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Zürich Verwaltungsgericht 12.06.2002 VB.2002.00113

June 12, 2002·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,341 words·~17 min·3

Summary

Aufenthaltsbewilligung | Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung aufgrund von psychiatrisch begründeter Abhängigkeit von den niedergelassenen Geschwistern. Übersicht über die Praxis zum Schutzbereich des Familienlebens ausserhalb der Kernfamilie (E.2b/aa). Wegen ihrer schweren psychiatrischen Leiden kann die Beschwerdeführerin nicht für sich sorgen; sie ist auf die psychische und praktische Unterstützung der (niedergelassenen) Geschwister angewiesen. Deshalb ist ein Abhängigkeitsverhältnis und ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung aus Art. 8 EMRK zu bejahen (E. 2b/cc-dd). Interessenabwägung: Überwiegen des privaten Interesses an der Bewahrung des sozialen Umfelds in der Schweiz (E.3c) selbst bei allfälliger - nicht belegter - Fürsorgeabhängigkeit (E.3d). Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2002.00113   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.06.2002 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung

Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung aufgrund von psychiatrisch begründeter Abhängigkeit von den niedergelassenen Geschwistern. Übersicht über die Praxis zum Schutzbereich des Familienlebens ausserhalb der Kernfamilie (E.2b/aa). Wegen ihrer schweren psychiatrischen Leiden kann die Beschwerdeführerin nicht für sich sorgen; sie ist auf die psychische und praktische Unterstützung der (niedergelassenen) Geschwister angewiesen. Deshalb ist ein Abhängigkeitsverhältnis und ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung aus Art. 8 EMRK zu bejahen (E. 2b/cc-dd). Interessenabwägung: Überwiegen des privaten Interesses an der Bewahrung des sozialen Umfelds in der Schweiz (E.3c) selbst bei allfälliger - nicht belegter - Fürsorgeabhängigkeit (E.3d). Gutheissung.

  Stichworte: ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS ANWESENHEITSRECHT AUFENTHALTSBEWILLIGUNG FAMILIENLEBEN FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT GESCHWISTER KERNFAMILIE PRIVATLEBEN PSYCHISCHE ERKRANKUNG ÜBRIGE GARANTIEN DER EMRK VERWANDTE

Rechtsnormen: Art. 10 lit. Id ANAG Art. 11 lit. III ANAG Art. 13 lit. I BV Art. 14 BV Art. 8 EMRK Art. 12 EMRK Art. 100 lit. Ib OG § 43 lit. II VRG § 43 lit. Ih VRG

Publikationen: RB 2002 Nr. 31 S. 93

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. A, geboren am 21. Januar 1969, Staatsangehörige von X, heiratete am 13. Februar 1993 B, welcher die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich besitzt. Zwei Tage später reiste sie in die Schweiz ein. Am 23. April 1993 erhielt sie eine Aufenthaltsbewil­li­gung zum Verbleib beim Ehemann. Mit Verfügung vom 10. Oktober 1994 wies die Frem­denpolizei des Kan­tons Zürich ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, weil die Eheleute nicht mehr zusammenwohnten. Mit Verfügung vom 22. Februar 1995 wurde A wiedererwägungsweise dennoch eine befristete Aufenthaltsbewilligung zum Ver­bleib beim Ehemann erteilt, weil die Eheleute nach Durchführung eines Ehe­schutzverfah­rens mittlerweile wieder zusammenlebten. Am 3. bzw. 19. April 1995 wurde dem Gesuch von A zum Stellenantritt als Buffettochter ent­sprochen. Seit dem 5. Juli 1997 leben die Ehe­leute unbestrittenermassen ge­trennt voneinander. Dennoch wurde A bis zum 15. März 2000 immer wieder die Aufenthaltsbewilligung zur Stellensuche bzw. zuletzt zufolge auf­ge­tretener psychiatrischer Erkrankung zum Abwarten eines IV-Rentenentscheids ver­längert. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach ihr mit Verfügung vom 8. Dezember 1999 wegen eines Invaliditätsgrades von 100 % eine volle Rente von monatlich Fr. 627.- bzw. 633.- mit Wir­kung ab 1. Januar 1998 bzw. 1. Januar 1999 zu. Mit Verfügung vom 12. Dezem­ber 2000 wies die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich das Gesuch von A um Ver­­längerung der Aufenthaltsbewilligung – unter Ansetzung einer Frist bis 28. Februar 2001 zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets – mit der Begründung ab, sie habe seit der Aufgabe der ehelichen Wohngemeinschaft nie eine be­willigte Arbeitsstelle angetreten. Mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit könne nicht ge­rechnet werden, und sie habe vom Ar­beits­amt und von der öffentlichen Fürsorge unter­stützt werden müssen. Die Zulassung für einen erwerbslosen Aufenthalt falle ausser Be­tracht, und ausserdem müsse die ärztliche Be­handlung nicht zwingend im Kanton Zürich durchgeführt werden.

