Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 23.01.2002 VB.2001.00318

January 23, 2002·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,931 words·~20 min·2

Summary

Aufenthaltsbewilligung | Dem seit 19 Jahren in der Schweiz wohnhaften und seit 1997 zu 100 % invaliden Beschwerdeführer wurde 1999 die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert. Verletzung von Art. 8 Abs. 2, 9 und 13 BV (8 Abs. 1 EMRK)? Auseinandersetzung mit BGE 127 II 161: kein genereller Eintretensanspruch bei der Rüge der angeführten Grundrechtsverletzungen (E. 1c). Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV): Auseinandersetzung mit der Kritik an BGE 126 II 377 E. 6. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei Invalidität ist weder direkt noch indirekt diskriminierend (E. 2). Keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes (Art. 8 Abs. 1 BV): weder im Vergleich zu einem konkreten Einzelfall (E. 3b) noch im Vergleich mit den durch die "Humanitäre Aktion 2000" Begünstigten (E. 3c). Bindung an bundesgesetzliche Vorgaben (E. 3a). Vertrauensschutz (Art. 9 BV): Die Erteilung einer Bewilligung (auch einer Härtefallbewilligung) begründet für sich allein kein schutzwürdiges Vertrauen (E. 4b). Schutz des Privatlebens (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 Abs. 1 EMRK): Keine besonders intensive private Beziehung des Beschwerdeführers zur Schweiz ersichtlich (E. 5b).

Full text

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2001.00318   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.01.2002 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung

Dem seit 19 Jahren in der Schweiz wohnhaften und seit 1997 zu 100 % invaliden Beschwerdeführer wurde 1999 die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert. Verletzung von Art. 8 Abs. 2, 9 und 13 BV (8 Abs. 1 EMRK)? Auseinandersetzung mit BGE 127 II 161: kein genereller Eintretensanspruch bei der Rüge der angeführten Grundrechtsverletzungen (E. 1c). Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV): Auseinandersetzung mit der Kritik an BGE 126 II 377 E. 6. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei Invalidität ist weder direkt noch indirekt diskriminierend (E. 2). Keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes (Art. 8 Abs. 1 BV): weder im Vergleich zu einem konkreten Einzelfall (E. 3b) noch im Vergleich mit den durch die "Humanitäre Aktion 2000" Begünstigten (E. 3c). Bindung an bundesgesetzliche Vorgaben (E. 3a). Vertrauensschutz (Art. 9 BV): Die Erteilung einer Bewilligung (auch einer Härtefallbewilligung) begründet für sich allein kein schutzwürdiges Vertrauen (E. 4b). Schutz des Privatlebens (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 Abs. 1 EMRK): Keine besonders intensive private Beziehung des Beschwerdeführers zur Schweiz ersichtlich (E. 5b).

  Stichworte: ANSPRUCH AUF GLEICHBEHANDLUNG AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUFENTHALTSZWECK DIREKTE DISKRIMINIERUNG DISKRIMINIERUNG EINTRETENSANSPRUCH ERFÜLLTER AUFENTHALTSZWECK HÄRTEFALLBEWILLIGUNG INDIREKTE DISKRIMINIERUNG INVALIDITÄT ÜBRIGES ZU ART. 8,9,29 FF. BV VERTRAUENSGRUNDLAGE VERTRAUENSSCHUTZ

Rechtsnormen: Art. 4 ANAG Art. 8 lit. I BV Art. 8 lit. II BV Art. 9 BV Art. 13 lit. I BV Art. 8 lit. I EMRK

Publikationen: RB 2002 Nr. 29 S. 87

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. A. A, geboren am 7. August 1954, Staatsangehöriger von W, wuchs in X auf. Am 16. Juli 1982 reiste er von Italien kommend ohne Visum in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 9. Juni 1987 lehnte der Delegierte für das Flüchtlingswesen (heute: Bundesamt für Flüchtlinge, BFF) das Asylgesuch ab. A wurde mit Wirkung ab Rechtskraft des Asylentscheids bis auf weiteres interniert bzw. vorläufig aufgenommen. Am 19. Januar 1988 bewilligte ihm die Fremdenpolizei (heute: Migrationsamt) des Kantons Zürich den Stellenantritt als "Stuntman". 1989 wurde bekannt, dass er während rund eines Jahres ohne entsprechende Bewilligung Autotransporte durchgeführt hatte. Mit Verfügung vom 13. März 1990 wurde ihm die Ausübung einer selbständigen Er­werbstätigkeit im Transportgewerbe verweigert.

