Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer: VB.2001.00314 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.03.2002 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 02.05.2002 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung
Rechtsanspruch Im vorliegenden Fall besteht kein Anspruch aus dem Recht auf Schutz des Privatlebens, da keine besonders intensiven privaten Beziehungen zur Schweiz vorliegen (E. 4c). Die wiederholte Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen begründet keinen Anspruch aus Vertrauensschutz auf die Erteilung weiterer Bewilligungen (E. 4d). Keine Prüfung des erfüllten Aufenthaltszwecks wegen Invalidität hinsichtlich des Diskriminierungsverbots, weil das IV-Verfahren noch pendent ist. Ob der IV-Entscheid in der Schweiz abgewartet werden darf, liegt im Ermessen der Behörde. Keine Diskriminierung von Arbeitsimmigranten gegenüber im Rahmen des Familiennachzugs eingereisten Ausländern und Asylsuchenden (E. 5 u. 6). BGE-Nr. 2A.188/2002
Stichworte: ARBEITSLOSIGKEIT AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BGE FAMILIE FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT GESUNDHEITSPROBLEME IV MITWIRKUNGSPFLICHT RECHTSANSPRUCH VERWURZELUNG
Rechtsnormen: Art. 8 lit. II BV Art. 13 lit. I BV Art. 8 lit. I EMRK
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. Der am 1960 geborene, ausländische Staatsangehörige A. hielt sich in den Jahren 1986 bis 1990 jeweils als Saisonnier in der Schweiz auf und erhielt im Juli 1990 eine Jahresaufenthaltsbewilligung. Am 31. Juli 1992 reisten seine Ehefrau B. und sein Sohn D., geb. 1988, in die Schweiz ein und erhielten eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater. Am 13. Juli 1993 folgte der 1984 geborene Sohn C. nach, der auch eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erhielt.
Ab 8. Mai 1993 war A. wegen eines Rückenleidens dauernd arbeitsunfähig. Am 30. November 1993 löste seine bisherige Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf. Im Anschluss daran war er arbeitslos und bezog bis Oktober 1994 Arbeitslosentaggelder. Am 17. Januar 1994 meldete er wegen immer wieder auftretenden Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung (IV) ein Leistungsbegehren auf Umschulung auf eine neue Tätigkeit an. Vom 31. Oktober 1994 bis 30. Juli 1995 weilte er in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte in X. Parallel dazu besuchte er einen Deutsch-Intensivkurs. Von August bis Oktober 1995 bezog er wiederum Arbeitslosentaggelder. Ab Juli 1995 versah er eine Hauswartstelle. Von Oktober bis Dezember 1995 arbeitete er bei der F. AG. Ab 1. Januar 1996 war er wiederum arbeitslos und bezog Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Am 22. Mai 1997 meldete er sich erneut bei der IV an. Mit Entscheid vom 20. Oktober 1999 wies das Sozialversicherungsgericht das Begehren um Ausrichtung einer Invalidenrente zweitinstanzlich ab. Am 21. November 2000 wies das Eidgenössische Versicherungsgericht die Sache zur Prüfung beruflicher Eingliederungsmassnahmen an die IV-Stelle zurück. Am 13. Februar 2002 entschied das Sozialversicherungsgericht, dass die IV-Stelle aufgrund der mittlerweile eingetretenen Augenkrankheit eine Wiedereingliederung oder Umschulung prüfen müsse und dass das Revisionsbegehren um Zusprechung einer IV-Rente als Neuanmeldung zu behandeln sei.
