Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 20.12.2001 VB.2001.00253

December 20, 2001·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,659 words·~8 min·4

Summary

Sozialhilfe | Verfügte der Beschwerdeführer während der Zeit, für die er wirtschaftliche Hilfe beansprucht, über verbrauchbares Vermögen? Das Verwaltungsgericht ist zuständig; die Angelegenheit ist ohne verfahrensmässige Weiterungen spruchreif (E. 1). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung. Vorliegend ist jedoch zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin nach der im Sommer 1999 bestehenden Sachlage die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe verweigern durfte (E. 2b). Die Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe im massgebenden Zeitraum über ein abrufbares Guthaben von mind. Fr. 100'000.- verfügt, trifft im Licht der zusätzlich beigezogenen Akten zu. Dass dieses Geld heute wahrscheinlich verloren ist, ändert daran nichts (E. 3).

Full text

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2001.00253   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.12.2001 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 15.03.2002 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Verfügte der Beschwerdeführer während der Zeit, für die er wirtschaftliche Hilfe beansprucht, über verbrauchbares Vermögen? Das Verwaltungsgericht ist zuständig; die Angelegenheit ist ohne verfahrensmässige Weiterungen spruchreif (E. 1). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung. Vorliegend ist jedoch zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin nach der im Sommer 1999 bestehenden Sachlage die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe verweigern durfte (E. 2b). Die Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe im massgebenden Zeitraum über ein abrufbares Guthaben von mind. Fr. 100'000.- verfügt, trifft im Licht der zusätzlich beigezogenen Akten zu. Dass dieses Geld heute wahrscheinlich verloren ist, ändert daran nichts (E. 3).

  Stichworte: SOZIALHILFE VERFÜGBARES VERMÖGEN VERMÖGEN VERMÖGENSFREIBETRAG WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: § 14 SHG § 18 SHG § 16 lit. I, II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung:

I. Am 25. November 1998 beschloss die Fürsorgebehörde X, die wirt­schaftliche Hilfe an A einzustellen. Der Bezirksrat Y wies den gegen diesen Entscheid gerichteten Re­kurs A‘s mit Be­schluss vom 12. Februar 1999 ab. Das Verwaltungsgericht trat am 1. April 1999 auf eine gegen die Rekursabweisung gerichtete Beschwerde As nicht ein, weil das Rechtsmittel weder einen hinreichend klaren Antrag noch die gesetzlich erforderliche Be­gründung enthielt (VB.99.00065). Hiergegen erhob A staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht, welches am 4. Juni 1999 auf die Beschwerde ebenfalls nicht eintrat.

A gelangte in der Folge mit verschiedenen weiteren Eingaben an die Fürsorgebe­hörde X. Namentlich stellte er am 14. Juli 1999 erneut ein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe.

Da die Fürsorgebehörde das Gesuch unbeantwortet liess, beschwerte sich A beim Bezirksrat und am 11./12. Januar 2000 beim Regierungsrat wegen Rechtsverweigerung. Am 11. April 2001 teilte die Direktion für Soziales und Sicherheit, der die Beschwerde zur Bearbeitung zugewiesen worden war, dem Beschwerdeführer brieflich mit, er habe Anspruch auf formelle Behandlung seines Gesuchs durch die Fürsorgebehörde X. Diese habe inzwischen zugesagt, eine Entscheidung zu treffen. Die Direktion verzichte daher auf eine weitere Bearbeitung seiner Eingabe.

Mit Zirkularbeschluss vom 26. April 2001 lehnte die Fürsorgebehörde X das Gesuch A‘s um wirtschaftliche Hilfe vom 14. Juli 1999 ab.

II. A gelangte hiergegen am 30. April 2001 mit Rekurs an den Bezirksrat Y. Dieser wies das Rechtsmittel am 19. Juli 2001 ab. Der Bezirksrat erwog im Wesentlichen, es sei davon auszugehen, dass der Rekurrent über Vermögen in namhafter Höhe verfüge. Den notwendigen Nachweis dafür, dass dieses in der fraglichen Zeit (von Juli 1999 bis Ende Juni 2000) nicht vorhanden gewesen sei, habe er nicht erbracht.

III. Am 17. August 2001 erhob A gegen den Beschluss des Bezirksrats Y vom 19. Juli 2001 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte die Rückweisung der Angelegenheit an den Bezirksrat zu neuer, besserer Entscheidung. Verfahrensrechtlich beantragte er die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.

Die Fürsorgebehörde X erklärte am 3. September 2001 unter Hinweis auf ihren angefochtenen Entscheid, sie verzichte auf Stellungnahme. Der Bezirksrat Y beantragte am 11. September 2001 die Abweisung der Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht forderte mit Beschluss vom 3. Oktober 2001 B auf, dem Gericht die vollständige und lückenlose Buchhaltung der Firma C seit 1997 einzureichen, fasste eine Befragung des Beschwerdeführers zu seinen finanziellen Verhältnissen ins Auge und lud das Obergericht ein, ihm das Protokoll der Zeugeneinvernahme von B vom 27. März 2001 einzureichen, die das Obergericht im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Abänderung des Scheidungsurteils A‘s durchgeführt hatte.

