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Zürich Verwaltungsgericht 29.05.2002 VB.2002.00115

May 29, 2002·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,100 words·~6 min·4

Summary

Aufenthaltsbewilligung | Fristwiederherstellung; Versäumnis des Vertreters Wiederherstellung der Rekursfrist, wenn der Vertreter diese eingestandenermassen versäumt hat, da die Auswirkungen auf den Vertretenen unverhältnismässig wären? Das Versäumnis des Verpassens der Rekursfrist durch den Vertreter ist dem Vertretenen selbst dann zuzurechnen, wenn bei diesem deswegen ein Rechtsverlust (Wegweisung) eintritt. Auseinandersetzung mit einem Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich, in welchem in einer strafrechtlichen Angelegenheit auch bei grobem Versäumnis des Vertreters Fristwiederherstellung gewährt worden war, und Ablehnung einer analogen Anwendung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall.

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  Geschäftsnummer: VB.2002.00115   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.05.2002 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung

Fristwiederherstellung; Versäumnis des Vertreters Wiederherstellung der Rekursfrist, wenn der Vertreter diese eingestandenermassen versäumt hat, da die Auswirkungen auf den Vertretenen unverhältnismässig wären? Das Versäumnis des Verpassens der Rekursfrist durch den Vertreter ist dem Vertretenen selbst dann zuzurechnen, wenn bei diesem deswegen ein Rechtsverlust (Wegweisung) eintritt. Auseinandersetzung mit einem Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich, in welchem in einer strafrechtlichen Angelegenheit auch bei grobem Versäumnis des Vertreters Fristwiederherstellung gewährt worden war, und Ablehnung einer analogen Anwendung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall.

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG FRIST/-EN FRISTWIEDERHERSTELLUNG KASSATIONSGERICHT RECHTSVERLUST

Rechtsnormen: § 12 lit. II VRG

Publikationen: RB 2002 Nr. 12 S. 52

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

I. A, geboren am 28. Dezember 1974, Staatsangehöriger von X, kam als Asylbewerber in die Schweiz und erhielt – nachdem sein Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen worden war – aufgrund der Heirat mit ei­ner Schweizerin am 14. Juni 1999 die Aufenthaltsbewilligung. Da er seit dem 1. November 2000 nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammengelebt, zu Klagen Anlass gegeben und Leistungen der öffentlichen Fürsorge beantragt hatte, ­­­­­verfügte die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) am 7. Januar 2002, dass seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert wer­de. Die genannte Verfügung wurde A am 8. Januar 2002 zugestellt.

II. Auf einen gegen diese Verfügung am 11. Februar 2002 vom nunmehrigen Vertreter von A eingereichten Rekurs beim Regierungsrat trat dieser am 6. März 2002 wegen Verspätung nicht ein.

III. Gegen diesen Beschluss liess A durch seinen Rechtsvertreter am 11. April 2002 Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen. Er beantragte, den Beschluss des Regierungsrats aufzuheben und das Verfahren zur ma­te­riellen Behandlung an diesen zurückzuweisen.

Mit Präsidialverfügung vom 12. April 2002 wurde A gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) angehalten, innert einer Frist von 20 Tagen die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten mit einer Barkaution von Fr. 2'000.- si­­cher­­zustellen, da er dem Bezirksgericht Zürich noch Kosten von Fr. 4'117.65 (Urteil des Bezirksgerichts vom 10. November 2000) und Fr. 1'038.20 (Urteil des Bezirksgerichts vom 17. Oktober 2001) schuldete. Für den Säumnisfall wurde ihm angedroht, dass auf seine Be­schwerde nicht eingetreten würde. Die Präsidialverfügung wurde dem Vertreter von A am 22. April 2002 zugestellt.

Die Direktion für Soziales und Sicherheit liess sich nicht vernehmen. Im Auftrag des Regierungsrats beantragte die Staatskanzlei am 29. April 2002, die Beschwerde abzuweisen.

Mit Eingabe vom 10. Mai 2002 ersuchte der Vertreter von A einerseits um Erstre­ckung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses um 30 Tage, andererseits um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Regierungsrats, wonach dieser wegen Verspätung auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. In der Beschwerde anerkennt der Vertreter des Beschwerdeführers, dass der Rekurs erst nach Ab­lauf der Rekursfrist eingereicht worden sei, und erklärt sich damit einverstanden, dass er selbst für dieses Versäumnis bestraft werde. Da das Fristversäumnis aber allein seine Schuld sei, wäre eine Bestrafung seines Mandanten "in höchstem Masse ungerecht und un­ver­hält­nis­mässig". Damit stellt der Vertreter des Beschwerdeführers sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist.

