrecke angrenzenden Parzelle Kat.Nr. 2671 auf diese Grundrechte berufen kann (zum Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit hinsichtlich der Benutzung öffentlicher Strassen vgl. Häfelin/Haller, N. 648 f.; RB 1996 Nr. 92).

f) § 74 GemeindeG bildet für sich allein keine hinreichende gesetzliche Grundlage für die streitbetroffene Allgemeinverfügung. Darin ist dem Bezirksrat Andelfingen beizupflichten. Ebensowenig kann sich die streitige Anordnung auf Art. 26 APV (in Verbindung mit § 74 GemeindeG) stützen, denn diese kommunale Norm verbietet als Verhaltensvorschrift lediglich das Betreten und Befahren von abgesperrtem oder entsprechend signalisier­tem Schiessgelände, ohne dass darin die gesetzliche Ermächtigung zur Sperrung und Signalisation auf bestimmten Grundstücken erblickt werden könnte. Eine solche Ermächtigung ergibt sich jedoch aus § 74 GemeindeG in Verbindung mit den erwähnten bundesrechtlichen Bestimmungen (E. 2b). Allerdings kann diese Ermächtigung nicht direkt aus Art. 133 MG abgeleitet werden und stellt sich damit die Frage, ob Art. 9 der Schiessanlagen-Verordnung in Verbindung mit Ziffer 19 der Weisungen für Schiessanlagen als blosse Verordnungsbestimmungen genügen. Das hängt davon ab, ob die Sperrung für die betroffenen Genossenschaftsmitglieder einen leichten oder schweren Eingriff bewirkt. Schwerwiegende Eingriffe in die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz, während für leichtere Eingriffe eine Verordnung genügt (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV; Häfelin/Haller, N. 310).

Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass im fraglichen Stand pro Jahr während über 80 Stunden geschossen wird, wovon gut 10 Stunden an Sonntagen, über 30 Stun­den an Werktagen nach 18.30 Uhr und fast 40 Stunden an Werktagen vor 18.30 Uhr. Im Jahre 2001 ergab sich eine zusätzliche Belegung von rund 30 Stunden infolge der in diesem Jahr durchgeführten Standerneuerungsschiessen (Entschädigungsberechnung des Schweizerischen Bauernverbandes; Zusammenstellung der Schiessanlässe). Angesichts dieser zeitlichen Beanspruchung bewirkt die streitige Allgemeinverfügung keinen schweren Eingriff für die betroffenen Genossenschaftsmitglieder; sie findet daher in Art. 9 Schiessanlagen-Verordnung und Ziffer 19 der Weisungen für Schiessanlagen in Verbindung mit § 74 GemeindeG eine hinreichende gesetzliche Grundlage.

g) Zur Gewährleistung eines sicheren Schiessbetriebs können auch Dienstbarkeiten errichtet werden (vgl. Art. 9 lit. a Ziff. 2 Schiessanlagen-Verordnung). Ist ein freihändiger Erwerb der entsprechenden Rechte nicht möglich, können solche Dienstbarkeiten auf dem Enteignungsweg eingeräumt werden können (Art. 133 Abs. 2 MG). In der Praxis kommen vor allem sogenannte Schiessdienstbarkeiten vor, mit denen das Überschiessen des belas­te­ten Grundstücks ermöglicht wird (vgl. Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Bern 1986, Band I, Das Bundesgesetz über die Enteignung, Art. 5 N. 33, Art. 19 N. 167; Band II, Verfassungsrechtliche Grundlagen/Spezialgesetze, Militärorganisa­tion, N. 37 und N. 58; BGE 108 Ib 376). Da Art. 133 Abs. 2 MG die Anwendung des eid­genössischen Enteignungsrechts nur subsidiär vorsieht, dürfte im Kanton Zürich für die Enteignung dinglicher Rechte zugunsten von Schiessanlagen das kantonale Enteignungsrecht gemäss dem Abtretungsgesetz vom 30. November 1879 (AbtrG; LS 781) anwendbar sein (Hess/Weibel, Band I, Art. 119 N. 20, Band II, Militärorganisation, N. 39).