A. erhielt seit der erstmaligen Erteilung der Jahresaufenthaltsbewilligung im Jahr 1990 Bewilligungen zu folgenden Aufenthaltszwecken:
Bewilligungserteilung
gültig bis
Aufenthaltszweck
Juli 1990
Mai 1991
Hilfsarbeiter bei G. AG
Mai 1991
Mai 1992
Hilfsarbeiter bei G. AG
Juni 1992
Mai 1994
Hilfsarbeiter bei G. AG
Juni 1994
November 1994
Stellensuche
Dezember 1994
Februar 1995
Berufliche Massnahmen/IV
März 1995
August 1995
Berufliche Massnahmen/IV
September 1995
November 1995
Stellensuche
November 1995
Mai 1996
Hilfsmaler bei F. AG
Juni 1996
November 1996
Stellensuche
Februar 1997
Mai 1997
Hauswart (1,5 Std./Woche) bei H. AG
Juni 1997
Mai 1998
Hauswart (4 Std./Woche) bei H. AG
Juli 1998
November 1998
Hauswart (4 Std./Woche) bei H. AG
Oktober 1998
November 1998
Abwarten Rentenentscheid/Mitarbeiter (21 Std./Woche)
Stellennetz Zürich
November 1998
Mai 1999
Abwarten Rentenentscheid/Mitarbeiter (21 Std./Woche)
Stellennetz Zürich
Juni 1999
November 1999
Abwarten Rentenentscheid
Die Familie von A. wurde vom Sozialamt des Kantons Zürich von 1998 bis Anfang 2000 mit Fürsorgegeldern in der Höhe von Fr. 65'089.05 unterstützt. Die Gemeinde Z. erbrachte der Familie von A. Fürsorgeleistungen im Betrag von Fr. 41'808.70 für das Jahr 2000 und Fr. 11'321.60 für das Jahr 2001 (1. Quartal).
Mit Gesuch vom 11. November 1999 beantragte A. die Niederlassung im Kanton Zürich. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2000 verweigerte die Direktion für Soziales und Sicherheit die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Familie von A. Sie begründete es damit, dass A. keiner existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachgehe und auch keine entsprechende Arbeitsstelle in Aussicht habe. Seine Anwesenheit sei während des Verfahrens bezüglich Invalidenrente nicht erforderlich. Ausserdem hätte die Familie von A. erheblich durch die öffentliche Fürsorge unterstützt werden müssen. Der Aufenthaltszweck müsse als erfüllt betrachtet werden.
II. Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am 5. September 2001 ab, soweit er darauf eintrat.
III. Am 8. Oktober 2001 liessen A. und B., auch im Namen ihrer Söhne, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, dem sie beantragten, der Beschluss des Regierungsrats sei aufzuheben und die Fremdenpolizei anzuweisen, ihnen den künftigen Aufenthalt im Kanton Zürich zu bewilligen. Ausserdem ersuchten sie um Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren.
Die Direktion für Soziales und Sicherheit liess sich nicht vernehmen. Die Staatskanzlei beantragte im Auftrag des Regierungsrats, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2002 reichte der Vertreter der Beschwerdeführenden das am 13. Februar 2002 ergangene Urteil des Sozialversicherungsgerichts ein und beantragte eine erneute Vernehmlassung der Vorinstanz.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Das Verwaltungsgericht beurteilt die Rechtmässigkeit von Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden (§ 41 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Weder die Ehefrau noch die beiden Söhne des Beschwerdeführers waren am Rekursverfahren beteiligt, weshalb sie gegen den Entscheid des Regierungsrats nicht beschwerdeberechtigt sind.
2. a) Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei nur zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht (§ 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 VRG). Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 ist dieses Rechtsmittel zugelassen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf welche ein bundesrechtlicher Rechtsanspruch besteht. Dem Bundesrecht sind Staatsverträge gleichgestellt, welche einen Rechtsanspruch vermitteln. Wie der Regierungsrat zutreffend ausgeführt hat, ist ein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers aus dem schweizerischen Gesetzesrecht nicht ersichtlich.
b) Der Beschwerdeführer macht indessen einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Garantie des Privat- und Familienlebens von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. den inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sowie gestützt auf das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV geltend.
Ob dem Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusteht, ist im Rahmen der Eintretensfrage zu prüfen. Erst wenn dies zu bejahen ist, kann der Entscheid der Vorinstanz beurteilt werden. Ist hingegen das Verwaltungsgericht mangels bundes- oder völkerrechtlichen Anspruchs auf die Aufenthaltsbewilligung zur Beurteilung der Beschwerde nicht zuständig, hat es beim Entscheid der Vorinstanz sein Bewenden und ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, dessen Gründe zu hinterfragen (vgl. Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG]). Für die Prüfung eines aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Anspruchs ist auf die Verhältnisse im Urteilszeitpunkt abzustellen.
