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Zürich Verwaltungsgericht 14.12.2001 VB.2001.00323

December 14, 2001·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,648 words·~8 min·4

Summary

Kostenauflage | Kostenauflage im Rekursverfahren (im Zusammenhang mit Wohnsitz und polizeilicher Meldepflicht): Rechtsgrundlagen der Kostenauflage (E. 4a). Der Beschwerdeführer wendet sich ausdrücklich nicht gegen die Erwägungen der Rekursinstanz in der Sache (E. 3 und 4b). Deshalb können Hinweise auf angebliche Verfahrensfehler, welche der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Anfechtung der Kostenauflage pauschal geltend macht, keine Abweichung vom Unterliegerprinzip bei der Kostenauflage rechtfertigen (E. 4c). Die Höhe der Gebühr für das Rekursverfahren ist ausserdem nicht rechtsverletzend (E. 4d). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2001.00323   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.12.2001 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Kostenauflage

Kostenauflage im Rekursverfahren (im Zusammenhang mit Wohnsitz und polizeilicher Meldepflicht): Rechtsgrundlagen der Kostenauflage (E. 4a). Der Beschwerdeführer wendet sich ausdrücklich nicht gegen die Erwägungen der Rekursinstanz in der Sache (E. 3 und 4b). Deshalb können Hinweise auf angebliche Verfahrensfehler, welche der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Anfechtung der Kostenauflage pauschal geltend macht, keine Abweichung vom Unterliegerprinzip bei der Kostenauflage rechtfertigen (E. 4c). Die Höhe der Gebühr für das Rekursverfahren ist ausserdem nicht rechtsverletzend (E. 4d). Abweisung.

  Stichworte: KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN KOSTENAUFLAGE REKURS REKURSKOSTEN

Rechtsnormen: § 5 GebührenO § 13 lit. I VRG § 13 lit. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

I. A meldete sich in Befolgung der polizeilichen Meldepflicht gemäss § 32 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926/26. September 1993 (GemeindeG) am 25. No­vember 1996 in der Gemeinde X zur Niederlassung an (Zuzug von Y), nachdem er an der L-strasse eine Ei­gentumswohnung erworben hatte. Per 1. Mai 2000 meldete er sich in X ab und in Z an, wo er im Febru­ar 2000 einen Untermietvertrag für die Nutzung von Räumlichkeiten an der M-stras­se abgeschlossen hatte. In der Folge kam es zwischen ihm einerseits sowie den Gemeindeverwaltungen Z und X anderseits zu einer Meinungsverschiedenheit betreffend seinen Wohnsitz und zu einer entsprechenden Korrespondenz.

Gegen diesbezügliche Schreiben der beiden Gemeindeverwaltungen erhob A mit Eingabe vom 4. Mai 2001 sinngemäss Rekurs an den Bezirksrat W. Des­sen Präsident trat mit Beschluss  vom 11. Mai 2001 auf das Rechtsmittel nicht ein und überwies die Eingabe, der keine Verfügungsqualität zukomme und gegen welche daher nicht Rekurs erhoben wer­den könne, an die Gemeinderäte Z und X.

Mit Schreiben vom 15. Mai 2001, welches einleitend mit "Rückwirkende Anmeldung in der Gemeinde X" betitelt wird, teilte der Gemeinderat X A Folgendes mit: "Gemäss Brief der Gemeinde Z vom 24. April 2001 ist Ihr zivilrechtlicher Wohnsitz in Z nicht begründet, da sie dort nicht wohnhaft sind. Gemäss den einschlägigen gesetzlichen Bestim­mungen ist Ihr Wohnsitz ohne Unterbruch in X, deshalb melden wir Sie definitiv rückwirkend per 1. Januar 2001 an die obenstehende Adresse (L-Strasse in X) an. ... Den Heimatschein wird uns die Einwohnerkontrolle Z direkt zustellen."

II. Gegen dieses mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Schreiben erhob A am 1. Juni 2001 Rekurs an den Bezirksrat W mit dem Antrag, es sei sein zivilrechtlicher Wohn­sitz in Z seit 5. Mai 2000 zu anerkennen. Zur Begründung mach­te er formelle Mängel geltend: Das Schreiben vom 15. Mai 2001 erfülle die Anforderungen an eine Verfügung nicht, es fehlten verschiedene wesentliche Elemente, nämlich entsprechende Beschluss­protokolle der beiden Gemeinderäte, im Brief selber die Unterschriften der beiden Gemeinderäte sowie Erwägungen zum zivilrechtlichen Wohnsitz. Schliesslich sei ihm das rechtliche Gehör verweigert worden, indem er "in das von der Ge­meinde X initierte Verfahren nicht miteinbezogen" worden sei.

Der Bezirksrat W wies den Rekurs nach Einholung von Vernehmlassungen der Gemeinderäte Z und X am 4. September 2001 mit einlässlicher  Begrün­dung "in Sinn der Erwägungen" ab (Disp. Ziff. I). Parteientschädigungen sprach er nicht zu (Disp. Ziff. II). Die Rekurskosten von Fr. 619.40.-, enthaltend Staatsgebühren von Fr. 400.-, Schreibgebühren und Kopien von Fr. 213.- sowie Porti von Fr. 6.40, auferlegte er dem unterliegenden Rekurrenten (Disp. Ziff. III).