Es fragt sich, ob die Möglichkeit, die für die Sperrung des Weges erforderlichen Rechte auf dem Enteignungsweg zu erwerben, eine polizeirechtliche Anordnung, wie sie die Beschwerdeführerin mit ihrem Beschluss vom 10. Juli 2001 getroffen hat, von vornherein ausschliesse. Gestützt auf die genannten Bestimmungen wäre ein Gemeinwesen jedenfalls befugt, eine in seinem Eigentum stehende, dem öffentlichen Gebrauch gewidmete Stras­se zwecks Gewährleistung der Sicherheit während des Schiessbetriebs zu sperren, so­fern eine solche Massnahme im öffentlichen Interesse liegt und dem Verhältnismässigkeits­grundsatz genügt. Es besteht kein Grund, weshalb es sich bezüglich nicht dem öffentlichen Gebrauch gewidmeten Privatstrassen im Eigentum einer öffentlichrechtlichen Genos­senschaft anders verhalten sollte. Das gilt um so mehr, als derartige Wege, soweit sie zu Fuss benutzt werden, nicht nur den Genossenschaftsmitgliedern, sondern auch Drittpersonen offen stehen (§ 111 LandwirtschaftsG). Wird in den genannten Bestimmungen eine hin­reichende gesetzliche Grundlage für die Sperrung von (öffentlichen oder privaten) Stras­­sen und Wegen zur Gewährleistung der Sicherheit während des Schiessbetriebs erblickt, bedeutet dies im Übrigen nicht, dass eine solche Massnahme ohne Beachtung weiterer Voraussetzungen rechtmässig wäre. Vielmehr muss sie – wie dies auch für die Einräumung einer Schiessdienstbarkeit auf dem Enteignungsweg gelten würde – im öffentlichen Interesse liegen und dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 1629 ff.).

Gegen die Zulässigkeit einer polizeirechtlichen Massnahme lässt sich auch nicht ein­­wenden, solche Massnahmen müssten sich an den Störer richten (zum Störerprinzip vgl. Häfelin/Müller, Rz. 1926 ff.). Wie sich aus den einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechts ergibt, liegt der Betrieb von Schiessanlagen – namentlich im Hinblick auf die aus­serdienstliche Schiesspflicht und das ausserdienstliche Schiesswesen – im öffentlichen In­te­resse. Gerade deswegen räumt Art. 133 Abs. 2 MG den Gemeinden für die Errichtung solcher Anlagen das Enteignungsrecht ein. Ein rechtmässiger Betrieb der Schiessanlagen setzt die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften voraus. Polizeiliche Massnahmen, die der Umsetzung dieser Vorschriften dienen, sind im Hinblick auf das öffentliche Interesse am Betrieb solcher Anlagen nicht von vornherein deswegen unzulässig, weil sie sich nicht ge­gen die Schützen, sondern gegen Drittpersonen richten, welche am Betreten der Gefahrenzonen gehindert werden sollen.

Im vorliegenden Fall ist allerdings zu beachten, dass nicht nur das von der Sperrung gemäss Beschluss vom 10. Juli 2001 betroffene Wegstück in der Gefahrenzone 4 liegt, son­dern gemäss den vom Bezirksrat anlässlich des Augenscheins vom 14. Januar 2002 ge­troffenen Feststellungen auch das angrenzende Feld mit einer Anstosslänge von 150 m in einer Tiefe von 20 – 30 m. Beim betroffenen Areal handelt es sich aufgrund der vorliegenden Pläne nicht nur um eine Parzelle des Beschwerdegegners 1, sondern vor allem auch um das Grundstück Kat.Nr. 2670 eines anderen Genossenschaftsmitglieds. Es dürfte kaum an­gehen, diesem Grundeigentümer nicht nur die Benutzung des Genossenschaftswegs, sondern auch die Bewerbung seines eigenen Landes während der Dauer des Schiessbetriebs mit polizeilichen Massnahmen zu verbieten. Sodann besteht hinsichtlich dieses Grundstücks auch kein allgemeines Zutrittsrecht für Drittpersonen, namentlich nicht nach Art. 699 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), fällt es doch als Kulturland nicht unter den Begriff der Weide im Sinn dieser Bestimmung (Robert Haab, Zürcher Kommentar, 1938, Art. 699 ZGB N. 4). Für die Umsetzung der bundesrechtlichen Sicherheitsbestimmungen ist daher bezüglich dieses Areals eine Dienstbarkeit erforderlich, die, sofern eine gütliche Einigung mit dem Grundeigentümer nicht möglich ist, auf dem Enteignungsweg zu errichten wäre. Aus dieser Sicht erschiene es wohl zweck­mässiger, die Sper­rung des Genossenschaftswegs ebenfalls mittels einer Dienstbarkeit statt durch eine polizeiliche Anordnung sicherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat jedoch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht über die Zweckmässigkeit des von der Beschwer­de­führerin bezüglich des Genossenschaftswegs gewählten Vorgehens zu entscheiden. Der genannte Um­stand ändert nichts daran, dass für die allein im Streit liegende Sperrung des Genossenschaftswegs mit den genannten Bestimmungen eine hinreichende gesetzliche Grund­lage ge­geben ist.