Am 22. März 1990 wies die Fremdenpolizei A’s Gesuch um Erteilung einer Aufent­haltsbewilligung ab und verlängerte die vorläufige Aufnahme um ein weiteres Jahr. Am 4. Mai desselben Jahres wurde A der Stellenantritt als Chauf­feur bei einem Transportunternehmen bewilligt.

Am 14. Juli 1990 heiratete er in seiner Heimat D. Aus dieser Ehe ging am 28. Oktober 1990 eine Tochter hervor. Ehefrau und Tochter halten sich in W auf.

B. Am 28. August 1992 wurde A mit Zustimmung des Bundesamtes für Ausländerfragen eine ordentliche (fremdenpolizeiliche) Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Chauffeur erteilt. 1993 wurde diese Bewilligung verlängert und der Stellenwechsel – wie erneut 1994 – zu einem anderen Arbeitgeber genehmigt, bei dem A aber nur zeitweise arbeitete. Nach eigenen Angaben zog er sich 1995 Verletzungen am linken Knie zu. Ausserdem litt er an einer Lungenembolie sowie an psychischen Problemen. Er stand in der Folge nur noch mit einem Beschäftigungs­grad von 50% und ebenfalls nur zeitweise im Einsatz. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals bis 15. Juli 1999 verlängert.

Mit Wirkung ab 1. Juli 1996 war A von der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) aufgrund eines festgestellten Invaliditätsgrades von 50 % eine Invalidenrente, eine Zusatzrente für seine Ehefrau und eine Kin­derrente für seine Tochter zugesprochen worden. Mit Wirkung ab 1. Oktober 1997 wurde der Invaliditätsgrad A’s auf 100 % und seine Invalidenrente auf Fr. 797.- festgelegt; die Zusatzrente für seine Ehefrau und die Kinderrente beliefen sich fortan auf Fr. 239.- bzw. Fr. 319.-.

Die Fremdenpolizei wies das Gesuch A’s um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zum erwerbslosen Aufenthalt am 5. Oktober 1999 verfügungsweise ab. Sie erwog, dass ihm am 28. August 1992 eine Aufenthaltsbewilligung ausschliesslich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erteilt worden sei. Bei hundertprozentigem Invaliditätsgrad könne mit einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nicht gerechnet werden. Der Aufenthaltszweck A’s sei deshalb als erfüllt zu betrachten. Die Rück­kehr zu den in W verbliebenen An­gehörigen (Ehefrau und minderjährige Tochter) sei zumutbar, zumal die Invalidenrente, die Zusatzrente und die Kinderrente weiterhin ausbezahlt würden.

II. Gegen die Verfügung der Fremdenpolizei wurde mit Eingabe vom 4. November 1999 rechtzeitig Rekurs an den Regierungsrat erhoben. Es wurde beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventuell sei die Fremden­polizei anzuweisen, beim BFF die vorläufige Aufnahme A’s zu beantragen.

Der Regierungsrat befand die angefochtene Verfügung in allen Punkten für recht- und verhältnis­mäs­sig und wies den Rekurs am 22. August 2001 ab. Der regierungsrätliche Entscheid wurde der Rechtsvertreterin A’s am 7. September 2001 zugestellt.

III. Am Montag, 8. Oktober 2001, liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Da der angefochtene Entscheid die Art. 8, 9 und 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sowie Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletze, wurden die folgenden Anträge gestellt:

"1.   Es sei der Beschluss des Regierungsrates vom 22. August 2001 aufzuheben und das Migrationsamt des Kantons Zürich sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer den künftigen Aufenthalt im Kanton Zürich zu bewilligen.

2.    Es seien die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie des Verfahrens vor Verwaltungsgericht auf die Gerichtskasse zu nehmen bzw. dem Regierungsrat aufzuerlegen und der Beschwerdeführer sei für die ihm entstandenen Vertretungskosten im Verfahren vor dem Regierungsrat sowie dem kantonalen Verwaltungsgericht angemessen zu entschädigen.