B teilte dem Verwaltungsgericht am 1. November 2001 mit, die Firma C existiere noch nicht, hauptsächlich aus finanziellen Gründen. Dem­entsprechend bestehe auch keine ordentliche Geschäftsbuchhaltung. Das Obergericht übermittelte das gewünschte Protokoll am 16. November 2001.

Auf Aufforderung des Referenten reichte die Fürsorgebehörde X dem Verwaltungs­gericht am 5. Dezember 2001 ein in den Akten fehlendes Schreiben des B vom 23. Januar 2000 ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechts­­pflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zur Behandlung der vorliegen­den Beschwerde sachlich und funktionell zuständig. Weil der Streitwert unbestimmt ist, hat die Kammer und nicht der Einzelrichter zu entscheiden (§ 38 Abs. 2 VRG).

b) Aus dem formellen Antrag auf Rückweisung und der Begründung der Beschwer­de ergibt sich sinngemäss auch der Antrag, der Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe sei grund­­sätzlich anzuerkennen. Es besteht kein Anlass, dem Beschwerdeführer Frist zur Ergänzung von Antrag oder Begründung anzusetzen. Im Übrigen sind die gesetzlichen Voraussetzungen ohne weiteres erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

c) Aufgrund der ergänzten Akten ist das Verfahren spruchreif. Auf die ins Auge gefasste persönliche Befragung des Beschwerdeführers ist daher zu verzichten.

2. a) Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln auf­­kommen kann. Der Hilfesuchende hat über seine Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren (§ 18 SHG).

b) Für einen Rechtsmittelentscheid ist grundsätzlich die Sachlage massgebend, wie sie zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung bestand. Während des Rechtsmit­telverfahrens neu eingetretene Tatsachen sind daher in der Regel nicht zu berücksichtigen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 16). Das würde vorliegend dazu führen, dass der Sachverhalt in der Form massgeblich ist, wie er am 26. April 2001 bestand, als die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Beschluss fasste.

Der zu beurteilende Fall weist allerdings gewisse Besonderheiten auf. Zunächst ist mit dem Bezirksrat festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2000 eine IV-Rente bezieht. Die hier zu entscheidende Frage lautet daher, ob die Beschwerdegegnerin dem Be­schwerdeführer für den Zeitraum Juli 1999 bis Ende Juni 2000 hätte Sozialhilfe ausrichten müssen. Weiter ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer im Verlauf der ersten Hälfte des Jah­res 1999 von der Beschwerdegegnerin mit verschiedenen Eingaben die Ausrichtung von Sozialhilfe verlangt hatte. Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 11. Juli 1999 mit, dass sie seine Gesuche vom 8. und vom 28. Juni 1999 ablehne; zur Begründung verwies sie auf ihre Verfügung vom 25. November 1998. Dort hatte sie ausgeführt, dass der Gesuchsteller über Beträge verfügen könne, welche den Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.- gemäss SKOS-Richtlinien deutlich übersteige, da er sich am 1. Oktober 1997 ein Freizügigkeitsguthaben habe auszahlen lassen, welches im Betrage von mindes­tens Fr. 105'000.- nicht mehr vorsorgegebunden angelegt sei. Angesichts ihres Schreibens vom 11. Juli 1999 sah die Beschwerdegegnerin keine Veranlassung, das erneute Unterstützungsgesuch vom 14. Juli 1999 an die Hand zu nehmen. Auf Veranlassung der Direktion für Soziales und Sicherheit traf die Beschwerdegegnerin hierüber am 26. April 2001 einen neuen formellen Entscheid, der inhaltlich auf die früheren Verfügungen verweist und diese bestätigt.

Zu prüfen ist unter diesen Umständen, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund der im Sommer 1999 bestehenden Tatsachen die Leistung wirtschaftlicher Hilfe an den Beschwer­deführer ablehnen durfte.

3. a) Die Beschwerdegegnerin und der Bezirksrat haben die erneute Verweigerung wirtschaftlicher Hilfe an den Beschwerdeführer grundsätzlich gleich begründet wie die früheren Entscheide vom 25. November 1998 und vom 12. Februar 1999. Sie gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer bei der offenbar B gehörenden Firma C, in X, über ein Gut­haben von mindestens Fr. 100'000.- verfügt, welches er abrufen könnte, wenn er wollte. Eine Bedürftigkeit, die den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe begründen würde, sei daher zu verneinen. Das fragliche Guthaben entstand aus der Auflösung eines Freizügigkeitsguthabens des Beschwerdeführers, welches die D-Versicher­un­gen 1997 an die Firma C ausbezahlten. Dabei überwies die Versicherung allerdings einen Teil des ausbezahlten Geldes instruktionswidrig an die Firma C statt auf ein Bankkonto des Beschwerdeführers. Das blieb deswegen ohne erhebliche Folgen für die Versicherung, weil der Beschwerdeführer diese Transaktion im Nachhinein genehmigte.

