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Geschäftsnummer: VB.2001.00351 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.12.2001 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Festsetzung Strassenprojekt
Strassenprojekt im Zusammenhang mit der Erschliessung des Installationsplatzes für den Bau des Üetlibergtunnels Die Beschwerde ist vorliegend zulässig (E. 1a). Die Beschwerdeführer sind nach § 338a Abs. 2 PBG legitimiert (E. 1b). Auf Augenschein und zweiten Schriftenwechsel ist zu verzichten (E. 2). Es ist weder eine formelle UVP durchzuführen noch materielle die Umweltverträglichkeit eingehend zu prüfen (E. 3a). Die fragliche Strasse soll für alle zugelassenen Strassenfahrzeuge passierbar sein (E. 4a). Zusätzlicher Schwerverkehr ist nicht in grossem Mass zu erwarten (E. 4b). Ebenso wenig ist eine spürbare Beeinträchtigung des BLN-Objekts Reppischtal zu prognostizieren (E. 4c). Nicht von Bedeutung ist das von den Beschwerdeführern erwähnte Verkehrskonzept (E. 4d).
Stichworte: HAUPTSTRASSE HOCHLEISTUNGSSTRASSE IDEELLE VERBANDSBESCHWERDE MAUSLOCH NATUR- UND HEIMATSCHUTZ NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ REPPISCHTAL STRASSE STRASSENPROJEKT UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG (UVP)
Rechtsnormen: § 203 Abs. I lit. a PBG § 238 Abs. II PBG § 338a Abs. II PBG § 17 lit. I, IV StrassG Art. 9 Abs. I USG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
I. Der Kanton Zürich beabsichtigt, die von Birmensdorf (Landikon) unter der SBB-Linie hindurch zur Einmündung in die Reppischtal-/Schwandenstrasse führende Staatsstrasse auszubauen. Die Strasse (Stallikonerstrasse auf dem Gemeindegebiet Birmensdorf, Landikerstrasse auf dem Gemeindegebiet Stallikon) dient unter anderem zur Erschliessung des Installationsplatzes Reppischtal (Bau des Üetlibergtunnels) und genügt den Anforderungen hinsichtlich Tragfähigkeit und Geometrie nicht. Bei dieser Gelegenheit soll auch der ohnehin sanierungsbedürftige Tunnel unter dem Bahndamm der SBB-Linie vergrössert und die Einmündung in die Reppischtal-/Schwendenstrasse neu gestaltet werden. Ein erstes Vorprojekt des Tiefbauamtes von 1998 wurde auf Wunsch der Gemeinderäte Birmensdorf und Stallikon überarbeitet. Das überarbeitete Projekt wurde im April 1999 an einer Orientierungsversammlung im Sinn von § 13 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrassG) der Öffentlichkeit vorgestellt und vom 10. September bis 9. Oktober 1999 öffentlich aufgelegt. Gegen das Projekt gingen zahlreiche Einsprachen, unter anderem des Zürcher Heimatschutzes, ein, worauf das Vorhaben nochmals überarbeitet wurde.
Mit Beschluss vom 12. September 2001 (RRB 1383/2001) setzte der Regierungsrat das Projekt für die Erstellung einer neuen SBB-Unterführung an der Stallikonerstrasse S-7, eines Verkehrskreisels bei der Verzweigung Landiker-/Reppischtal-/Schwandenstrasse S‑1/1/5, eines Rad-/Gehwegs entlang der Landiker-/Stallikoner-/Reppischtalstrasse S-1/7/1 (regionaler Radweg S-42), eines Gehwegs entlang der Schwandenstrasse S-5 sowie für die Erneuerung der Fahrbahnen der Stallikonerstrasse S-7 in den Gebieten Mülimatt und Langacher, der Landikerstrasse S-1 im Gebiet Grossacher und der Schwandenstrasse S-5 im Gebiet Diebis, Gemeinden Birmensdorf und Stallikon, gemäss den bei den Akten liegenden Plänen fest (Disp.-Ziff. I). Dem Begehren sämtlicher Einsprecher, auf eine übermässige Verbreiterung der SBB-Unterführung zu verzichten, wurde durch das auf einen 4 m breiten Fahrstreifen samt 3,5 m breitem Rad-/Gehweg eingeschränkte Projekt entsprochen. Den weiteren Einsprachen mit vornehmlich naturschützerischen und denkmalpflegerischen Begehren wurde durch Massnahmen im Sinn der Erwägungen entsprochen (Disp.-Ziff. II). Im Weiteren bewilligte der Regierungsrat den erforderlichen Kredit von Fr. 5,1 Mio. und regelte das weitere Vorgehen, insbesondere um Beiträge Dritter (SBB, Bundesamt für Strassen, Anstösser) erhältlich zu machen (Disp.-Ziff. III – X).