II. Der gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2000 von A er­hobene Rekurs wurde vom Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 27. Feb­ruar 2002 abge­wiesen und die Direktion für Soziales und Sicherheit beauftragt, eine neue Frist zum Ver­lassen des Kantons Zürich anzusetzen. Der Regierungsrat erwog, dass A weder gestützt auf einen Staatsvertrag zwischen der Schweiz und X noch gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe. Auch könne sie sich nicht auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention, welche das Fa­mi­lienleben schütze, berufen, weil sie nicht im Sinn der bundesgerichtlichen Recht­spre­chung in einem Abhän­gig­keitsverhältnis zu ihren in der Schweiz lebenden Geschwistern stehe, weshalb vorlie­gend der Entscheid im freien Ermessen gemäss Art. 4 ANAG zu tref­fen sei. Der Regie­rungsrat kam zum Schluss, dass die Erstinstanz die Verlängerung der Auf­enthaltsbewil­ligung zu Recht verweigert habe. Er versah den Rekursentscheid mit keiner Rechtsmittel­belehrung.

III. Trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung gelangte A mit Be­schwerde vom 8. April 2002 an das Verwaltungsgericht. Sie liess ausführen, es stehe ihr gestützt sowohl auf Art. 8 EMRK als auch auf die Art. 8, 10, 13 und 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu. Mit Präsidial­er­lass vom 10. April 2002 wurde dem Gesuch der Beschwerdeführerin, wonach ihr während des Beschwerdeverfahrens der Aufenthalt im Kanton Zürich zu gestatten sei, dahingehend entsprochen, als verfügt wurde, vorüber­gehend sei von Entfernungsmassnahmen abzusehen.

Am 10. Mai 2002 ging die Vernehmlassung der Staatskanzlei des Kantons Zürich ein mit dem Antrag, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Direktion für Soziales und Sicherheit verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) gestattet die Beschwerde an das Verwaltungsgericht auf dem Ge­biet der Fremdenpolizei, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundes­ge­richt offen steht. Das trifft zu für Entscheide über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilli­gungen, auf deren Erteilung der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflege­ge­set­zes vom 16. Dezember 1943; BGE 126 II 425 E. 1). Die Beschwerdeführerin leitet ihren Aufenhaltsanspruch aus Art. 8 Abs. 1 (und implizit Art. 12) EMRK sowie den gleich­be­deu­tenden Art. 13 Abs. 1 respektive Art. 14 BV ab. Zudem macht sie die Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8 Abs. 2 BV geltend und beruft sich auf das Recht auf Leben sowie auf das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit im Sinn von Art. 10 Abs. 1 und 2 BV.

2. a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Grund für die gegenwärtige Tren­nung von ihrem Ehemann sei insbesondere in ihrer psychischen Erkrankung zu suchen, wes­­halb der Trennung vor allem eheschutzrechtlicher Charakter zukomme. Weiter führt sie aus: "Wenn der Regierungsrat eine Wiedervereinigung einfach so ohne nähere Begründung ausschliesst und darauf gestützt diese mit ehefremden, nämlich fremdenpolizeilichen, Mit­teln verunmöglicht, ist dies als unzulässiger staatlicher Eingriff in die Ehe zu qualifizieren".

