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Zürich Verwaltungsgericht 04.03.2002 VB.2002.00026

March 4, 2002·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,374 words·~7 min·4

Summary

Führung eines Altersheims | Aufnahmestopp für Patienten; aufschiebende Wirkung Das Verwaltungsgericht ist zuständig; die aufsichtsrechtliche Natur der Anordnung schliesst die Beschwerde nicht aus (E. 1a). Es liegt ein anfechtbarer Zwischenentscheid vor (E. 1b). Der Bezirksrat hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt (E. 2a). Anlässlich der Visitation wurden erhebliche Missstände festgestellt. Daran vermag die Kritik der Beschwerdeführerin zum vornherein wenig zu ändern. Soweit ihre Vorbringen überhaupt noch überprüfbar sind, überzeugen sie wenig. Da ein milder Eingriff zu beurteilen ist, genügt zu ihrer Rechtfertigung eine nur leichte bis mittlere Gefährdung des Patientenwohls, wie sie hier vorliegt. Die Massnahme des Regierungspräsidenten nimmt im Übrigen weitgehend auf die wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin Rücksicht (E. 2b). Offen bleiben kann, ob der Personalbestand der Beschwerdeführerin ausreicht und ob die Massnahme auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht (E. 2c).

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  Geschäftsnummer: VB.2002.00026   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.03.2002 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Gesundheitswesen Betreff: Führung eines Altersheims

Aufnahmestopp für Patienten; aufschiebende Wirkung Das Verwaltungsgericht ist zuständig; die aufsichtsrechtliche Natur der Anordnung schliesst die Beschwerde nicht aus (E. 1a). Es liegt ein anfechtbarer Zwischenentscheid vor (E. 1b). Der Bezirksrat hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt (E. 2a). Anlässlich der Visitation wurden erhebliche Missstände festgestellt. Daran vermag die Kritik der Beschwerdeführerin zum vornherein wenig zu ändern. Soweit ihre Vorbringen überhaupt noch überprüfbar sind, überzeugen sie wenig. Da ein milder Eingriff zu beurteilen ist, genügt zu ihrer Rechtfertigung eine nur leichte bis mittlere Gefährdung des Patientenwohls, wie sie hier vorliegt. Die Massnahme des Regierungspräsidenten nimmt im Übrigen weitgehend auf die wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin Rücksicht (E. 2b). Offen bleiben kann, ob der Personalbestand der Beschwerdeführerin ausreicht und ob die Massnahme auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht (E. 2c).

  Stichworte: ALTERS- UND/ODER PFLEGEHEIM AUFNAHMESTOPP AUFSCHIEBENDE WIRKUNG DRINGLICHKEIT NACHTEIL PFLEGEHEIM RECHTLICHES GEHÖR ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZWISCHENENTSCHEID

Rechtsnormen: § 25 lit. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

I. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2000 untersagte der Präsident des Bezirksrats X der B AG vorsorglich die Aufnahme neuer Bewohnerinnen und Bewohner bis zur Vorlegung eines den Kriterien der Gesundheitsdirek­tion entsprechenden Stellenplans. Der Bezirksrat hob diesen Aufnahmestopp am 23. Fe­b­ruar 2001 wieder auf und verpflichtete die B AG unter an­derem, bis 31. März 2001 einen Gesamtstellenplan einzureichen, bis zu diesem Zeitpunkt 900 Stellenprozente zu besetzen und bis 31. Juli 2001 einen (genauer bestim­mten) Nachweis betreffend die Stellenbesetzung im Durchschnitt des ersten Halbjahres 2001 zu erbringen. In der Folge reichte die B AG dem Bezirksrat verschiedene Unterlagen ein, welche durch den kantonsärztlichen Dienst der Gesundheitsdi­rektion geprüft und mit Schreiben vom 21. August 2001 für unvollständig, unklar und nicht den Anforderungen an eine kompetente Betriebsführung entsprechend befunden wurden; die Direktion empfahl dem Bezirksrat die Verhängung eines erneuten Aufnahme­stopps sowie die Durchführung einer unangemeldeten Visitation des Heims. Nachdem eine solche am 12. September 2001 stattgefunden hatte, verfügte der Bezirksratspräsident am 24. September wiederum einen sofortigen Aufnahmestopp und beantragte der Gesundheits­direktion, der B AG die Bewilligung zur Führung von Pflegebetten zu entziehen und allfällige weitere aufsichtsrechtliche Massnahmen zu treffen. Einem Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Die Gesundheitsdirektion entzog der B AG mit Verfügung vom 7. Dezember 2001 die Bewilligung zur Führung eines Krankenheims, wogegen diese am 11. Januar 2002 beim Regierungsrat Rekurs erhob.