II. Gegen diesen Beschluss erhob der Zürcher Heimatschutz für sich und namens des Schweizer Heimatschutzes am 26. Oktober 2001 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Beibehaltung des bestehenden Tunnels der SBB-Unterführung (mit einer Ergänzung durch einen Tunnel für Fussgänger und Velofahrer), evtl. die Belassung der Durchfahrtshöhe der SBB-Unterführung auf 3,5 m, subevtl. deren Wiederherstellung nach Abschluss der Bauarbeiten für die N20 in Landikon, sowie die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und/oder anderer Untersuchungen.
Das Tiefbauamt beantragte für den Regierungsrat am 3. Dezember 2001, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, evtl. sie sei abzuweisen. Ausserdem ersuchte es darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ganz oder zumindest bezüglich der nicht angefochtenen Punkte zu entziehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. a) Gegen kantonale Strassenprojekte kann gemäss § 17 Abs. 1 StrassG innert der Auflagefrist von 30 Tagen (§ 16 StrassG) Einsprache erhoben werden. Über die Einsprachen wird mit der Projektfestsetzung entschieden; dieser Entscheid ist nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege weiterziehbar (§ 17 Abs. 4 StrassG). Gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) unterliegt die Projektfestsetzung durch den Regierungsrat daher der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
b) Laut § 338a Abs. 2 des Planungsund Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sind gesamtkantonal tätige Vereinigungen, die sich seit wenigstens zehn Jahren im Kanton statutengemäss dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen, zu Rekurs und Beschwerde berechtigt gegen Anordnungen und Erlasse, soweit sie sich auf den III. Titel oder § 238 Abs. 2 PBG stützen, sowie gegen Bewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen. Die gleichen Organisationen sind im Weiteren befugt, überkommunale Gestaltungspläne ausserhalb der Bauzonen anzufechten.
Wie im Zusammenhang mit Rekursen gegen die Erteilung von Baubewilligungen und die Verweigerung besonderer Schutzmassnahmen entschieden worden ist, setzt zwar die Rekurslegitimation der ideellen Verbände nicht voraus, dass sich die angefochtene Anordnung auf den III. Titel bzw. auf § 238 Abs. 2 PBG stützt, sondern sind sie grundsätzlich auch mit Rekurs und Beschwerde gegen Anordnungen zuzulassen, die sich auf die genannten Bestimmungen stützen sollten; dabei genügt aber eine diesbezügliche blosse Behauptung nicht, sondern müssen näher konkretisierte Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Schutzobjektes gegeben sein (RB 1990 Nr. 10; RB 1990 Nr. 11 = BEZ 1990 Nr. 11; RB 1991 Nr. 3 und 9 = ZBl 92/1991, S. 495 = BEZ 1991 Nr. 23; RB 1997 Nr. 2).
Die Beschwerdeführer begründen ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die geplante Sanierung des Tunnels durch den Bahndamm einen übermässigen Verkehrszuwachs, insbesondere einen Anstieg des Schwerverkehrs, im Reppischtal mit sich bringe. Dadurch entstehe ein Widerspruch zur Aufnahme der Albiskette und des Reppischtales ins Bundesinventar der Landschaften von nationaler Bedeutung (BLN) und zur kantonalen Festsetzung als Landschaftsentwicklungsgebiet. Die Beschwerdeführer behaupten damit einen Eingriff in ein ausgewiesenes Schutzobjekt im Sinn von § 203 lit. a PBG, weshalb ihre Legitimation zu bejahen ist. Ob tatsächlich ein Eingriff vorliegt, ist nicht mehr Eintretensfrage, sondern Gegenstand der materiellen Beurteilung.
c) Auf die im Übrigen formrichtig und rechtzeitig eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Das Verfahren ist spruchreif, weshalb auf einen Augenschein und einen zweiten Schriftenwechsel ebenso wie auf zusätzliche Untersuchungshandlungen verzichtet werden kann. Da hiermit rasch in der Sache selbst entschieden wird, erübrigt sich auch ein Beschluss über den Entzug der aufschiebenden Wirkung.
3. a) Die Beschwerdeführer verlangen eine materielle Prüfung der Umweltverträglichkeit. Offenbar gehen auch sie davon aus, dass keine Pflicht besteht, eine formelle Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im Sinn von Art. 9 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) durchzuführen. In der Tat ist eine UVP-Pflicht zu verneinen.
