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Zürich Verwaltungsgericht 20.12.2001 VB.2001.00353

December 20, 2001·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,723 words·~9 min·4

Summary

Bestattungswesen | Gestaltung eines Grabmals Streitgegenstand ist einzig die Bewilligung für den fraglichen Grabstein, nicht dessen Beseitigung (E. 1). Der Beschwerdegegner ist befugt, Vorschriften über die Gestaltung der Grabmäler zu erlassen. Solche Beschränkungen müssen verhältnismässig sein (E. 2a). Die Bestimmungen der FriedhofV lassen den Betroffenen einen hinreichenden Spielraum (E. 2b). Die Gewährung von Ausnahmebewilligungen liegt in weitgehendem Mass im Ermessen des Beschwerdegegners, in welches das Verwaltungsgericht nicht einzugreifen hat (E. 3a). Bei den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Beispielen weiterer nicht verordnungskonformer Grabsteine lagen spezifische Gründe für eine Ausnahmebewilligung vor (E. 3b). Hingegen bestehen vorliegend sachliche Gründe für eine Verweigerung (E. 3c). Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass auch die Anbringung von Fotografien nicht erlaubt ist (E. 4).

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  Geschäftsnummer: VB.2001.00353   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.12.2001 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Gesundheitswesen Betreff: Bestattungswesen

Gestaltung eines Grabmals Streitgegenstand ist einzig die Bewilligung für den fraglichen Grabstein, nicht dessen Beseitigung (E. 1). Der Beschwerdegegner ist befugt, Vorschriften über die Gestaltung der Grabmäler zu erlassen. Solche Beschränkungen müssen verhältnismässig sein (E. 2a). Die Bestimmungen der FriedhofV lassen den Betroffenen einen hinreichenden Spielraum (E. 2b). Die Gewährung von Ausnahmebewilligungen liegt in weitgehendem Mass im Ermessen des Beschwerdegegners, in welches das Verwaltungsgericht nicht einzugreifen hat (E. 3a). Bei den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Beispielen weiterer nicht verordnungskonformer Grabsteine lagen spezifische Gründe für eine Ausnahmebewilligung vor (E. 3b). Hingegen bestehen vorliegend sachliche Gründe für eine Verweigerung (E. 3c). Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass auch die Anbringung von Fotografien nicht erlaubt ist (E. 4).

  Stichworte: AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN GRAB GRABSTEIN GRABSTEIN ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsnormen: § 42 BestattV Art. 5 lit. II BV § 50 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Im Sommer 2000 ersuchten B 1 und B 2 die Friedhofkommission des Friedhof-Gemeindeverbandes W-X um die Bewilligung für das Setzen eines Grabmales für C 1 und C 2, bestehend aus einem kleinerem und einem grösseren Basaltstein. Am 19. Juli 2000 teilte die Friedhofkommission den Gesuchstellenden mit, die vorgesehenen Masse des Grab­mals seien nicht annähernd einem normalen Reihengrab angepasst, und bat die Gesuchstellenden, zusammen mit dem Bildhauer nach einer geeigneten Lösung zu suchen. Mit Skizze vom 18. September 2000 unterbreiteten B 1 und B 2 ein überarbeitetes Gesuch, wonach nur noch der grös­sere und etwas abgenommene Stein mit ca. 115 cm Höhe, 40 cm Breite und 30 cm Tiefe ge­setzt werden sollte. Am 20. September 2000 teilte die Friedhofkommission den Gesuchstellenden mit, der Stein überschreite die nach der Friedhofverordnung zulässige Stärke von 18 cm und müsse mindestens ab der Mitte diese Limite erreichen. Auch am 16. Oktober 2000 konnte die Kommission den Gesuchstellenden trotz Hinweis auf zwei weitere Grabsteine mit Massüberschreitungen keine Bewilligung in Aussicht stellen. Am 26. Oktober 2000 erfolgte die förmliche Ablehnung des Gesuches wegen Über­schreitens der zugelassenen Stärke von 18 cm. Der Beschluss wurde am 6. November 2000 versandt.