Art. 8 EMRK schützt in der Regel nur eine gelebte Beziehung, welche Voraus­set­zung hier gerade nicht erfüllt ist (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Men­schen­rechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, N. 571; BGE 122 II 289 E. 1b): Es war nicht die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, welche die Eheleute A-B an der Wie­dervereinigung hinderte. Sollte es nach der Trennung der Eheleute zu einer Wiederver­eini­gung kommen, so könnten die neuen Verhältnisse dannzumal im Zusammenhang mit der Er­tei­lung einer Aufenthaltsbewilligung entsprechend berücksichtigt werden. Vorlie­gend ist aber auf die konkreten Verhältnisse abzustellen, nämlich die Tatsache, dass das Ehepaar A-B seit nunmehr fünf Jahren getrennt lebt und derzeit keine Anzeichen für eine Wieder­vereinigung bestehen. Somit sind durch den vorinstanzlichen Entscheid – was die eheliche Gemein­schaft angeht – weder Art. 8 (und 12) EMRK noch Art. 13 und 14 BV verletzt.

b) Weiter behauptet die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 8 EMRK, wel­che Bestimmung das Recht auf Achtung des Familienlebens garantiert, die Wegwei­sung würde zur Trennung von ihren hier lebenden Geschwistern führen, von denen sie emotional und wirtschaftlich stark abhängig sei.

aa) Grundsätzlich beschränkt sich der Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht auf die Kernfamilie, worunter die Beziehungen zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern sowie unter Ehegatten fallen. Er erfasst vielmehr die Beziehung zwischen allen nahen Ver­wandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können. Als solchermassen er­weitertes Familienleben haben die Organe der Europäischen Menschenrechtskonvention das Verhältnis zwischen Grosseltern sowie Enkeln und Enkelinnen, zwischen Onkeln und Tanten sowie Nichten und Neffen und insbesondere auch zwischen Geschwistern aner­kannt. Das heisst aber nicht, dass in diesen Fällen immer ein Anspruch auf fremdenpolizei­liche Bewilligungen für die jeweiligen Angehörigen besteht. Beziehungen zu Personen, die nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen sind, werden nach der Rechtsprechung der EMRK-Organe und nach der Literatur regelmässig nur dann vom Schutzbereich der Garan­tie des Familienlebens erfasst, wenn ein qualifiziertes, effektives Familienleben vorliegt, was etwa bei einem gemeinsamen Haushalt, einer finanziellen oder psychischen Abhängig­keit oder anderen, besonders engen, echten und tatsächlich gelebten familiären Banden zu­treffen kann (Martina Caroni, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und Mi­gration, Berlin 1999, S. 25, 34 f.; Jochen Frowein/Wolfgang Peukert, Europäische Men­schen­­rechtskonvention, 2. A., Kehl u.a. 1996, Art. 8 Rdnr. 16; Philip Grant, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel u.a. 2000, S. 278; Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. A., Bern 1999, S. 260; Luzius Wildhaber, in: Internationaler Kommentar zur Europä­i­schen Menschenrechtskonvention, Köln u.a. 1992, Art. 8 Rz. 389, 440). Nach der Recht­sprechung der EMRK-Organe fallen im Ausländerrecht – von der Kernfamilie abgesehen – familiäre Beziehungen nur dann unter den Schutz des Familienlebens, wenn sie über die ge­wöhnlichen emotionalen Bindun­gen hinausgehen und so eng sind, dass sie "zusätzliche Elemente einer Abhängigkeit" aufweisen (Wildhaber, Art. 8 Rz. 353; EKMR, 11. Mai 1994, 23810/94, § 2c, http://hudoc.echr.coe.int [vgl. VPB 58/1994 Nr. 118]; 26. Juni 1996, 31042/96, §§ 1 f., http://hudoc.echr.coe.int [vgl. VPB 61/1997 Nr. 121]; 10. Dezember 1984, DR 40, 196, 198). Laut der Praxis des Bundesgerichts bedeutet dies, dass die um die fremdenpolizeiliche Bewilligung nachsuchende von der hier anwesenheitsberechtigten Person abhängig sein muss (BGr, 14. Mai 2002, 2A.29/2002, E. 3.3, http://www.bger.ch; 26. Juni 2001, 2A.105/2001, E. 4b, http://www.bger.ch; so auch VGr, 24. März 1999, VB.98.00312, E. 1b/bb; vgl. ferner BGE 120 Ib 257 E. ld; BGE 115 Ib 1 E. 2c). Abhän­gig­keit im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt vor, wenn die betroffene Person nicht über die erforderliche Selbständigkeit verfügt, für sich selber zu sor­gen (BGr, 25. Ja­nuar 2001, 2P.20/2001, E. 2b, http://www.bger.ch), was namentlich bei besonderer Betreu­ungsbedürftigkeit wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder einer schwer­wiegenden Krankheit der Fall sein kann (BGr, 21. März 2001, 2A.126/2001, E. 3c, http://www.bger.ch).