II. Gegen die Verfügung des Bezirksratspräsidenten erhob die B AG am 26. Oktober 2001 Rekurs an den Regierungsrat und beantragte die Aufhebung des vorsorglichen Aufnahmestopps und die Wiederherstellung der aufschie­benden Wirkung. Der Regierungs­präsident lehnte den zweiten Antrag mit Verfügung vom 23. November 2001 ab (Dispo.-Ziff. 1 1. Absatz) und untersagte der B AG mit sofortiger Wirkung, neue Bewohnerinnen und Bewohner der BESA-Stufen 2-4 aufzunehmen (2. Absatz; damit wurde der vom Bezirksratspräsidenten verfügte Aufnahme­stopp "präzisiert").

III. Die B AG wandte sich gegen die Verfügung des Regierungspräsidenten am 21. Ja­nuar 2002 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte wiederum die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses.

Der Bezirksrat X beantragte am 30. Januar 2002 Abweisung der Beschwer­de, ebenso am 6. Februar 2002 die Gesundheitsdirektion namens des Regierungsrats.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) funktional und sachlich zuständig. Dass der Präsident des Bezirksrats X seine Verfügung vom 12. September 2001 gestützt auf aufsichtsrechtliche Kompetenzen erliess, schloss den Rekurs und schliesst die Beschwerde dagegen nicht aus, da das Anfechtungsobjekt Verfügungsqualität hat (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19‑28 N. 43 f.; § 41 N. 16 f.).

b) Entscheide über die aufschiebende Wirkung stellen Zwischenentscheide im Sinn von § 48 Abs. 2 VRG dar, die nach ständiger Praxis anfechtbar sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 49). Auf vorliegende Beschwerde ist somit einzutreten. Zu entscheiden ist aufgrund der Akten, ohne zusätzliche Beweiserhebungen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 18).

2. a) Die Beschwerdeführerin wirft dem Bezirksrat zunächst eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs vor, indem der Bezirksratspräsident ihr vor Erlass der Verfügung keine Gelegenheit eingeräumt habe, sich zu Visitationsbericht und –protokoll sowie zu den ins Auge gefassten Massnahmen zu äussern. Dem ist entgegenzuhalten, dass die leitenden Personen des Heims bereits anlässlich der Visitation selbst, an der auch ein Vertreter des Beschwerdegegners teilnahm, sich mündlich zu den von den Inspizierenden gemachten Befunden äussern konnten. Ihnen Gelegenheit zu bieten, nochmals schriftlich zum Sachverhalt Stellung zu nehmen, war nicht geboten. Nicht vonnöten war auch eine An­hörung zu den rechtlichen Folgen der Inspektion, behielt doch der Bezirksrat in seinem den Aufnahme­stopp aufhebenden Beschluss vom 23. Februar 2001 aufsichtsrechtliche Mass­nahmen ausdrücklich vor. Die Beschwerdeführerin musste deshalb damit rechnen, dass bei der Fest­stellung von Mängeln anlässlich weiterer Inspektionen ein neuer Aufnahmestopp verhängt würde. Es lag damit nicht der Fall vor, dass der Beschwerdegegner seinen Rechtsstandpunkt in unvorhersehbarer Weise geändert hätte (vgl. Georg Müller in: Kommentar zur Bundesverfassung, 1995, Art. 4 Rz. 105).

b) Nach § 25 Abs. 1 VRG kommen dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses aufschiebende Wirkung zu, wenn nicht mit der angefochtenen Anordnung aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt wurde. Besondere Gründe sind dann anzunehmen, wenn ein schwerer Nachteil droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wird. Ein solcher kann etwa in einer unmittelbar bevorstehenden oder schweren Bedrohung bedeutender Polizeigüter bestehen. Geht es, wie hier, um das Rechtsgut der öffent­lichen Gesundheit, dem ein hoher Eigenwert zukommt, so bedarf es zum Entzug der aufschiebenden Wirkung keiner besonders ausgeprägten Gefährdung (VGr, 24. Oktober 1997, VB.97.00469). Liegen besondere Gründe vor, so sind die für und gegen den Entzug sprechenden Interessen gegeneinander abzuwägen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 13 f.).

Anlass zur Verfügung eines erneuten Aufnahmestopps durch den Bezirksratspräsidenten und zum Entzug der aufschiebenden Wirkung eines dagegen erhobenen Rekurses am 24. September 2001 boten der nach Auffassung von Beschwerdegegner und Gesundheitsdirektion ungenügende Personalbestand sowie namentlich das Ergebnis der Visitation vom 12. September 2001.