3.    Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die auf den 30. November 2001 angesetzte Ausreisefrist zu sistieren und es sei dem Beschwerdeführer ausdrücklich zu gestatten, sich bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten.

       Mittels superprovisorischer Verfügung sei das Migrationsamt des Kantons Zürich anzuweisen, von Vollzugsmassnahmen abzusehen."

Namens des Regierungsrates beantragte die Staatskanzlei in ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2001, auf die Beschwerde nicht einzutreten, da kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. b. Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) bestehe und die Beschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei gemäss § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) deshalb unzulässig sei. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen.

Mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2001 war das Migrationsamt des Kantons Zürich angewiesen worden, bis zum heutigen Entscheid Entfernungsmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer zu unterlassen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 VRG gestattet die Beschwerde beim Verwaltungsgericht auf dem Gebiet der Fremdenpolizei, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht. Das trifft zu für Entscheide über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundesoder völkerrechtlichen Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Vorliegend lässt sich unstreitig weder aus dem Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) noch aus einem bilateralen völkerrechtlichen Vertrag direkt ein Anspruch ableiten.

b) Der Beschwerdeführer leitet seinen behaupteten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung denn auch aus keiner der genannten Quellen ab, sondern aus mehreren Bestimmungen der Bundesverfassung (Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 9, Art. 13 Abs. 1 BV) sowie dem Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK.

Ob ein Anwesenheitsanspruch grundsätzlich besteht, ist unter der Eintretensfrage zu prüfen. Erst wenn dies zu bejahen ist, muss die weitere Frage, ob sich dieser Anspruch im zu beurteilenden Fall auch durchzusetzen vermag, unter materiellrechtlichen Gesichtspunk­ten beantwortet werden (BGE 122 II 289 E. 1d).

c) Die Vertreterin des Beschwerdeführers stützt den Eintretensanspruch in erster Linie auf die in BGE 127 II 161 begründete Rechtsprechung. Diese grenzt die verschiedenen Verfahrenswege von einander ab und stellt klar, dass Einwendungen, die auf die Geltendmachung eines Rechtsanspruchs auf die verweigerte fremdenpolizeiliche Bewilligung hinauslaufen, vor Bundesgericht im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwer­de zu erheben sind, und zwar unabhängig davon, ob ein solcher Anspruch tatsächlich besteht (127 II 161 E. 1b). Nicht zu entnehmen ist diesem Entscheid jedoch, dass bei der Rüge der entsprechenden Rechtsverletzungen von einem generellen Eintretensanspruch auszugehen ist. So ist denn auch das Verwaltungsgericht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die gleichzeitig mit der in BGE 127 II 161 behandelten staatsrechtlichen Beschwerde erhoben wurde, nicht eingetreten, da kein Rechtsanspruch auf eine Bewilligung ersichtlich war (VGr, 29. August 2001, VB.2000.00294).

Zu prüfen ist somit im Rahmen der Eintretensfrage, ob dem Beschwerdeführer auf der Grundlage seiner eigenen Vorbringen ein Rechtsanspruch auf die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zustehen könnte. Nur wenn dies zu bejahen ist, können die Gründe hinterfragt werden, die zur angefochtenen Nichtverlängerung geführt haben.

2. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei Wegfall des (ursprünglichen) Aufenthaltszweckes infolge Invalidität stelle eine indirekte Diskriminierung körperlich Behinderter dar. Der angefochtene Entscheid sei somit wegen Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV aufzuheben.

a) Erst in jüngster Zeit hatte das Bundesgericht einen dem vorliegenden nicht unähnlichen Fall eines Ausländers zu beurteilen, der nach einigen Anwesenheitsjahren invalid geworden und dem die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert worden war (126 II 377). Bereits in diesem Fall wurde die Frage geprüft, ob es sich bei der Nichtverlän­gerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Invalidität um eine Diskriminierung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV handle. Das Bundesgericht vertrat die Ansicht, dass nicht von einer Dis­kriminierung gesprochen werden könne (BGE 126 II 377 E. 6). Dem Beschwerdeführer sei die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht deshalb verweigert worden, weil er invalid geworden sei, sondern aufgrund der Tatsache, dass er seit längerem keine Erwerbs­tätigkeit mehr ausgeübt habe. Dies wiederum habe dem Zweck der ursprünglich erteilten Aufenthaltsbewilligung widersprochen. Da die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht an der Invalidität, sondern an der mangelnden Erwerbstätigkeit anknüpfe, könne ohnehin nicht von einer direkten Diskriminierung ausgegangen werden.