Gemäss Art. 9 Abs. 1 USG bezeichnet der Bundesrat die der UVP unterstehenden Anlagen. Der Bundesrat ist diesem Auftrag in der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 (UVPV) nachgekommen. Nach Art. 1 UVPV unterliegen Projekte für neue Anlagen, die im Anhang der Verordnung aufgeführt sind, der UVP. Ziff. 11.3 Anhang UVPV unterstellt "andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen" (die keine Nationalstrassen oder mit Bundeshilfe ausgebaute Hauptstrassen sind) der UVP. Art. 2 Abs. 1 UVPV schreibt die Prüfung vor für Änderungen bestehender Anlagen, die im Anhang aufgeführt sind, wenn die Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft (lit. a) und wenn über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das gemäss Art. 5 UVPV bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (lit. b). Zudem unterliegen Änderungen bestehender Anlagen, die nicht im Verordnungsanhang aufgeführt sind, der UVP, wenn die Anlage nach der Änderung einer Anlage im Anhang entspricht (Abs. 2 lit. a) und über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (lit. b). Ziffer 11.3 des Anhangs der kantonalen Einführungsverordnung über die UVP vom 16. April 1997 bezeichnet das strassenrechtliche Genehmigungsverfahren vor dem Regierungsrat als massgebliches Verfahren im Sinn von Art. 5 UVPV. Dieses Verfahren ist vorliegend zum Zug gekommen.
Die fragliche Strasse ist im regionalen Richtplan als Staatsstrasse eingetragen. Sie soll nach dem Ausbau eine Fahrbahnbreite von grundsätzlich 6,0 m, teilweise 6,5 m aufweisen. Die Reduktion auf die Breite von 6,0 m ist ein Ergebnis des Einspracheverfahrens. Im Bereich der Bahnunterführung beträgt die Fahrbahnbreite nur 4,0 m. Es ist offensichtlich, dass diese Strasse keine mit Bundeshilfe ausgebaute Hauptstrasse oder eine andere Hochleistungsstrasse darstellt. Sie ist aber mit der vorgesehenen Dimensionierung auch keine Hauptverkehrsstrasse (vgl. hierzu VGr, 29. März 2001, BEZ 2001 Nr. 22 E. 3).
Ist somit keine Pflicht gegeben, eine formelle UVP durchzuführen, so besteht jedenfalls vorliegend auch kein Anlass, eine eingehende materielle Prüfung der Umweltverträglichkeit ausserhalb des eigentlichen UVP-Verfahrens durchzuführen. Strassen sind gemäss den in § 14 StrassG genannten Projektierungsgrundsätzen zu projektieren. Danach sind Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik zu projektieren. Dabei ist unter anderem auf die bestmögliche Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung zu achten und sind die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Es versteht sich, dass die Strassenprojekte die konkreten Vorschriften des eidgenössischen Umweltschutzrechts einzuhalten haben, auch wenn keine formelle UVP durchzuführen ist. Nachfolgend ist im Licht der Ausführungen der Beschwerdeführer zu prüfen, ob das Projekt diesbezüglich Mängel aufweist. Die Beschwerdeführer können sich ihrer Pflicht, ihre Beschwerde ausreichend zu begründen (§ 54 VRG) jedoch nicht dadurch entziehen, dass sie unsubstanziiert weitreichende Vermutungen über mögliche Auswirkungen anstellen und diesbezügliche Abklärungen verlangen.
b) Am Rande sei bemerkt, dass sich die Beschwerdeführer wegen der fehlenden UVP-Pflicht auch nicht auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 55 USG berufen können. Ob die Legitimation gemäss Art. 12 des Natur- und Heimatschutzgesetzes vom 1. Juli 1966 gegeben ist, erscheint insofern zweifelhaft, als unklar ist, ob der Kanton – der wegen der Verbindung zum Nationalstrassenbau immerhin einen Drittel der voraussichtlichen Kosten vom Bund zurückerstattet erhält – mit dem angefochtenen Strassenprojekt eine Bundesaufgabe erfüllt. Diese Frage kann hier aber unbeantwortet bleiben.
4. a) Der Tunnel unter dem SBB-Bahndamm bei Landikon ist wegen seiner Schmalheit und der geringen Höhe von 3,5 m als "Mausloch" bekannt. Das ursprüngliche Vorprojekt des Tiefbauamtes wollte den Durchlass auf 11 m verbreitern. Das bewilligte Projekt sieht eine Gesamtbreite von 8,5 m und eine lichte Höhe von 4,5 m vor. Der Regierungsrat weist in der Beschwerdeantwort zu Recht darauf hin, dass die Stallikonerstrasse S‑7 Teil des regionalen Strassenverkehrsnetzes ist und als öffentliche Strasse für alle gesetzlich zugelassenen Fahrzeuge befahrbar sein sollte. Motorwagen dürfen nach Art. 94 Abs. 3 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995 bis zu 4,00 m hoch sein. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Kanton anlässlich der ohnehin erforderlichen Sanierung des Bauwerks eine normenkonforme lichte Höhe vorsieht, damit der Durchgang für alle zugelassenen Fahrzeuge benutzbar wird.
