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Geschäftsnummer: VB.2001.00377 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.01.2002 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Tierhaltung
Tierärztliche Beurteilung eines Rottweiler-Rüden; Wahl des Gutachters Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1). Zu prüfen ist, ob der Bezirksrat zu Recht auf den Rekurs eingetreten ist. Ist dies zu verneinen, so ist die Beschwerde abzuweisen (E. 2). Die angefochtene Anordnung stellt eine Zwischenverfügung dar, die nur anfechtbar ist, falls sie einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirkt. Die Begutachtung eines Hundes bewirkt keinen solchen (E. 2a, b). Daran ändert die Kostenauflage nichts (E. 2c). Dasselbe gilt für die Sanktionsandrohungen (E. 2d). Die Bezeichnung des Gutachters wäre ebenfalls nicht anfechtbar gewesen (E. 2e). Nicht mehr zu prüfen ist der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 2f).
Stichworte: ANDROHUNG BEZIRKSTIERARZT EINTRETEN GUTACHTEN HUND NACHTEIL POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT REKURS SACHVERHALTSFESTSTELLUNG SANKTION/-EN TIERARZT ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen: § 6 HundeG § 10 lit. II HundeG Art. 292 StGB § 7 lit. I VRG § 19 lit. II VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung:
I. Die Eheleute A 1 und A 2 sind Halter eines Rottweilerhundes und Eigentümer einer Wohnung an der M-strasse in X, welche sie als Wochenaufenthalter benützen. Am 30. April 2001 ersuchte ein Bewohner derselben Liegenschaft den Gemeinderat um Anordnung von Massnahmen betreffend den genannten Hund, weil er sich durch dessen Verhalten bedroht fühlte. Mit Verfügung vom 23. Mai 2001 beauftragte der kommunale Polizeivorstand gestützt auf § 6 des Gesetzes über das Halten von Hunden vom 14. März 1971 (HundeG) den stellvertretenden Bezirkstierarzt mit einer tierärztlichen Beurteilung des Hundes und der Erstattung eines entsprechenden Berichts, der mögliche Massnahmen aufzuzeigen habe (Disp. Ziff. 1); die Kosten der tierärztlichen Beurteilung seien durch die Hundehalter zu begleichen (Disp. Ziff. 2); als zulässiges Rechtsmittel wurde die Beschwerde an den Gemeinderat bezeichnet und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Disp. Ziff. 3 und 4). Unter Hinweis darauf, dass die betroffenen Hundehalter einem Aufgebot des stellvertretenden Bezirkstierarztes keine Folge geleistet hätten, erneuerte der Polizeivorstand am 12. Juni die Anordnung vom 23. Mai 2001 einschliesslich Kostenauflage (Disp. Ziff. 1 und 2), diesmal unter Androhung einer zwangsweisen Durchsetzung (Disp. Ziff. 3) sowie einer Bestrafung nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) wegen Ungehorsams im Säumnisfall (Disp. Ziff. 4), erneut unter Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde (Disp. Ziff. 5).
Eine am 26. Juni 2001 erhobene Einsprache der Eheleute A gegen Disp. Ziff. 1 der Verfügung vom 23. Mai bzw. vom 12. Juni 2001 wies der Gemeinderat X am 9. Juli 2001 ab.
II. Hiergegen erhoben die Eheleute A am 19. Juli 2001 Rekurs an das Statthalteramt Y mit dem Antrag, von einer tierärztlichen Untersuchung des Hundes abzusehen; eventuell sei eine Wesensprüfung des Hundes durch einen Sachverständigen vornehmen zu lassen, wobei die Rekurrierenden vorgängig zur Person des Gutachters und zur Fragestellung anzuhören seien; sodann sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen.
Dem Verfahrensantrag um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung entsprach der Bezirksrat mit Beschluss vom 27. Juli 2001. Sodann wies er mit Beschluss vom 22. Oktober 2001 den Rekurs ab.
III. Mit Beschwerde vom 26. November 2001 beantragten die Eheleute A dem Verwaltungsgericht, von der angeordneten tierärztlichen Untersuchung durch den stellvertretenden Bezirkstierarzt abzusehen oder eventuell ein Gutachten eines Sachverständigen einzuholen.