Im Einzelnen hat die ausländerrechtliche Rechtsprechung die Beziehung einer ge­hörlosen erwachsenen Tochter zu ihren Eltern unter den Schutz des Familienlebens gestellt (BGE 115 Ib 1 E. 2d), die Anwendbarkeit dieser Garantie aber bei blossen finanziellen Schwierigkeiten, Anpassungsschwierigkeiten, Drogenproblemen oder psychischen Prob­le­men nach der Entlassung aus dem Strafvollzug von im Ausland lebenden erwachsenen Kin­dern verneint (BGr, 19. Oktober 1995, 5. Dezember 1995 und 1. Sep­tember 1995, zitiert in: Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, La pratique suisse relative aux droits de l'hom­me 1995, SZIER 1996, S. 415 ff., 446 f.; vgl. auch Grant, S. 372 f.). Bei der Auswei­sung von erwachsenen ausländischen Staatsangehörigen der zweiten Generation bejaht das Bundesgericht im Hinblick auf die Trennung von Eltern und Geschwistern, dass die Garan­tie des Privat- und des Familienlebens betroffen sei (BGE 122 II 433 E. 3b mit Hin­weisen auf die Rechtsprechung der EMRK-Organe gemäss der Lehre); bei einem im Alter von 12 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs eingereisten, mehr als neun Jahre in der Schweiz wohnhaften niedergelassenen Ausländer verneinte es einen Eingriff in die Garan­tie des Familienlebens und liess offen, ob die Garantie des Privatlebens betroffen sei (BGE 125 II 521 E. 5). Im Fall der Ausweisung eines 40-jährigen drogenabhängigen und depres­siven Mannes, dessen 20-jährige Tochter verheiratet war, um den sich aber seine mit ihm zu­sammenlebende Mutter kümmerte, wurde die Frage, ob das Familienleben berührt sei, vom Bundesgericht und von der Europäischen Menschenrechtskommission offen gelassen (EKMR, 10. September 1997, Karadeniz, 36335/97, http://hudoc.echr.coe.int [vgl. auch VPB 62/1998 Nr. 115]). Im Fall der Ausweisung einer erwachsenen Ausländerin, die ihr minderjähriges Kind zusammen mit ihrem Ehemann und ihrer im gleichen Haushalt leben­den Mutter aufzog, verneinte das Bundesgericht das Vorliegen eines anspruchsbegrün­den­den Familienlebens zwischen Grossmutter und Mutter und liess die Frage in Bezug auf das Verhältnis zwischen Grossmutter und Enkel offen (BGr, 15. Oktober 2001, 2A.119/2001, E. 5b/aa+cc, http://www.bger.ch; zum Ganzen VGr, 21. November 2001, VB.2001.00246/ 247,­ E. 3a, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung).

bb) Der Aufenthaltsanspruch hängt weiter nach ständiger bundesgerichtlicher Recht­sprechung von der Voraussetzung ab, dass die in der Schweiz ansässigen Familien­an­ge­hörigen selber über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGr, 26. Januar 2001, 2A.36/2001, E. 2c/bb, http://www.bger.ch; BGE 126 II 377 E. 2b). Der Europäische Ge­richts­hof für Menschenrechte scheint die Zulässigkeit dieses Erfordernisses anzuer­kennen (Haefliger/Schürmann, S. 262 f.; kritisch Peter Mock, Mesures de police des étrangers et respect de la vie privée et familiale, ZSR 112/1993 I, S. 95 ff., 104 f.; Villiger, N. 578).