Das Gericht prüfte darauf das Vorliegen einer indirekten Diskriminierung. Von einer solchen sei auszugehen, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung von spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Gruppen enthalte, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders stark benachteilige, ohne dass dies sachlich begründet wäre. Auch eine indirekte oder mittelbare Diskriminierung sei jedoch zu verneinen, da die Behinderten durch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen des erfüllten Aufenthaltszwecks anteilsmässig nicht stärker betroffen seien als andere von dieser Regelung erfasste Personengruppen (BGE 126 II 377 E. 6c, mit zahlreichen Hinweisen auf Praxis und Lehre). Dieser klaren bundesgerichtlichen Stellungnahme schloss sich auch die namens des Regierungsrates eingereichte Vernehmlassung der Staatskanzlei an.

b) Der angeführte bundesgerichtliche Leitentscheid ist indes nicht ohne Kritik geblieben. So wird etwa bemängelt, dass die Verneinung der mittelbaren Diskriminierung durch das Bundesgericht auf einem Zirkelschluss beruhe: Die Arbeitsunfähigkeit sei nämlich das unverzichtbare Merkmal der Invalidität. Dies habe zur Folge, dass jede invalid ge­wordene ausländische Person mit Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit mit dem Argument des "erfüllten Aufenhaltszwecks" weggewiesen werden könne. Es sei demnach eine Benachteiligung der geschützten Gruppe der Invaliden gegeben, da die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe dazu führe, dass die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert werde (siehe die Besprechung von BGE 126 II 377 durch Christoph Mettler/Simon Bangerter, AJP 2001, S. 588 ff., 592; siehe auch schon den Hinweis Marc Speschas, Das Drama des "erfüllten Aufenthaltszwecks", AJP 2000, S. 49 ff., 54, auf die diskriminierende Wirkung der Wegweisung invalid gewordener Ausländer).

Dieser Kritik an der bundesgerichtlichen Praxis schliesst sich der Beschwerdeführer an. Es handle sich bei der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung für invalid gewor­dene Ausländer um eine mittelbare Diskriminierung, die durch keine – von der Lehre geforderten (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. A., Bern 1999, S. 443 f.; Ders., Diskriminierungsverbote, in: Ulrich Zimmerli (Hrsg.), Die neue Bundesverfassung, Die Diskriminierungsverbote nach Art. 8 Abs. 2 der neuen Bundesverfassung, S. 103 ff., 125 f.) – qualifizierten, nicht-diskriminierenden Gründe gerechtfertigt werden könne. Vor allem gehe auch der Hinweis auf andere Gruppen fehl, die ebenfalls von der Praxis des er­füllten Aufenthaltszwecks erfasst würden. In der Praxis seien namentlich die vom Bundesgericht erwähnten ausländischen Ehegatten, denen im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei, nach der Auflösung der Ehe besser gestellt als die invalid gewordenen Ausländer, da ihnen in der Regel nach Ablauf von drei in ehelicher Gemeinschaft verbrachten Jahren unabhängig vom weiteren Bestand dieser Gemeinschaft die Aufenthaltsbewilligung verlängert würde.

c) Der an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorgebrachten Kritik kann aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden. Zunächst trifft es nicht zu, dass nach der Auf­lösung der Ehe den im Rahmen des Familiennachzugs eingereisten Ehegatten schon nach drei Jahren der ehelichen Gemeinschaft in schematischer Weise die Aufenthaltsbewil­ligung verlängert wird. Vielmehr geht aus den Weisungen und Erläuterungen zu Einreise, Aufenthalt und Niederlassung des Bundesamtes für Ausländerfragen (Weisungen BFA, Stand April 2000) hervor, dass die Bewilligungsbehörden in solchen Fällen nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden haben (Weisungen BFA, Ziff. 644 Abs. 1). Ein Rechts­anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht nicht. Auf der anderen Seite trifft es auch nicht zu, dass invalid gewordene ausländische Arbeitnehmer stets ausgewiesen würden. Vielmehr kann ihnen gestützt auf Art. 36 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden (Weisungen BFA, Ziff. 558 und Ziff. 442). Auch hier sind die Behörden auf ihr pflichtgemässes Ermessen verwiesen, ohne dass ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer entsprechenden Bewilligung bestehen würde. Die beiden Gruppen sind demnach im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durchaus vergleichbar.