Am 13. November 2000 stellte die Friedhofkommission fest, dass der nicht zugelassene Grabstein inzwischen bereits aufgestellt und mit zwei eingelassenen Fotografien der Verstorbenen versehen worden war. Die Behörde verfügte daher am 15. November 2000, das Grabmal sei innert 5 Tagen zu entfernen, und behielt sich nach Ablauf der Frist die Ersatzvornahme vor. Der Beschluss enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.

II. Am 24. November 2000 erhoben B 2 und B 1 Rekurs gegen den Beschluss vom 26. Oktober 2000 beim Bezirksrat Y und beantragten sinngemäss die Zulassung des fraglichen Steines. Die Friedhofkommission beantragte die Abweisung des Rekurses und wies in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass der Grabstein nicht nur die maximal zulässige Stärke um mehr als das Doppelte überschreite, sondern auch zwei Fotografien enthalte, was nach der Friedhofverordnung nicht gestattet sei.

Am 23. November 2000 informierte der Rechtsvertreter der beiden Gesuchstellenden die Friedhofkommission darüber, dass gegen den Beschluss vom 26. Oktober 2000 ein Rekurs erhoben worden sei, und ersuchte um Sistierung des Verfahrens betreffend Beseitigung des Grabmals.

Der Bezirksrat Y unterbreitete den Parteien einen Vergleichsvorschlag (Absägen und Rückversetzen des Steins), welchen die Friedhofkommission ablehnte. Daraufhin wies der Bezirksrat den Rekurs am 11. September 2001 im Sinn der Erwägungen ab. In Ziff. 3 seiner Erwägungen wies er darauf hin, dass im Hinblick auf das Wiederaufstellen des Grab­steines durchaus weiterhin eine Kompromisslösung denkbar sei.

III. Gegen diesen Rekursentscheid erhoben die unterlegenen Gesuchstellenden am 1. November 2001 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, der Rekursentscheid sei aufzuheben und das Gesuch zu genehmigen.

Der Bezirksrat Y verzichtete am 14. November 2001 auf Vernehmlassung. Der Friedhof-Gemeindeverband W-X beantragte am 28. November 2001 die Abweisung der Beschwerde. Weiter seien die Beschwerdeführenden aufzufordern, das nicht bewilligte Grabmal unverzüglich zu entfernen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Im Streit liegt vorliegend einzig die verweigerte Bewilligung für den fraglichen Grabstein, nicht aber die angeordnete Beseitigung des Steines. Das ergibt sich einerseits aus der ausdrücklichen Bezugnahme der Rekurrenten in ihrer Rekursschrift auf den Beschluss vom 26. Oktober 2000 und andererseits auch aus der Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. November 2000, worin dieser unter Hinweis auf den erfolgten Rekurs um Sistierung des Verfahrens gemäss Verfügung vom 15. November 2000 ersuchte.

Die Rechtmässigkeit dieser zweiten Anordnung, auf deren Durchsetzung die Friedhofkommission zur Zeit verzichtet, ist daher im Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen. Insofern steht es dem Verwaltungsgericht selbst bei Beschwerdeabweisung nicht zu, eine selbständige Beseitigungsanordnung zu erlassen, wie dies die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung verlangt.

2. a) Der Beschwerdegegner ist ein aus den politischen Gemeinden W und X gebildeter Zweckverband zur gemeinsamen Besorgung des Bestattungswesens und der Verwaltung des Friedhofes W (vgl. Art. 1 des Zweckverbands-Ver­trags). Es liegt damit eine öffentlich-rechtliche Anstalt vor. Deren Träger bzw. Organe sind befugt, im Rahmen der Zweck­bestimmung des Friedhofs Bestimmungen zu erlassen. Diese Vorschriften haben sich nicht nur auf die Wahrung der Ordnung und der öffentlichen Gesundheit zu beschränken, sondern können auch dem Zweck dienen, dem Friedhof ein würdiges und harmonisches Aussehen zu geben und zu erhalten. Zulässig sind dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes auch Vorschriften über die ästhetische Gestaltung des Friedhofes, wie sie etwa in Bestimmungen über Masse, Material und Gestaltung der Grabmäler zum Ausdruck kommt (BGE 101 Ia 392 E. 4 mit Hinweisen; ZBl 73/1972, S. 201). Solche Vorschriften bringen eine in der Schweiz verbreitete Auffassung zum Ausdruck, dass in der Grabgestaltung den Angehörigen zwar eine gewisse Freiheit eingeräumt werden soll, dass aber eine weitgehende Harmonie der ganzen Anlage anzustreben und jedes Zurschautragen äusseren Prunkes oder besonderer Originalität angesichts des Todes, vor dem alle Menschen gleich sind, fehl am Platze sei (ZBl 77/1976, S. 124 E. 1). In der Schweiz existiert zwar ein verfassungsmässiges Recht auf Wahl der Bestattungsart (BGE 101 II 177 E. 5a, 98 Ia 508 E. 8b), aber kein solches Recht auf freie Grabmalgestaltung (BGE 121 I 367 E. 2a, 96 I 104 E. 1). Gesetzliche Beschränkungen der Grab­malgestaltung dürfen dennoch nicht über die Zwecke des Friedhofs hinausgehen und müssen verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV).