Der Bezirksrat Y beantragte am 4. Dezember 2001 Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Der Gemeinderat X beantragte am 17. Dezember 2001 ebenfalls Abweisung der Beschwerde; ferner ersuchte er darum, im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens einen Maulkorbzwang für den genannten Hund anzuordnen. Mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2001 wurde das Begehren um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme abgelehnt.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an, weshalb es auch prüfen kann, ob der Bezirksrat zu Recht auf den Rekurs eingetreten sei. Ist Letzteres zu verneinen, so ist die gegen den materiellen Rekursentscheid erhobene Beschwerde schon aus diesem Grund abzuweisen.
a) Mit Disp. Ziff. 1 der Verfügung vom 23. Mai bzw. vom 12. Juni 2001 hat der kommunale Polizeivorstand gestützt auf § 6 HundeG den stellvertretenden Bezirkstierarzt mit einer tierärztlichen Beurteilung des Hundes und der Erstattung eines entsprechenden Berichts, der mögliche Massnahmen aufzuzeigen habe, beauftragt. In diesem Verfahren, das auf Gesuch eines sich durch den Hund bedroht fühlenden Nachbarn eingeleitet worden ist, soll abgeklärt werden, ob der streitbetroffene Hund "gefährlich" im Sinn von § 6 HundeG sei. Falls sich die Gefährlichkeit des Hundes erweisen würde, wäre das Verfahren nicht mit dieser blossen Feststellung abzuschliessen, sondern mit der Verhängung einer Massnahme, mit der dieser Gefährdung begegnet würde. Deswegen wurde der stellvertretende Bezirkstierarzt auch beauftragt, gegebenenfalls allfällige Massnahmen vorzuschlagen; als solche kommen namentlich die Anordnung eines ständigen Leinen- und/oder Maulkorbzwangs (vgl. § 10 Abs. 2 HundeG; dazu VGr, 12. November 1998, VB 1998.00259) oder das Ab- tun des Hundes in Betracht (vgl. auch die vom kantonalen Veterinäramt im Dezember 2000 erlassene Wegleitung für die Gemeinden zum Vollzug des Hundegesetzes). Dem angeforderten Bericht kommt die Bedeutung eines Amtsberichts im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG zu (zum formellen Unterschied zwischen Amtsbericht und Gutachten vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 30).
b) Mit diesem Inhalt kennzeichnet sich die streitbetroffene Anordnung als Zwischenverfügung zur Klärung des Sachverhalts. Derartige Zwischenverfügungen sind nach § 19 Abs. 2 VRG nur mit Rekurs weiterziehbar, wenn sie einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt. Abs. 2 ist als Ausnahme vom Grundsatz (Abs. 1) zu verstehen, dass verfahrensleitende Anordnungen erst mit dem Endentscheid anfechtbar sind. Nach der Praxis setzt die Anfechtung eines Zwischenentscheids keinen rechtlichen Nachteil voraus; es genügt ein erheblicher tatsächlicher Nachteil, etwa die Verzögerung von Bauarbeiten (RB 1986 Nr. 19) oder finanzielle Einbussen von erheblichem Gewicht (RB 1998 Nr. 33). Es genügt jedoch nicht jeder beliebige Nachteil, der mit der verfahrensleitenden Anordnung verbunden ist. Auflagen betreffend die Mitwirkung eines Verfahrensbeteiligten an der Klärung des Sachverhalts sind in der Regel nicht selbständig mit Rekurs weiterziehbar (vgl. RB 1998 Nr. 35; Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 51). Die damit verbundenen Umtriebe lassen sich zwar nicht mehr rückgängig machen; es fehlt ihnen aber in der Regel das nötige Gewicht, das für einen selbständigen Weiterzug erforderlich wäre. Die Abwicklung von Verfahren ist stets mit gewissen Umtrieben für die Betroffenen verbunden. Mit Bezug auf die hier streitige Anordnung einer bezirkstierärztlichen Untersuchung des Hundes ist jedenfalls ein qualifizierter Nachteil im Sinn von § 19 Abs. 2 VRG als einer Voraussetzung für die selbständige Anfechtung zu verneinen. Anders verhält es sich etwa bei der Einholung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand eines Arztes im Rahmen eines Verfahrens betreffend den Entzug der Praxisbewilligung (vgl. RB 2000 Nr. 76); in diesem Fall wurde die selbständige Anfechtbarkeit damit begründet, dass die umstrittene psychiatrische Begutachtung einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin beinhalte, welcher sich auch mit einem späteren allfälligen Belassen der Praxisbewilligung nicht mehr beheben lasse (unveröffentlichte Erwägung 1 des zitierten Urteils VB.2000.00074).