Weiter verlangt die Rechtsfigur der indirekten oder mittelbaren Diskriminierung, dass eine Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung einer spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Gruppe enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders stark benachteiligt (vgl. BGE 126 II 377 E. 6c; 124 II 409, E. 7, mit zahlreichen Hinweisen). Entgegen der an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorgebrachten Kritik trifft die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung die invalid ge­wordenen ausländischen Erwerbstätigen nicht stärker als andere Gruppen. Vielmehr werden alle Ausländerinnen oder Ausländer, die eine Aufenthaltsbewilligung zu einem be­stimmten Zweck erhalten haben, gleich behandelt, wenn dieser Zweck entfällt. Ausser in den Fällen, in denen etwa aus Art. 13 Abs. 1 BV oder Art. 8 EMRK ein Aufenthaltsrecht abgeleitet werden kann, haben alle Betroffenen keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Auf­enthaltsbewilligung. Damit ist die Anknüpfung an den erfüllten Aufenthaltszweck auch nicht indirekt diskriminierend.

d) Mittelbare Diskriminierungen sind auf dem Weg der verfassungskonformen Aus­legung der fraglichen Bestimmungen soweit möglich zu vermeiden (J. P. Müller, Grundrechte, S. 446). Grundsätzlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine drohende Diskriminierung das Verwaltungsermessen derart einschränkt, dass es sich zu einem Anspruch auf nichtdiskriminierende Behandlung verdichtet. Wie es sich bezüglich der Einschränkung des in Art. 4 ANAG statuierten Ermessens verhält, kann hier jedoch offen bleiben, da auch keine indirekte Diskriminierung dargetan werden konnte. Ein aus dem Diskriminierungsver­bot ableitbarer Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist damit nicht ersichtlich, weshalb vorliegend auf die Beschwerde nicht gestützt auf das Diskriminierungs­verbot eingetreten werden kann.

3. a) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verstosse gegen die Rechtsgleichheit. So handle es sich um eine krasse Ungleichbehandlung, wenn Arbeitsimmigranten schlechter gestellt würden als diejenigen, welche im Rahmen der Bestimmungen über den Familiennachzug eingereist seien.

Da diese Ungleichbehandlung jedoch bereits in den einschlägigen bundesgesetzlichen Normen angelegt ist, lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Die Rechtsanwendung ist grundsätzlich an die rechtspolitischen Entscheidungen des Bundesgesetzgebers gebunden (Art. 191 BV). Die gesetzlich vorgesehene – und sachlich durch­aus begründbare – Ungleichbehandlung der verschiedenen Gruppen von Immigranten ist hinzunehmen (vgl. Müller, Grundrechte, S. 401 f.).

b) Weiter wird ein konkreter Fall angeführt, in welchem einer Kroatin, die vor der Feststellung ihrer hundertprozentigen Invalidität erst sieben Jahre in der Schweiz gewesen sei, die Aufenthaltsbewilligung verlängert wurde. Es würde nach der Ansicht des Beschwer­deführers die Rechtsgleichheit verletzen, wenn ihm – nach 14 vor der Invalidität in der Schweiz verbrachten Jahren – die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert würde. Auch aus diesem Einwand lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten, da die Frem­denpolizeibehörden auch andere Aspekte als die Anwesenheitsdauer vor der Invalidität in ihr Ermessen einzubeziehen haben. Weiter ist auch zu bemerken, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Invaliditätseintritts im Sommer 1996 zwar bereits seit 14 Jahren in der Schweiz weilte, jedoch erst seit 4 Jahren über eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung verfügte.