cc) Die Beschwerdeführerin leidet seit mehreren Jahren unter anderem an einer nicht näher bezeichneten Persönlichkeitsstörung (wahrscheinlich einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ; ICD-10 F60.9 oder F60.30), einer rezidivie­ren­den depressiven, mittelgradigen bis schweren Störung (ICD-10 F33.1 und F33.2) sowie einer spezifischen Phobie (Benützung öffentlicher Verkehrsmittel; ICD-10 F40.2), welche auch stationäre Behandlungen in der Klinik Rheinau und der Klinik Hard in Embrach erfor­derten. Die Prognose ist selbst unter Behandlung als eher ungünstig einzuschätzen. Gemäss neuerem ärztlichen Bericht vom 11. Januar 2001 aus der Hand von Dr. med. D, Fachärztin FMH Innere Medizin und spezialisiert auf Psychosomatische und Psychosoziale Medizin APPM, kann möglicherweise lediglich eine Stabilisierung des jetzigen Zustandes gelingen, zumin­dest wenn die Beschwerdeführerin nicht zu einer intensiveren Psychotherapie und re­habi­li­ta­tiven Massnahmen gewonnen werden kann. Weiter ist im Arztbericht festge­hal­ten, die Be­schwerdeführerin werde durch ihre in Zürich lebenden Geschwister und deren Familien in­tensiv unterstützt und stehe in fast täglichem Kontakt zu ihnen. Die Schwester sei ihr eine Gesprächspartnerin, wenn sie sich verzweifelt fühle. Die Schwester lade sie etwa drei Mal wöchentlich zum Essen bei sich und ihrer Familie ein, unterstütze sie im Haushalt, so beim Putzen, bei der Wäsche, beim Kochen und Einkaufen, welche Verrichtungen die Be­schwer­de­führerin wegen der oft ausgeprägten krankheitsbedingten Antriebslosigkeit oder Ängste alleine nicht durchführe. Der Bruder begleite die Beschwerdeführerin beim Gang auf die Ämter und lade sie etwa drei Mal wöchentlich zu sich und seiner Familie zum Essen ein. Dank der verständnis­vollen Untersützung durch die Geschwister, welche auch bereit seien, die Stimmungs­schwan­kungen mit Aggressivität und Impulsivität der Beschwerdeführerin zu ertragen, könnten immer wieder Krisen aufgefangen werden. Beim Wegfall des bisheri­gen Betreu­ungsnetzes, an welches die Geschwister einen ganz wesentlichen und unverzicht­baren An­teil leisteten, würde sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit Si­cherheit stark verschlechtern. Sie wäre nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen, auch nicht in den alltäglichen Verrichtungen. Die stets vorhandene latente Suizidalität würde mit Sicherheit akzentuiert, und ihr Leben wäre akut gefährdet. Weiter ist im ärztlichen Bericht festgehal­ten, im Gegensatz zu einer durch ein körperliches Leiden bedingten Invalidität sei bei einer psy­chia­trischen Invalidisierung das soziale Umfeld zur Aufrechterhaltung des Gesundheits­zu­standes, auch wenn dieser durch die Erkrankung reduziert sei, äusserst wesentlich und an einem neuen Wohnort, auch falls dort eine medizinische Versorgung möglich wäre, nicht ohne weiters gewährleistet. Zur Vermeidung einer Verschlechterung des Gesundheitszu­stan­des der Beschwerdeführerin würden die bisherigen Betreuungs­massnahmen durch die Ge­schwister für zwingend notwendig erachtet.

Schon im Arztbericht vom 9. Mai 2000 hatte Frau Dr. med. D darauf hin­gewiesen, aktuell würde eine Trennung der Beschwerdeführerin von ihren jetzigen Bezugs­personen und eine Unterbrechung der ärztlichen Betreuung die latent vorhandene Suizidali­tät aufs Äusserste verschärfen.