III. Dagegen erhob A mit Eingabe vom 24. September 2001 Beschwer­de an das Verwaltungsgericht. Unter dem Titel "Antrag" wird ausgeführt:

"1.   Die im Beschluss (Pkt. III) erhobenen Gebühren und Kosten zu lasten des Rekurrenten sind abzuweisen und dem Staat zu belasten.

3.    Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF genannt), verzichtet auf den Weiterzug des vom Bezirksrat abgewiesenen Rekurses gegen den Entscheid des Gemeinderates X (Pkt. I im Beschluss).

       Der BF nimmt zur Kenntnis, dass in diesem Punkte der Wille der Gemeinde X obsiegte.

       Der BF anerkennt persönlich aber in keinster Weise den Entscheid des Bezirksrats. Das Verfahren und die Herleitung zum Beschluss wägt und würdigt in ungenügendem Masse die verfassungsrechtlichen Grund­rechte sowie äussere und innere Umständen in der Bestimmung zum zivilrechtlichen Wohnsitz ab."

In der diesem Antrag folgenden Begründung setzt sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des Bezirksrats auseinander und legt dar, weshalb dieser zu Unrecht den Rekurs abgewiesen und damit den von der Gemeinde X angenommenen zivilrechtlichen Wohnsitz bestätigt habe.

     Der Bezirksrat beantragte unter Verzicht auf weitere Ausführungen Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat X verzichtete vollständig auf eine Stellungnahme.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist grundsätzlich – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – auf die Be­schwer­de einzutreten.

2. In der Sache selber hatte der Bezirksrat über eine Streitigkeit betreffend die Begründung des sogenannten polizeilichen Domizils, d.h. über die Pflicht zur Anmeldung und zur Schriftenhinterlegung im Sinn von § 32 und § 36 GemeindeG zu entscheiden. Dies­bezügliche Anordnungen sind grundsätzlich mit Rekurs nach § 19 VRG und mit Beschwerde nach § 41 VRG anfechtbar, es sei denn, es gehe dem Betroffenen ausschliesslich um einen Feststellungsentscheid betreffend seinen zivilrechtlichen Wohnsitz, das steuerrechtliche, das sozialhilferechtliche oder das stimmrechtliche Domizil. Für diese anderen Anknüpfungen bildet das polizeiliche Domizil bzw. die polizeiliche Anmeldung zwar ein Indiz, jedoch kein zwingendes Präjudiz (H.R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemein­degesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 32 Rz. 1.1 und 6.3; Karl Spühler, Die Rechtsprechung zur polizei­lichen Meldepflicht bei Niederlassung und Aufenthalt, ZBl 93/1992, S. 337 ff.), weshalb allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an einem diesbezüglichen Feststellungsentscheid zu verneinen und auf ein entsprechendes Rechtsmittel aus diesem Grund nicht einzutreten ist (vgl. VGr, 25. Oktober 2001, VB.2001.00257, veröffentlicht in http://www.vgrzh.ch/recht­sprechung; 8. März 2001, VB.2001.00013-15 E. 5). Weil im vor­liegenden Fall das Schreiben des Gemeinderats X vom 15. Mai 2001 sich nicht auf die blos­­se Feststellung des zivilrechtlichen Wohnsitzes beschränkte, sondern auch und vorab die polizeiliche Meldepflicht betraf, bestand für den Bezirksrat kein Anlass, auf den dagegen erhobenen Rekurs mangels eines Feststellungsinteresses nicht einzutreten. In seinen materiellen Erwägungen befasste er sich denn auch nicht nur mit der Frage des zivilrechtlichen Wohnsitzes, sondern auch mit der Erfüllung der polizeilichen Meldepflicht.

3. Im Beschwerdeverfahren will der Beschwerdeführer diesen Rekursentscheid in der Sache selber laut seiner ausdrücklichen Erklärung, die für das Verwaltungsgericht verbindlich ist (§ 63 Abs. 2 VRG), nicht mehr anfechten. Streitgegenstand des Beschwerdever­fahrens ist demnach nicht mehr das polizeiliche Domizil des Beschwerdeführers, sondern ausschliesslich die Kostenauflage in Disp. Ziff. III des angefochtenen Rekursentscheids, wonach dem Beschwerdeführer Rekurskosten von insgesamt Fr. 619.40 auferlegt wurden.