3. Damit der geltend gemachte Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im konkreten Fall sachgerecht überprüft werden kann, müssen die Gesuchsteller ihren Teil zur Sachverhaltsaufklärung beitragen. Das Bundesgericht hat hierzu festgestellt, dass die im Verwaltungsverfahren grundsätzlich geltende Untersuchungsmaxime relativiert wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, die namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezieht sich die Mitwirkungspflicht naturgemäss gerade auf solche Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die von der Behörde ohne Mitwirkung der gesuchstellenden Person gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten. In Fällen mit ausländerrechtlichem Bezug treffe dies insbesondere auf die von den Gesuchstellern behaupteten persönlichen Umstände. Daraus folgt, dass die Grundlagen für den geltend gemachten Anspruch ausführlich darzulegen sind. Dazu ist eine Beschreibung über die gesellschaftliche und berufliche Situation der einzelnen Familienmitglieder und ihr Beziehungsumfeld unerlässlich.
4. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei im Gegensatz zu andern Fällen von Invalidität oder langer Krankheit betroffenen Ausländern nicht formell invalid. Obwohl die Zeit seines bisherigen Aufenthalts durch seine schweren gesundheitlichen Beschwerden und die daraus resultierende Behinderung geprägt gewesen sei, sei ihm der Aufenthalt seit 1990 jeweils mit einer Jahresaufenthaltsbewilligung mit verschiedenen Zwecken bewilligt worden. Erst am 5. Dezember 2000 habe sich die Fremdenpolizei und mit ihr der Regierungsrat auf den Standpunkt gestellt, der Aufenthaltszweck sei erfüllt. Es sei jedoch nicht einzusehen, warum im jetzigen Zeitpunkt nicht wieder, wie bereits zuvor, eine Aufenthaltsbewilligung zumindest zum Abwarten des Entscheids über entsprechende IV-Massnahmen erteilt werde. Dass bereits zweieinhalb Jahre nach Erteilung der ordentlichen Aufenthaltsbewilligung die Erwerbstätigkeit durch die gesundheitlichen Probleme zeitweilig verunmöglicht gewesen sei, falle nicht ins Gewicht, weil danach weiterhin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei. Durch die lange Aufenthaltsdauer sei die Familie von A. ausgesprochen stark in der Schweiz verwurzelt. Der ältere Sohn habe inzwischen eine Berufslehre angetreten und der jüngere Sohn besuche die zweite Klasse der Primarschule (recte: Oberstufenschule). Die Familie von A. habe auf die erneute Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen vertrauen dürfen, weil diese bisher trotz der bestehenden gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers immer wieder erteilt worden seien. Nach mithin acht Jahren müssen von einem gefestigten Aufenthalt ausgegangen werden. Das Herausreissen der in der Schweiz verwurzelten Familie aus ihrer gewohnten Umgebung sei als Eingriff in das Privatleben zu qualifizieren, weshalb eine solche Massnahme verhältnismässig sein müsse. Bei einer umfassenden Verhältnismässigkeitsprüfung sei auch die UNO-Kinderrechte-Konvention, insbesondere bezüglich des Kindeswohls, zu berücksichtigen.