Auch aus dem Bericht des Psychiatrie-Zentrums Hard vom 7. Juli 2000 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in den Besorgungen des täglichen Lebens schwer einge­schränkt ist. Sie sei mit Einschränkungen fähig, allein zu leben, sich zu ernähren und den Haushalt zu besorgen. Aber beispielsweise dringend notwendige Arztbesuche oder ähn­liche Besorgungen ausserhalb der Wohnung führe sie nicht ohne Begleitung aus.

Im Bericht vom 22. November 1999 hatte Frau Dr. med. D zu Handen der Frem­den­polizei festgehalten, sie habe nicht genügend Kenntnisse über die medizinische In­fra­struktur in X. Falls bei einer Rückschaffung der Beschwerdeführerin die ärzt­liche Behand­lung, welche auch eine aufwendige medikamentöse Therapie beinhalte, nicht wei­tergeführt werden könnte, wäre mit einer Gefährdung des Lebens der Beschwerdeführe­rin zu rechnen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit würde sie erneut psychisch schwer erkran­ken und wäre nicht in der Lage, für sich zu sorgen. Die bereits latente Suizidalität könne in eine Selbst­tötung münden.

dd) Einmal abgesehen von der Frage, ob die medizinische Behandlung auch im Heimatland der Beschwerdeführerin möglich wäre – darauf wird noch zurückzukommen sein –, ist aktenkundig, dass sie gerade wegen ihrer Erkrankung in einem über eine ge­wöhn­­liche emotionale Bindung hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnis zu ihren hier leben­den Geschwistern steht, welche alle über eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich und damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Zwar lebt die Beschwerde­füh­rerin allein, ist aber seit Jahren sowohl für die alltäglichen Besorgungen als auch für die Ge­währung der erforderlichen ärztlichen Betreuung auf die Unterstützung und Begleitung durch ihre Geschwister angewiesen, wobei sich diese in die Wahrung dieser aufwendigen Aufgabe teilen. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin über die erforderliche Selbständigkeit verfügt, um für sich selber zu sorgen zu können. Vielmehr ist sie aufgrund ihrer speziell gearteten Behin­de­rung auf die Hilfe ihrer Geschwister angewiesen. Da die Beschwerde­führerin insbesondere einer medi­zinisch belegten psychischen Betreuung bedarf, welche durch ihre Geschwis­ter zu einem erheblichen Teil erbracht wird, kann auch nicht davon ausgegangen werden, die von ihnen getätigte Betreuung könne ohne weiteres durch andere Personen substituiert werden. Vor­liegend ist ausserdem zu berücksichtigen, dass in X die Mutter der Beschwerdeführerin mittlerweile verstorben ist. Unter diesen ausserordentlichen Umständen stellt daher die Verweigerung der Aufent­haltsbewilligung gegenüber der Beschwerdeführerin eine Ein­schränkung des von Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens dar.

Selbst wenn das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Ge­schwis­tern nicht als "Familienleben" im Sinn der Rechtsprechung qualifiziert werden wollte, be­stünde zumindest aufgrund der speziell gearteten Betreuungsaufgabe, welche von den Ge­schwistern wahrgenommen wird, eine besonders intensive private Beziehung, wel­che das übliche Mass privater Beziehungen übersteigt, was unter den gleichermassen von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV erfassten Schutz des Privatlebens fiele (vgl. BGE 126 II 377 E. 2c/aa mit Hinweisen). Der Umstand, dass die seit anfangs 1993 in der Schweiz lebende Beschwerdeführerin im Übrigen nicht allzu sehr integriert ist – insbe­son­dere geht sie kei­ner Arbeit nach –, kann aufgrund der krankheitsbedingten Situation in diesem Zusammen­hang nicht zu stark gewichtet werden.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusteht, wodurch das der zuständigen Behörde durch Art. 4 ANAG grundsätzlich eingeräumte freie Ermessen einge­schränkt wird (BGE 120 Ib 16 E. 3a). Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