Schliesslich kann der angeführte Entscheid auch als Beleg dafür dienen, dass keineswegs alle Aufenthaltsbewilligungen invalid gewordener ausländischer Arbeitnehmenden nicht verlängert werden, wie dies vom Beschwerdeführer an anderer Stelle zur Untermauerung der Diskriminierungsthese behauptet wird (vorne 2b).

c) Unbehelflich sind schliesslich die Ausführungen zur Ungleichbehandlung der Arbeitsimmigranten und der vor dem 31. Dezember 1992 in die Schweiz eingereisten Asylsuchenden, denen im Rahmen der "Humanitären Aktion 2000" eine Härtefallbewilligung erteilt wurde. Inwiefern sich für den Beschwerdeführer aus dieser Massnahme und dem "Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung" etwas ableiten lassen soll, wird nicht ersichtlich.

Zudem erscheint es widersprüchlich, wenn es der Beschwerdeführer als stossend moniert, "dass aufgrund der fremdenpolizeilichen Praxis Arbeitsimmigranten im Nachhi­nein schlechter gestellt werden als nicht als Flüchtlinge anerkannte Asylsuchende, obwohl langjährige Arbeitsimmigranten faktisch und rechtlich eine engere Bindung zu Schweiz auf­weisen." Sofern mit diesen Ausführungen appellatorische Kritik an der Ausländerpolitik geübt werden soll, ist auf sie in einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht einzugehen. Wenn aus der behaupteten Ungleichbehandlung der verschiedenen Ausländergruppen jedoch ein Anspruch zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden sollte, ist darauf hinzuweisen, dass er selbst – nach der Abweisung seines Asylgesuches im Jahr 1987 – zur Gruppe der "nicht als Flüchtlinge anerkannten Asylsuchenden" zählte und als vorläufig Aufgenommener bis 1992 in der Schweiz lebte. Erst von diesem Zeitpunkt an verfügte er über eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätig­keit und zählte nicht mehr zur genannten Gruppe von Ausländern. Sich vor diesem Hintergrund als Arbeitsimmigranten bezeichnen zu wollen, steht im Widerspruch zum eigenen Vorverhalten und ist deshalb unbeachtlich.

d) Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass ihm aufgrund des Gleichbehandlungsgebotes ein Anspruch auf Aufenthalt erwachsen könnte. Auch diesbezüglich ist damit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. a) Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, dass ihm seine Aufenthaltsbewilligung aus Gründen des Vertrauensschutzes hätte verlängert werden müssen. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass ihm 1992 eine Aufenthaltsbewilligung wegen der Annahme eines persönlichen Härtefalles (also eine Bewilligung aus humanitären Gründen) erteilt worden sei, habe er davon ausgehen dürfen, dass ihm damit – Wohlverhalten vorausge­setzt – ein dauerndes Bleiberecht gewährt werde. Der angefochtene Entscheid verletze somit Art. 9 BV.

b) Es trifft zu, dass die Praxis auf der Grundlage des Vertrauensschutzes auch schon einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung bejaht hat (BGE 126 II 377 E. 3a; siehe die Hinweise bei Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, Bern 1997, S. 39 f., und Peter Uebersax, Ermessen, Ansprüche und Verfahren bei der Erteilung ausländerrechtlicher Anwesenheitsbewilligungen, in: Bernhard Ehrenzeller (Hrsg.), Aktuelle Fragen des schweizerischen Ausländerrechts, St. Gal­len 2001, S. 15 ff., 23 f.). Gleichzeitig wurde aber auch darauf hingewiesen, dass auf ein Rechtsmittel nicht bereits aufgrund der Anrufung des Vertrauensschutzes einzutreten sei. Geprüft werden müsse vorerst, ob die Sachdarstellung des Beschwerdeführers eine Bin­dungswirkung und damit einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als möglich erscheinen lasse (BGE 126 II 377 E. 3a).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für sich allein kein schutzwürdiges Vertrauen begründet (BGE 126 II 377 E. 3b; Uebersax, S. 24). Um solches zu begründen, müssen alle von Rechtsprechung und Lehre formulierten Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sein (Wurzburger, S. 39). Für den Vertrauensschutz in behördliche Auskünfte und Zusicherungen ist nach der herrschenden Ansicht eine vorbehaltlose Auskunft in einer konkreten Angelegenheit nötig, die von der zuständigen Behörde ausgeht und deren Unrichtigkeit nicht offensichtlich ist. Zudem muss die auf eine solche Zusicherung vertrauende Person Dispositionen getroffen haben, die sich nicht ohne Nachteil rückgängig machen lassen. Weiter darf sich seit der Auskunftserteilung die Rechts- und Sachlage nicht geändert haben (zum Ganzen Ulrich Häfelin/Georg Müller, All­gemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Zürich 1998, Rz. 563 ff., mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Regina Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 115 f.). Insgesamt sind damit die Fälle, in denen aufgrund des Vertrauens­schutzes ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung begründet wird, äusserst selten (vgl. Wurzburger, S. 39).