b) Nach § 42 der kantonalen Verordnung über die Bestattungen von 7. März 1963 (BestattV) steht es den Angehörigen frei, auf dem Grab ein Grabzeichen anzubringen. Die Gemeinden bestimmen die Anforderungen, denen die Grabzeichen zu genügen haben. Nach Art. 31 der Friedhof- und Bestattungsverordnung des Beschwerdegegners vom 5. Juli 1985 (FriedhofV) unterliegt die Errichtung von Grabmälern der Bewilligungspflicht. Die Form der Grabmäler soll möglichst einfach und ungekünstelt sein; auf gute Verhältnisse der Masse, schöne Schrift und gute Schriftanordnung ist besonders zu achten. Art. 36 Fried­hofV beschränkt die für die Grabmäler zugelassenen Materialien und die Art der Gestaltung; Art. 37 FriedhofV schliesst einzelne Materialien oder Gestaltungselemente ausdrücklich aus, darunter naturalistisch ausgeführte Bildreliefs (Radierungen), ungeeignete Keramikfiguren, Fotografien, Porzellan, Glas und ähnlich wirkendes Material. Die Grabmäler haben weiter je nach Grabklasse verschiedene Massvorschriften einzuhalten, dürfen aber unabhängig von der Klasse die Stärke von 18 cm nicht überschreiten (Art. 39 Abs. 1 und 2 FriedhofV).

Die genannten Bestimmungen der Friedhofverordnung stellen eine einigermassen einheitliche Gestaltung der einzelnen Grabmäler sicher, um dem Friedhof insgesamt ein harmonisches Erscheinungsbild zu geben. Indem sie mehrere Materialien zulassen und etwa bei den Massen der Grabmäler nicht die Endmasse selber, sondern nur die maximalen Grabmalmasse definieren, lassen sie den Berechtigten im Einzelfall einen hinreichenden Gestaltungsspielraum.

3. a) Das strittige Grabmal überschreitet nach der Darstellung des Beschwerdegegners die zulässige Tiefe von 18 cm um mehr als das Doppelte, und dies fast über seine gesamte Höhe hinweg, da sich der Stein erst im obersten Bereich etwas. Die Beschwerdeführenden gehen von einer Tiefe des Steines von 28 bis 30 cm und damit ebenfalls von einer Verletzung von Art. 39 FriedhofV aus. Sie verlangen jedoch unter Hinweis auf drei andere bestehende Grabmäler die ausnahmsweise Zulassung ihres Steines. Damit berufen sie sich sinngemäss auf eine rechtsgleiche Handhabung der Vorschriften und beanspruchen eine Ausnahmebewilligung.

Die Befreiung von kommunalen Grabmalvorschriften mittels einer Ausnahmebewilligung im Einzelfall erfordert ein sorgfältiges Abwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts und den im konkreten Fall bestehenden besonderen individuellen Interessen an der vorgesehenen Grabmalgestaltung. Darin liegt eine weitgehende Ermessensbetätigung der zur Auslegung und Anwendung der Friedhofverordnung berufenen Behörde. Das Verwaltungsgericht überprüft einen derartigen kommunalen Ermessensentscheid lediglich auf Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberschrei­tung hin (§ 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997, VRG).

b) Nach Auffassung der Beschwerdeführenden weisen insgesamt drei andere Grabmäler analoge Tiefen wie der strittige Stein auf:

Das unbenannte Grabmal besteht aus einem Sockel und einem diesem oben vorgesetzten aus mehreren Formen bestehenden halbrunden Teil. Ob dieses Grab­mal, zu welchem sich der Beschwerdegegner nicht äussert, in seiner Tiefe tatsächlich 18 cm überschreitet, lässt sich aufgrund der von den Beschwerdeführenden eingereichten Fotografien nicht feststellen. Soweit dies aber der Fall sein sollte, kann sich die Tiefenüber­schreitung höchstens auf den ganz kurzen Abschnitt beschränken, wo sich das Sockel­element mit dem vorgehängten Teil in der Tiefe addieren. Der zweifellos ungewöhnlich ge­staltete Grabstein weist damit keineswegs eine analoge Tiefe wie der strittige auf.

Auch der Stein D, welcher leicht gedreht und als Sonnenuhr ausgestaltet ist, lässt sich nicht mit dem strittigen vergleichen. Aus der seinerzeitigen Bewilligung vom 26. August 1991 geht hervor, dass das Projekt damals zwar als aussergewöhnlich gewürdigt worden war, dass aber der Stein selber lediglich eine Stärke von 18 cm aufweist. Allein durch die Drehung des Steins, welche durch dessen Verwen­dung als Sonnenuhr bedingt ist, beansprucht dieser Stein auf dem Grab selber eine grössere Tiefe.

Hingegen kann das Grabmal von E mit seiner Stärke von 38 cm durchaus mit dem strittigen Grabstein verglichen werden. Der Beschwerdegegner bringt dazu vor, hier handle es sich um einen Pietätsstein, der vom Grab des vorverstor­benen Sohnes auf einem anderen Friedhof habe abgeräumt werden müssen. Die Witwe habe den Stein für den Ehemann leicht abändern wollen, es sei dem Bildhauer aber nicht möglich gewesen, den Stein auf eine Stärke von 18 cm zu bringen. Damit hat der Beschwerdegegner für die Zulassung des Grabmals von E spezielle Ausnahmegründe anerkannt, welche die Beschwerdeführenden, die den fraglichen Stein eigens für das fragliche Grab anfertigen liessen, nicht für sich beanspruchen können.

c) Unter diesen Umständen liegen für die strittige Bewilligungsverweigerung auch im Vergleich mit anderen zugelassenen Grabmälern durchaus sachliche Gründe vor; eine Rechtsungleichheit ist nicht auszumachen. Auch legen die Beschwerdeführenden keine anderen besonderen Umstände dar, welche die Gewährung einer Ausnahmebewilligung begründen könnten. Die Beschwerdeführenden wurden von der Friedhofkommission erstmals am 19. Juli 2000 über die Vorschriften der FriedhofV orientiert. Auch am 20. September 2000 wurden sie wieder auf die maximal zulässige Stärke von 18 cm hingewiesen. Wenn sie in der Folge den Stein gleichwohl entgegen dieser Auskunft in einer Stärke von 28 bis 30 cm anfertigen liessen, so haben sie damit das Risiko einer Bewilligungsverweigerung bewusst in Kauf genommen. Der angefochtene Beschluss erweist sich damit als recht­mässig.

4. Der ohne Bewilligung gesetzte Grabstein weist nicht nur eine unzulässige Stärke auf, sondern enthält auch entgegen Art. 37 FriedhofV zwei Fotografien der Verstorbenen. Dieser Umstand ging aus den zur Bewilligung vorgelegten Grabmalskizzen, welche neben den Namen der Verstorbenen lediglich zwei ovale Konturen umrissen, nicht hervor und konnte demgemäss die Friedhofkommission auch nicht zur Ablehnung des Gesuches bewegen. Nachdem die im Stein eingelassenen Fotografien inzwischen durch das vorzeitige Setzen des Steins in Erscheinung getreten sind, hat der Beschwerdegegner in der Rekursvernehmlassung auch auf diesen zusätzlichen Verweigerungsgrund hingewiesen.

Die Beschwerdeführenden setzen sich mit diesem weiteren Verweigerungsgrund weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren auseinander. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Friedhofkommission vergleichbare Sachverhalte bereits früher schon zugelassen hätte. Der Grabstein muss daher auch unter diesem Gesichtspunkt geändert werden.

Die Beschwerde ist demgemäss vollumfänglich abzuweisen.

5. ...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

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