c) An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführenden gemäss Disp. Ziff. 2 der Verfügung vom 23. Mai 2001 bzw. vom 12. Juni 2001 die Kosten für die angeordnete tierärztliche Untersuchung zu tragen haben. Abgesehen davon, dass sich ihr Rechtsmittel nicht unmittelbar gegen diese Kostenauflage richtet, erwächst ihnen daraus kein nicht wiedergutzumachender Nachteil, sofern sichergestellt wird, dass sie sich auch noch nach Erledigung des Verfahrens gegen die Kostenauflage in Ziffer 2 der streitbetroffenen Verfügung wehren können. Für den Fall, dass aufgrund des einzuholenden bezirkstierärztlichen Berichts eine Massnahme verhängt würde, können sich die Beschwerdeführenden dannzumal ohnehin noch gegen die Auflage der Untersuchungskosten wehren. Für den Fall, dass die angeordnete Untersuchung die Ungefährlichkeit des Hundes erweisen und gestützt hierauf von der Anordnung einer Massnahme im Sinn von § 6 oder § 10 Abs. 2 HundeG abgesehen würde, bleibt ihnen die Möglichkeit zur Anfechtung der Kostenauflage ebenfalls gewahrt; dazu könnten sie den Erlass einer das ganze Verfahren abschliessenden Verfügung verlangen oder jedenfalls den Erlass einer definitiven Verfügung betreffend die Auflage der Untersuchungskosten, in welcher Letztere ohnehin noch betragsmässig festzulegen wären.
d) In der Verfügung vom 12. Juni 2001 wird zusätzlich festgehalten, dass bei Nichtbefolgen der Vorladung des stellvertretenden Bezirkstierarztes "die nötigen Massnahmen für die Durchsetzung dieser Verfügung" veranlasst würden (Disp. Ziff. 3) und eine Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 StGB erfolgen könne (Disp. Ziff. 4). Mit Disp. Ziff. 3 ist offenkundig ein unmittelbarer Verwaltungszwang (vgl. § 30 Abs. 1 lit. b VRG; im vorliegenden Fall im Sinn einer polizeilichen Hilfe bei der Vorführung des Hundes) gemeint. Dazu ist vorab festzuhalten, dass die rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden in der Einsprache vom 26. Juni 2001 ausdrücklich sowie im Rekurs vom 19. Juli 2001 sinngemäss lediglich Disp. Ziff. 1 der Verfügungen des Polizeivorstandes vom 23. Mai und vom 12. Juni 2001 angefochten haben. Die Frage der Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit dieser beiden Sanktionsandrohungen ist aus diesem Grund nicht zu überprüfen. Ferner ist anzumerken, dass Verwarnungen und Androhungen im Zusammenhang mit Auflagen oder Weisungen in der Regel nicht selbständig mit Rekurs anfechtbar sind (vgl. bezüglich des Sozialhilferechts RB 1998 Nr. 34; vgl. ferner § 31 Abs. 2 VRG).