b) Auf den Schutz des Familienlebens könnte sich der Beschwerdeführer berufen, wenn ein Familienmitglied einen Aufenthaltsanspruch hätte und zur Vermeidung eines Auseinanderreissens der Familie darauf verzichten müsste. Wird hingegen allen Mitgliedern der Familie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen verweigert, so wird die Familie nicht getrennt (BGE 126 II 377 E. 2b/cc). Denn der in Art. 8 EMRK garantierte Schutz des Familienlebens begründet kein absolutes Recht auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat in dem Sinn, dass ein Staat verpflichtet wäre, Nicht-Staatsangehörigen die Aufenthaltsbewilligung oder -verlängerung zu gewähren bzw. die von Familien getroffene Wahl des gemeinsamen Wohnsitzes zu respektieren (Jochen Abraham Frowein/Wolfgang Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage, Kehl/ Strassbourg/Arlington 1996, Rn. 26 zu Art. 8; Luzius Wildhaber, Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Art. 8, Köln/Berlin/Bonn/München 1992, Rz. 416 und 420). Nachdem die Bewilligungen der Familienmitglieder des Beschwerdeführers von seiner abhängen und deshalb ebenfalls nicht verlängert worden sind, kann er mangels Trennung der Familie keinen Anspruch aus der Garantie des Familienlebens geltend machen.
c) Aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens kann nur dann ein Anwesenheitsrecht bzw. ein Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung abgeleitet werden, wenn besonders intensive private Beziehungen in Frage stehen (BGE 126 II 377 E. 2c/aa).
Der Beschwerdeführer hält sich seit mehr als elf Jahren dauernd in der Schweiz auf. Er arbeitete zuerst als Saisonnier, dann drei Jahre als Jahresaufenthalter bei der G. AG als Hilfsarbeiter. Im Jahr 1993 wurde er aus wirtschaftlichen Gründen entlassen. Vom 31. Oktober 1994 bis am 30. Juli 1995 weilte der Beschwerdeführer in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte X., zuerst für eine dreimonatige berufliche Abklärung, um anschliessend ein sechsmonatiges Arbeitstraining in der Gerätemontage zu absolvieren. Parallel dazu besuchte er einen Deutsch-Intensivkurs. Die IV-Stelle verzichtete auf die Weiterführung beruflicher Massnahmen, weil diese im Ergebnis zeitigten, dass der Versicherte die Bedingungen für eine Anlehre nicht erfüllen konnte, wobei vor allem invaliditätsfremde Gründe (mangelnde Deutschkenntnisse und unbefriedigende Arbeitshaltung) massgebend gewesen seien. Ab Juli 1995 versah er eine Stelle als Hauswart mit einem Pensum von eineinhalb Stunden in der Woche. Später erhöhte sich das Pensum auf vier Stunden in der Woche. Im August 2000 verliess der Beschwerdeführer diese Stelle, wobei unklar ist, ob er oder die Arbeitgeberin, H. AG, das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat. Von Oktober bis Dezember 1995 arbeitete er als Hilfsmaler bei der F. AG, wo ihm aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde. Von Februar bis April 1996 war er zur Erzielung eines "Zwischenverdiensts" bei der Firma I. tätig. Von November 1998 bis April 1999 arbeitete der Beschwerdeführer halbtags im Rahmen eines Einsatzprogramms für nicht-anspruchsberechtigte Erwerbslose. Dieses Arbeitsverhältnis war von Anfang an befristet. Die Arbeitgeber des Beschwerdeführers waren mit seiner Arbeitsleistung zufrieden. Was er nicht aufweisen konnte, waren spezielle Fachkenntnisse. Ebenfalls bekundete er zu einem gewissen Zeitpunkt Mühe mit der deutschen Sprache; ob sich dies in der Zwischenzeit geändert hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Aus dem – auch durch seine Gesundheitsprobleme geprägten – beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers lässt sich keine besonders enge Beziehung zur Schweiz ableiten. Über sein Privatleben ist, ausser bezüglich der Familie, nichts bekannt. Seine Ehefrau reiste 1992 zusammen mit dem jüngeren Sohn in die Schweiz und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Als Tätigkeit wird in den Bewilligungsgesuchen Hausfrau aufgeführt. Weiteres ist nicht über sie bekannt; auch nicht, ob sie der deutschen Sprache mächtig ist und ob sie ausser ihrer Familie weitere Beziehungen zur Schweiz hat. Der bald vierzehnjährige Sohn D. besucht die zweite Klasse der Oberstufenschule, wobei die Abteilung nicht angegeben wurde. Er verbrachte einen grossen