Für eine Erhöhung des Lichtraumprofils spricht weiter der Umstand, dass die Durchfahrt schon bisher von Lastwagen durchfahren wird, wobei es wegen der ungenügenden Höhe immer wieder zu Berührungen mit Beschädigungen am Bauwerk und an den Fahrzeugen kommt. Dies spricht vor allem auch gegen den Eventualantrag der Beschwerdeführer, die Erhöhung des Lichtraumprofils allenfalls nur vorübergehend, für die Zeit der Bauarbeiten am Üetlibergtunnel, vorzunehmen und hernach wieder rückgängig zu machen.
b) Die Beschwerdeführer behaupten bzw. befürchten, dass die Erweiterung des Nadelöhrs bei der Bahnunterführung zusätzlichen Verkehr ins Reppischtal bringen und damit das BLN-Objekt Albiskette und Reppischtal durch Immissionen beeinträchtigen würde.
Es mag durchaus zutreffen, dass Lastwagen dank der Möglichkeit, die Bahnunterführung ohne Gefahr zu passieren, diese Strecke neu benützen werden. Die Beschwerdeführer legen indessen keine hinreichenden Indizien dafür vor, weshalb Schwerverkehr in grösserem Ausmass überhaupt ins Reppischtal sollte fahren wollen. Die Attraktivitätssteigerung hält sich im Übrigen in Grenzen, da die Unterführung weiterhin nur einspurig befahrbar sein wird. Der Baustellenverkehr zum Installationsplatz Reppischtal stammt zum überwiegenden Teil aus dem Raum Limmattal/Birmensdorf und wird auf jeden Fall stattfinden. Kann er die sanierte Strasse benützen, entfällt die Notwendigkeit, via Ringlikon oder via Wettswil/Stallikon zuzufahren, was aus Umweltschutzsicht einen Vorteil darstellt. Längerfristig betrachtet, wird die Autobahn N4/N20 die Hauptstrasse durch das Knonaueramt entlasten. Gerade für den Schwerverkehr wird deren Benützung wesentlich attraktiver sein als die Fahrt durch das Reppischtal.
c) Die Strasse, deren Sanierung angefochten ist, liegt vollständig ausserhalb des Perimeters des BLN-Objektes Nr. 1306. Hingegen verläuft die Reppischtalstrasse weiter südlich innerhalb dieses Naturschutzobjektes. Dessen Bedeutung wird auf dem Objektblatt wie folgt umschrieben: "Markante Molassekette des Albis zwischen den engen Tälern der Sihl und der Reppisch. Junger Taleinschnitt der Reppisch mit aktiver Morphogenese. Bemerkenswerte Aufschlüsse der oberen Süsswassermolasse, ... Durch Bergsturz gestauter Türlersee. Naturnahe und natürliche Wälder ... Fauna mit breitem Artenspektrum. Beliebtes Wandergebiet."
Selbst wenn der Schwerverkehr wegen der projektierten Strassenverbesserung im Reppischtal etwas zunehmen sollte, so bestehen doch keinerlei Anzeichen dafür, dass diese Zunahme Ausmasse annehmen könnte, welche den Wert des BLN-Objektes Nr. 1306 als Naturdenkmal und Erholungsraum spürbar beeinträchtigen würden. Dies lässt sich aus den zuvor genannten Gründen auch ohne die von den Beschwerdeführern verlangten Untersuchungen mit hinreichender Sicherheit feststellen. Dass auch eine geringe Verkehrszunahme bereits einen Widerspruch zur Bedeutung des BLN-Objektes Nr. 1306 erzeugt, lässt sich im Licht der zitierten Beschreibung nicht behaupten. Ebensowenig ist ein Widerspruch zu Vorschriften über den Lärmschutz oder die Luftreinhaltung zu erwarten.
d) Zu keinem anderen Ergebnis führt der Hinweis der Beschwerdeführer auf Konzepte zur Entlastung überlasteter Räume von Verkehr. Die Ausführungen der Beschwerdeführer hierzu sind so unbestimmt, dass darüber an sich wegen mangelnder Substanziierung auch stillschweigend hinweggegangen werden könnte. Der Beschwerdegegner weist aber darauf hin, dass die Beschwerdeführer mit ihrer Einwendung vermutlich das vom Regierungsrat am 18. Juli 2001 beschlossene Gesamtkonzept und den Projektierungskredit für das integrierte Verkehrsmanagement (IVM) meinen (RRB 1092/2001). Dieses Konzept befasst sich mit der Steuerung des Verkehrs in den Agglomerationen Zürich und Winterthur sowie in weiteren verkehrsüberlasteten Räumen, vor allem durch eine Verkehrsmengensteuerung auf Autobahnen und Autostrassen. Eine Entlastung von Hauptverkehrsstrassen durch eine Mehrbelastung des untergeordneten Strassennetzes ist nicht Element dieses Konzeptes. Der Einwand der Beschwerdeführer ist daher unberechtigt.
5. ...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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