Es fragt sich einzig, ob die beiden Sanktionsandrohungen die selbständige Anfechtung der primär streitbetroffenen Zwischenverfügung (Anordnung einer bezirkstierärztlichen Untersuchung gemäss Disp. Ziff. 1) zu rechtfertigen vermögen. Das ist zu verneinen. Der damit für die Beschwerdeführenden verbundene Eingriff resultiert nicht unmittelbar aus der primär streitbetroffenen Zwischenverfügung (Anordnung einer bezirkstierärztlichen Untersuchung), sondern wäre die Sanktion bei Nichtbefolgung dieser Anordnung. Die Sanktionsandrohungen bilden daher keinen Grund, die streitbetroffene Anordnung als selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Sinn von § 19 Abs. 2 VRG zu würdigen. Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man, wenn die Sanktionsandrohungen bei der Prüfung der Frage, ob die Anordnung der tierärztlichen Untersuchung einen qualifizierten Nachteil im Sinn von § 19 Abs. 2 VRG bewirke, mitberücksichtigt werden. Mit Bezug auf Disp. Ziff. 3 der Verfügung vom 12. Juni 2001 ist festzuhalten, dass die Anwendung von unmittelbaren Zwang gegenüber Tieren, wie sie die polizeiliche Vorführung des Hundes darstellt, bezüglich Schwere des Eingriffs nicht vergleichbar ist mit der Anwendung von unmittelbarem Zwang gegenüber Personen (vgl. in diesem Zusammenhang § 271 Abs. 1 Ziff. 4 in Verbindung mit § 199 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 [ZPO]). Mit Bezug auf Disp. Ziff. 4 der Verfügung vom 12. Juni 2001 ist festzuhalten, dass über die angedrohte Sanktion nicht die Verwaltungsbehörde, sondern der Strafrichter zu entscheiden hätte; dieser könnte die Androhung der bezirkstierärztlichen Untersuchung vorfrageweise überprüfen; dabei stünde ihm sogar, weil diese Anordnung nicht selbständig beim Verwaltungsgericht anfechtbar ist, volle Kognition zu (Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, Basel 1976, Nr. 51 B II a; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 61).
e) Zu prüfen bleibt, ob die Ablehnung des erstmals in der Einsprache vom 26. Juni 2001 gestellten und in der Rekursschrift vom 19. Juli 2001 wiederholten Eventualbegehrens, mit der Untersuchung des Hundes einen Sachverständigen zu betrauen und den Einsprechenden hinsichtlich der Person des Gutachters und der Formulierung der Fragestellung vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, als selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid zu würdigen sei. Das ist zu verneinen. Wenn schon die Anordnung einer Untersuchung nicht selbständig anfechtbar ist (vgl. vorstehend Erwägungen 2 a-d), muss dies auch und um so mehr für die Modalitäten dieser Untersuchung gelten (vgl. RB 2000 Nr. 133). Nicht anders würde es sich im Übrigen nach der ZPO verhalten, auf deren §§ 172 Abs. 2 und 175 Abs. 2 sich die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang berufen (vgl. § 271 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO).
f) Vor Bezirksrat rügten die Beschwerdeführenden unter anderem auch, der mit dem Amtsbericht beauftragte stellvertretende Bezirkstierarzt habe sich ihnen gegenüber in telefonischen Gesprächen so benommen, dass er als befangen gelten müsse (Rekursschrift S. 7). Auf diese Rüge, die im ganzen Verfahrensablauf weder verfrüht noch verspätet erhoben worden ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 5), ist der Bezirksrat zu Recht eingetreten (RB 1996 Nr. 18). Vor Verwaltungsgericht haben die Beschwerdeführenden diese Rüge nicht mehr erneuert und demnach den Rekursentscheid in dieser Hinsicht nicht angefochten; die pauschale Verweisung in der Beschwerdeschrift auf die Vorbringen in der Rekursschrift (Ziff. 17 S. 13) genügt jedenfalls in dieser Hinsicht nicht. Die Ablehnung der Befangenheitsrüge durch den Bezirksrat (Rekursentscheid E. 6 S. 5) ist daher hier nicht näher zu überprüfen. Es kann angemerkt werden, dass die diesbezügliche Beurteilung des Bezirksrats überzeugt.
g) Es ergibt sich demnach, dass der Bezirksrat – mit Ausnahme der nicht mehr weiter zu prüfenden Rüge der Befangenheit (E. 2f) – zu Unrecht auf den Rekurs eingetreten ist. Die gegen seinen Entscheid erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen, womit es beim Einspracheentscheid des Gemeinderats vom 9. Juli 2001 bleibt.
3. ...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
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