3. a) Art. 8 Abs. 2 EMRK lässt in bestimmten Fällen einen Eingriff in die Aus­übung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens zu, namentlich wenn es um die Umsetzung einer restriktiven Politik in Bezug auf den Aufenthalt von ausländischen Staatsangehörigen geht. Die Gewährung oder Verweigerung einer auf Art. 8 EMRK ge­stützten Aufenthaltsbewilligung muss aufgrund einer umfassenden Abwägung aller öffent­lichen und privaten Interessen erfolgen (BGE 120 Ib 22 E. 4a).

b) Theoretisch stellt sich zunächst die Frage, ob den Geschwistern der Beschwerde­führerin zugemutet werden könnte, ihr ins Ausland zu folgen, sofern sie keine Bewilligung erhielte (vgl. BGE 115 Ib 1 E. 3b). Ein solches Unterfangen wäre aber für die hier nieder­ge­lassenen Geschwister und ihre Familien unzumutbar und braucht daher nicht weiter ge­prüft zu werden.

c) Somit ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin durch die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung verwehrt wäre, weiterhin die ihr von den Geschwistern effektiv entgegengebrachte physische und insbesondere auch psychische Unterstützung zu bean­spruchen. Ebenso wäre es ihr verunmöglicht, die hiesige medizinische Betreuung – vor allem die Begleitung durch Frau Dr. med. D – weiterhin in Anspruch zu nehmen. Abge­sehen davon, dass sich die Beschwerdeführerin teilweise weigert, die erforderliche medi­zin­ische Behandlung in genügendem Umfang anzunehmen, ist festzuhalten, dass die Medi­zin eine internationale Wissenschaft ist, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwer­deführerin grundsätzlich auch in ihrer Heimat behandelt werden könnte. Sie stand denn auch im Jahr 1989 erstmals in einer ambulanten psychiatrischen Behandlung in Y. Vorlie­gend geht es aber nicht nur um die Frage, ob die medizinische Versorgung im Heimatland möglich ist. Vielmehr geht es darum, ob die Beschwerde­füh­rerin aufgrund ihrer Krankheit aus ihrem sozialen Umfeld gerissen werden kann, wobei in diesem Zusammenhang primär die Beziehung zu ihren hier lebenden Geschwistern und – allerdings nur sekundär – auch die hiesige ärztliche Begleitung zu berücksichtigen sind. Aufgrund des dargelegten Sach­verhalts ergibt sich, dass durch den Wegfall dieser Faktoren (Betreuung durch die Ge­schwis­ter, ärztliche Begleitung) die Beschwerdeführerin hart ge­troffen würde. Dem steht das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Aufenthalts­bewilligung gegenüber, welches in der Einhaltung einer restriktiven Bewilligungspraxis zur Vermeidung der Über­fremdung sowie in der Vermeidung der Belastung der öffent­lichen Wohlfahrt besteht. Ent­sprechend kann gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG die aus­ländische Person sogar aus der Schweiz oder aus einem Kanton ausgewiesen werden, wenn sie oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, der öffentlichen Wohltätigkeit fortgesetzt und in erheblichem Masse zur Last fällt. Im Folgenden sind diese öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander ab­zu­wägen. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewie­sen, dass bei der vorzuneh­men­den Interessenabwägung die Panik der Beschwerdeführerin vor der Benützung von Verkehrsmitteln nicht entscheidrelevant sein kann, zumal sie trotz ihrer Phobie anerkann­ter­massen schon mehrfach in ihre Heimat verreist ist und ihr zugemutet werden könnte, sich vor Antritt der Rückreise medikamentös zu behandeln.

d) aa) Das öffentliche Interesse an der Vermeidung der Überfremdung wird vorlie­gend durch das Interesse der Beschwerdeführerin, hier leben zu dürfen, aus den bereits oben 2b dargelegten Gründen nicht aufgewogen, ist sie doch aus gesundheitlichen Gründen weitgehend auf die Unterstützung ihrer Geschwister sowie die Kontinuität der eingespiel­ten Betreuungssituation angewiesen.

bb) Die Ausweisung (oder Heimschaffung; vgl. Art. 11 Abs. 3 Satz 3 ANAG) we­gen Bedürftigkeit setzt voraus, dass der betreffenden Person die Rückkehr in ihren Heimat­staat möglich und zumutbar ist (Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 3 ANAG).