Teil seiner Kindheit in der Schweiz. Der ältere Sohn C. hat im August 2001 eine vierjährige Lehre als Elektromonteur begonnen. Er wird im September 2002 volljährig. Auch er verbrachte einen wesentlichen Teil seiner Kindheit und Jugend in der Schweiz. Allerdings hat er seine Lehrstelle in einem Zeitpunkt angetreten, als die Direktion für Soziales und Sicherheit die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Familie des Beschwerdeführers bereits abgelehnt hatte. Bei den Söhnen muss davon ausgegangen werden, dass dank der integrativen Wirkung der Einschulung eine gewisse Verwurzelung in der Schweiz eingetreten ist und damit einhergehende Beziehungen über das familiäre Umfeld hinaus geknüpft worden sind, wobei jedoch auch darüber die Akten keine Auskunft geben.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass – trotz der Aufenthaltsdauer von mehr als elf Jahren des Beschwerdeführers, annähernd zehn der Ehefrau und des jüngeren Sohns sowie bald neun Jahren des älteren Sohns – die Familie des Beschwerdeführers keine besonders intensiven gesellschaftliche und beruflichen Bindungen zur Schweiz zu entwickeln vermochten. Damit stellt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen kein Eingriff ins Recht auf Privatleben dar.
d) Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 122 II 113 E. 3b/cc S. 123). Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauensschutz beruft, ist anzumerken, dass nur dann ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wenn ein besonders vertrauensbegründender Akt der Behörden vorliegt, die blosse Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für sich allein jedoch kein schutzwürdiges Vertrauen in die Erneuerung derselben begründet.
Nach der Entlassung des Beschwerdeführers bei der G. AG wurde er anlässlich der Bewilligungserneuerung aufgefordert, darzulegen, aus welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familie bestreite. Aufgrund der eingereichten Belege erhielt er zuerst eine Bewilligung zur Stellensuche und dann aufgrund der beruflichen Massnahme der IV. Als Bezüger von Arbeitslosentaggeldern erhielt er eine weitere Bewilligung zur Stellensuche. Danach war er wieder im Besitz einer ursprünglich auf zwölf Monate befristeten Arbeitsstelle. Als er diese frühzeitig verlor, erhielt er wiederum eine Bewilligung zur Stellensuche. Als der Beschwerdeführer anlässlich der Erneuerung der Bewilligung im Mai 1998 angab, von der Arbeitslosenhilfe des Kantons Zürich und dem Fürsorgeamt der Gemeinde Z. unterstützt zu werden, führte die Fremdenpolizei (heute: Migrationsamt) eine Untersuchung durch. Der Beschwerdeführer liess das diesbezügliche Schreiben der Fremdenpolizei von seinem Rechtsvertreter beantworten, der ihn auch gegenüber den Sozialversicherungsbehörden vertrat. Danach erhielt der Beschwerdeführer bis November 1999 Bewilligungen zum Abwarten des Rentenentscheids. Als der Beschwerdeführer im November 1999 wiederum um Erneuerung seiner Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung der Niederlassungsbewilligung ersuchte, führte die Fremdenpolizei eine weitere Untersuchung durch, die mit der ablehnenden Verfügung vom 5. Dezember 2000 abgeschlossen wurde, also etwas mehr als ein Jahr dauerte. Seither sind der Beschwerdeführer und seine Familie nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, sondern dürfen sich aufgrund des diesbezüglichen Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz aufhalten.
In Anbetracht des Verhaltens der Fremdenpolizei konnte der Beschwerdeführer nicht erwarten, dass ihm und seiner Familie die Aufenthaltsbewilligungen ohne weiteres verlängert würden. Bei jeder Bewilligungsverlängerung musste der Beschwerdeführer darlegen, wie er seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familie bestritt. Es musste ihm also klar sein, dass dies ein wesentliches Kriterium für eine Bewilligungserteilung ist. Dass ihm bewusst war, dass sich die Verlängerungen der Bewilligung nicht problemlos gestalteten, zeigt auch die Tatsache, dass er sich ab 1998, als er den Lebensunterhalt seiner Familie
hauptsächlich von Unterstützungsleistungen bestritt, durch einen Rechtsanwalt bzw. Rechtsberater vertreten liess. Demzufolge kann der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund des Vertrauensschutzes geltend machen.