4. Der Bezirksrat hat zur Begründung dieser Kostenauflage auf § 13 Abs. 1 VRG sowie auf § 5 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebührenO) hingewiesen.

a)  Gemäss § 13 VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen (Abs. 1 Satz 1). Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (Abs. 2 Satz 1). Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen und Beweismittel verursacht, die er schon hätte früher geltend machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden (Abs. 2 Satz 2). Als unterliegend im Sinn von § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG gilt jener am Verfahren Beteiligte, der angesichts von dessen Ausgang mit seinem Begehren nicht durchdringt. Demnach gilt als Regel für die Kostenverlegung das Unterliegerprinzip, an dessen Stelle jedoch in bestimmten Fällen (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG und die dazu entwickelte Praxis) das Verursacherprinzip tritt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 20 f.). Der zuständigen Behörde steht nicht nur bezüglich der Bemessung, sondern auch hinsichtlich der Verlegung der Verfahrenskosten ein weites Ermessen zu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 8 und 37); das Verwaltungsgericht kann im Beschwerdeverfahren die Kostenauflage nur auf eigentliche Rechtsmängel hin überprüfen (§ 50 Abs. 1 VRG).

b) Soweit der Beschwerdeführer den sich unmittelbar mit der Frage des polizeilichen Domizils und des zivilrechtlichen Wohnsitzes befassenden Erwägungen des Bezirksrats (insbesondere E. 4 und 5) entgegentritt (Beschwerdebegründung Ziff. 1-3), ist hierauf nicht näher einzugehen. Zwar ist die Kostenauflage grundsätzlich selbständig anfechtbar; gleichwohl ist sie akzessorischer Natur, was sich etwa darin zeigt, dass bei primärer Anfechtung des Sachentscheids, sofern dieser aufgehoben wird, über die Kostenauflage neu zu befinden ist, ferner auch darin,  dass die Kostenauflage allein nur dann selbständig angefochten werden kann, wenn das Verwaltungsgericht auch zur Beurteilung einer Beschwerde in der Hauptsache zuständig wäre (vgl. § 43 Abs. 3 VRG). Der Beschwerdeführer, der den Entscheid in der Hauptsache (Bestätigung des von der Beschwerdegegnerin angenommenen Domizils durch die Rekursinstanz) akzeptiert, hat kein schutzwürdiges Interesse da­ran, die Rechtmässigkeit dieser Beurteilung einzig im Hinblick auf die von ihm angefochtene Kostenauflage nochmals überprüfen zu lassen. Insoweit, d.h. mit Bezug auf die Ausführungen in Ziff. 1 – 3 und teilweise in Ziff. 5 der Beschwerdeschrift, ist auf die Beschwer­de nicht einzutreten.

c) Zu beurteilen sind demnach lediglich jene Rügen, mit denen der Beschwerdeführer geltend macht, der Bezirksrat hätte ihm trotz Abweisung des Rekurses, abweichend von dem in § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG für den Regelfall vorgesehenen Unterliegerprinzip die Rekurskosten nicht auferlegen dürfen. Dabei ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer bereits seinen Rekurs an den Bezirksrat unter anderem damit begründet hat, das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin sei fehlerhaft gewesen. Bei entgegenkommender Betrachtungs­­weise können die Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer erneut die (vom Bezirksrat verworfenen) Verfahrensrügen vorbringt (Beschwerdebegründung Ziff. 4 und 5), dahin verstanden werden, er mache damit sinngemäss geltend, der Bezirksrat hätte ihm trotz Abweisung des Rekurses, gestützt auf § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG, keine Rekurskosten auferlegen dürfen. Einer solchen entgegenkommenden Deutung liesse sich  allerdings der Umstand entgegenhalten, dass der Beschwerdeführer laut seinem Beschwerdeantrag die Re­kurskosten nicht der Beschwerdegegnerin, sondern dem Staat (= Kanton Zürich) belastet haben will; doch ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, er halte die Belastung mit den Re­kurskosten deswegen für verfehlt,  weil das Verfahren, das zu der mit Rekurs angefochtenen Anordnung vom 15. Mai 2001 geführt habe, mit Mängeln behaftet gewesen sei. 

Mit den pauschalen Hinweisen in Ziff. 4 und 5 der Beschwerdeschrift betreffend die Verfahrensabwicklung durch die Beschwerdegegnerin werden jedoch die Erwägungen des Bezirksrats darüber, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer keine formelle Rechtsverweigerung begangen habe (E. 6 und 7 des Bezirksratsentscheids), nicht entkräftet. Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Satz 1 Satz 2 VRG). Der in diesem Zusammenhang neu sinngemäss erhobene Vorwurf, der an der Anordnung vom 15. Mai 2001 mitwirkende Gemeindeschreiber der Beschwerdege­gnerin sei befangen, weil er zugleich Gemeindepräsident von Z sei, hätte schon vor Bezirks­rat erhoben werden können; er ist verspätet und zudem jenen Ausführungen zuzuordnen, die ohnehin nur zu berücksichtigen wären, wenn der Rekursentscheid in der Haupt­sache angefochten worden wäre (vgl. E. 4 b).

d) Gemäss § 5 GebührenO betragen die Staatsgebühren für Entscheide im Rechtsmittelverfahren Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-. Der Bezirksrat W hat im vorliegenden Fall eine Staatsgebühr von Fr. 400.- festgesetzt. Der Beschwerdeführer behauptet zu Recht nicht, diese Bemessung sei rechtsverletzend.

5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. ...

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

...

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