3. Zu prüfen bleibt, ob die polizeilich verfügte Sperrung im öffentlichen Interesse liegt und dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügt.

a) Das betroffene Wegstück liegt in der Gefahrenzone 4 im Sinn von Ziffer 14 der Weisungen für Schiessanlagen, in welcher Kugeleinschläge nicht auszuschliessen sind. Die Abwendung der damit verbundenen Gefahren dient der öffentlichen Sicherheit und liegt da­mit zweifellos im öffentlichen Interesse.

b) Die streitbetroffene Sperrung während der Schiessanlässe ist offenkundig geeignet, eine Gefährdung von Personen, die den Weg während des Schiessens benutzen wollen, zu vermeiden. Es fragt sich, ob sie auch erforderlich ist, was dann zu verneinen ist, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Selbst wenn sich die Massnahme als erforderlich erweist, erscheint sie nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip im engeren Sinn nur gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für die Betroffenen bewirkt, wahrt (Häfelin/Müller, Rz. 514 ff.).

Als Alternative zur verfügten Sperrung käme gemäss den Auflagen des Eidgenössischen Schiessoffiziers die Errichtung einer Hochblende in Betracht (bezüglich sol­cher Blen­den vgl. Weisungen für Schiessanlagen, Anhang VII). Gemäss der vom Gemeinderat Marthalen eingeholten Offerte der Firma H vom 26. April 2001 belaufen sich die Kosten einer Hochblende auf ca. Fr. 23'000.-. Auch mit einer derartigen Einrichtung dürfte jedoch gemäss den Auflagen des Eidgenössischen Schiessoffiziers auf den im Stand vorhandenen Lägern nur liegend geschossen werden; um das sogenannte 3-Stellungsschiessen zu ermög­lichen, müssten vier Lägern umgebaut werden, was zusätzlichen Kostenaufwand von Fr. 6'350.- verursachen würde. Im Hinblick auf diesen Kostenaufwand sowie auf die befürchtete Beeinträchtigung des Landschaftsbildes hat der Gemeinderat diese Alternative verworfen.

Angesichts der verschiedenen Vor- und Nachteile, die mit der streitbetroffenen Sper­­rung einerseits und mit der als Alternative in Betracht fallenden Erstellung einer Hoch­blende anderseits verbunden sind, kann der verfügten Sperrung die Erforderlichkeit nicht ab­gesprochen werden. Vielmehr ist nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip im engeren Sinn aufgrund einer Interessenabwägung darüber zu befinden, ob die Beschwerdeführerin diese polizeiliche Massnahme der vorhandenen Alternative zu Recht vorgezogen habe.

c) Ob die streitbetroffene Massnahme verhältnismässig sei, hat der Bezirksrat, ausgehend von einer anderen rechtlichen Betrachtungsweise, noch nicht geprüft. Es handelt sich dabei im Kern zwar um eine vom Verwaltungsgericht überprüfbare Rechtsfrage (Kölz/ ­Bosshart/Röhl, § 50 N. 98); im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung steht dem Gemeinderat aber auch ein erhebliches Ermessen zu, dessen richtige Ausübung in erster Linie vom Bezirksrat zu überprüfen ist. Die Sache ist daher zu diesem Zweck an den Bezirks­rat zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG). Zu gewichten hat dieser bei seiner Neubeurteilung in erster Linie die mit der Alternativlösung verbundenen Kosten (unter Prüfung des Einwandes der Beschwerdegegnerin, die veranschlagten Kosten der Beschwerdeführerin könnten durch Eigenleistungen des Militärschiessvereins gesenkt werden), die mit der Alter­nativlösung verbundenen Auswirkungen auf das Landschaftsbild (die vom Beschwerdegegner bestritten werden) sowie die mit der verfügten Sperre verbundenen Einschränkun­gen in der Benützung des Weges, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er im Regio­nalen Richtplan als Fuss- und Wanderweg eingetragen ist, was allerdings dessen zeit­wei­lige Sperrung nicht von vornherein ausschliesst. Zu bedenken ist auch, dass bei einem Verzicht auf die Hochblende eine Bewirtschaftung der Grundstücke Kat. Nrn.2670 und 2671 während der Schiesszeiten weitgehend unmöglich sein dürfte, da eine Bearbeitung nur der ausserhalb des Schussfeldes gelegenen Teile kaum rationell ist.

4. ...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.        Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid vom 19. März 2002 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an den Bezirksrat Andelfingen zurückgewiesen.

...

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