c) Selbst nach der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers wären diese Vo­raussetzungen nicht erfüllt. Weder wurden ihm – neben der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung – von einer zuständigen Behörde konkrete Zusicherungen gemacht, dass seine Aufenthaltsbewilligung stets verlängert werde, noch ist ersichtlich, inwiefern er Dispositionen getroffen haben soll, die sich nicht ohne Nachteil wieder rückgängig machen lies­sen. Dass er die Zeit, für welche er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, tatsächlich für den Auf­enthalt genutzt hat, stellt keine solche Disposition dar.

Auch auf der Grundlage der gerügten Verletzung des Vertrauensschutzes gemäss Art. 9 BV ist damit nicht auf die Beschwerde einzutreten, da sich aus der Sachdarstellung des Beschwerdeführers auf keine bindenden Zusicherungen der Behörden schliessen lässt.

5. a) Schliesslich möchte der Beschwerdeführer auch aus dem in Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK enthaltenen Schutz des Privatlebens einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten. Zu Recht beruft er sich nicht auf den Schutz des Familienlebens, leben doch seine Ehefrau und seine Tochter als einzige nähere Angehörige in W. Auch auf die Beschwerde der allfälligen Verletzung des Privatlebens ist nur dann einzutreten, wenn die beschwerdeführerische Sachverhaltsdarstellung auf eine Verletzung dieses Anspruchs schliessen lässt.

In BGE 126 II 377 E. 7 hat das Bundesgericht – mit Hinweis auf die Materialien zu Art. 13 Abs. 1 BV – festgestellt, dass der in Art. 13 Abs. 1 BV enthaltene Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens materiell der Garantie von Art. 8 EMRK entspricht. Der vom Beschwerdeführer implizit vertretenen Ansicht, dass Art. 13 Abs. 1 BV über den Schutz der EMRK hinausgehe, kann damit nicht gefolgt werden.

b) Lehre und Praxis anerkennen zwar, dass dem Recht auf Achtung des Privatlebens in ausländerrechtlichen Fällen grundsätzlich auch eine selbständige Auffangfunktion gegen­über dem engeren Schutzbereich auf Achtung des Familienlebens zukommen könne, wenn qualifizierte Familienbande nicht oder nicht mehr bestehen (BGE 126 II 377 E. 2c/aa, mit zahlreichen Hinweisen). Das Bundesgericht hat diesbezüglich allerdings festgehalten, aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens geradezu ein Anwesenheitsrecht abzuleiten fiele höchstens dann in Betracht, wenn besonders intensive private Beziehungen in Frage stünden, was nur ganz ausnahmsweise der Fall sei (BGE 126 II 377 E. 2c/aa; 120 Ib 16 E. 3b).

Zu seiner Beziehung zur Schweiz führt der Beschwerdeführer an, dass er nunmehr seit über 19 Jahren in der Schweiz lebe, eine enge, langjährige Freundschaft zu einem früheren Geschäftspartner pflege, ein soziales Beziehungsnetz aufgebaut habe, seit mehreren Jahren bei der gleichen Ärztin in psychotherapeutischer Behandlung sei und schliesslich im November 1997 sogar ein Einbürgerungsgesuch eingereicht habe. Alle diese Beziehungen könnten ohne ständigen Aufenthalt nicht weiter gepflegt werden. Zudem verbinde ihn mit seinem Heimatstaat, abgesehen vom sporadischen Kontakt zu seiner Tochter, nichts mehr.