b) Fristwiederherstellungsgesuche sind von derjenigen Behörde zu beurteilen, die bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte Rechtshandlung zu befinden hat. Im vorliegenden Fall, bei dem es inhaltlich um die Wiederherstellung der Rekursfrist geht, wäre das entsprechende Gesuch mithin an den Regierungsrat zu richten gewesen. Da­mit wäre an sich auf die ein Gesuch um Fristwiederherstellung darstellende Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gar nicht einzutreten. Da indes der Regierungsrat in seinem Entscheid bereits ausgeführt hat, dass Gründe für die Wiederherstellung der Rekursfrist nicht ersichtlich seien, ist die Beschwerde aus prozessökonomischen Gründen grundsätzlich entgegenzunehmen und als Beschwerde gegen die Verweigerung der Wiederherstellung der Rekursfrist zu behandeln. Müsste nämlich die Frist wiederhergestellt wer­den, hätte der Regierungsrat über die Zulässigkeit der Wegweisung des Beschwer­de­füh­rers zu befinden und somit über die Aufhebung der Aufenthaltsbewilligung, auf welche der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ehe mit einer Schweizer Bürgerin einen gesetzli­chen Anspruch hat. Gestützt auf diesen dem Verfahren zugrundeliegenden Rechtsanspruch ist auf die Beschwerde gestützt auf § 43 Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 einzutreten.

c) Gemäss § 12 Abs. 2 VRG kann eine versäumte Frist nur wiederhergestellt wer­den, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Dem Säumigen obliegt es dabei, die Gründe im Wiederherstel­lungsgesuch vollständig und genau darzustellen (RB 1988 Nr. 11). Anrechnen lassen muss sich die säumige Partei das Verhalten eines beauftragten Vertreters, wobei insbesondere an Fristwiederherstellungsbegehren von Anwälten erhöhte Anforderungen zu stellen sind (vgl. RB 2000 Nr. 3 mit weiteren Hinweisen).

2. Der Vertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Beschwerde keinen einzigen Fristwiederherstellungsgrund im Sinn der ständigen Rechtsprechung geltend (vgl. dazu etwa die Kasuistik bei Kölz/Bosshart/Röhl, Kom­men­tar zum Ver­waltungsrechtspflege­ge­setz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 12 N. 19), weshalb die Beschwerde schon aus diesem Grund abzuweisen ist, sofern auf sie mangels erforderlicher Substanzierung überhaupt eingetreten werden kann. Derartige Gründe, welche im Übrigen beim Anwalt des Beschwerdeführers vorhanden sein müssten, sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr muss das Verpassen der Rekursfrist als grobe Verletzung der Sorgfaltspflicht des Vertreters des Beschwerdeführers bezeichnet werden. Dieser beruft sich unter Hinweis auf einen Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 1995 (ZR 96/1997 Nr. 6) denn auch einzig darauf, das Verweigern der Fristwiederherstellung wäre gegenüber seinem Mandanten unverhältnismässig (vgl. auch das Zitat in Erwägung 1a). Die Ausführungen des Kassationsgerichts, dessen Auffassung das Verwaltungsgericht im Übrigen ohne­­hin nicht zu binden vermöchte, bezogen sich jedoch auf eine andere gesetzliche Grund­lage und können somit für den vorliegenden Fall schon aus diesem Grund keine Geltung beanspruchen. Zudem entspricht es gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, das Verhalten des Vertreters dem Auftraggeber selbst dann zuzurechnen, wenn beim Beschwerdeführer letztlich ein Rechtsverlust eintritt (RB 2000 Nr. 3; vgl. auch die Ka­suistik bei Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 20). Stichhaltige Gründe, weshalb von dieser – vom Bundesgericht im Übrigen gebilligten – Praxis (vgl. etwa das RB 2000 Nr. 3 betreffen­de Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2000 [2A.348/2000]) gerade im vorliegen­­den  Fall abzuweichen wäre, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen.

3. Da mit heutigem Datum ein prozessabschliessender Sachentscheid ergeht, erübrigen sich Ausführungen zum in der Eingabe vom 10. Mai 2002 ebenfalls gestellten Antrag, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdefüh­rer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

5. a) Privaten Beschwerdeführenden, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Be­­gehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Be­zahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG). Un­ter den gleichen Voraussetzungen haben diese überdies Anspruch auf Bestellung eines un­ent­gelt­­lichen Rechtsbeistands, wenn sie zur Wahrung ihrer Rechte darauf angewiesen sind (§ 16 Abs. 2 VRG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Be­stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands kann auch während eines hängigen Verfahrens jederzeit gestellt werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 12 mit weiteren Hinweisen).

b) Angesichts der gefestigten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Erwägung 2) muss die vorliegende Beschwerde als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Demzufolge ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ebenso abzuweisen wie dasjenige um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

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