Ergänzend zur früheren Begründung führte die Beschwerdegegnerin im Beschluss vom 26. April 2001 aus, zwar habe der Beschwerdeführer angeboten, dass B über den Verbleib des Geldes bei der Firma C Auskunft erteilen und Einsicht in die entsprechende Buch­­haltung gewähren würde. Auf eine entsprechende konkrete Aufforderung der Beschwer­degegnerin sei B dann aber nicht eingetreten. Daraus leitete die Be­schwerde­geg­nerin ab, der Beschwerdeführer sei nach wie vor nicht gewillt, über seine Ver­mögens­ver­hältnisse Auskunft zu erteilen.

Der Bezirksrat erwog im angefochtenen Entscheid, die früheren Feststellungen über das Vermögen des Beschwerdeführers erschienen nach wie vor als zutreffend. Die neuen Dokumente, die der Beschwerdeführer vor Bezirksrat vorlege, würden ihm nicht weiterhelfen. Selbst wenn es zuträfe, dass die Forderung des Beschwerdeführers gegenüber B inzwischen gepfändet worden sei, sei damit nichts darüber ausgesagt, was mit den Pensionskassenleistungen des Beschwerdeführers geschehen sei, die seinerzeit in die Firma C geflossen waren, und welche Rückzüge der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit getätigt habe.

b) Im Licht der vom Verwaltungsgericht zusätzlich beigezogenen Akten erscheint die Betrachtungsweise der Vorinstanzen als zutreffend. Der Beschwerdeführer hat seit je geltend gemacht, er könne über das Geld, welches aus der Auflösung seiner Pensionskassenguthaben an die Firma C gelangt ist, nicht oder jedenfalls auf absehbare Zeit nicht verfügen. Indessen ergibt sich aus den Darlegungen von B gegenüber der Beschwer­degegnerin vom 23. Januar 2000, dass das Geld, welches B vom Beschwerdeführer erhalten hat, zum Teil (ca. Fr. 45'000.-) ein kündbares Darlehen darstellt, welches mündelsicher hätte angelegt werden müssen. Zum anderen Teil (Fr. 60'000.-) wurde das Geld als Miete für einen Ver­kaufsraum mit einer Mietdauer von 10 Jahren bezeichnet. Auch dieser Mietvertrag wäre kündbar gewesen, wodurch die Miete in ein kündbares Darlehen umgewandelt worden wäre. Für eine Kündigung hätte umso mehr Anlass bestanden, als das Geschäft, für welches der Raum gemietet wurde, zu keiner Zeit reelle Erfolgsaussichten aufwies. Weiter ist festzuhalten, dass die Firma C gar (noch) nicht existiert; ob sie jemals gegründet werden wird, ist äussert zweifelhaft. Angesichts der Ausführungen von B vor dem Obergericht ist schliesslich anzunehmen, dass das Geld inzwischen vertragswidrig verbraucht wurde. Das ändert aber nichts daran, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Geld sei bei der Aushändigung an B bzw. an die Firma C vorsorgegebunden angelegt worden, nicht zutrifft. Im Weiteren ist zu vermuten, dass der Beschwerdeführer mit raschem Handeln wenigstens einen Teil dieses Geldes wieder hätte herausbekommen können.

Angesichts der unklaren, unvollständigen und teilweise wahrheitswidrigen Angaben des Beschwerdeführers ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin annahm, der Beschwerdeführer verfüge über verwertbares Eigenkapital, weshalb ein Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe nach § 14 SHG nicht bestehe. Aus der Tatsache, dass B das Kapital inzwischen wahrscheinlich unwiederbringlich verbraucht hat, kann der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf ableiten, für die Zeit vom Juli 1999 bis Juni 2000 wirtschaftliche Hilfe zu erhalten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4. Der Beschwerdeführer verlangt die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Sinn von § 16 Abs. 2 VRG. Nach dieser Bestimmung hat eine Partei, die nicht in der Lage ist, ihre Rechte selbst zu wahren, einen entsprechenden Anspruch. Der Beschwerdeführer ist zwar offenbar wegen psychischer Erkrankung für 100 % arbeitsunfähig erklärt worden. Er hat aber die für die Geltendmachung seines Anliegens wesentlichen Aspekte in verständlicher Form und konsistent vorgebracht. Dem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers ist daher nicht stattzugeben.

Hingegen ist es angezeigt, dem Beschwerdeführer, der jedenfalls heute offensichtlich mittellos ist und dessen Begehren nicht von vornherein aussichtslos erschien, entsprechend seinem sinngemäss gestellten Antrag die unentgeltliche Rechtspflege im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG zu gewähren. Die Gerichtsgebühr ist daher auf die Gerichtskasse zu nehmen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

...

VB.2001.00253 — Zürich Verwaltungsgericht 20.12.2001 VB.2001.00253 — Swissrulings