Die geschilderte Beziehung des Beschwerdeführers erreicht auch nach dessen eigener Darstellung nicht das von der Rechtsprechung geforderte qualifizierte Ausmass. Von "besonders intensiven privaten Beziehungen" kann nicht ausgegangen werden. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die angeführten Beziehungen – vom medizinischen Betreuungsverhältnis durch die langjährige Ärztin des Beschwerdeführers abgesehen – nicht auch durch Besuche, Briefe und Telefonate aufrecht erhalten werden könn­ten. Selbst aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers erscheint der Schutz des Privatlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht als verletzt, weshalb auch auf dieser Grundlage nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

6. Der Beschwerdeführer lässt weiter den Antrag stellen, der vorliegenden Beschwer­de aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die auf den 30. November 2001 angesetzte Ausreisefrist zu sistieren. Zudem sei das Mi­grationsamt des Kantons Zürich mittels superprovisorischer Verfügung anzuweisen, von Vollzugsmassnahmen abzusehen.

Dem letzteren Begehren wurde mit der Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2001 entsprochen. Das Migrationsamt hat denn auch die angesetzte Ausreisefrist mit Schreiben vom 22. Oktober 2001 sistiert. Da der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens deshalb in der Schweiz abwarten konnte, darf offen bleiben, ob und inwiefern die anbegehrte aufschiebende Wirkung sich überhaupt hätte anordnen lassen.

7. Zusammengefasst ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten, da auch auf der Grundlage der beschwerdeführerischen Darstellung des Sachverhalts aus keiner der gerügten Rechtsverletzungen ein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer fremden­polizeilichen Aufenthaltsbewilligung abgeleitet werden kann (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 lit. b. Ziff. 3 OG).

8. a) Aufgrund des vollständigen Unterliegens des Beschwerdeführers müssten ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aus der Beschwerdebegründung – nicht aber aus den formell gestellten Anträgen – geht jedoch das Begehren auf Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege hervor. Darüber hinaus wird auch ein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung gestellt.

b) Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren können Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf ihr Ersuchen hin die Verfahrenskosten erlassen werden (§ 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG). Als mittellos bzw. bedürftig gilt ein Gesuchsteller, der die erforderlichen Ver­fahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (siehe Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 24, mit Hinweis). Nicht als mittellos gilt in der Regel, wer neben einem geringen Einkommen über einiges Vermögen verfügt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 27). Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht (§ 70 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 lit. a VRG) ist es grundsätzlich Sache des Gesuchstellers, den Nachweis seiner Mit­tellosigkeit zu erbringen, wobei sich die Bedürftigkeit aber auch aus den Akten und den ge­samten Umständen des Einzelfalls ergeben kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 29 f.).

Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er neben seiner monatlichen IV-Rente von Fr. 825.- Zusatzleistungen von monatlich Fr. 1'815.- erhalte. Dieser Betrag reiche ge­rade, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Aus der vom Beschwerdeführer als Beleg für seine finanzielle Situation ins Recht gelegten Berechnung des Amtes für Zusatzleistungen der AHV/IV der Stadt Zürich wird indessen ersichtlich, dass er über Vermögen in der Höhe von Fr. 60'609.verfügt. Dieses Vermögen setzt sich aus dem Rückkaufswert einer Lebensversicherung (Fr. 6'700.-), einer Liegenschaft (wohl geschätzte Fr. 40'000.-) sowie aus nicht näher bezeichneten Mitteln in der Höhe von Fr. 13'909.- zusammen. Es wird nicht dargetan, dass auf dieses Vermögen nicht zurückgegriffen werden könnte. Demnach ist die Voraussetzung der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht erfüllt und der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung abzuweisen.

c) Aus der Systematik des Gesetzes und der Formulierung von § 16 Abs. 2 VRG geht hervor, dass der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nur besteht, wenn die soeben behandelten Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 VRG erfüllt sind (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 16 N. 39). Auch der Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist folglich abzuweisen.

d) Da es für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung an der Voraussetzung der Mittellosigkeit im Sinne von § 16 VRG fehlt, werden die Verfahrenskosten dem vollständig unerliegenden Beschwerdeführer auferlegt und wird das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung abge­wiesen. Aufgrund des vollständigen Unterliegens bleibt dem Beschwerdeführer auch eine Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG e contrario).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.      Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

2.      Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. ...

VB.2001.00318 — Zürich Verwaltungsgericht 23.01.2002 VB.2001.00318 — Swissrulings