Anlässlich dieser Visitation wurden erhebliche Missstände im Betrieb und in der Pflege der Heimbewohner festgestellt. Die Beschwerdeführerin bemängelt diesen Befund nur in einzelnen Punkten als falsch. Auch wenn man davon ausgehen will, diese Einwände träfen zu, bleibt immer noch eine solche Vielzahl einzelner Mängel, dass sich am Gesamtbild nur wenig ändert. Ob die Kritik am Visitationsprotokoll gerechtfertigt ist, lässt sich im Nachhinein im Einzelnen allerdings kaum mehr überprüfen. Anzumerken ist aber, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die ihr vorgeworfenen übermässig freiheitsbeschränkenden Methoden seien durch Einverständniserklärungen von Angehörigen der betroffenen Heimbewohner gerechtfertigt, wenig zu überzeugen vermag: Die Erklärungen beziehen sich jeweils auf Massnahmen während der Nacht, wohingegen die Visitation tagsüber stattfand. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass die Betreuung der Heimbewohner durch die Beschwerdeführerin erhebliche Mängel aufwies, was grundsätzlich die Anordnung sofort wirksamer Aufsichtsmassnahmen rechtfertigte.

Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die zeitliche Dringlichkeit für einen sofortigen Aufnahmestopp habe gefehlt; der Bezirksrat habe keinen einzigen Vorfall nennen können, der eine solche Massnahme rechtfertige. Damit stellt sie die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme in Frage. Bei deren Beurteilung fällt insbesondere ins Gewicht, dass vorliegend ein relativ milder Eingriff angefochten wird. Mit dem Aufnahme­stopp sollte vor allem eine weitere Verschlechterung der Verhältnisse verhindert werden. Zudem beschränkte der Regierungspräsident den Entzug der aufschiebenden Wirkung, welche Anordnung hier allein zu überprüfen ist, auf eigentliche Pflegefälle (BESO-Stu­fen 2-4), liess also die Aufnahme neuer nicht und kaum pflegebedürftiger Bewohner – und zwar ohne Einschränkung – zu. Zur Rechtfertigung einer solchen Massnahme genügt auch eine nur leichte bis mittelschwere Gefährdung des Patientenwohls, wie sie aufgrund des Visi­tationsprotokolls bezüglich der pflegebedürftigen Heimbewohner anzunehmen ist. Eine "akute Gefährdung", die von der Beschwerdeführerin in Abrede gestellt wird, braucht nicht zu bestehen. Ginge es aber um eine sofortige Betriebseinstellung, wären solche strengeren Anforderungen zu stellen. Die Anordnung des Regierungspräsidenten nimmt zudem auf die wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin weitgehende Rücksicht, indem ihr die Aufnahme neuer Bewohner und damit eine Verbesserung der Ertragslage erlaubt wird. Die Argumente, mit denen die Beschwerdeführerin dies in Abrede stellt, überzeugen nicht. Insbesondere lässt sich der angefochtenen Anordnung nicht entnehmen, dass eine Verschlech­­terung der gesundheitlichen Lage der einzelnen Bewohner (mit der Folge einer höheren BESO-Einstufung) zu deren Austritt aus dem Heim führen müsste. Es ist somit mög­lich, dass die Zahl der pflegebedürftigen Patienten kaum abnehmen wird. Dafür bestehen Anhaltspunkte in den Akten (vgl. die Zusammensetzung der Bewohnerschaft im Dezember 2000 mit derjenigen im März 2001, kurz nach Aufhebung des ersten Aufnahmestopps). Die Befürchtungen der Beschwerdeführerin erscheinen auch deshalb übertrieben, weil die Zahl und Zusammensetzung der Heimbewohner seit August 2000 stark schwankte. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass zu diesem Zeitpunkt – noch ohne Einfluss des Verfahrens, das zur Anordnung des ersten Aufnahmestopps durch den Bezirksratspräsidenten führte – die tiefste aktenkundige Anzahl von nur 31 Bewohnern verzeichnet wurde, ohne dass der durch­schnittliche Betreuungsbedarf auffällig hoch gewesen wäre. Es ist deshalb davon auszugehen, dass auch unter Beachtung der an­gefochtenen Anordnung ein wirtschaftlicher Betrieb möglich ist.

c) Unter diesen Umständen kann jedenfalls vorläufig – d.h. im jetzigem Beschwerde­verfahren über den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ­– offen bleiben, inwieweit der Personalbestand der Beschwerdeführerin zur Betreuung der Bewohner quantitativ und qualitativ ausreicht. Ebenso wenig ist in diesem Verfahren zu entscheiden, ob die Massnahme selbst auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhe. Darüber wird der Regierungsrat in seinem Endentscheid zu befinden haben.

3. ...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen

...

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