Vorliegend ist erstellt, dass das Amt für Jugend- und Sozialhilfe der Stadt Zürich ab dem 4. Dezember 1997 vollumfänglich für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin aufgekommen ist. Gemäss Schreiben des Amts für Jugend- und Sozialhilfe vom 19. Januar 2000 beliefen sich die bisherigen Auslagen auf Fr. 40'657.30. Das Amt führte dazu aus, dieser Betrag werde mit der am 3. August 1999 gesprochenen vollen IV-Rente und noch zu beantragenden Zusatzleistungen voraussichtlich gedeckt werden. Die Vor­instanz hielt in diesem Zusammenhang fest, aufgrund der nur geringen IV-Rente, welche die Lebenshal­tungs­­kosten der Beschwerdeführerin im Kanton Zürich kaum deckten, be­stehe ein erheb­li­ches Risiko für eine fortdauernde Fürsorgeabhängigkeit. Dass die bisheri­gen Aufwen­dun­gen durch die zugesprochene Rente und noch zu beantragende Zusatz­leistungen "voraus­sichtlich" gedeckt würden, wie das Amt für Jugend- und Sozialhilfe mitteile, ändere an der Beurteilung nichts.

Ob eine Fürsorgeabhängigkeit erheblich im Sinn von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG ist, muss sich aufgrund der Verhältnisse in der Vergangenheit entscheiden. Was die fort­ge­setzte Abhängigkeit von der öffentlichen Fürsorge angeht, kann es nicht allein darauf an­kom­men, ob im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides Unterstützungsleistungen bezo­gen werden, weil sonst eine Ausweisung oder Heimschaffung mit dem vorübergehenden Ver­zicht auf Fürsorgeleistungen immer verhindert werden könnte. In erster Linie geht es bei der Entfernung einer ausländischen Person wegen Bedürftigkeit wie erwähnt darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dies der Fall sein wird, lässt sich kaum je mit Sicherheit feststellen. Es muss daher auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung bei der betroffenen Person abgestellt werden. Dabei ist von den aktuellen Verhältnissen im Zeitpunkt des zu fällenden Entscheids auszu­gehen (BGE 119 Ib 1 E. 3a+b).

Die vom Amt für Jugend- und Sozialhilfe der Stadt Zürich für die Beschwerdefüh­re­rin getätigten Auslagen von Fr. 40'657.30 sind zwar erheblich, doch geht das betreffende Amt selber davon aus, dieser Betrag werde mit der (rückwirkend zugesprochenen) IV-Ren­te und den Zusatzleistungen gedeckt. Aus den Akten kann nicht abgeleitet werden, ob diese Summe mittlerweile gedeckt werden konnte beziehungsweise gedeckt werden wird. Somit ist nicht rechtsgenügend erstellt, dass die Beschwerdeführerin der öffentlichen Wohl­­fahrt tatsächlich im Sinn von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG zur Last gefallen ist oder fallen wird, da auch Angaben zu ihren Lebenshaltungskosten sowie der von den Geschwis­tern geleis­te­ten wirtschaftliche Unterstützung fehlen. Es erübrigt sich jedoch eine Rück­weisung an die Vorinstanz zwecks Abklärung dieser Tatbestandselemente, denn gemäss Art. 11 Abs. 3 Satz 2 ANAG sollen bei der Ausweisung nach Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG unnötige Härten vermieden werden. Bei der derzeitigen Situation der Beschwerdeführerin, welche insbeson­dere auf soziale Veränderungen nicht adäquat reagieren kann, würde eine Nichtver­länge­rung der Aufenthaltsbewilligung eine solche unnötige Härte darstellen, wes­halb von einer solcher Massnahme ohnehin abzusehen ist.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist.

4. ...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2000 und der vorinstanzliche Beschluss vom 27. Februar 2002 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

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VB.2002.00113 — Zürich Verwaltungsgericht 12.06.2002 VB.2002.00113 — Swissrulings