5. Der Beschwerdeführer verlangt, für den Fall, dass sich die Erwerbsfähigkeit nicht mehr herstellen lassen sollte, müsse die Frage des erfüllten Aufenthaltszwecks beurteilt werden. Da das Sozialversicherungsgericht mit Entscheid vom 13. Februar 2002 die IV-Stelle angewiesen hat, das (erneute) Begehren um Zusprechung einer IV-Rente angesichts der mittlerweile eingetretenen Augenkrankheit zu behandeln, ist unklar, ob sich die Erwerbsfähigkeit wieder herstellen lässt oder nicht. Aus diesem Grund kann eine Prüfung hinsichtlich des erfüllten Aufenthaltszwecks wegen Invalidität unterbleiben.
6. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Diskriminierungsverbot verletzt sei, wenn die Aufenthaltsbewilligungen des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht verlängert würden. Das IV-Verfahren des Beschwerdeführers sowohl zur Frage von Umschulungs- und Eingliederungsmassnahmen als auch betreffend Rentenanspruch sei weiterhin pendent. Es seien auch zusätzliche medizinische Abklärungen notwendig, für welche gemäss Praxis der Behörden regelmässig eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde. Indem dem Beschwerdeführer eine solche verweigert werde, werde er gegenüber anderen Ausländern in der gleichen Lage diskriminiert. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, handelt es sich dabei um eine Praxis der Behörden, welche keinen Rechtsanspruch begründet. Ob der IV-Entscheid in der Schweiz abgewartet werden darf, ist eine Ermessensfrage, welche
vom Verwaltungsgericht nicht überprüft werden kann. Das Bestehen eines Rechtsanspruchs muss aufgrund von Tatsachen beurteilt werden, die endgültig sind und eine Grundlage für
eine dauernde Regelung darstellen. Sofern für die kommenden Untersuchungen die zuständigen Behörden die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz als erforderlich betrachten, kann dieser analog Art. 33 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 um eine zweckgerichtete Anwesenheitsbewilligung nachsuchen. Im Licht dieser Erwägungen erübrigt sich auch eine erneute Vernehmlassung der Vorinstanz zu dieser Frage.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass ausländische Arbeitsimmigranten gegenüber solchen Ausländern diskriminiert würden, die im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz gekommen seien. Obwohl letztere zum Verbleib bei einem Familienmitglied in die Schweiz eingereist seien, würde ihnen die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit bewilligt und nicht auf dem ursprünglichen Aufenthaltszweck beharrt. Der Beschwerdeführer übersieht, dass diese Unterscheidung vom Gesetzgeber gewollt ist (Art. 17 Abs. 2 ANAG). Im Übrigen verlieren auch diese Personen den Anspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung, wenn nämlich die ursprünglichen Voraussetzungen dazu nicht mehr erfüllt sind, d.h. der Anspruch auf Familiennachzug weggefallen ist und sie in der Zwischenzeit keinen selbständigen Anspruch erworben haben.
Wenn der Beschwerdeführer sich als Arbeitsimmigrant gegenüber Asylsuchenden diskriminiert sieht, verkennt er, dass das Asylrecht einen gänzlich anderen Zweck verfolgt als das Ausländerrecht. Aufgrund des unterschiedlichen rechtlichen Status kann keine Diskriminierung von Arbeitsimmigranten gegenüber Asylsuchenden wegen unterschiedlicher Behandlung abgeleitet werden. Daran ändert auch nichts, dass das Asylrecht in der Praxis von ausländischen Personen häufig dazu missbraucht wird, ein Bleiberecht in der Schweiz zu erhalten.
Nach dem Gesagten besteht kein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
7. ...
8. ...
Die Kammer beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. ...