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Geschäftsnummer: VB.2001.00304 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.12.2001 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 28.03.2002 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung
Die durch die Einräumung des Näherbaurechts ermöglichte Herabsetzung des bauordnungsgemässen Grenzabstands verletzt § 238 Abs. 2 PBG nicht. Legitimation (E. 1). Beeinträchtigung der Parkanlage Artergut (E. 2). Parteientschädigung (E. 3).
Stichworte: BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BELICHTUNG BESONNUNG GESAMTWIRKUNG GESTALTUNGSMANGEL GRENZABSTAND NÄHERBAURECHT PARTEIENTSCHÄDIGUNG SOLIDARHAFTUNG
Rechtsnormen: § 238 Abs. II PBG § 338a Abs. II PBG § 17 Abs. II lit. a VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. Am 19. Dezember 2000 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich der Eigentümergruppe Kreuzplatz, bestehend aus der B AG, der C AG und der D AG, die baurechtliche Bewilligung für einen Neubau mit Restaurant-, Laden-, Büro- und Praxisräumen sowie 23 Wohnungen auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 1 – 2 und 3 am Kreuzplatz , an der M-strasse sowie am N-weg in Zürich.
II. Den hiergegen von der Zürcher Vereinigung für Heimatschutz (ZVH) und 9 Einzelpersonen erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission I am 24. August 2001 ab, soweit sie darauf eintrat. Die Verfahrenskosten auferlegte sie den Rekurrierenden und verpflichtete diese unter solidarischer Haftung zu Umtriebsentschädigungen von insgesamt Fr. 3000.- an die Bauherrschaft, wovon die ZVH Fr. 500.- zu tragen hatte.
III. Mit Beschwerde vom 27. September 2001 beantragte die ZVH dem Verwaltungsgericht nebst prozessualen Begehren die Aufhebung der angefochtenen Bewilligung wegen Unterschreitung des bauordnungsgemässen Grenzabstands zum schutzwürdigen Artergut auf dem nordöstlich angrenzenden Grundstück Kat.Nr. 3 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Jedenfalls sei die der formell nicht vertretenen Bauherrschaft zugesprochene Umtriebsentschädigung aufzuheben. Zur Begründung wurde vorgebracht, die von der Stadt Zürich als Eigentümerin des Arterguts durch ein Näherbaurecht ermöglichte Herabsetzung des Grenzabstands von 13 auf 5 m verstosse gegen § 238 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG).
Die Baurekurskommission I am 12. und die Bausektion am 23. Oktober 2001 schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Die Bauherrschaft liess am 13. November 2001 beantragen, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. a) Die Bauherrschaft beantragt Nichteintreten mit der Begründung, das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin sei nur vorgetäuscht, weil es ihr um die Verhinderung des Abbruchs der Kreuzplatzhäuser und nur in zweiter Linie um den Schutz des Artergutes gehe. Letzteres mag zwar zutreffen, führt aber nicht zur beantragten Prozesserledigung. Wegen der unmittelbaren Nachbarschaft zum Artergut, das unbestrittenermassen ein Objekt des Natur- und Heimatschutzes darstellt, hat das umstrittene Bauvorhaben § 238 Abs. 2 PBG zu beachten. Gemäss § 338a Abs. 2 PBG ist deshalb die Beschwerdeführerin ohne weiteres zu Rekurs und Beschwerde befugt; der Nachweis eines Interesses ist nach dieser Bestimmung nicht erforderlich. Ob es der Beschwerdeführerin nur in zweiter Linie um den Schutz des Artergutes geht, ist deshalb nicht von Belang.
b) Der Beschwerdeführerin sind die Beschwerdeantworten antragsgemäss zugestellt worden. Hingegen ist den weiteren prozessualen Anträgen nicht statt zu geben: In den Beschwerdeantworten wird nichts vorgebracht, wozu die Beschwerdeführerin sich nicht bereits hat äussern können, weshalb es beim einmaligen Schriftwechsel bleiben kann. Sodann ergibt sich der entscheidwesentliche Sachverhalt aus den Akten und ist deshalb ein Augenschein unnötig.
2. Streitig ist lediglich noch, ob die durch die Einräumung eines Näherbaurechts ermöglichte Herabsetzung des bauordnungsgemässen Grenzabstands von 13 m (5 m Regelabstand plus 8 m Mehrlängenzuschlag) auf 5 m § 238 Abs. 2 PBG verletzt. Dieses Näherbaurecht wurde von der Stadt Zürich als Eigentümerin des Arterguts im Gegenzug zur Zurücksetzung der Bauflucht beim Kreuzplatz erteilt, der dadurch vergrössert werden soll.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der grosse Baukörper in nur 5 m Abstand zur Grenze werde das mitsamt der Parkanlage schutzwürdige Artergut beeinträchtigen und insbesondere den grenznahen Baumbestand schädigen; notwendige Ersatzpflanzungen würden näher zum schutzwürdigen Gebäude hin rücken. Wenn Carl Adolf Arter seine Liegenschaft 1919 der Stadt mit der Verpflichtung vermacht habe, sie nicht weiter zu überbauen, so sei dies so zu verstehen, dass auch die Beeinträchtigung der Liegenschaft durch derart weitgehende, ohne entsprechende Gegenleistung eingeräumte Näherbaurechte habe ausgeschlossen werden wollen.
a) Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist gemäss Absatz 2 derselben Bestimmung besondere Rücksicht zu nehmen. Dabei setzt die Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG nicht voraus, dass ein Objekt des Natur‑ und Heimatschutzes formell unter Schutz gestellt worden ist, sondern es genügt, dass sich die Schutzwürdigkeit aus konkreten und objektiven Anhaltspunkten ergibt, wie dies hier aufgrund des Inventareintrags zutrifft (RB 1982 Nr. 144 = BEZ 1983 Nr. 5; RB 1986 Nr. 93 = BEZ 1987 Nr. 3). § 238 Abs. 2 PBG ist nicht ein blosses Verunstaltungsverbot, sondern verlangt positiv eine kubische und architektonische Gestaltung, die sicherstellt, dass einerseits für die Baute selbst und anderseits für die bauliche und landschaftliche Umgebung eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Dabei ist nicht einfach auf ein beliebiges subjektives architektonisches Empfinden oder Gefühl abzustellen, sondern es ist im Einzelnen darzutun, weshalb mit einer bestimmten baulichen Gestaltung keine gute Gesamtwirkung erreicht wird (vgl. BGE 114 Ia 343 E. 4b). Ist die Bewilligungsbehörde solchermassen zu einer vertretbaren Würdigung gekommen, so ist es der Rechtsmittelinstanz nach ständiger Praxis verwehrt, die ästhetische Würdigung der örtlichen Baubehörde durch ihre eigene zu ersetzen (RB 1984 Nr. 106, 1981 Nr. 20). Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist von Gesetzes wegen auf eine blosse Rechtskontrolle beschränkt (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959; VRG).
b) Dass die umstrittene Neuüberbauung für sich allein gut gestaltet ist, wird zu Recht nicht in Frage gestellt. Streitig ist allein, ob dies auch in Bezug auf das benachbarte Artergut zutrifft, dem der Neubau seine fünfgeschossige und 47 m lange Nordostfassade zuwendet. Zwischen dieser Fassade und dem Wohngebäude des Arterguts beträgt der Gebäudeabstand gut 40 m. Das reicht aus, um trotz der Unterschreitung des bauordnungsgemässen Grenzabstands eine optische Dominanz des Arterguts durch den mächtigen Neubau zu vermeiden. Zudem findet sich im Park entlang der Grenze ein Baumbestand, der, wie die Baurekurskommission zutreffend erwogen hat, einen optisch äussert wirksamen Übergang zwischen Artergut und Neubau schaffen wird.
Was den Park selber betrifft, so ist aufgrund des Näherbaus mit einer Verschlechterung von Belichtung- und Besonnung zu rechnen. Dies allein stellt jedoch keinen Gestaltungsmangel dar. Sodann ist die Verschlechterung nicht derart, dass mit einer Beeinträchtigung der Parkanlage als solcher, insbesondere dem Absterben von Bäumen zu rechnen ist. Wie die Baurekurskommission zutreffend erwogen hat, bleibt von drei Seiten her die Belichtung ungeschmälert erhalten und entspricht dies Umständen, wie sie in städtischen Verhältnissen durchaus üblich sind. Wie die Baubehörde sodann zu Recht ausführt, könnten gleichwohl absterbende Bäume durch Arten ersetzt werden, welche auch bei ungünstigeren Lichtverhältnissen gedeihen, so dass auch bei Ersatzpflanzungen die Wieslandfläche nicht geschmälert würde. Und schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im Bereich der Nordostfassade des geplanten Neubaus heute auf dem Baugrundstück Garagenbauten unmittelbar auf der Grenze stehen, während die Neuüberbauung, durch die auch der Zugang zum Park verbessert wird, dort den 5 m tiefen, und zum Park hin offenen Eingangsbereich vorsieht.
Was die Beschwerdeführerin gegen die von den Vorinstanzen vorgenommene Würdigung vorbringt, lässt diese nicht als rechtsverletzend erscheinen. Ob die Einräumung des Näherbaurechts dem Willen Carl Adolf Arters entspricht, ist keine Frage der Gestaltung und jedenfalls nicht im Baubewilligungsverfahren zu beurteilen. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Möglichkeit zur Erweiterung des Kreuzplatzes eine ausreichende Gegenleistung zur Einräumung des Näherbaurechts darstellt.
3. Die Beschwerdeführerin beantragt sodann die "Streichung der ausgesprochenen Entschädigungen". Ob sie aufgrund der ihr auferlegten Solidarhaftung befugt ist, auch die den Mitrekurrierenden auferlegten Entschädigungen anzufechten, kann offen bleiben, da sich die Beschwerde auch insofern als unbegründet erweist.
Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte. Hier ist jedenfalls die erste dieser Voraussetzungen erfüllt, so dass es nicht darauf ankommt, dass die Bauherrschaft durch den eigenen Rechtsdienst eines Mitglieds der Eigentümergruppe Kreuzplatz vertreten war.
4. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. ...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. ...